DPA 2102 Schutz und Wohlbefinden der Schweine in Zuchtbetrieben [2102] v4

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1 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 22 Schutz und Wohlbefinden der Schweine in Zuchtbetrieben [22] v4 C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig, regelwidrig NA : nicht anwendbar H : Kapitel B : Anlage A : Artikel : Paragraph L : Absatz P : Punkt. FÜHRUNG DER REGISTER. Der Verantwortliche führt ein Register der verabreichten medizinischen Behandlungen, und dieses Register ist verfügbar. Königlicher Erlass : //2 BPa (*) 2. Das Register der verabreichten medizinischen Behandlungen wird während Jahren aufbewahrt. Königlicher Erlass : //2 BPb (*). Der Verantwortliche führt ein Register der Todesfälle, und dieses Register ist verfügbar. Königlicher Erlass : //2 BPa (*) 4. Das Register der Todesfälle wird während Jahren aufbewahrt. Königlicher Erlass : //2 BPb (*) C NC Gewichtung NA der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 2. INSPEKTION. Die in Schweineställen gehaltenen Schweine werden mindestens X täglich inspiziert. Die draußen gehaltenen Schweine werden regelmäßig inspiziert.

2 Königlicher Erlass : //2 BP2a (*) 2. Für die sorgfältige Untersuchung der Tiere steht jederzeit eine ausreichende Lichtquelle (fest installiert oder tragbar) zur Verfügung. Königlicher Erlass : //2 BP2b (*). Krank oder verletzt scheinende Tiere werden unverzüglich angemessen behandelt. Wenn sie nicht auf die Behandlung ansprechen, wird so bald wie möglich ein Tierarzt hinzugezogen. Königlicher Erlass : //2 BP2c (*) 4. Eine getrennte Bucht ist vorgesehen um kranke, verletzte, aggressive Schweine oder Schweine, die schon angegriffen wurden, und die nicht sofort geschlachtet oder eingeschläfert werden, vorübergehend zu isolieren. Königlicher Erlass : 5/5/2 A8 (2*) 5. Kranke oder verletzte Tiere werden, falls erforderlich, in einer angemessenen Stallung, und gegebenenfalls mit trockenem Stroh, isoliert. Königlicher Erlass : //2 BP2c (*) 6. Die Verabreichung von Beruhigungsmitteln zur Erleichterung der Zufuhr neuer Tiere in die Gruppe darf nur ausnahmsweise UND nach Konsultation eines Tierarztes erfolgen. Königlicher Erlass : 5/5/2 BH2 (*) 7. Die Sauen und Jungsauen in den Abferkelbuchten sind sauber. Königlicher Erlass : 5/5/2 BH2 (*) 8. Die Sauen und Jungsauen werden gegen Parasiten behandelt. Königlicher Erlass : 5/5/2 BH2 (*) 9. Die Schweinegruppen werden spätestens eine Woche nach dem Absetzen zusammengestellt. Königlicher Erlass : 5/5/2 BH2 (4*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend :. BEWEGUNGSFREIHEIT. Die Sauen und Jungsauen werden nicht angebunden. Königlicher Erlass : 5/5/2 A5L (5*) 2. Für ein natürliches oder unterstütztes Abferkeln und für das Säugen der Ferkel ist genügend Platz vorhanden. Königlicher Erlass : 5/5/2 BH2 (*). Die Ferkel sind davor geschützt von der Sau erdrückt zu werden. Königlicher Erlass : 5/5/2 BH2 (*) *

3 der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 4. VERFÜGBARER PLATZ. Abgesetzte Schweine und Mastschweine verfügen über ausreichend Platz. Königlicher Erlass : 5/5/2 A4L (4*) 2. Die Sauen und Jungsauen werden zwischen dem. und 8. Tag nach der Befruchtung in Gruppen gehalten (Pflicht für Betriebe von mehr als Sauen). Königlicher Erlass : 5/5/2 AL (4*). Die nach der Befruchtung in Gruppen gehaltenen Sauen und Jungsauen verfügen über Buchten, deren Seiten mindestens 2,4 m (weniger als 6 Tiere) oder mindestens 2,8 m lang sind. Königlicher Erlass : 5/5/2 AL2 (4*) 4. Die Sauen und Jungsauen, die zwischen dem. und 8. Tag nach der Befruchtung einzeln gehalten werden (ausschließlich für Betriebe von weniger als Sauen), können sich in der Bucht ungehindert umdrehen. Königlicher Erlass : 5/5/2 AL2 (4*) 5. Nach der Befruchtung verfügen die Sauen und Jungsauen individuell über eine ausreichende Fläche. Königlicher Erlass : 5/5/2 A4L (4*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 5. GEBÄUDE UND STALLUNGEN. Die Materialien und Gegenstände, die mit den Tieren in Berührung kommen können, sind

4 so beschaffen, dass sie ihnen nicht schaden können. Königlicher Erlass : //2 BP5 a & b (6*) 2. Die Materialien und Gegenstände, die mit den Tieren in Berührung kommen können, können gründlich gereinigt und desinfiziert werden. Königlicher Erlass : //2 B P5 a) (*). Die Decken und Wände sind mit Öffnungen versehen, die den natürlichen Lichteinfall ermöglichen. Die Fläche dieser Öffnungen beträgt mindestens der Bodenfläche der Buchten. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) 4. Draußen gehaltene Schweine verfügen über einen Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen. Königlicher Erlass : 5/5/2 A9 (4*) 5. Die Schweine können sich gegenseitig sehen. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) 6. Die Schweine verfügen über einen sauberen Liegebereich mit angenehmer Ausführung und Temperatur, und mit einem angemessenen Wasserableitungssystem. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) 7. Alle Tiere können sich gleichzeitig hinlegen, ausruhen, ausstrecken und normal stehen. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) * 8. Die Belüftung ist ausreichend in dem Raum, in dem die Schweine sich befinden. Königlicher Erlass : //2 BP5c&P7 (6*) 9. In dem Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, liegt der Geräuschpegel unter 85 db. Dauerhafter oder plötzlicher Lärm wird vermieden. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*). Draußen lebende Tiere werden nach Möglichkeit vor Raubtieren und Gesundheitsrisiken geschützt. Königlicher Erlass : //2 B P6 (*). Die Ferkel erhalten genügend Wärme. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H2 (7*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 6. MINDESTBELEUCHTUNG. In dem Gebäude, in dem die Schweine gehalten werden, beträgt die Lichtstärke mindestens 4 Lux während mindestens 8 Stunden pro Tag. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) 2. Während einer bestimmten ununterbrochenen Zeit befinden sich die Schweine in Dunkelheit. Königlicher Erlass : //2 A P5d (6*)

5 der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 7. FUßBODENBELAG. Die Böden sind glatt, aber nicht rutschig, und sie sind so geplant, ausgeführt und instand gehalten, dass sie bei den Schweinen keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) 2. Die Eber verfügen über eine freie Bodenfläche (einschließlich Liegefläche) von mindestens 6 m². Wenn die Bucht auch zum Decken dient, beträgt ihre Fläche mindestens m² und weist keine Hindernisse auf. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H2 (7*). 6 der für die befruchteten Sauen und Jungsauen frei verfügbaren Fläche ist planbefestigt (mindestens,95 m² pro Jungsau und, m² pro Sau) und die Perforationen zur Ableitung von Kot und Urin betragen höchstens 5 der verfügbaren Fläche. Königlicher Erlass : 5/5/2 A4L2 (4*) 4. Die für die befruchteten Sauen und Jungsauen verwendeten Betonspaltenböden beachten die Normen Auftrittsbreite > 8 cm ; Spaltenbreite = 2 cm. Königlicher Erlass : 5/5/2 A4L2 (4*) 5. Die eventuell für die Ferkel verwendeten Betonspaltenböden beachten die Normen Auftrittsbreite > 5 cm ; Spaltenbreite =, cm. Königlicher Erlass : 5/5/2 A2L2 (4*) 6. Die eventuell für die abgesetzten Ferkel und Mastschweine verwendeten Betonspaltenböden beachten folgende Normen : abgesetzte Ferkel : Auftrittsbreite = 5 cm ; Spaltenbreite =,4 cm // Mastschweine : Auftrittsbreite = 8 cm ; Spaltenbreite = 5 cm. Königlicher Erlass : 5/5/2 A2L2 (4*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend :

6 8. MANIPULIERBARE MATERIALIEN. Den Schweinen stehen ständig genügend manipulierbare Gegenstände zur Verfügung. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 9. AUTOMATISCHE UND MECHANISCHE AUSRÜSTUNG. Alle Ausrüstungsgegenstände (Belüftungs-, Fütterungs- und Tränkesystem, ), die für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Schweine nötig sind, werden mindestens ein Mal pro Tag kontrolliert. Mängel werden sofort behoben. Königlicher Erlass : //2 BP7 (*) 2. Im Falle einer Panne des Belüftungssystems besteht ein funktionierendes Alarmsystem und es gibt ein Ersatzbelüftungssystem. Königlicher Erlass : //2 BP7 (*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend :. FUTTER, WASSER UND ANDERE STOFFE. Alle Schweine werden mindestens ein Mal pro Tag gefüttert. Wenn sie in Gruppen, aber nicht

7 ad libitum, oder über ein automatisches Einzelfütterungssystem gefüttert werden, können sie alle gleichzeitig fressen. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*) 2. Mehr als zwei Wochen alte Schweine verfügen ständig über frisches Trinkwasser in ausreichender Menge. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H (4*). Man verabreicht keine Substanzen, die der Gesundheit und/oder dem tierischen Wohlbefinden abträglich sind. Königlicher Erlass : //2 BP8e (*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend :. FUTTER MIT ROHFASERANTEIL. Die Sauen und Jungsauen verfügen über eine ausreichende Menge Qualitätsfutter (Volumen, Rohfaser, Energie). Königlicher Erlass : 5/5/2 A7 (4*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 2. VERSTÜMMELUNGEN. Man findet keine Spuren von nicht erlaubten Eingriffen. Königlicher Erlass : 7/5/2 B (8*)

8 der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend :. ZUCHTVERFAHREN. Gesunde Ferkel von < 28 Tagen (gegebenenfalls 2 Tagen) werden nicht von ihrer Mutter getrennt, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen bei Muttertier oder Ferkeln nicht erforderlich ist. Königlicher Erlass : 5/5/2 B H2 (7*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend : 4. PERSONAL. Kompetentes und zahlenmäßig ausreichendes Personal steht zur Verfügung. Königlicher Erlass : //2 B P (*) der Regelwidrigkeiten : Grenzen : Zu verbessern : Unbefriedigend :

9 Anmerkungen über die Artikel der Gesetze :. Arrêté royal du //2 concernant la protection des animaux dans les élevages 2. Königlicher Erlass vom 5/5/2 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben. Königlicher Erlass vom 5/5/2 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben 4. Königlicher Erlass vom 5/5/2 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben 5. Königlicher Erlass vom 5/5/2 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben 6. AR // concernant la protection des animaux dans les élevages. 7. Königlicher Erlass vom 5/5/2 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben 8. AR du 7/5/ relatif aux interventions autorisées sur les vertébrés pour l'exploitation utilitaire de l'animal ou pour en limiter la reproduction de l'espèce. Kommentar Kontrolleur : Kommentar Betreiber : Günstig Günstig mit Bemerkungen Nicht günstig

10 Ausgestellt zu... Unterschrift und Stempel des Beamten :

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