Begleitung von Flüchtlingen beim Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt - Ausbildungsduldung Stuttgart. Referentin: Laura Gudd
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- Rudolph Böhme
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1 Begleitung von Flüchtlingen beim Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt - Ausbildungsduldung Stuttgart Referentin: Laura Gudd AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 1 von21
2 Programm 1. Ablauf eines Asylverfahrens 2. Voraussetzungen Ausbildungsduldung 3. Voraussetzungen Ausbildung 4. Details und ungeklärte Fragen AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 2 von21
3 Inhalt Ablauf eines Asylverfahrens BÜMA / Duldung / Ankunftsnachweis / Aufenthaltsgestattung Einreise Registrierung Asylantragstellung Anhörung Anerkennung Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Einbürgerung Entscheidung Ablehnung Duldung Ausreise / Abschiebung AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 3 von21
4 Voraussetzungen Ausbildungsduldung Siehe 60a (2) 4 ff AufenthG AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 4 von21
5 Ausbildungsverhältnis als Duldungsgrund Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Siehe 60a Abs 2 (4) AufenthG AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 5 von21
6 Ausbildungsverhältnis als Duldungsgrund (6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1.er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2.aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder 3.er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 6 von21 Siehe 60a Abs 6 AufenthG
7 Ausbildungsverhältnis als Duldungsgrund Vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund vollständiger Ablehnung des Asylantrags Ausbildungsduldung wer bekommt s? für Personen, die eine qualifizierte Ausbildung (staatlich anerkannt oder vergleichbar) aufnehmen bzw aufgenommen haben altersunabhängig deren Identität geklärt ist (Pass, Passersatz) Gültigkeit: Ausbildungsdauer (i.d.r. 3 Jahre) bei Abbruch einmalig 6 Monate zur Suche eines alternativen Ausbildungsplatzes nach Ausbildungsabschluss wird im Falle einer Weiterbeschäftigung eine AE für 2 Jahre erteilt. Ansonsten eine Duldung für 6 Monate für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz. AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 7 von21 Siehe 60a Abs 2 (4) AufenthG
8 Ausbildungsverhältnis als Duldungsgrund Ausbildungsduldung wer bekommt s nicht? Personen, bei denen konkrete Maßnahmen zur Abschiebung bevorstehen Einreise zum Sozialleistungsbezug Abschiebung selbst-verschuldet unmöglich (Täuschung Identität, Staatsangehörigkeit, falsche Angaben,...) Menschen aus sicheren Herkunftsländern, deren nach dem gestellter Asylantrag abgelehnt wurde Straftaten 50/90 Tagessätze (Duldung wird auch wg Straftaten entzogen) AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 8 von21 Siehe 60a Abs 2 (4) AufenthG
9 Voraussetzungen Ausbildung AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 9 von21
10 Allgemeines zu Arbeit und Ausbildung Asylsuchende und Geduldete: Einschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt Ausländerbehörde (ABH) muss Erlaubnis zur Beschäftigung geben Bundesagentur für Arbeit (BA) muss u.u. Zustimmung geben Personen mit Duldung haben u.u. generelles Beschäftigungsverbot Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten mit Duldung (nach Asylantrag gestellt; vgl 60a (6) 3 AufenthG) und Aufenthaltsgestattung (nach Asylantrag gestellt; vgl. 61 AsylG) haben Arbeitsverbot AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 10 von21
11 EU-AufnRL Artikel 16 AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 11 von21 Zugang zu einer Ausbildung Die Mitgliedstaaten können Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten. Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Zugang zu schulischer oder beruflicher Ausbildung ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde (ABH) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestattet ( 31 BeschVO) Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung: Zugang zu schulischer Ausbildung: ohne Wartezeit und ohne Erlaubnis der ABH und ohne Zustimmung der BA Zugang zu beruflicher Ausbildung: nach drei Monaten bzw. ab Erteilung der Duldung ohne Zustimmung der BA, d.h. ohne Arbeitsbedingungenprüfung Erlaubnis der ABH aber erforderlich ( 32 Abs. 2 BeschVO) Personen mit Duldung: Im Fall eines Beschäftigungsverbots nach 33 BeschVO wird die Aufnahme einer Berufsausbildung von der ABH nicht erlaubt.
12 Voraussetzungen für eine Ausbildung Theoretisch keine bestimmte schulische Qualifikation, i.d.r. mindestens Hauptschulabschluss Ggf. Zeugnis im Herkunftsland bzw. der Schule ermitteln und schicken lassen Beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses von anerkanntem/r Übersetzer/-in anfertigen lassen Antrag auf Gleichwertigkeit beim Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7 einreichen (Formular auf Homepage des RP Stuttgart) i.d.r. Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen (B1) Schriftliche Bewerbung (i.d.r. Formulare) Ggf. Sonstiges z.b. Vorpraktikum, EQ, Erste-Hilfe-Kurs, PKW-Führerschein etc. AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 12 von21
13 Zugang zur Ausbildung - Übersicht Duldung ( 60a AufenthG) Betriebliche Ausbildung ab 1. Tag möglich (es sei denn *) Ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit (ZAV) Ohne Vorrangprüfung Ohne Beschäftigungsbedingungenprüfung Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich * Ausländerrechtliches Arbeitsverbot: Einreise zum Sozialleistungsbezug Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht möglich) Ausländer aus sicherem Herkunftsstaat (AA nach gestellt und abgelehnt) AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 13 von21
14 Arbeitshilfen Mehr Infos: AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 14 von21
15 Details und ungeklärte Fragen AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 15 von21
16 Was wird zuerst geprüft: Beschäftigungserlaubnis oder Voraussetzungen für Duldung? Auffassung BMI: 1) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis 1)Kein Beschäftigungsverbot 2)Ermessensentscheidung 2) Wenn Beschäftigungserlaubnis erteilt, dann Prüfen der Voraussetzungen Erteilung Duldung 1)Qualifizierte Berufsausbildung 2)Ausbildung steht unmittelbar bevor oder wurde bereits begonnen 3)Keine Ausschlussgründe 4)Keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 16 von21
17 Was wird zuerst geprüft: Beschäftigungserlaubnis oder Voraussetzungen für Duldung? Auffassung VGH Ba-Wü : Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben." AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 17 von21
18 Wann gilt eine Ausbildung als aufgenommen? aufgenommen = steht unmittelbar bevor (BMI) Durch Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse ( Lehrlingsrolle ) => Voraussetzung unterschriebener Vertrag + Prüfung der Eignung Azubi und Betrieb durch Kammer (BT-Drs. 18/9090 S26; VG Neustadt (RLP) Beschluss ) Bei mündlichem Ausbildungsvertrag bzw. Beantragung der Beschäftigungserlaubnis für Ausbildung bei Ausländerbehörde (VGH Ba-Wü Beschluss ) AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 18 von21
19 Welche Maßnahmen sind konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung? Behörde beantragt Pass(ersatz)papiere Termin für Abschiebung steht fest Verfahren Dublin-Überstellung läuft ( ) soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S 25) AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 19 von21
20 Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt? VG Neustadt (RLP, Beschluss ) sagt: Zeitpunkt der Einreichung Ausbildungsvertrag bei Kammer VGH Ba-Wü (Beschluss ) sagt: Nicht Sondern gerichtliche Entscheidung Behördenentscheidung Aufnahme Berufsausbildung Zeitpunkt der Beantragung Ausbildungsduldung bzw. Mitteilung Ausbildungsverhältnis bei Ausländerbehörde AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 20 von21
21 Autor/-innen: Die Inhalte der Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe der PDF-Präsentation im internen Kreis der Teilnehmer/-innen ist erlaubt, eine Veröffentlichung ist nicht erlaubt. Die Inhalte der Folien sind nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet worden. Aufgrund der sich zur Zeit rasch verändernden Gesetzeslage können einzelne Inhalte schnell veraltet sein. Aktuelle Hinweise zur Rechtslage finden Sie unter: Geschäftsstelle Hauptstätterstr. 57, Stuttgart Tel.: Fax.: Web: Facebook: facebook.de/fluechtlingsrat.bw Aktuelle Projekte: "Aktiv für Flüchtlinge - Beratung, Information, Vernetzung und Fortbildung der (ehrenamtlichen) Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg. Gefördert vom Land Baden-Württemberg. (01/ Welcome - Willkommen in Baden-Württemberg. Gefördert im Rahmen des Asyl-Migration-Integration- Fonds der EU (07/ /2018) NIFA- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit - Das Projekt wird im Rahmen des Programms Integrationsrichtlinie Bund durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert. (07/ /2019) Solidarität braucht Solidarität Unterstützen Sie unsere politische und praktische Arbeit für Flüchtlinge durch eine Spende an: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.v., GLS Bank, BLZ , Kto. Nr , IBAN: DE , BIQ: GENODEM1GLS AG1 Ausbildungsduldung, Stuttgart, Folie 21 von21
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