An die Mandanten und Freunde der Revidas!

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1 1 / 64 An die Mandanten und Freunde der Revidas! Seit längerem ist die demografische Entwicklung immer wieder Thema, sei es in Bezug auf den Generationenkonflikt, auf die Wirtschaftlichkeit oder auf die Geburtenrate. Derzeit leben auf der Erde rund 6.5 Mrd. Menschen. Jedes Jahr kommen rund 76 Mio. hinzu betrug die Bevölkerung rund 2.5 Mrd. Im Jahr 2050 soll die Bevölkerung 9 Mrd. überschreiten. In der Schweiz leben gegenwärtig 7.46 Mio. Menschen. Der jährliche Zuwachs liegt bei etwa 50'000 Personen. 80 Prozent dieses Zuwachses erfolgen durch Zuzug aus dem Ausland. Nun ist es jedoch so, dass die reine Geburtenrate in Europa mit 1.5 Kindern nicht genügt, um die Bevölkerungszahl zu erhalten (2.1 Kinder). Der Zuwachs der Weltbevölkerung erfolgt somit insbesondere ausserhalb der Schweiz und der EU. Waren 1950 rund 5.2% der Weltbevölkerung über 65-jährig, sind es heute rund 7.4%, im Jahre 2050 steigt die Zahl auf 16 Prozent. Das heisst, 3 von 10 Europäern werden dann über 65 Jahre alt sein. Diese Entwicklung findet in allen Ländern Europas statt. Betrug die Lebenserwartung 1881 in der Schweiz für Männer rund 40.4 Jahre, bei Frauen 43.1 Jahre, ist sie nun auf 78.6 Jahre für Männer, bzw für Frauen angestiegen. Dies bedeutet für uns alle, dass das Verhältnis zwischen der erwerbstätigen Bevölkerung und der nicht erwerbstätigen Bevölkerung sich immer mehr zugunsten der nicht erwerbstätigen Bevölkerung verlagert, welche gleichzeitig immer länger nicht erwerbstätig sein wird. Derzeit sind in der Schweiz rund 300'000 Personen über 80-jährig, im Jahr 2030 werden etwa 620'000 über 80-Jährige erwartet. Diese demografische Entwicklung stellt nicht nur hohe Anforderungen an die Sozialversicherungen, was unseres Erachtens leider immer wieder hervorgehoben wird und vor lauter Panik bald zu einem Generationenkonflikt führen könnte, sondern insbesondere auch an den Arbeitsmarkt. Die Schweizer Erwerbsbevölkerung wird schrumpfen, während die Nachfrage nach Arbeitskräften zunehmen wird. Wenn wir davon ausgehen, dass die wirtschaftliche Entwicklung stabil bleibt bis sich positiv weiterentwickelt, heisst dies, dass ab etwa 2025 zu wenig erwerbstätige Bevölkerung zur Verfügung steht, um das wirtschaftliche Wachstumspotenzial bzw. Bruttoinlandprodukt (BIP) zu erreichen. Im Gegenzug dessen, dass die nicht erwerbstätige Lebensphase immer länger wird, hat sich der Arbeitsmarkt dahingehend entwickelt, dass über 50-Jährige bei einem Stellenwechsel nur schwer zu einer neuen Anstellung kommen. Wir denken, dass sowohl gesellschaftlich, als auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wie auch in der Art der Altersvorsorge eine altersneutralere Lösung entwickelt werden muss. Uns persönlich stören schon seit längerem die mit dem Lebensalter ansteigenden Alterssparbeiträge im BVG. Könnte hier der "Generationenkonflikt" entschärft werden, wenn ab dem 18. Altersjahr (statt ab dem 25. Altersjahr) bis zum 65. Altersjahr ein Durchschnittssatz gelten würde? Frau Simon Gatti hat unseres Erachtens einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan. Sie hat eine Genossenschaft mit dem Namen "Neues Wohnen zweite Lebenshälfte" gegründet. Diese will das Wohnen in der zweiten Lebenshälfte unterstützen. Projekte sind in Walisellen, Schaffhausen, Romanshorn, Kölliken, Bubendorf und Bremgarten geplant. Das Bundesamt für Wohnungswesen "Fonds de Roulement" gewährt Darlehen pro Wohnung von bis zu CHF 30' mit einer Laufzeit von 15 bis 20 Jahren mit 2% zur Förderung solcher Pro-

2 2 / 64 jekte. Ziel dieser Modelle ist es, eine gemeinsame Wohnstruktur zu finden und nicht Altersheim, Pflegeheim, 1-Zimmer Wohnstrukturen für die ältere Generation mit teuren Infrastrukturen, etc. anzubieten. Jeder hilft dem anderen. Interessierte können weitere Informationen unter finden. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und uns allen die Perspektive "Zukunftswohnen" und eine positive Grundstimmung trotz aller anstehenden Herausforderungen, nicht nur beim neuen Lohnausweis in St. Gallen, 1. Dezember 2006 Mit freundlichen Grüssen REVIDAS TREUHAND AG M. Jäger P. Bawidamann

3 3 / 64 INHALTSVERZEICHNIS 1 Das neue Revisionsrecht Allgemeines Revisionsaufsichtsgesetz Erleichterungen für KMUs Die ordentliche Revision Die Unterschiede im Überblick Eingeschränkte Revision mit Wahlmöglichkeiten Die Vor- und Nachteile in der Zusammenfassung Internes Kontrollsystem (IKS) Risk Management Internes Kontrollsystem (IKS) Controlling Strategisches Controlling Interne Revision Externe Revision Aufbau eines IKS Muster Risikoatlas Die Implementierung eines IKS Zielsetzung, Strategie und Wahl des Frame Bildung eines Projektteams Kontrollen auf der Ebene des Gesamtunternehmens Kontrollen auf Stufen von Prozessen, Transaktionen oder Applikationen Wirksamkeit der Kontrollen, Verbesserungsmassnahmen und Überwachungssystem Die kleine Revision des Aktienrechts Opting-Rechte Mehrwertsteuer Mehrwertsteuerkontrolle/-risiken und vorbeugende Massnahmen Haben wir die Mehrwertsteuer im Griff? Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit? Saldo-/Pauschalsteuersätze Zweck der Saldo-/Pauschalsteuersätze Wer darf Saldosteuersätze anwenden? Wer darf Pauschalsteuersätze anwenden? Ein Beispiel Aktuelle Steuersätze Reduzierter Satz Sondersatz für Beherbergung Normalsatz Zahlen zur Mehrwertsteuer Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer Der neue Lohnausweis Entscheidungsgrundlagen für Km-Entschädigung/Pauschalen versus Firmenfahrzeuge Marktüblichkeit Dienstliche Notwendigkeit Rechtliche Ausgangslage Autopauschalen Mehrwertsteuer... 25

4 4 / Privatanteil im neuen Lohnausweis Zusammenfassung Löhne Lohnerhöhungen Lohnstatistik Vorsorge-Rente-Kapital-BVG Neue AHV-Versichertennummer Travex - Index für Kapitalversicherungen (Stand 1. Oktober 2006) Begünstigung in der Säule 3a Versicherungsrechtliche Begünstigung Begünstigungserklärung in der 2. Säule Anlagestrategie / Auszahlungsstrategie von Vorsorgegeldern Die Besteuerung von 3a-Kapital in den Kantonen Nacheinkauf von Beitragsjahren Flexibel in die Rente gehen Vorsorgetypen und Vollversicherung Vollversicherung Teilautonome Sammelstiftungen Gewinne der Pensionskassen Kostenvergleich der Pensionskassen - Offertvergleich Kosten Altersrente Informationen - Bewertungen der Homepage Familienzulagen Arbeitsrecht Betreuung kranker Kinder Mehrere Arbeitsverträge? Zustimmung zur Kompensation von Überstunden Abreden betreffend Überstundenabgeltung Überstunden und Überzeit Allgemeines Gleitende Arbeitszeit Berechnung und Auszahlung von Überstunden Gratifikation Die arbeitgeberähnliche Stellung im Arbeitslosenversicherungsrecht Steuern Das Bankgeheimnis ist keines mehr Steuergesetz - Revisionen in den Kantonen Finanzierung / Liquidität Bonitätsstufen Ein Finanzierungsgespräch möchte, um optimale Konditionen zu erhalten, vorbereitet sein Finanzplanung Umsatzplanung Investitionsplanung Kapitalbedarfsplanung Erfolgsrechnung Liquiditätsplanung Planbilanz... 54

5 5 / 64 9 Versicherungen Betriebs-Rechtsschutz Organhaftpflicht Integrierte Versicherungs- und Risikopolitik Aufgepasst bei Handänderungen! Pflegeheim- und Verwandtenunterstützung Vorbereitung des Alters- oder Pflegeheimaufenthaltes Kosten im Pflegeheim Freihandelsverträge und Ursprungsregeln Neuerungen beim Lohn per 1. Januar Anhänge... 64

6 6 / 64 Revidas Info Dezember Das neue Revisionsrecht 1.1 Allgemeines Voraussichtlich treten die Änderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Revisionsrechts in der zweiten Hälfte 2007 in Kraft. Für die Mehrheit der Unternehmen (Geschäftsabschluss per 31. Dezember) bedeutet dies, dass die neuen Bestimmungen erstmals für das Geschäftsjahr per 31. Dezember 2008 anzuwenden sind. Die Revisionspflicht richtet sich neu nicht mehr nach der Rechtsform, sondern nach der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmung. So wird unterschieden zwischen Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen. Gesellschaften, die zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, Bilanzsumme von CHF 10 Mio. Umsatz von CHF 20 Mio. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt werden der ordentlichen Revision unterstellt. Dies bedeutet eine umfassende und vertiefte Revision, es sind insbesondere Aussagen zu internem Kontrollsystem und Risikomanagement zu machen. Für Unternehmen, welche die Grössen für die ordentliche Revision nicht überschreiten, ist eine "eingeschränkte Revision" vorgesehen. Diese ist in etwa der heutigen, bei KMUs gängigen Prüfung gleichzusetzen. Klein- oder Mikrounternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen können unter Umständen gänzlich auf eine Revision verzichten (Opting-out). 1.2 Revisionsaufsichtsgesetz Im neuen Bundesgesetz für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisoren wird geregelt, wer welche Gesellschaften prüfen darf und welche Voraussetzungen dazu erforderlich sind. Weiter werden eine ganze Reihe von neuen Aufgaben im Gesetz aufgeführt, die die Revisoren zu erfüllen haben. 1.3 Erleichterungen für KMUs Der Prüfungsstandard zur eingeschränkten Revision setzt die Erleichterung wie folgt um: Auf die Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) kann verzichtet werden. Es müssen keine Prüfungen zur Entdeckung deliktischer Handlungen und anderer Gesetzesverstösse vorgenommen werden.

7 7 / 64 Eine Teilnahme an der Inventur ist nicht nötig. Es sind keine Drittbestätigungen erforderlich (z.b. Bankenbestätigung, Debitorensaldobestätigung, Bestätigungen über pendente Rechtsfälle, usw.). Es erfolgt keine zusätzliche Berichterstattung an den Verwaltungsrat. Die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der Buchführung ist unter Voraussetzungen erlaubt. 1.4 Die ordentliche Revision Revisionspflicht (Art. 727 OR) Kriterien Falls eines der drei Kriterien erfüllt ist: Beteiligungspapiere kotiert Anleihen ausstehend Gesellschaften, die mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft, die eines der oben stehenden Kriterien erfüllt Anforderungen an die Revisionsstelle Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Falls zwei der drei Kriterien während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre erfüllt sind: Bilanzsumme > CHF 10 Mio. Umsatz > CHF 20 Mio. Vollzeitstellen > 50 Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen oder zugelassener Revisionsexperte Falls die Gesellschaft zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist Unverändert gemäss Art. 663e OR Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen oder zugelassener Revisionsexperte

8 8 / Die Unterschiede im Überblick Ordentliche Revision Eingeschränkte Revision Prüfungsumfang Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnung Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes Prüfung, ob ein internes Kontrollsystem existiert Prüfung der Jahresrechnung mittels Befragungen, analytischer Prüfungshandlungen und angemessener Detailprüfung Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinns Berichterstattung Umfassender Bericht an den Verwaltungsrat mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung Gegebenenfalls Angaben zur Mitwirkung bei der Buchführung und bei anderen Dienstleistungen Anzeigepflichten Meldung an den Verwaltungsrat bei Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement; bei wesentlichen Verstössen darüber hinaus Information an die Generalversammlung Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt Unabhängigkeit Weitreichende Unabhängigkeit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Rotationspflicht nach sieben Jahren für die Person (nicht die Revisionsstelle), die das Prüfungsmandat leitet Weniger weitreichende Unabhängigkeit, insbesondere Zulässigkeit des Mitwirkens bei der Buchführung für das geprüfte Unternehmen

9 9 / Eingeschränkte Revision mit Wahlmöglichkeiten Keine Revision Eingeschränkte Revision Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 717 OR nicht erfüllt sind Ordentliche Revision Bei weniger als zehn Vollzeitstellen mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre (bzw. Gesellschafter, Genossenschafter) Vereine: gemäss Statuten oder Generalversammlung Stiftungen: mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Optingout Optingin AG/GmbH/Genossenschaft: Nach einem Opting-out kann jeder Aktionär / Gesellschafter / Genossenschafter bis zehn Tage vor der GV eine eingeschränkte Revision verlangen Optingup Gemäss Statuten oder GV- Beschluss: AG: Aktionäre mit mindestens 10% des Aktienkapitals GmbH: Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals / Gesellschafter mit Nachschusspflicht Genossenschaft: 10% der Genossenschafter / Genossenschafter mit 10% des Kapitals / Genossenschafter mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht Verein: 10% der Mitglieder Verein: gemäss Statuten o- der GV-Beschluss oder auf Verlangen eines Mitgliedes mit persönlicher Haftung o- der Nachschusspflicht 1.7 Die Vor- und Nachteile in der Zusammenfassung Opting-up Opting-out Opting-in Vorteile: Objektiv vertrauenswürdige Buchführung Wirtschaftliche Vorteile bei Kreditaufnahme, Nachfolgeregelung und Verkauf Hohe Glaubwürdigkeit gegenüber Steuerbehörden Nachteile: zeitlicher und finanzieller Mehraufwand Vorteile: kein Aufwand für die Revision Nachteile: weniger Glaubwürdigkeit gegenüber Anspruchsgruppen (Aktionäre, Kreditgeber u.a.) weniger Glaubwürdigkeit gegenüber Steuer- und Sozialbehörden weniger Sicherheit bezüglich Qualität der Buchführung keine objektive Grundlage für Verkauf/Nachfolgeregelung Vorteile: "Rückkehr" zu objektiv glaubwürdigen Zahlen Nachteile: keine Grundlagen (Vorjahreszahlen, Eröffnungsbilanz) vorhanden: keine verlässliche Basis für die Revisionsgesellschaft

10 10 / Internes Kontrollsystem (IKS) Für die ordentliche Revision sieht das Gesetz in Artikel 728a Abs. 1 Ziffer 3 OR vor: Die Revisionsstelle prüft ob "ein internes Kontrollsystem existiert..." Der neue Artikel 661b OR verlangt, dass der Verwaltungsrat im Anhang der Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung macht. Damit wird diesem Prüfungsgegenstand der Revisionsstelle sowohl für die ordentliche als auch für die eingeschränkte Revision Rechnung getragen. Als Bestandteil des Verwaltungsrats ist das Audit Komitee zuständig, die Unternehmensüberwachung und die operative Umsetzung obliegen dem Management. Economy Swiss hat den Swiss Code of Best Practice und den Begriff Corporate Governance wie folgt definiert: "Corporate Governance ist die Gesamtheit der auf das Eigentümerinteresse (Aktionäre oder öffentliche Hand) ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstrebt". Was von den Aktiengesellschaften heute verlangt wird, fasst man allgemein unter dem Wort "Compliance" (Erfüllung und Übereinstimmung mit den Regeln, Gesetzen und Vorschriften) zusammen Risk Management Das Risk Management erfasst und beurteilt als prozessbegleitende Funktion die strategischen, operativen, rechtlichen sowie finanziellen Risiken und Chancen Internes Kontrollsystem (IKS) Interne Kontrollen sind definierte und umschriebene Vorgänge, Methoden und Massnahmen, die den ordnungsgemässen Ablauf der betrieblichen Prozesse sicherstellen sollen. Das IKS übernimmt eine zentrale Aufgabe bezüglich der Beurteilung der Effektivität und Effizienz der Geschäftsabläufe Controlling Das Controlling überprüft strategische, finanzielle oder auch operative Vorgaben oder Abläufe Strategisches Controlling Das strategische Controlling bildet für die operative Unternehmensführung ein Instrument, das die effektive Umsetzung der durch den Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ausrichtung sicherstellen soll.

11 11 / Interne Revision Die interne Revision beurteilt als prozessunabhängige Stelle (innerhalb des Betriebes) die Effektivität und die Effizienz der Geschäftsprozesse sowie des internen Kontrollsystems, wodurch der Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen oder der reglementarischen Aufsichts- und Kontrollpflicht unterstützt wird Externe Revision Die Wirtschaftsprüfer (eingeschränkte Revision oder ordentliche Revision) beurteilen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und prüfen als aktienrechtliche Revisionsstelle die Buchführung und die Jahresrechnung, den Anhang sowie den Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Die externe Revision stützt sich auf die Feststellungen der internen Revision ab. Der Bericht der externen Revisionsstelle zu Händen der Generalversammlung und der Geschäftsleitung gibt Aufschluss über die ordnungsgemässe Buchführung, die massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze und die vorhandenen Kontrollprozesse Aufbau eines IKS Besteht eine nachvollziehbare Beurteilung nicht nur der operativen Risiken, sondern auch der Risiken im Bereich der internen und externen Finanzberichterstattung? Sind die wesentlichen Prozesse, die damit verbundenen Risiken und die entsprechenden Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert? Wo liegen die Unterschiede zwischen dem heutigen, möglicherweise historisch gewachsenen IKS in der Unternehmung und allgemein anerkannten Rahmenkonzepten (beispielsweise Coso = internationaler Standard). Welche Komponenten eines geeigneten IKS sind derzeit nicht oder ungenügend umgesetzt? Welche Gesellschaften / Niederlassungen / Filialen im In- und Ausland müssen in diese Überlegung einbezogen werden? Welchen Zeitaufwand und welche Ressourcen würde ein der Unternehmensgrösse und -komplexität angemessenes internes Kontrollsystem samt dessen Dokumentation erfordern? Artikel 663b Ziffer 12 OR schreibt neu vor, dass der Anhang der Jahresrechnung "Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung" enthalten muss.

12 12 / Muster Risikoatlas Markt/Wettbewerb Finanzrisiken Technische Risiken Führung/ Regulator/Politik Organisation Absatzmarkt Finanzmärkte Alterung Branche Corporate Allianzen und Finanzstruktur Altlasten in Liegenschaften Geschäftsfeldstruktur Governance Partnerschaften Alternative Energien Kalkulation Informationssicherheit Geschäftsmodell Gesetze und Vorgaben Beschaffungsmarkt Kostenstruktur Informationstechnik/DV Gesellschafterstruktur Kartellrecht Gesetze und Vorgaben Liquidität Infrastruktur Human Ressources Produktrisiken Kundenverhalten Versicherungen Infrastrukturkapazität Organisationsstruktur Steuern/Abgaben Kundenzufriedenheit Zahlungseingangsrisiken Katastrophen Strategische Planung Vertragsrisiken und Budgetierung Lieferanten/Lieferfähigkeit Netzleistung Unternehmenskultur Liefersicherheit Personensicherheit Mitbewerber Produktentwicklung und - zyklus Pricing Qualitätssicherung Technologiewandel Umweltrisiken Wissen Das IKS soll den Verwaltungsrat und das Management darin unterstützen, die geschäftspolitischen Ziele zu erreichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten den Schutz des Vermögens sicherzustellen Fehler und Unregelmässigkeiten zu vermeiden, bzw. aufzudecken Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Buchführung sicherzustellen eine zeitgerechte und verlässliche Berichterstattung zu garantieren die Geschäfte wirksam und effizient zu führen 1.10 Die Implementierung eines IKS Zielsetzung, Strategie und Wahl des Frame Das weltweit am häufigsten angewendete Rahmenwerk ist Coso (The Commitee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission) Bildung eines Projektteams Das Projektteam sollte unter Aufsicht des CEO und des CFO stehen Kontrollen auf der Ebene des Gesamtunternehmens Die internen Kontrollen auf der Ebene des Gesamtunternehmens umfassen eine Beurteilung von fünf Komponenten: The tone at the top fortlaufende, griffige Risikobeurteilung Grundsätze und Methoden (z.b. Planungssysteme, Funktionstrennungen, etc.)

13 13 / 64 Informations- und Kommunikationssysteme, welche die Identifikation, die Erfassung sowie den Austausch von Informationen in einem Form- und Zeitrahmen unterstützen Überwachung der Einhaltung der internen Kontrollen Kontrollen auf Stufen von Prozessen, Transaktionen oder Applikationen Das sogenannte Top-Down-Prinzip erfasst wesentliche Elemente der finanziellen Berichterstattung (Bestimmung der wesentlichen Konten). Dann wird eruiert, welche Prozesse diese Konten beeinflussen (z.b. Beschaffung, Verkauf, Personal, Verträge, etc.). Anschliessend wird eine Risikobeurteilung vorgenommen. Für alle Schlüsselrisiken soll eine interne wirksame Kontrolle installiert werden Wirksamkeit der Kontrollen, Verbesserungsmassnahmen und Überwachungssystem Ein wirksames internes Kontrollsystem sollte sich laufend selbst überwachen, korrigierend einwirken und ebenso weiterentwickeln Die kleine Revision des Aktienrechts a) Gründungsverfahren Zulässigkeit der Einpersonenaktiengesellschaft. Keine Offenlegungspflicht mehr von Sachübernahmen echter Dritter. Sachübernahmebestimmungen können vor Ablauf der ordentlichen Frist von zehn Jahren aus den Statuten gestrichen werden. b) Generalversammlung Auflösungsbeschluss mit Liquidation wird dem Quorum unterstellt. Teilnahme- und Antragsrecht des VR, der nicht Aktionär ist, an der Generalversammlung c) Verwaltungsrat Abschaffung des Nationalitäts- und Domizilerfordernisses des Verwaltungsrates. Vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft muss Wohnsitz in der Schweiz haben Schrifterfordernis für das Insichgeschäft. d) Kapitalherabsetzung Bisherige Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre gehen im Rahmen des Kapitalschnittes unter.

14 14 / Opting-Rechte Art des Optings Opting-up Opting-out Opting-down Opting-in Beschreibung des Rechtes Recht der Minderheitsbeteiligten (10 Prozent des Kapitals) eine ordentliche Revision zu verlangen, obwohl Gesellschaft nur der eingeschränkten Revision unterliegt. Recht der Gesellschaft, welche der eingeschränkten Revision unterliegt, sich jeglicher Revision zu entziehen. Recht der Gesellschafter, welche die Voraussetzung des Opting-out erfüllen, die eingeschränkte Revision beizubehalten, aber abzuschwächen. Recht Dritter (Banken/Gläubiger) Gesellschaften, welche durch Opting-out oder Opting-down auf Revision ganz oder teilweise verzichtet haben, zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision zu verpflichten.

15 15 / 64 2 Mehrwertsteuer 2.1 Mehrwertsteuerkontrolle/-risiken und vorbeugende Massnahmen Alle Steuerpflichtigen müssen mit einer Routinekontrolle der ESTV rechnen. Bei aussergewöhnlichen Sachverhalten ist mit einer Kontrollankündigung zu rechnen. Vor Ort überprüft der zuständige Inspektor die mehrwertsteuerrelevanten Vorgänge für sämtliche Steuerperioden, welche noch nicht verjährt sind, das laufende sowie die letzten fünf Kalenderjahre. Während eines bestimmten Zeitraumes werden folgende Bereiche vertieft geprüft. Geschäftsbücher (Vollständigkeit, formelle und materielle Richtigkeit) Kundenrechnungen und Ertrag generell (richtige Erfassung) Eingangsrechnungen / Aufwand Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen Spezialfälle (z.b. Eigenverbrauch und Vorsteuerkürzungen) Miet-/Leasingverträge (formelle Vorschriften) Immobilien allgemein, Betriebsliegenschaften, gemischt genutzte Liegenschaften (Vorsteuerabzug, Optionen, Nutzungsänderungen, Mietverhältnisse mit oder ohne Option) Diverse firmenspezifische, branchenspezifische Aspekte Die Weisungsflut geht schon in Richtung 5'000 Seiten Publikationen zum Thema MWST: Gesetz Verordnungen Wegleitung Branchenbroschüren Spezialbroschüren Merkblätter Praxisanweisungen - von den Gerichtsentscheiden nicht zu sprechen. Es lohnt sich daher, in mittleren Unternehmungen einen speziellen Mehrwertsteuer- Verantwortlichen zu bestimmen, der die internen Abläufe/Kontrollen, Verträge, etc. auch aus der Optik der Mehrwertsteuer überprüft, sowie Checklisten und branchenorientierte Fachliteratur konsultiert.

16 16 / 64 Der schweizerische Gewerbeverband fasst die administrativen Belastungen durch die Mehrwertsteuer wie folgt tabellarisch zusammen. Charakter der administrativen Belastung Die 7 untersuchten Belastungsarten Natur der Belastung (von den KMUs investierte Zeit/Geld) Häufigkeit der Belastung Quelle der Belastung Ausfüllen der Formulare Zeit periodisch Art. 45, A. 1, MWSTG Studieren der Vorschriften Zeit fortlaufend Komplexität der MWST Einschätzung der Belastung durch die SGV-Mitglieder mittel hoch Folgekosten Archivierungskosten Weiterbildungskurse Zusatzauskünfte einholen bei der ESTV Zusammenarbeit mit der ESTV Auskünfte liefern Zeit punktuell Art. 61, A. 1, MWSTG Auskünfte erhalten Zeit punktuell Komplexität der MWST Empfang der Inspektoren Zeit ausnahmsweise (im Durchschnitt 1 mal seit Einführung der MWST 1995) Art. 62, A. 1, MWSTG gering mittel gering Umleitung von Ressourcen finanzielle Nachforderungen, Bussen, Anpassen von Betriebsabläufen Inanspruchnahme von Steuerberatern Geld fortlaufend Komplexität der MWST hoch Tätigen neuer Investitionen Geld ausnahmsweise (in der Regel: bei Beginn der Unterstellung) Anpassung an die MWST mittel Modifikation des Betriebsaublaufs Geld ausnahmsweise (in der Regel: bei Erhöhungen der MWST) Anpassung an die MWST mittel 2.2 Haben wir die Mehrwertsteuer im Griff? Die häufigsten Fehlerquellen ungenügendes Wissen der Sachbearbeiter und der Verantwortlichen ungenügende Buchhaltungssoftware oder falsche Anwendung (Stammdaten, Mehrwertsteuercodetabelle, etc.) Abrechnung mit falschen Steuersätzen Exportlieferungen Warenlieferungen ins Ausland sind steuerbefreit, aber nur wenn die Belege den formellen Anforderungen genügen

17 17 / 64 Dienstleistungen ins Ausland Wenn die von der ESTV aufgestellten Regeln nicht eingehalten werden, gilt die Dienstleistung als in der Schweiz erbracht und muss besteuert werden. Wo Sie zu versteuern ist, hängt von der Art der Dienstleistung ab. Aus den Rechnungen und Verträgen muss daher klar hervorgehen, welcher Art die Dienstleistungen sind. Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland ist steuerbar. Steuerpflichtig ist, wer im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000 Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. Soweit der Bezüger nicht bereits nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Manchmal werden solche Sachverhalte nicht als Dienstleistungen aus dem Ausland erkannt und daher auch nicht mehrwertsteuerkonform erfasst. Prüfung bei Warenimporten Bei der Warenbewegung über die Schweizerzollgrenze ist die Schweizer Einfuhrsteuer geschuldet. Diese Einfuhrsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Es muss aber das zollamtliche Einfuhrdokument im Original vorliegen und die eingeführten Gegenstände müssen für einen geschäftlich begründeten Zweck (d.h. für eine steuerbare Tätigkeit) verwendet werden. Eigenverbrauch Auch der Eigenverbrauch von Leistungen ist steuerbar. Der Begriff wurde sehr weit gefasst. Die dazugehörenden Bestimmungen sind umfangreich und nicht einfach zu verstehen. Beispiele: o o o o o o Privatanteile Auto Privatanteile Spesen Eigenverbrauch in der Abgabe von Getränken an das Personal Baugewerbliche Eigenleistungen Eigenverbrauch aufgrund von Nutzungsänderungen etc. Der Eigenverbrauch ist in Ziffer 020 zu deklarieren. Vorsteuerkürzungen werden nicht vorgenommen Wenn von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht werden, muss auch eine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden. Diese ist in Ziffer 043 und in Ziffer 130 ist eine Vorsteuerkürzung zu deklarieren. Mehrwertsteuercode werden nicht für Rekap/Abrechnung berücksichtigt Besteht eine Differenz zwischen der verbuchten und den deklarierten Umsätzen, ist davon auszugehen, dass die Mehrwertsteuercode-Tabelle nicht oder unvollständig definiert ist.

18 18 / Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit? Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) gilt die Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern als unselbständige Erwerbstätigkeit. Ansonsten bestimmt das MWSTG nicht näher, wer als selbständig bzw. als unselbständig zu gelten hat, weshalb zur Konkretisierung des Begriffs der Selbständigkeit auch auf die zu diesem Gesetz bestehende Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden muss. Danach ist selbständig, wer nicht angestellt ist, nach aussen im eigenen Namen auftritt und Umsätze abwickelt. Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind etwa: die Vornahme erheblicher Investitionen eigene Geschäftsräumlichkeiten die Beschaffung von eigenem Personal das Tragen des Unternehmerrisikos das Tragen der Verantwortung nach aussen die Haftung für den Arbeitserfolg das Auftreten im eigenen Namen die Gewinnbeteiligung bzw. das Verlustrisiko die Freiheit, eine Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit. Die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bildet ebenfalls ein nicht unbedeutendes, aber allein nicht ausschlaggebendes Indiz.

19 19 / 64 Beispiele zur Beurteilung einer Tätigkeit oder eines Auftrags aus Sicht der MWST Indiz für selbständige Tätigkeit Indiz für unselbständige Tätigkeit das Bestehen eines Auftrags im Sinne von Artikel 394 ff des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) der Leistungserbringer stellt seine Honorare in Rechnung das Auftreten unter eigenem Namen auf Geschäftspapier und in öffentlichen Publikationen der Leistungserbringer rechnet selbständig mit den Sozialversicherungen ab das Bestehen eines Einzelarbeitsvertrages nach Artikel 319 ff OR der Leistungserbringer erhält für seine Arbeit eine Lohnabrechnung mit Aufstellung von Sozialabzügen, Ferienentschädigung usw. wenn es sich um eine Tätigkeit auf der Grundlage eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages handelt Ausführen einer Arbeit in eigener Verantwortung ohne Weisungen eines Arbeitgebers befolgen zu müssen wenn es sich um gelegentliche o- der regelmässige Aufträge handelt, die nach jeweiligem Aufwand oder Pauschalansätzen vergütet werden Aus Sicht der Mehrwertsteuer ist es durchaus möglich, dass eine Person einerseits Arbeiten im Angestelltenverhältnis verrichtet, andererseits selbständig tätig und damit u.u. steuerpflichtig ist. Im Zweifelsfalle ist es möglich, der Hauptabteilung Mehrwertsteuer eine Kopie der Arbeitsverträge, von Lohnausweisen sowie Rechnungen zur Stellungnahme zu unterbreiten. 2.4 Saldo-/Pauschalsteuersätze Zweck der Saldo-/Pauschalsteuersätze Mit der Anwendung der Saldo-/Pauschalsteuersätze werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht, weil die an die Steuer auf dem Umsatz anrechenbare Vorsteuer nicht mehr ermittelt werden muss.

20 20 / 64 Bei den Saldo-/Pauschalsteuersätzen handelt es sich nicht um die Steuersätze, wie sie in den Fakturen an Steuerpflichtige anzugeben sind, sondern lediglich um Branchensätze, die die Steuerberechnung in der Abrechnung erleichtern sollen. Die Saldo-/Pauschalsteuersätze wurden in der Weise ermittelt, dass sie bei der Steuerberechnung im Sinne von Multiplikatoren anzuwenden sind. In der Steuerabrechnung muss deshalb der steuerbare Totalumsatz einschliesslich Steuer deklariert und mit dem Saldo-/Pauschalsteuersatz multipliziert werden Wer darf Saldosteuersätze anwenden? Mit Saldosteuersätzen halbjährlich abrechnen können diejenigen Steuerpflichtigen, welche beide nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen und deren entsprechendes Gesuch bewilligt wurde: Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 3 Millionen Franken betragen. Die Steuerzahllast darf nicht mehr als Fr. 60' pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt. Näheres dazu kann der Spezialbroschüre Nr. 3a Saldosteuersätze entnommen werden Wer darf Pauschalsteuersätze anwenden? Gemeinwesen und verwandte Bereiche (sozial tätige Organisationen, Schulen, Spitäler, Vereine usw.) haben die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe mittels Pauschalsteuersätzen (quartalsweise) abzurechnen Ein Beispiel Ein Architekt, der die von ihm geschuldete Steuer zum bewilligten Saldosteuersatz von 6,0 % berechnet, hat während eines Semesters Fr. 400' inkl. MWST vereinnahmt. Er deklariert in der Abrechnung einen Umsatz von Fr. 400' zu 6,0 %, was eine geschuldete Steuer von Fr. 24' ergibt. Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen darf der Architekt keinen Hinweis auf den Saldosteuersatz machen, sondern darf jeweils den gesetzlichen Steuersatz (in diesem Fall: 7,6 %) ausweisen. 2.5 Aktuelle Steuersätze Reduzierter Satz 2.4% Sondersatz für Beherbergung 3.6% Normalsatz 7.6%

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