NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK
|
|
- Claus Richter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom in der Fassung der Beschlüsse vom , , , , , , , , , , , , und ) Auf Grund des 26 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet: 1 Gegenstand Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung über die Voraussetzung der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten). 2 Nebengebühren Nebengebühren sind: a) Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren), b) Entschädigungen für einen sonstigen, in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigung), c) Mehrleistungsvergütungen, d) Sonderzulagen, e) einmalige Belohnungen. 3 Reisegebühren (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Beamten der Ersatz des notwendigen Mehraufwandes. (2) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Reisegebühren und ihre Höhe richten sich nach den für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten jeweils geltenden Bestimmungen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig
2 4 Aufwandsentschädigungen (1) Für einen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand werden Aufwandsentschädigungen zuerkannt. Hiebei darf nur jener Mehraufwand vergütet werden, der dem Beamten in Ausübung seines Dienstes tatsächlich erwachsen ist. (2) BeamtInnen a) mit einem Wohnsitz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt für die Dauer ihrer Beschäftigung, wenn die einfache gangbare Wegstrecke zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist, für diese Wegstrecke ein personenbezogenes Jahresticket der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH, wobei ein Selbstbehalt von 10 % der Ticketkosten von dem/der Beamten/Beamtin selbst zu tragen ist. Dieser Selbstbehalt wird mit dem der Ausstellung des Tickets folgenden übernächsten Monatsbezug einbehalten. Während eines Karenzurlaubes sowie einer über einen Monat hinausgehenden Dienstfreistellung ist dieses Ticket bei der Dienstgeberin abzugeben. b) mit einem Wohnsitz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, welche über eine durch die Dienstgeberin erteilte Genehmigung zur regelmäßigen Nutzung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke verfügen, gebührt, wenn die einfache gangbare Wegstrecke zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist und sie nicht die Möglichkeit nach lit. a in Anspruch nehmen, ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 % der Kosten für die Nutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Dieser Fahrtkostenzuschuss wird in 12 monatlichen Raten ausbezahlt. c) mit Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt, wenn die einfache gangbare Wegstrecke zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist, ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 % der Kosten für die Nutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels, maximal jedoch für 15 Zonen nach dem Zonenplan Tirol der Verkehrsverbund Tirol GesmbH. Dieser Fahrtkostenzuschuss wird in 12 monatlichen Raten ausbezahlt. (3) Wenn die Dienstgeberin jenen BeamtInnen, welchen ein Fahrtkostenzuschuss gemäß Absatz 2 lit. c gebührt, ein Jahresticket der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH für die Dauer ihrer Beschäftigung bei der Landeshauptstadt Innsbruck gegen einen 10 %igen Selbstbehalt zur Verfügung stellt, haben diese BeamtInnen keinen Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach lit. c. Während eines Karenzurlaubes sowie einer über einen Monat hinausgehenden Dienstfreistellung ist dieses Ticket bei der Dienstgeberin abzugeben. (4) Die Pauschalierung von Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenzuschüssen ist zulässig
3 5 Mehrleistungsvergütungen (1) Mehrleistungsvergütungen werden für Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der Mehrleistungsvergütungen für die über das vogeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehenden Leistungen (quantitative Mehrleistungen) ist auf die Art der dienstlichen Mehrbeanspruchung und das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen. Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen, welche über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen, zuerkannt werden, dürfen 15 v.h. des Monatsgehaltes des Beamten nicht übersteigen. (3) Über die vorgeschriebene tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung geleistete Überstunden werden, soweit dadurch die vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, mit dem auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teil der Bemessungsgrundlage abgegolten. Hiezu tritt für Werktagsüberstunden bis Uhr ein Zuschlag von 50 v.h., für Werktagsüberstunden nach Uhr bis Uhr und für Sonnund Feiertagsüberstunden bis Uhr ein Zuschlag von 100 v.h. und für Sonn- und Feiertagsüberstunden nach Uhr ein Zuschlag von 200 v.h. des auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsgehalt und der besonderen ruhegenussfähigen Zulagen nach 55b Abs. 1 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 zuzüglich einer in 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 12/1992 angeführten allfälligen Zulage des Beamten. (4) Überstunden im Sinne des Abs. 3 können nach Anhören des Beamten innerhalb des Monats, in welchem sie geleistet wurden oder des darauffolgenden Monats unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Rücksichten durch Freizeit im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Stunden zuzüglich der Überstundenzuschläge ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Ein derartiger Ausgleich kann aus dienstlichen Gründen längstens bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats gewährt werden. 6 Sonderzulagen (1) Sonderzulagen werden zur Abgeltung besonderer dienstlicher Erschwernisse, insbesondere als Fehlgeldentschädigung, Schmutz- und Gefahrenzulage gewährt. (2) Bei der Festsetzung der Höhe von Sonderzulagen im Sinne des Abs. 1 ist auf die dem Beamten in Ausübung seines Dienstes tatsächlich erwachsende Erschwernis (Schmutzbelästigung, Gefährdung, Fehlgeldrisiko usw.) Bedacht zu nehmen
4 6a Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 2 Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. 7 Einmalige Belohnungen (1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen. Einmalige Belohnungen dürfen einen Monatsbezug nicht übersteigen. Für Belohnungen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens darf die Belohnung 20 % der errechneten jährlichen Nettoeinsparung, insgesamt aber S ,-- nicht überschreiten. (2) Dem Beamten kann für treue Dienste eine Jubiläumsgabe gewährt werden. Diese Jubiläumsgabe beträgt: a) nach einer gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Dienstzeit von 25 Jahren vom bis v.h. des Monatsbezuges, ab v.h. des Monatsbezuges; b) nach einer gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Dienstzeit von 40 Jahren vom bis v.h. des Monatsbezuges, ab v.h. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. (3) Die Bestimmungen des 20 c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1980 sind für die Berücksichtigung von Dienstzeiten für die Jubiläumsgabe sinngemäß anzuwenden. (4) Die Jubiläumsgabe für eine 40-jährige Dienstzeit wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. nach Vollendung des in Artikel V Abs. 1 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensjahres und der dort genannten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit oder 2. nach Vollendung der in Artikel VI Abs. 1 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensmonate oder 3. nach Vollendung des im Artikel 1 Ziff. 9 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensmonats und der dort genannten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit - 4 -
5 aus dem Dienststand ausscheidet und eine mindestens 35-jährige Dienstzeit zurückgelegt hat. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen. 7a Treuegeld (mit Gemeinderatsbeschluß vom teilweise aufgehoben) (1) Dem Beamten, der durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheidet und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt ein Treuegeld. Das Treuegeld gebührt nicht, wenn der Beamte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzt wird. (2) Das Treuegeld beträgt: a) bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v.h. b) bei einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren 200 v.h. c) bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 250 v.h. d) bei einer Dienstzeit von mindestens 50 Jahren 300 v.h. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in dem oder mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet. (3) Als Dienstzeit für den Anspruch auf Treuegeld gilt die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand für den Anspruch auf Jubiläumsgabe anrechenbare Dienstzeit ( 7 Abs. 4). (4) Das Treuegeld wird mit dem Tag des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand fällig. Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, ist das Treuegeld an die Verlassenschaft auszuzahlen. (5) Scheidet ein gemäß 44 IGBG wieder verwendeter Beamter aus dem Dienststand aus, so vermindert sich das Treuegeld um jenes Treuegeld, welches ihm seinerzeit anläßlich der Versetzung in den Ruhestand gebührt hat. 8 Wertsicherung der Nebengebühren Die Höhe von zuerkannten Nebengebühren ändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. 9 Nebengebührenzulagen (mit Gemeinderatsbeschluß vom aufgehoben) - 5 -
6 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.*) *) Der Beschluß des Gemeinderates vom , betreffend die Änderung des 5 Abs. 3 ist am in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom , betreffend die Änderung des 7 Abs. 1 ist am in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom , betreffend die Änderung des 5 Abs. 4 ist mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom , betreffend die Änderung des 7 Abs. 4 sowie die Aufhebung der 7a und 9 ist am in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom , betreffend die Änderung des 3 Abs. 1 ist am 24. Juni 1997 in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom , betreffend die Änderung des 7 Abs. 4 sowie des Art. II, Abs. 2. lit. a ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom , betreffend die Änderung des 7 Abs. 4 sowie des Art. II, Abs. 2. lit. a ist am 1. Jänner 2008 in Kraft getreten. *) Der Beschluss des Gemeinderates vom 21. November 2013, betreffend die Änderungen des 4 ist am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten
Gesetzliche Grundlagen 2008
49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich
Mehr5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
MehrAnwendungsbereich. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
Gesetz vom 19. November 2002 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes (Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz Stmk. L-NGZG) Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich
MehrLeistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte
LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite
MehrBegutachtungsentwurf 23. August 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1706/
Seite 1 von 12 Begutachtungsentwurf 23. August 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1706/32-2017 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (30. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz
MehrBeförderungsrichtlinien 1974
Beförderungsrichtlinien 1974 Letztfassung GRB v 13.5.2004 Stand 1.1.2012 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S RECHTSQUELLENVERZEICHNIS... 2 BEFÖRDERUNGSRICHTLINIEN... 3 ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I 6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche
Mehr48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt:
Abschnitt IV Universitätslehrer Gehalt der Universitätsprofessoren 48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt: für in der Gehalts- Außerordent- Ordentliche stufe Universitäts-
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. August 2000 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. August 2000 Teil I 95. Bundesgesetz: Pensionsreformgesetz 2000 (NR: GP XXI RV 175
MehrGesetz über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetz 1995)
Gesetz über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetz 1995) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 14.11.1995 LGBl 1995/71
MehrBudgetbegleitgesetz 2003 vom
ÄNDERUNG IM BDG Budgetbegleitgesetz 2003 vom 29.4.2003 Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Betroffene: nach dem 2.4.1948 geboren keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1972 Ausgegeben am 30. Juni 1972 67. Stück 213. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1972
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes Artikel I Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Z. 3 entfällt.
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und
MehrÄnderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrLandesgesetzblatt für Tirol
Landesgesetzblatt für Tirol Jahrgang 1995 Herausgegeben und versendet am 18. April 1995 7. Stück 23. Kundmachung der Landesregierung vom 11. April 1995 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:
MehrJahrgang 1956 Ausgegeben am 19. März Stück
735 Jahrgang 1956 Ausgegeben am 19. März 1956 15. Stück 54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956. 55. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956. 56. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.
MehrInformationsblatt. über die Grundlagen der Berechnung der. Kontoerstgutschrift A
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien Informationsblatt über die Grundlagen der Berechnung der Kontoerstgutschrift A Kontoerstgutschriften A sind für Beamtinnen
MehrDer Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I
Gesetz vom 16.11.2017, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (30. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (23. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz,
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1
PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Jänner 2011 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG 3 PG 1965:
MehrR U N D S C H R E I B E N Nr. 3/2008. An alle Dienststellen
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Geschäftszahl: BMUKK-466/0001-III/9/2008 SachbearbeiterIn: MinR Werner Schwab Abteilung: III/9 E-Mail: werner.schwab@bmukk.gv.at Telefon/Fax: +43(1)/53120
MehrHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Freigabe zur Abfrage: 2018-02-02 Verlautbarung Nr.: 30/2018 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband der
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1. Stand: 1.
Seite: 1 PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Mai 2012 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG 3
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1
Seite: 1 PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Jänner 2016 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG
MehrFahrtkostenzuschuss Neuregelung ab 1. Jänner 2008
Wien, am 09.01.2008 Fahrtkostenzuschuss Neuregelung ab 1. Jänner 2008 Mit Wirksamkeit 1.1.2008 erfolgte eine vollständige Neuregelung des Fahrtkostenzuschusses gem. 20b GG. Grundsätzliches: Der Anspruch
MehrBundesland Steiermark
Landesrecht Bundesland Steiermark Titel Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer
MehrRegierungsvorlage. 323 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP
323 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 11 323 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP 24. 5. 1972 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom
MehrAnhang. zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses. Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1
Seite: 1 PENSIONSSERVICE Anhang zum Informationsblatt über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses Auszug aus dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 Stand: 1. Jänner 2010 Inhaltsübersicht RUHEBEZUG
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1970 Ausgegeben am 30. Jänner 1970 9. Stück 35. Verordnung: Änderung der Vertragsbediensteten-Oberstundenverordnung
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten erhöht werden Auf Grund des 148 Z 1 des Magistrats-Beamtinnen-
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016
Seite 1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016 61. Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1973 Ausgegeben am 11. Mai 1973 48. Stück 208. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden
E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden Auf Grund der 71a Abs 2, 80a Abs 1 und 97a Abs 2 des Salzburger Landes- Beamtengesetzes
MehrLandesgesetzblatt für Tirol
Landesgesetzblatt für Tirol Jahrgang 1996 Herausgegeben und versendet am 4. Juli 1996 12. Stück 45. Gesetz vom 8. Mai 1996, mit dem eine Reisegebührenvorschrift für Landesbedienstete erlassen wird (Landesreisegebührenvorschrift)
MehrBundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher
MehrÄnderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden
Q:\2003gvk\GVK-NEU\C-3 Dienstrecht\Verordnungen\C-Bezugserhöhung Gemeindebedienstete 2015.docx / 03.02.2015 15:32:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge
MehrBundesland Steiermark
Landesrecht Bundesland Steiermark Titel Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte
MehrPensionsharmonisierung 2004
Pensionsharmonisierung 2004 Am 18. November 04 wurden die Gesetze, die die Pensionsharmonisierung betreffen, beschlossen. Der Fremdwörter-Duden definiert das Wort Harmonie folgendermaßen: "... innere und
MehrDIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick
DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-
MehrBericht an den Gemeinderat
Bericht an den Gemeinderat BearbeiterIn: Mag. Otto Ritzinger GZ: Präs. 11211/2003/105 Präs. 10877/2003/37 Betreff: Novellierung der Dienst- und Gehaltsordnung sowie des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 30. März 1984 59. Stück 137. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. März 1999 18. Stück 18. Gesetz: Besoldungsordnung 1994 (10. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (5. Novelle
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden
1 von 6 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Auf Grund des 78 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrSteiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht
Textgegenüberstellung Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Artikel I Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geltender Text vorgeschlagener Text Artikel I Z 2 ( 190 Abs. 4 L-DBR) (4)
MehrAbschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 543 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1999 Ausgegeben am 2. August 1999 40. Stück 40. Gesetz: Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995; Änderung. 201 40. Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
2757 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1979 Ausgegeben am 31. Dezember 1979 192. Stück 561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes (NR: GP XV
MehrTextgegenüberstellung NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG-Novelle 2002), LGBl.2420
Textgegenüberstellung NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG-Novelle 2002), LGBl.2420 alter Text: neuer Text: 2 Abs.5: 2 Abs.5: (5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig
MehrPensionierungsmöglichkeiten
Pensionierungsmöglichkeiten Stand: Jänner 2017 I. Pensionierungsmöglichkeiten für nach dem 31.12.1953 geborene Landeslehrpersonen 11 LDG: Übertritt in den Ruhestand (65. Lebensjahr) 12 LDG: Versetzung
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden
E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Auf Grund des 78 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes
MehrRundschreiben Dezember 2008
ZENTRALAUSSCHUSS für die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (ausgenommen Sektion VI) sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung - Zentralstelle und den nachgeordneten
MehrQ:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ :13:00 1 von 6. E n t wurf
Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ 11.12.2015 09:13:00 1 von 6 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge jener Landesbediensteten erhöht
Mehrüber die Arbeitszeit der Gemeindebediensteten mit gleitender Arbeitszeit.
Richtlinien über die Arbeitszeit der Gemeindebediensteten mit gleitender Arbeitszeit. 1. Allgemeines Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht den Bediensteten unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen
MehrGehaltssystem Alt 2018
Gehaltssystem Alt 2018 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden
1 von 1 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Auf Grund des 78 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes
MehrWichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten
1) Was sind Vordienstzeiten? Vordienstzeiten sind jene Zeiten, die vor dem Eintritt in das aktuelle Dienstverhältnis entweder bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Je
MehrGemäß 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.f., wird verordnet:
Personal und Zentrale Services Personalservice und MKF Zulagenverordnung 2016 ( altes Lohnschema) Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30.8.2016, mit der
MehrVerordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende DZ-V) (BGBl. Nr. 678/1988) Auf Grund des 23 Abs.
MehrGehaltsabschluss 2012
AHS-GEWERKSCHAFT FCG-Vorsitzender Mag. Dr. Eckehard Quin e-mail: eckehard.quin@oepu.at ZVR-Zahl 938 560 454 Wien, am 6. Dezember 2011 Gehaltsabschluss 2012 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach extrem schwierigen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle X Senat 3 GZ. RV/0222-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße, vom 23. März 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. Jänner 2018
1 von 8 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. Jänner 2018 4. Gesetz: Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Änderung [CELEX-Nr. 32014L0054] Der Landtag von Niederösterreich
MehrJahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1541 Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni 1981 120. Stück 306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
MehrNovellierungsentwurf der Dienst- und Gehaltsordnung; B e r i c h t an den G e m e i n d e r a t
GZ Präs. 11211/2003-82 Novellierungsentwurf der Dienst- und Gehaltsordnung; Graz, 20.05.2010 Mag.Ri/Ma Berichterstatter:... B e r i c h t an den G e m e i n d e r a t Mit Beschluss des Gemeinderates vom
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 27. April 1965 29. Stück 81. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
MehrJahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 4. August 2006
Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 523 und Ausschussbericht 567, jeweils 3.
MehrFÜR TIROL. 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert
LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 7 / JAHRGANG 2012 Herausgegeben und versendet am 23. Februar 2012 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird 17. Gesetz vom
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Dezember 2010 Teil II 384. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Wien 384.
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Dezember 2010 Teil II 384. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Wien 384.
Mehrfür die Gemeinden Tirols
87. Jahrgang / Februar 2014 Merkblatt für die Gemeinden Tirols H E R A U S G E G E B E N V O M A M T D E R T I R O L E R L A N D E S R E G I E R U N G, A B T E I L U N G G E M E I N D E N 7. Richtlinien
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 14/2004 02698/2004-MDALTG ENTWURF Beilage Nr. 14/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (19. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (23. Novelle zur
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrTextgegenüberstellung NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO-Novelle 2002), LGBl.2400
Textgegenüberstellung NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO-Novelle 2002), LGBl.2400 alter Text: neuer Text: 4 Abs. 3: 4 Abs. 3: (3) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach Vollendung des 18.
Mehr101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 45 / JAHRGANG 2009 Herausgegeben und versendet am 15. Dezember 2009 101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (10.
MehrVerschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
BUDGETBEGLEITGESETZ 2003 und Harmonisierung 2004 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die vor dem 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 19.11.2004 1 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des
MehrFormular für die Pensionsberechnung für BeamtInnen 2018
Formular für die Pensionsberechnung für BeamtInnen 2018 Pensionsberechnungen werden ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder durchgeführt. Berechnungen für BeamtInnen, die nach dem 31. Dezember 1954
MehrVERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE 9200/6 0 Stammverordnung 51/761 976-05-31 Blatt 1-3 9200/6 1 1. Novelle 27/86 1986-02-18 Blatt 1 9200/6 1 0 Ausgegeben am 18. Februar
MehrGehaltsystem Neu 2018
Gehaltsystem Neu 2018 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:
MehrR e g i e r u n g s v o r l a g e
1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
MehrBundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
302/A XXVI. GP - Initiativantrag - Gesetzestext (Arbeitsdokument ParlDion) 1 von 4 Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz
MehrLandesgesetzblatt für Wien
177 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2005 Ausgegeben am 12. Juli 2005 36. Stück 36. Gesetz: Dienstordnung 1994 (20. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (25. Novelle zur Besoldungsordnung
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. April 2001 22. Stück 22. Gesetz: Dienstordnung 1994 (10. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (15. Novelle zur Besoldungsordnung
Mehr