Bundesministerium der Finanzen 27. März 2001
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- Helga Beckenbauer
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1 Bundesministerium der Finanzen 27. März 2001 Eckpunkte des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes Die internationale Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft hängt entscheidend von der Funktionsfähigkeit ihrer Finanzmärkte ab. Die Finanzmärkte gewährleisten eine effiziente Ressourcenallokation und sind damit ein Motor für Wachstum und Strukturwandel. Vor diesem Hintergrund misst die Bundesregierung der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland - auch angesichts der zunehmenden Konkurrenz der internationalen Finanzmärkte - eine hohe Priorität bei. Ein Eckpfeiler dieser Politik ist - neben dem Übernahmegesetz - das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (4. FMFG). Hier ist beabsichtigt, im Juni einen Gesetzentwurf vorzulegen; das Gesetz soll im Laufe des Jahres 2002 in Kraft treten. Durch das Gesetz sollen das Vertrauen der am Kapitalmarkt Beteiligten in die Integrität des Finanzmarktes gestärkt werden, das Börsenrecht modernisiert und der Handlungsspielraum der Börsen und der Kapitalanlagegesellschaften erweitert werden. Die Schwerpunkte der geplanten Maßnahmen liegen in vier Bereichen:?? dem Börsenrecht,?? dem Wertpapierhandelsrecht,?? dem Investmentrecht und?? dem Bereich des Kreditwesens.
2 - 2 - I. Börsenrecht Im Börsenbereich soll das aus dem Jahre 1896 stammende Börsengesetz zu einem modernen, marktorientierten Gesetz fortentwickelt werden. 1. Neuregelung der Kurs- und Marktmanipulation Neu geregelt wird zum einen das Verbot der Marktmanipulation, da sich die geltende Regelung in der Praxis nicht bewährt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind klarer zu fassen. Die Kompetenzen und Eingriffsrechte der Aufsicht sollen eindeutig geregelt werden. Weniger gravierende Verstöße, die bisher nicht verfolgt wurden, sollen mit Bußgeld belegt werden können. Die Zuständigkeit zur Überwachung wird dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) übertragen, das bereits für die Überwachung des Insiderhandelsverbots zuständig ist. Es wird eine wirksame bundesweite Marktaufsicht sicherstellen. Damit wird auch der Entwicklung auf europäischer Ebene Rechnung getragen. Der von der Kommission vorgelegte Entwurf für eine europäische Richtlinie zur aufsichtsrechtlichen Behandlung des Marktmissbrauchs sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat nur eine Behörde für die Überwachung und Verfolgung zuständig ist. 2. Börsentermingeschäfte Darüber hinaus werden auch die gegenwärtig im Börsengesetz und im BGB enthaltenen Regelungen zu den Termingeschäften neu geregelt. Dabei werden die Defizite der gegenwärtigen Regelung nämlich Rechtsunsicherheit, was überhaupt ein Termingeschäft ist, und das unklares Verhältnis zwischen den börsenrechtlichen Vorschriften und der Regelung des 764 BGB zu sog. Differenzgeschäften - beseitigt. 3. Deregulierung des Börsengesetzes / Handlungsspielräume für die Börsen Zudem soll das Börsengesetz dereguliert werden, um den Börsen mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Börsenhandels zu geben. Es ist deshalb beabsichtigt, die Zulassung der Wertpapiere von der Preisfeststellung zu entkoppeln. Künftig soll den Börsen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Handelsarten selbst festzulegen. In diesem Zusammenhang wird auch das Maklerrecht überprüft.
3 - 3 - Zudem ist angedacht, aus europarechtlichen Gründen den Börsen größeren Spielraum bei der Ausgestaltung des Handels zu geben. So soll durch die flexible Gestaltung der Marktsegmente den Bedürfnissen der Emittenten und Anleger Rechnung getragen werden können. Ziel ist die Einstufung des gesamten börslichen Handels als regulierter Markt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, damit die Vorteile des europäischen Passes für alle Marktsegmente genutzt werden können. 4. Lock up -Regelung Besonderes Interesse haben in jüngster Zeit Aktienverkäufe durch Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder von Gesellschaften, die erst seit kurzem an der Börse notiert sind, erweckt. Hier ist der Eindruck entstanden, dass der Börsengang von den Eigentümern häufig auch mit dem Ziel verfolgt wurde, möglichst schnell Kasse zu machen. Auf diesen Misstand soll in mehrfacher Weise reagiert werden: Zum einen soll bereits vor dem Börsengang transparent werden, ob und wem gegenüber entsprechende lock up-vereinbarungen getroffen werden. In dem Börsenzulassungsprospekt sind künftig entsprechende Angaben aufzunehmen. Zusätzlich wird den Börsen die Möglichkeit eröffnet, in ihren Satzungen vorzuschreiben, dass bei Bestehen von lock up- Vereinbarungen die betreffenden Aktien auf einem Sperrdepot zu deponieren sind, um eine zwischenzeitliche Verfügung auszuschließen. II. Wertpapierhandelsrecht Der zweite Schwerpunkt des 4. FMFG betrifft das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Hier gilt es, zu deregulieren, wo dies möglich, und zu regulieren, wo dies nötig ist. Dabei liegt unser besonderes Augenmerk auf der Beseitigung von Missständen, die in den letzten Jahren aufgetreten sind und die auf Seiten der Anleger zu Irritationen geführt haben. Dies gilt z.b. für den Missbrauch von ad hoc-meldungen. Er soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Mit der lock up-problematik verwandt ist die Frage, ob und wie Geschäfte von Vorstandsund Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften in Wertpapieren der Gesellschaft zu veröffentlichen sind. Die Kenntnis über solche Transaktionen ist für den Markt häufig von großer Bedeutung, da sie Anhaltspunkte für die Einschätzung der weiteren Geschäftssaussichten durch die Unternehmensleitung gibt. Angedacht ist daher eine
4 - 4 - Verpflichtung, derartige Geschäfte innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Abschluss zu veröffentlichen. III. Investmentrecht (Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften - KAGG -) Der dritte Schwerpunkt des Gesetzes betrifft den Bereich des Investmentrechts. Hier wird das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) neueren Entwicklungen angepasst. Die Änderungen dienen der Beseitigung nicht mehr erforderlicher Anlagebeschränkungen einerseits und der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Verbraucherfreundlichkeit andererseits. Sie setzen aber noch nicht den voraussichtlichen Inhalt der in naher Zukunft zu erwartenden neuen OGAW-Richtlinie um. Dies ist für den Beginn der nächsten Legislaturperiode geplant. 1. Offene Immobilienfonds Die jetzt vorgesehenen Änderungen betreffen vor allem die offenen Immobilienfonds. Bisher darf das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Vermögen dieser Fonds nur zu einem geringen Teil in Immobilien außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums investiert werden. Diese Beschränkung soll weitgehend aufgehoben werden. Die Kapitalanlagegesellschaften sollen zukünftig einen größeren Teil des Fondsvermögens als bisher für den Erwerb einer einzelnen Immobilie aufwenden dürfen und in größerem Umfang Wohnungseigentum, Teileigentum und Erbbaurechte erwerben dürfen. Bei den Immobilienfonds sollen aber nicht nur die Ertragschancen verbessert werden, sondern auch der Schutz der Anleger. Dem soll die tägliche Ermittlung des Anteilspreises und die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit im Sachverständigenausschuss dienen. 2. Andere Fondstypen Auch andere Fondstypen sind von den geplanten Gesetzesänderungen betroffen. So sollen zukünftig die Kapitalanlagegesellschaften auch konzernfremde Fondsanteile vertreiben und Anlageberatung vornehmen dürfen. Dies ermöglicht dem Anleger den Erwerb von Anteilen verschiedener Anbieter aus einer Hand und ist daher eine verbraucherfreundliche Regelung.
5 - 5 - IV. Kreditwesen (KWG) Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes betrifft den Bereich des Kreditwesens. Hier ist insbesondere daran gedacht, die im Jahr 2000 in Kraft getretene E-money-Richtlinie vollständig im KWG umzusetzen. Die noch ausstehende Umsetzung soll ebenfalls durch die Änderung des KWG im Rahmen des 4. FMFG erfolgen. Darüber hinaus macht die Durchführung von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften über neue technikgestützte Systeme (online-banking, internet-banking) es erforderlich, den Begriff des Betreibens von Bankgeschäften" ( 32 Abs. 1 KWG) neu zu definieren, um eine Abgrenzung zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu ermöglichen.
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