Frankfurt am Main. Argentum Perfomance Navigator (ISIN DE000A0MY0T1)

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1 Frankfurt am Main Bekanntmachung zur Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen und der Besonderen Vertragsbedingungen des Gemischten Sondervermögens Argentum Perfomance Navigator (ISIN DE000A0MY0T1) Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden im Rahmen der Umstellung der Gemischten Sondervermögen auf das Investmentgesetz in der Fassung des OGAW-IV-UmsG die Vertragsbedingungen für das vorgenannte Sondervermögen mit Wirkung zum 29. Juni 2012 umgestellt. Von diesen Änderungen unberührt bleiben die Anlagestrategie des Fonds und die Rechte der Anleger. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gemischten Sondervermögen wurden bereits am 27. September 2011 von der BaFin genehmigt und treten für das obengenannte Sondervermögen zum 29. Juni 2012 in Kraft und werden am 28.Juni 2012 separat im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen, unter anderem Umstellung auf das Investmentgesetz in der Fassung des OGAW-IV-UmsG, mit Änderung der Kosten für das obengenannte Sondervermögen wurden am 26. Juni 2012 von der BaFin genehmigt. Die Änderungen in Bezug auf die Umstellung der Besonderen Vertragsbedingungen auf das Investmentgesetz in der Fassung des OGAW-IV-UmsG treten am 29. Juni 2012 in Kraft. Neben den gesetzlich erforderlichen Anforderungen wurde auch der 2 Punkt 6a) Anlagegrenzen angepasst. Die Anlagegrenze für den Erwerb von Immobilien-Sondervermögen wurde von bis zu 100 % auf bis zu 50 % des Wertes des Sondervermögens gesenkt. Die Änderung des 6 Kosten tritt gemäß des 43 Abs. 5 InvG zum 1. Oktober 2012 in Kraft. Der Kostenparagraf wurde auf Basis der gesetzlich erforderlichen Anforderungen gemäß den mit der BaFin abgestimmten Muster-Kostenklauseln angepasst. Die Anpassungen betreffen im Wesentlichen die Neuformulierung der Passagen zur erfolgsabhängigen Vergütung. Diese beinhalten unter anderem eine Cap- Regelung, die für diesen Fonds 5 % p. a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode beträgt.

2 Die Änderungen der Vertragsbedingungen sowie die aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und die wesentlichen Anlegerinformationen werden auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft unter veröffentlicht. Die Besonderen Vertragsbedingungen für das obengenannte Sondervermögen lauten unter Berücksichtigung des späteren Inkrafttretens des 6 Kosten (zum 1. Oktober 2012) ab dem 29. Juni 2012 wie folgt: Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der METZLER INVESTMENT GMBH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen Argentum Performance Navigator, die nur in Verbindung mit den für Gemischte Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten.

3 ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 47 InvG, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 3. Bankguthaben gemäß 49 InvG, 4. Investmentanteile gemäß 50 und 84 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) bis c) InvG sowie Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß 84 Abs. 1 Nr. 3 Ziffer a) bis c) InvG, 5. Derivate gemäß 51 InvG, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG.

4 2 Anlagegrenzen 1. Es dürfen bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens in Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Zertifikate auf Aktien und Aktienindizes bzw. in richtlinienkonforme Sondervermögen, die zu mindestens 51 % in Aktien investieren (Aktienfonds), angelegt werden. 2. Die Gesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen: - Die Bundesrepublik Deutschland - Die Bundesländer: - Baden-Württemberg - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein - Thüringen - Europäische Gemeinschaften: - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EURATOM - Europäische Wirtschaftsgemeinschaften - Europäische Gemeinschaft - Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien

5 - Irland - Italien - Lettland - Litauen - Malta - Polen - Luxemburg - Niederlande - Österreich - Portugal - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern - Rumänien - Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen - Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Japan - Kanada - Korea - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Türkei - Vereinigte Staaten von Amerika 3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 4. Bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

6 5. Bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. 6. Anteile an Investmentfonds Der Erwerb von Investmentanteilen gemäß 8 Absatz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist nicht eingeschränkt. Bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in alle nach Maßgabe des 8 Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erwerbbaren Investmentanteile angelegt werden. a) Die Gesellschaft erwirbt bis zu 50 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Immobilien-Sondervermögen. Nach deren Vertragsbedingungen können folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen werden: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften, Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts. b) Die Gesellschaft erwirbt bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Gemischten Sondervermögen. Nach deren Vertragsbedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach 50 InvG, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß 84 Abs. 1 Nr. 2 InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß 84 Abs. 1 Nr. 3 InvG. c) Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der 90g bis 90k InvG und/oder Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des 112 InvG und/oder Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine den 90g bis 90k InvG oder dem 112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegen. Die erworbenen Anteile nach Maßgabe der 90g bis 90k InvG bzw. entsprechende Aktien oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen erfüllen die nachfolgend genannten Voraussetzungen. Die Vertragsbedingungen bzw. die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, die folgenden Vermögensgegenstände bzw. eine Mischung hieraus zu erwerben:

7 a) Vermögensgegenstände nach Maßgabe der 47 bis 49 InvG und 51 bis 52 InvG, wobei die Erwerbsbeschränkungen nach 51 Abs. 1 InvG nicht beachtet werden müssen, b) Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG, wobei die Vorgaben des 84 Abs. 2 InvG zu beachten sind, c) Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, d) Edelmetalle, e) unverbriefte Darlehensforderungen. Die Anlagestrategie der Zielfonds im Sinne des 112 InvG muss auf die Erwirtschaftung von positiven absoluten Renditen ausgerichtet sein. Als Anlagestrategien der Zielfonds kommen die nachfolgend beschriebenen bzw. eine Mischung hieraus in Betracht: I. Relative Value : Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, Kursdifferenzen zwischen ähnlichen oder voneinander abhängigen Finanzinstrumenten auszunutzen. Überbewertete Finanzinstrumente werden (leer) verkauft und im Gegenzug (relativ) unterbewertete ähnliche Finanzinstrumente gekauft. Hierbei können zum Beispiel die folgenden Unterstrategien verfolgt werden: Convertible Bond Arbitrage Fixed Income Arbitrage Merger Arbitrage II. III. Long / Short Equity : Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, unterbewertete Aktien zu kaufen und im Gegenzug eigene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene ähnliche Aktien z.b. des gleichen Sektors, welche als überbewertet eingestuft werden, als Absicherung gegenüber dem bestehenden Schwankungsrisiko zu verkaufen. Diese Strategie kann mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Umsetzung verfolgt werden: Long Biased Market Neutral Short Biased oder Short Sellers Specialist Credit bzw. Event Driven : Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, von außergewöhnlichen Ereignissen zu profitieren, die aufgrund spezieller Ausnahmesituationen wie beispielsweise Unternehmensinsolvenzen oder restrukturierungen ausgelöst werden und die Kreditwürdigkeit bzw. das Rating von Unternehmen beeinflussen. Beispielhaft können folgende Anlagestrategien hervorgehoben werden: Distressed Securities Special Situations Asset Backed Lending

8 IV. Directional Trading bzw. Opportunistische Strategien : Bei diesen Anlagestrategien wird versucht, im Rahmen einer opportunistischen Strategie bestimmte Marktentwicklungen anhand von volks- und betriebswirtschaftlichen Analysen vorauszusehen. Beispielhaft seien genannt: Global Macro Market Timing Emerging Markets Die Gesellschaft kann Zielfonds gemäß 112 InvG auswählen, denen gestattet ist bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anzulegen, zur Steigerung des Investitionsgrades unbegrenzt Kredite aufzunehmen und Derivate einzusetzen und / oder Leerverkäufe vorzunehmen. Die Gesellschaft darf nur Zielfonds gemäß 112 InvG auswählen, die nach ihren Vertragsbedingungen nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen investieren. Ausländische Zielfonds gemäß 112 InvG müssen in ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische Sondervermögen nach Maßgabe des 112 InvG vergleichbar sind. Es dürfen als Zielfonds gemäß 112 InvG nur solche Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion erworben werden, bei denen ein Haftungsdurchgriff für auf andere Teilfonds entfallende Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist. Die Vermögensgegenstände der Zielfonds werden bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.

9 3 Anteilklassen ANTEILKLASSEN 1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung, der Währung des Anteilwertes, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Der Erwerb der einzelnen Anteilklassen ist an die im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht genannten Mindestanlagebeträge gebunden. 2. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 3. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung, Währung des Anteilwertes sowie Mindestanlagesumme werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. 4. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Derivate im Sinne des 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 4 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

10 5 Ausgabepreis und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5,0 % des Anteilwertes 1. Es steht der Kapitalanlagegesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 6 Kosten 2 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) von bis zu 1,8 % p.a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Abrechnung der Verwaltungsvergütung und die Belastung des Sondervermögens erfolgen monatlich nachträglich. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Verwaltungsvergütung abzusehen. b) Zusätzlich zu der oben genannten Vergütung erhält die Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance Fee") aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 5 % p.a. übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % p.a. des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. 1 Den aktuellen Ausgabeaufschlag entnehmen Sie bitte dem Datenblatt Fonds im Überblick abgedruckt am Beginn des Verkaufsprospektes. 2 Die aktuellen Kosten entnehmen Sie bitte dem Datenblatt Fonds im Überblick abgedruckt am Beginn des Verkaufsprospektes.

11 Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die beabsichtigte Wertsteigerung, so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. bb) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres. cc) Performanceberechnung Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, unter Berücksichtigung der vereinbarten Wertsteigerung in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode beruht auf der time weighted rate of return -Methode. Diese international anerkannte Standard-Methode ermöglicht eine einfache, nachvollziehbare und exakte Berechnung. Die Wertentwicklung der Anlage ist die prozentuale Veränderung zwischen dem angelegten Vermögen zu Beginn des Anlagezeitraumes und seinem Wert am Ende des Anlagezeitraumes. Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgt auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Ausschüttungen werden rechnerisch umgehend in neue Fondsanteile investiert. So ist die Vergleichbarkeit der Wertentwicklungen ausschüttender und thesaurierender Fonds sichergestellt. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High water mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. dd) Aufholung/ High water mark -Regelung Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der drei vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten und dritten Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein bzw. zwei vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und

12 Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 30 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (Anrechnung auf Verwaltungsvergütung) a) Die Gesellschaft zahlt für die Beratungsleistung an den Berater eine tägliche Vergütung von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) von bis zu 0,90 % p.a. des Wertes des Sondervermögens. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. vorstehendem Abs. 1.a) abgedeckt. b) Weiterhin zahlt die Gesellschaft an den Berater die gem. vorstehendem Abs. 1.b) vereinnahmte erfolgsabhängige Vergütung in voller Höhe. 3. Vergütung für die Depotbank Die tägliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/365 (in Schaltjahren 1/366) von bis zu 0,12 % p.a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Abrechnung der Depotbankvergütung und die Belastung des Sondervermögens erfolgen monatlich nachträglich. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

13 e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und / oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der 50, 66, 83, 90g und 112 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 7. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

14 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 7 Ausschüttung und Thesaurierung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 5. Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September. Frankfurt am Main, im Juni 2012 METZLER INVESTMENT GMBH - Geschäftsführung -

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