Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter
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1 VG München, Urteil v M 18 K Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs. 4 S. 1, 19, 31 Leitsatz: 10 Abs. 4 SGB VIII regelt, dass grundsätzlich Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vorgehen, der Jugendhilfeträger also gegenüber dem Sozialhilfeträger vorrangig verpflichtet ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz, d.h. eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers besteht dann, wenn der leistungsberechtigte junge Mensch körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenerstattung, Einzelwohnen, Mutter, Jugendhilfe, Vorrang, Behinderung, Erziehungsfähigkeit, Hilfemaßnahme, Eingliederungshilfe Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für die Leistungsberechtigte... in der Zeit vom 26. Februar 2014 bis 30. Juni 2015 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von ,20 EUR zu erstatten. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die Hilfemaßnahme betreutes Einzelwohnen für die Hilfeempfängerin... aufgewendet hat. Bei der am geborenen Hilfeempfängerin wurde laut ärztlichem Bericht der psychiatrischen Klinik... vom eine gegenwärtige schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine emotionale-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F 33.3 und ICD 10 F 60.31) diagnostiziert. Im Haushalt der Klägerin wohnt neben dem 18-jährigen Sohn auch der am geborene Sohn... Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2000 geschieden. Die Hilfeempfängerin beantragte mit am 26. Februar 2014 beim Kläger eingegangenen Antrag die Übernahme der Kosten für die durch die... empfohlene Maßnahme betreutes Einzelwohnen. Die Aufnahme in die Einrichtung bei der... e.v. erfolgte am... Februar Der durch den Kläger an die Beklagte weitergeleitete Antrag auf Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wurde durch diese am... April 2014 wieder zurückgeleitet, da es sich bei der Hilfe für die Mutter um eine Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und nicht nur eine nach 19 SGB VIII handle. Nach einer Mitteilung der
2 Bezugsbetreuerin, wonach die Maßnahme mangels Kostenzusage eines Leistungsträgers nur noch bis Ende der Woche durchgeführt werden könne, gewährte der Kläger mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 vorläufig für den Zeitraum vom 26. Februar 2014 bis zunächst 28. Februar 2015 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für intensiv betreutes Einzelwohnen auf der Grundlage des 43 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Mit Schreiben vom... Oktober 2014 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach 102 SGB X an und bat um Fallübernahme in eigener Zuständigkeit. Nach Ablehnung der Kostenerstattung unter dem... November 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2014, eingegangen am 16. Dezember 2014, beim Verwaltungsgericht München Klage und beantragte zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die für die leistungsberechtigte... in der Zeit vom... Februar 2014 bis... Juni 2015 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von ,20 zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der auf 104 SGB X gestützte Kostenerstattungsanspruch sei begründet, da die Beklagte für die nach 19 SGB VIII gewährte Hilfe gemäß 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorrangig zuständig sei. Die Rückausnahme des 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII komme nicht zur Anwendung, da die Hilfeempfängerin kein junger Mensch im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII und auch nicht körperlich und/oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sei und aus diesem Grunde der Hilfe bedurft habe. Die Voraussetzungen des 19 Abs. 1 SGB VIII seien gegeben, da die Leistungsberechtigte alleinerziehend sei und ihr Sohn... noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet habe. Die Kindsmutter leide an einer seelischen Behinderung, die sie auch in ihrer Erziehungsfähigkeit einschränke und Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen erforderlich machten, die auf die Unterstützung in der Erziehungsfähigkeit und der Beziehung zu ihrem Sohn abzielten. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde der Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom... Februar 2014 bis... Dezember 2014 auf 8.135,20 und ab... Januar 2015 mit den laufenden Kosten pro Tag beziffert. Die Beklagte beantragte unter dem 06. April 2016, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht gegeben, da die vorliegende ambulante Betreuungsmaßnahme nicht von 19 SGB VIII umfasst sei. Der bereits in der Überschrift zu 19 SGB VIII genannte Begriff der gemeinsamen Wohnformen umfasse Einrichtungen und sonstige betreute Wohnformen im Sinne von 34 SGB VIII. Zur Frage, ob Betreuungsleistungen in einer eigenen, selbst angemieteten Wohnung des Elternteils erbracht würden und welchen Umfang diese Betreuungsleistungen ggf. haben müssen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen werde auch die eigene, selbst angemietete Wohnung des Elternteils als geeignete Wohnform angesehen, wenn die Verantwortung in Abgrenzung zu 31 SGB VIII an ein Hilfesystem eines Trägers gekoppelt sei. Durch die Anbindung werde sichergestellt, dass der Elternteil im Bedarfsfall auf die organisatorische, fachliche und personelle Infrastruktur des Hilfesystems zurückgreifen könne (Rn. 9 zu 19, Struck in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII; ähnlich Rn. 7 zu 19, Kunkel in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl.). Demgegenüber vertrete Wiesner (Rn. 12 zu 19, Wiesner, 4. Aufl.) die Auffassung, dass mangels organisatorischer, fachlicher und personeller Infrastruktur in einer privat angemieteten Wohnung, in der eine ambulante Leistung gewährt werde, nicht von einer Leistung nach 19 SGB VIII gesprochen werden könne (mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung). Ferner sei eine Leistung nach 19 SGB VIII von den ambulanten Erziehungshilfen - sozialpädagogische Familienhilfe, 31 SGB VIII, soziale Gruppenarbeit, 29 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft, 30 SGB VIII und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, 35 SGB VIII - abzugrenzen. Die Beklagte kenne den Begriff des betreuten Einzelwohnens nicht, sondern gehe von einer Unterbringung im sozialpädagogisch betreuten Wohnen (SBW) mit stundenweiser Betreuung als sonstiger Wohnform aus. Dieses finde in den dem Träger der Jugendhilfe gehörenden Wohnungen statt und sei eine stationäre Hilfe. Eine ambulante Hilfe für Elternteile und Kind in der eigenen Wohnung könne ausschließlich im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung gewährt werden und sei nicht von 19 SGB VIII erfasst. Für einen ambulanten Betreuungsbedarf in der
3 eigenen Wohnung, wobei der Betreuungsumfang bei der Hilfeempfängerin... 5,07 Stunden pro Woche umfasst habe, sei 31 SGB VIII einschlägig. Beigefügt war ein Schreiben der Bayerischen Gesellschaft für psychische Gesundheit e.v. vom... März 2015 an die Beklagte, wonach durch die Bezugsbetreuerin ein Hausbesuch pro Woche und je nach Bedarf zusätzlich Begleitung zu Ämtern, Ärzten und auch zu anderen Terminen stattgefunden hätten. Pro Woche seien zwei bis drei Telefonate mit... geführt worden. Diese habe auch gemeinsam mit dem Sohn am Gruppenangebot des Trägers teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung am 04. Mai 2016 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Beklagten steht für seine Aufwendungen für die Hilfeempfängerin... im Zeitraum vom... Februar 2014 bis... Juni 2015 ein Kostenerstattungsanspruch nach 104 Abs. 1 SGB X in Höhe von ,20 zu. Gemäß 104 SGB X ist in den Fällen, in denen ein nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Träger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung des Einen der Leistungspflicht des Anderen vorgehen muss (BVerwG vom 9. Februar C 3/11). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht selbst zur Leistung verpflichtet gewesen wäre ( 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Für Anspruchskongruenzen wie sie hier gegeben sind, regelt 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass grundsätzlich Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vorgehen, der Jugendhilfeträger also gegenüber dem Sozialhilfeträger vorrangig verpflichtet ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz, d. h. eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers besteht nach 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dann, wenn ein junger Mensch als Leistungsberechtigter körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. Vorliegend hatte die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer seelischen Behinderung für die geleistete Hilfe sowohl einen Anspruch auf eine Leistung gegen den beklagten Jugendhilfeträger wie auch dem Grunde nach gegen den Kläger als Sozialhilfeträger, da gemäß 53 Abs. 1 Satz 1, 54 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 1 und 2 SGB IX ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht nur bei einer körperlichen und geistigen, sondern auch bei einer seelischen Behinderung besteht. Nach 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Soweit der Zweck der Eingliederungshilfe - nämlich insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern ( 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), - durch die Unterbringung eines behinderten Elternteils in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder einer vergleichbaren Maßnahme erfüllt und ein entsprechender Bedarf für eine gemeinsame Betreuung mit dem Kind gedeckt wird, hat der insoweit wesentlich behinderte Elternteil, wie hier die seelisch behinderte Hilfeempfängerin..., einen entsprechenden Anspruch auf diese Leistung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Gemäß 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX zählen zu den Leistungen zur Teilhabe auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hiervon ist auch umfasst, ihm die Fähigkeiten zu vermitteln und die Hilfen zu gewähren, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Elternverantwortung
4 erforderlich sind, da die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft ist. Es steht unstreitig fest, dass die Hilfeempfängerin... aufgrund ihrer seelischen Behinderung zur psychischen Stabilisierung und zur Unterstützung bei der Versorgung und Erziehung ihres Sohnes einen Hilfebedarf hatte. 19 SGB VIII begründet den Anspruch eines allein erziehenden Elternteils von Kindern unter sechs Jahren auf gemeinsame Betreuung mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Es kann offen bleiben, ob der Ansicht des Klägers zu folgen ist, dass auch ambulante Betreuungsmaßnahmen bei Verbleiben in der eigenen Wohnung vom Anwendungsbereich des 19 SGB VIII erfasst werden. Denn der gegenüber dem Jungendhilfeträger bestehende Anspruch kann, wie die Beklagte eingeräumt hat, zumindest auf 31 SGB VIII gestützt werden. Hiernach soll sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Kennzeichnend für diese Hilfemaßnahme ist die in der Regel ambulante Hilfe, die im Umfeld der Familie stattfindet. Dies ist vorliegend durch das Verbleiben der Hilfeempfängerin in ihrer eigenen, privat angemieteten Wohnung der Fall. Folglich liegt in Bezug auf die hier allein strittigen Leistungen für die Mutter eine vollständige Kongruenz der Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Anspruches der Hilfeempfängerin gegenüber dem Jugendhilfeträger vor. Für Anspruchskongruenzen, wie sie hier gegeben sind, regelt 10 Abs. 4 SGB VIII, dass grundsätzlich Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vorgehen, der Jugendhilfeträger also gegenüber dem Sozialhilfeträger vorrangig verpflichtet ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz, d. h., eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers besteht dann, wenn der leistungsberechtigte junge Mensch körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die im Jahr 1971 geborene Hilfeempfängerin bereits bei Beginn der Maßnahme am 26. Februar 2014 mit 43 Jahren kein junger Mensch mehr im Sinne von 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII war. Zudem ist sie entgegen der Voraussetzungen von 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII weder körperlich noch geistig, sondern seelisch behindert. Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach
5 einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,20 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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