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1 Rechtsanwälte NEWSLETTER 02/20 THEMEN Unternehmensfinanzierung und Basel III Prüfung von Compliance Management Systemen Verlustuntergang bei Anteilsübernahme

2 2 Editorial Unternehmensfinanzierung und Basel III Winfried Tillmann Neue Anforderungen an die Unternehmensleitung Die Auswirkungen der Finanzmarktkrise werden die Banken ab 203 durch neue Vorschriften zur Erhöhung der Eigenkapitalquote spüren. Dies dürfte die Banken grundsätzlich zu einer Erhöhung der Zinsmarge anhalten, sofern die Marktbedingungen gegeben sind. Hierdurch erhöhen sich tendenziell die Zinsaufwendungen der Unternehmen unabhängig von der Entwicklung des Marktzinssatzes um so mehr, je schlechter das Rating des Unternehmens wird. Damit gewinnt das Thema Rating bzw. dessen Optimierung wieder eine stärkere Bedeutung für bankenfinanzierte mittelständische Unternehmen. Herr Wember stellt die möglichen Auswirkungen an einem Beispiel dar. Auch die Haftungsregelungen für Geschäftsführer und Vorstände werden immer weiter gefasst, so dass die Geschäftsleiter zur eigenen Absicherung zunehmend Compliance Management Systeme (CMS) einführen und von n überprüfen lassen. Dies hat das Institut der zum Anlass genommen, die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Prüfung dieser CMS zu definieren. Herr Thissen gibt Ihnen einen Überblick über die Grundelemente eines CMS sowie die verschiedenen möglichen Prüfungsumfänge. Das Thema Untergang steuerlicher Verlustvorträge bei der Übertragung von Anteilen ist seit vielen Jahren ein Dauerbrenner. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden ab 200 zur Vereinfachung die Stille-Reserven-Klausel und die Konzernklausel eingeführt. Zuletzt hat die EU Kommission die bestehende Sanierungsklausel gekippt. Einen Überblick über den aktuellen Stand gibt Ihnen Frau Fischbach. Abschließend informieren wir Sie über unsere Teilnahme an Pilotprojekten sowie Neuigkeiten beim Internetauftritt. Neue Vorschriften ab 203 Die Vereinbarungen zu Basel III sehen eine Erhöhung der Eigenkapitalunterlegung der Banken für durchschnittliche Kreditnehmer von derzeit 8 % auf bis zu 0,5 %, gegebenenfalls sogar 3 % vor. Dies dürfte dazu führen, dass entweder die Kreditinstitute die Konditionen für Unternehmenskredite erhöhen und/oder eine Anpassung (Verminderung) des Kreditvolumens vornehmen. Die aktuellen Vorschriften sehen für die Zeit vom..203 bis..205 eine Erhöhung der Kernkapitalquote der Banken bis zum..205 von 4 % auf 6 % vor. Ab dem..206 sind sukzessiv in einzelnen Schritten bis..209 mindestens weitere 2,5 Prozentpunkte Eigenkapitalpolster aufzubauen. Damit gewinnt für bankenfinanzierte mittelständische Unternehmen die Verbesserung des Ratings, einhergehend mit einer weiteren Optimierung der Informationsunterstützung der Unternehmensführung, insbesondere durch ein Risikomanagement-/Controllingsystem eine herausragende Bedeutung. Grundsätzlich wenden die Banken überwiegend den sogenannten IRB-Ansatz (Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit über ein internes Rating, sogenannter Basisansatz) an. Zu 35 % bis 50 % finden betriebswirtschaftliche Kennzahlen und Planungsrechnungen (sogenannte Hartfaktoren), zu 25 % bis 35 % Managementqualifikationen (sogenannte Weichfaktoren) und zu 25 % bis 35 % konjunkturelle bzw. branchenspezifische Aspekte Eingang in die Ratingverfahren. Mögliche Auswirkungen (Beispiel) Ein Unternehmen mit der Ratingstufe AA benötigt nach Ausweitung der Geschäftstätigkeit mehr Betriebsmittel, die durch eine höhere Kontokorrentlinie von über E Mio. (unbesichert) finanziert werden soll. Nach Basel II ergibt sich eine theoretische Verzinsung von 2, %, nach Basel III eine von 2,2 %, d. h. eine zusätzliche Belastung von E.00 bei voller Inanspruchnahme über ein Jahr. Aufgrund von Marktentwicklungen und Fehlinvestitionen verändert sich im Zeitablauf das Rating von AA auf BB und damit der zu zahlende Zinssatz von 6,08 % (Basel II) auf 6,8 % (Basel III, Mehraufwand E p. a.). Das Beispiel bezieht sich auf den theoretisch zu zahlenden Zins, dessen Umsetzung abhängig von den Verhältnissen des Marktes sein wird. Ausweichstrategien Fremdkapitalverringerung: Diese kann durch die Erhöhung des Eigenkapitals, Umschichtung von Verbindlichkeiten (z. B. verstärkte Inanspruchnahme von Lieferantenverbindlichkeiten) oder durch eine Verringerung der Bilanzsumme (Abverkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände) erreicht werden. Bilanzpolitik: Über bilanzpolitische Maßnahmen lassen sich gegebenenfalls Kennzahlen beeinflussen. Informationsbereitstellung: Zur weiteren Verbesserung des Ratings müssen mittelständische Unternehmen bereit sein, umfassende Informationen zu gewähren. Zusammenfassung Vordergründig erscheint das Thema Basel III lediglich für die Banken relevant, bei genauerer Betrachtung hingegen hat das Thema jedoch unmittelbaren Einfluss auf die Finanzierung von mittelständischen Unternehmen. Daher sind die Befassung und das Verständnis, wie das Ratingsystem des Kreditgebers funktioniert, von essentieller Bedeutung, um entsprechende Daten vorbereiten und Einfluss nehmen zu können. Wesentliche Ratingfaktoren sind insbesondere die Verbesserung der Führungsstruktur und die Transparenz des Unternehmens. Für die Unternehmen wird es damit wichtiger, sich mit dem Kreditinstitut über hieraus resultierende Veränderungen auseinanderzusetzen, denn eine negative Ratingveränderung kann zu erhöhten Zinskosten führen oder sogar das Kreditengagement in Frage stellen. Gabriele Festag Thomas Wember Certified Credit Analyst (DVFA) 2 3

3 Prüfung von Compliance Management Systemen Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen Stefan Thissen 4 Aktuelles IDW Thema Das Institut der (IDW) hat einen neuen Standard zur freiwilligen Prüfung von Compliance-Management-Systemen herausgegeben. Unter dem Begriff Compliance ist allgemein die Einhaltung von Regeln zu verstehen (z. B. Gesetze, vertraglichen Verpflichtungen und interne Regelungen oder Richtlinien). Ein Compliance-Management-System umfasst die auf der Grundlage der von der Unternehmensleitung festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter sowie Dritter abzielen (Verhinderung von wesentlichen Regelverstößen). Unternehmen führen zunehmend sogenannte Compliance-Management-Systeme (CMS) aufgrund der mit der Nichteinhaltung von Regeln im Unternehmen verbundenen Haftungsrisiken ein. Bei einer CMS-Prüfung werden drei Auftragstypen unterschieden: Auftragstyp Prüfung der Konzeption des CMS Auftragstyp 2 Prüfung von Angemessenheit und Implementierung des CMS Auftragstyp 3 Prüfung von Angemessenheit, Implementierung und Wirksamkeit des CMS Grundelemente eines CMS Ein angemessenes CMS weist die folgenden miteinander in Wechselwirkung stehenden Grundelemente auf, die in die Geschäftsabläufe eingebunden sind. Compliance-Kultur (Grundeinstellungen und Verhaltensweisen des Managements sowie Rolle des Aufsichtsrats) Compliance-Ziele (werden von den gesetzlichen Vertretern festgelegt) und sind Grundlage für die Beurteilung von Compliance-Risiken Compliance-Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation im CMS) Compliance-Risiken (geordnet nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichen Folgen) Compliance-Programm (Grundsätze und Maßnahmen zur Risikobegrenzung) Compliance-Kommunikation (bspw. an den Compliance-Beauftragten) Compliance-Überwachung und -Verbesserung Stellt der Prüfer anlässlich seiner Prüfungstätigkeit Regelverstöße fest oder liegen ihm entsprechende Anhaltspunkte vor, hat er die verantwortlichen Mitglieder des Managements und ggf. die gesetzlichen Vertreter darüber zu informieren. Es liegt dabei in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter zu untersuchen, welche Umstände zu dem Verstoß geführt haben und warum das CMS den Verstoß nicht verhindert hat. Der Prüfer hat eigenverantwortlich zu beurteilen, ob festgestellte Regelverstöße auf Mängel im CMS zurückzuführen sind. Nach Abschluss der Prüfung ist von den gesetzlichen Vertretern eine Vollständigkeitserklärung einzuholen. Das Prüfungsurteil kann wie bei einer Abschlussprüfung uneingeschränkt, eingeschränkt erteilt oder versagt werden. Die Stellungnahme des IDW regelt ebenfalls die Berichtserstattungspflichten des s. Der Prüfer muss feststellen, ob weitere Berichtspflichten bspw. gegenüber dem Aufsichtsorgan des Unternehmens bestehen. Wie in der Abschlussprüfung ist auch bei der CMS-Prüfung der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Gegenstand einer CMS-Prüfung Folgende abgegrenzte Bereiche können von einer CMS-Prüfung abgedeckt werden (ausgewählte Beispiele): Rechtsgebiete: Antikorruptionsrecht, Geldwäschegesetz, Verrechnungspreisrecht Geschäftsbereiche/operative Prozesse: Ausschreibung und Vergabe (Einkauf), Provisionszahlungen (Vertrieb) Arbeitssicherheit und technische Sicherheit (Produktion) Darüber hinaus kommt zusätzlich eine regionale Abgrenzung in Frage, z. B. nach Ländern. Aktuelle Entwicklungen Die Entwicklung der Gesetzeslage über den Verlustuntergang bei Beteiligungserwerben nimmt kein Ende. Die Möglichkeit für die Unternehmen, ihre Verluste gegen die Gewinne aus künftigen Jahren im Wege des Verlustvortrags zu verrechnen, wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 grundsätzlich geändert. So sollten die Mantelkäufe verhindert werden, bei denen die Unternehmen zu Steuervorteilen gekommen sind, indem sie überschuldete Unternehmen nur mit dem Ziel, deren steuerlichen Verlustvorträge zu verwenden, übernommen haben. Die Vorschrift des 8 Abs. 4 KStG wurde durch 8c KStG abgelöst. So führen Anteilsübertragungen nach dem zu einem quotalen oder vollständigen Wegfall der Verluste und Verlustvorträge bei den Kapitalgesellschaften, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % erfolgt. Als Verschonungsregelungen wurden die Konzernklausel nach 8c Abs. Satz 5 KStG, die Stille-Reserven Klausel gem. 8c Abs. Satz 6-8 KStG sowie die Sanierungsklausel nach 8c Abs. a KStG eingeführt, die die Auswirkungen der Gesetzesvorschrift etwas abmildern. Durch die Konzernklausel wird kein schädlicher Beteiligungserwerb unterstellt, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu 00 % beteiligt ist. Die Stille-Reserven-Klausel normiert, dass kein Verlustuntergang erfolgen wird, falls die stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens den Verlust übersteigen. Bei einem Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung und Vermeidung der Überschuldung mit gleichzeitiger Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen führt die Sanierungsklausel ebenfalls nicht zum Verlustuntergang, falls die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sind. Durch das Jahressteuergesetz 200 wurde die Stille-Reserven-Klausel mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 200 ergänzt. Die bisherige Begrenzung auf das inländische Betriebsvermögen wurde auf die Höhe der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven erweitert. Somit sind auch die stillen Reserven eines ausländischen Betriebsvermögens, das im Inland steuerpflichtig ist, einzubeziehen. Grundsätzlich werden die stillen Reserven als Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen bzw. gesamten Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem darauf jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile ermittelt. Darüber hinaus wurde auch eine besondere Definition des Begriffs der stillen Reserven nach 8c Abs. Satz 8 KStG eingefügt. In den Fällen eines negativen Eigenkapitals sind die stillen Reserven der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen bzw. gesamten Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens. Die EU-Kommission hat nun mit Beschluss vom (IP//65) die Sanierungsklausel nach 8c Abs. a KStG beanstandet. Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Kommission nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde. Zudem kam die Kommission zum Schluss, dass die Sanierungsklausel wirtschaftlich schlecht dastehende Unternehmen gegenüber finanziell gesunden Unternehmen bevorzugt und somit zur Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt führt. Darüber hinaus steht sie nicht im Einklang mit den Regeln für staatliche Beihilfen. Deutschland hat der Kommission eine Liste der Begünstigten sowie den Gesamtbetrag an zurückzufordernden Beihilfen zu übermitteln und die gewährten Steuervorteile rückwirkend zurückzufordern. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ist die Aufhebung des 8c Abs. a KStG geplant. Die Bundesregierung plant laut Pressemitteilung vom gegen den Beschluss eine Nichtigkeitsklage einzulegen, da es sich aus Sicht der Bundesregierung nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung handelt. Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Nur in Ausnahmefällen, soweit der Steuervorteil E ,00 nicht überschreitet, das begünstigte Unternehmen zum kein Unternehmen in Schwierigkeiten war und alle anderen einschlägigen Voraussetzungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfe zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der Finanzund Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen erfüllt sind, könne von der Rückforderung abgesehen werden. Bei Gestaltungsüberlegungen ist zu beachten, dass neben Anteilsübertragungen unter der Vorschrift des 8c KStG ebenfalls auch Kapitalerhöhungen mit Änderungen der Beteiligungsquoten fallen. Eine korrespondierende Regelung über den Verlustuntergang ist ebenfalls auch für die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge nach 0a Satz 0 GewStG i.v.m. 8c KStG zu finden. Dabei sind aber bestimmte Abweichungen zu beachten. Rosa Fischbach in 5

4 Aktuelle Projekte Pilotprojekt der Finanzverwaltung zur zeitgerechten Einreichung von Steuererklärungen Die Finanzverwaltung hat eine Initiative zur zeitgerechten und kontinuierlichen Einreichung von Jahressteuererklärungen in steuerlich beratenen Fällen sowie zur Lösung der Fristenproblematik gestartet, an der Husemann & Partner freiwillig teilnehmen. Das Pilotprojekt bezieht sich auf Pflichtveranlagungen der Veranlagungszeiträume ab 200 und soll zunächst bis zum mit der Möglichkeit einer Verlängerung andauern. Den Finanzämtern bleibt es unbenommen, Steuererklärungen vorweg anzufordern. Eine erfolgreiche Teilnahme führt pauschal und ohne Fristverlängerungsantrag für 25 % der von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe abzugebenden Jahressteuererklärungen zu einer allgemeinen Fristverlängerung bis zum des Zweitfolgejahres. Die Quote der einzureichenden Jahressteuererklärungen beträgt bis zum mindestens 40 %, bis zum 3.2. des Folgejahres 75 % und bis zum des Zweitfolgejahres 00 % der Jahressteuererklärungen. Während ihrer Teilnahme am Kontingentierungsverfahren und der Erfüllung der Abgabequoten erhalten die teilnehmenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgrund der ausgesprochenen Fristverlängerungen keine Mahnungen für noch ausstehende Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 200. Von Schätzungen und von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird insoweit bis zum des Zweitfolgejahres abgesehen. Dieses gilt nicht für vorweg angeforderte Fälle, da diese in dem Verfahren nicht berücksichtigt werden. E-Bilanzprojekt der Finanzverwaltung Die erstmalige Anwendung der Verpflichtung zur Übersendung elektronischer Abschlüsse durch die Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung ist auf Abschlüsse des Jahres 202 verschoben worden. Diese gewonnene Zeit nutzt das Bundesfinanzministerium, um das Verfahren für die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen auf freiwilliger Basis zu erproben. Husemann & Partner nehmen daher mit einem eigenen Abschluss eines Husemann Unternehmens an dem Feldversuch teil, um eigene Erfahrungen zu sammeln und an den Erkenntnissen der Entwicklung und Erprobung zu partizipieren. Damit werden wir in die Lage versetzt, später auch unsere Mandanten rechtzeitig auf den Echtbetrieb vorbereiten zu können. Die Pilotphase soll voraussichtlich drei Monate dauern und hat im ersten Quartal 20 begonnen. AKTUELLES AKTUELLES Bestandenes Steuerexamen Neuer Internetauftritt von Husemann & Partner Auch im Jahr 20 war der Berufsnachwuchs von Husemann & Partner bei der Ablegung des examens erfolgreich. Nach dem Ende der dreitägigen schriftlichen Prüfung zu allen Steuerarten, der Abgabenordnung und zum Bilanzsteuerrecht im Oktober 200 folgten im März 20 die mündlichen Prüfungen über einen halben Tag einschließlich eines Fachthemenvortrags. Wir gratulieren herzlich! Herr Witteler gratuliert den beiden frischgebackenen innen, Frau Radermacher und Frau Fischbach (von links), zum bestandenen Examen Die Sozietät hat aufgrund von Veränderungen und zur besseren Darstellung ihren Internetauftritt neu gestaltet. Neu ist die Aufnahme aller Berufsträger mit kurzer beruflicher Vita, Tätigkeitsschwerpunkten und Kontaktdaten. Zudem finden Sie Links zu den eigenen Internetauftritten der Verbundunternehmen. Impressum Herausgeber: Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR Lissaboner Allee Dortmund Verantwortlicher Redakteur: / Thomas Wember Druck: Grafisches Zentrum Dortmund GmbH Hainallee Dortmund 6 Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Sollte jemand Entscheidungen auf die Inhalte dieses Newsletters stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. 7

5 Ansprechpartner Ulrich Hötzel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht (DO) Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsberatung bei Gründung, Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen, Unternehmenskauf und -verkauf (M & A), Nachfolgeberatung Friedhelm Weber, (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Gründung, Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen, Prozessvertretung vor Finanzgerichten sowie dem Bundesfinanzhof, Steuerstrafrecht Winfried Tillmann, (DO) Unternehmenskauf und -verkauf (M & A), Strukturierung von internationalen und nationalen Leasing- und Finanzierungsmodellen, steueroptimierte Strukturierung von Privatvermögen, internationale Steuergestaltung Dr. Axel Kampmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsund Steuerrecht (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen, Restrukturierungsberatung, Insolvenzverwaltung Achim Thomas Thiele Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzund Steuerrecht (DO) Unternehmenskauf und -verkauf (M & A), Restrukturierungsberatung, Gesellschaftsrechtliche Beratung, Insolvenzverwaltung Thomas Wember, (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB, IAS/IFRS und US- GAAP, Unternehmensbewertungen, betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence, Rating Holger Witteler, (A) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, steueroptimierte Vermögensplanung, betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence Stefan Thissen, (DO), Fachberater für Internationales Steuerrecht Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IAS/IFRS, Public Sector / Neues Kommunales Finanzmanagement, Untersuchung und Prävention von Wirtschaftskriminalität, betriebswirtschaftliche Due Diligence, Unternehmensbewertungen Peter J. P. Krause Rechtsanwalt, (B) Steuerstrafrecht, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gestaltungsberatung, gewerblicher Rechtsschutz Dr. Jörg Henze, (K) Unternehmensnachfolge, steuerliche Strukturierungsberatung, Beratung von gemeinnützigen Einrichtungen und Stiftungen, Abschlussprüfungen Christoph Enders, (K) Steuerliche Beratung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Familiengesellschaften, Nachfolgeberatung, Abschlussprüfungen Hans-Joachim Haake Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht (DO) Architektenrecht, Baurecht, Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht Anja Rist Rechtsanwältin (DO) Vertragsrecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht, Straßenverkehrsrecht Henning Jaeger Rechtsanwalt (K) Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf und -verkauf (M & A), Insolvenzrecht, Restrukturierungsberatung, Immobilienrecht, Bankrecht Melanie Markmann-Oberhach Rechtsanwältin (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen, Insolvenzrecht Gabriele Festag in (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, steuerrechtliche Betreuung von Konzerngesellschaften, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer Sylvia Juszczak in (DO) Betreuung privater Vermögensverwaltung, Besteuerung von Kapitalanlagen in Betriebs- und Privatvermögen, steuerrechtlicher Beistand in Polen Christiane Büttner in (DO) Besteuerung von Kapitalanlagen in Betriebs- und Privatvermögen, steuerrechtliche Betreuung von Familiengesellschaften, Nutzung von Gewerbesteueroasen Till Evers (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB, betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence, Unternehmensbewertungen, Offenlegung von Jahresabschlüssen Ruth Keller in (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, internationale Steuergestaltung, steuerrechtliche Betreuung von Personengesellschaften Friedrich Gerwinn (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB, betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence, Public Sector / Neues Kommunales Finanzmanagement Maike Wiemann Rechtsanwältin (DO) Handels- und Gesellschaftsrecht, Restrukturierungsberatung, Vertragsgestaltung, Sportrecht Dr. Jorg Fedtke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handelsund Gesellschaftsrecht (DO) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wettbewerbsrecht Guido Karmann (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, internationale Steuergestaltung, Umsatzsteuer Rosa Fischbach in (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung und Betreuung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Erstellen von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen mittelständischer Unternehmen, Steuerstrafverfahren und Abgabenordnung, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer Inga Radermacher in (K) Steuerliche Gestaltungsberatung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Offenlegung von Jahresabschlüssen, Prüfung von Finanzdienstleistern nach der Makler- und Bauträgerverordnung Rolf Pfeiffenberger (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, Steuerrechtliche Beratung von gemeinnützigen Einrichtungen und Hochschulen, Steuerrechtliche Beratung von Kapital- und Personengesellschaften Yvonne Fritzel in (K) Besteuerung von Immobilien und Kapitalanlagen, steuerliche Betreuung von Freiberuflern Peter Engel (K) Steuerliche Betreuung von Unternehmen, Abschlussprüfungen Markus Kurz (K) Besteuerung von Kapitalanlagen im Privat- und Betriebsvermögen, steuerrechtliche Gestaltungsberatung, Umsatzsteuer DO=Dortmund, K=Köln, M=München, A=Arnsberg, B=Berlin, HH=Hamburg Rechtsanwälte Lissaboner Allee Dortmund (Stadtkrone Ost) Telefon: 02 3/54 0 Fax: 02 3/ dortmund@husemannpartner.de

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