Infoblatt zum Zuwanderungsgesetz - Zugang zur Arbeit

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1 Im Folgenden wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Dieses Infoblatt berücksichtigt die am in Kraft getretenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU (sog. Blue-Card-Gesetz ), die am in Kraft getretene neue Beschäftigungsverordnung, die Erleichterungen beim Zugang zur Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten, die im November 2014 bzw. im August 2015 in Kraft getreten sind, Änderungen des Asylgesetzes und der Beschäftigungsverordnung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, sowie Änderungen durch das im August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz. Beachten Sie: Dieses Informationsblatt kann eine Einzelfallberatung nicht ersetzen. Asylsuchende und Flüchtlinge sollten unbedingt rechtzeitig eine Beratungsstelle oder ihren im Asylund Ausländerrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen. 1. Zugang zur Arbeit 1.1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und EWR-Staater EU-BürgerInnen und EWR-Staater (Norwegen, Island, Liechtenstein) einschl. der neuen EU-Staaten (einschl. Rumänien, Bulgarien und Kroatien) benötigen für die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde. Schweizer Staatsangehörige sind nach dem Freizügigkeitsabkommen ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, benötigen daher ebenso keine Arbeitserlaubnis. Die Übergangsregelungen für die neuen EU-Staaten sind mittlerweile alle weggefallen. Die Übergangsregelung für die neuen EU-Staaten, die zum der EU beigetreten sind, ist zum weggefallen. Staatsangehörige der EU-Staaten Rumänien und Bulgarien, die zum der EU beigetreten sind, benötigten in einer Übergangszeit bis zum eine Arbeitserlaubnis für eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit ( 284 Abs. 1 SGB III). Selbstständige Erwerbstätigkeiten durften diese Personen ohne Einschränkung bereits vorher ausüben. Seit 2014 gelten für Rumänien und Bulgarien keine Übergangsregelungen mehr. Sie können ohne Erwerbstätigkeitserlaubnis wie andere EU-Bürger/-innen eine nichtselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Übergangsregelung für kroatische Staatsangehörige ist zum ebenfalls entfallen. Türkische Staatsangehörige, die länger als ein Jahr ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt sind, haben ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Nach 3 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung gilt Gleiches innerhalb der gleichen Branche, nach vier Jahren besteht uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Art. 6 Assoziationsratsbeschluss 1/80 EU-Türkei). Soweit nach diesen Regelungen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist, dürfen türkische Staatsangehörige eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Soweit die allgemeinen Regelungen günstiger sind, gelten diese (siehe 1.2.). 1

2 1.2. Andere Nicht-Unionsbürger/innen Die sog. Drittstaatsangehörigen dürfen eine Erwerbstätigkeit (unselbständige und selbständige Beschäftigung) nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- und Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen ( 4 Abs. 3 AufenthG; Ausnahmen bei bestimmten qualifizierten Beschäftigten siehe 30 BeschV). Diese fünf Aufenthaltstitel sind: Das Visum die Aufenthaltserlaubnis (befristet) die Blaue Karte-EU (befristet) die Niederlassungserlaubnis (unbefristet) die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristet) Zur Möglichkeit für Asylbewerber und Geduldete zu arbeiten (diese haben keinen Aufenthaltstitel) siehe unten unter B und C. Zuständigkeit und Verfahren Achtung: Ausländerbehörde entscheidet über Arbeitserlaubnis Ob ein Ausländer (Nicht-EU-Bürger) arbeiten darf, entscheidet seit nur noch die Ausländerbehörde. Das sog. doppelte Genehmigungsverfahren ist damit entfallen. Das heißt: der Ausländer geht nur noch zur Ausländerbehörde. Diese entscheidet, ob der Ausländer überhaupt arbeiten darf, bzw. ob für eine bestimmte Stelle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann bzw. dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit generell erlaubt ist. Ergibt sich bereits aus dem Gesetz oder der Beschäftigungsverordnung, dass der Ausländer direkt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf, erteilt die Ausländerbehörde in dem Aufenthaltstitel die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Durch die Änderungen zum bzw. Änderungen des AufenthG 2013 berechtigten nahezu alle Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigungserlaubnis wird ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit erteilt (sonstige humanitäre Aufenthalte). Für ausländische Studierende gibt es eine Sonderregelung. Bei den Aufenthalten zum Zwecke der Ausbildung und Erwerbstätigkeit ist in einigen Fällen keine Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich, in anderen Fällen ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen, aber es findet keine Vorrangprüfung statt (nur eine Prüfung der Arbeitsbedingungen). 2

3 A. Arbeitsmarktzugang bei Inhabern eines Aufenthaltstitels Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht zunächst für die Inhaber eine solchen Aufenthaltserlaubnis, die bereits kraft Gesetzes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht ( 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG): Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigen immer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 9 Abs. 1 S. 2 bzw. 9a Abs. 1 S. 2 AufenthG). Soweit die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder beruflichen Ausbildung nach Abschnitt 4 des AufenthG erteilt wurde, berechtigt sie auch zur Ausübung der entsprechenden Erwerbstätigkeit. Zu den Aufenthalten zum Zwecke der Erwerbstätigkeit siehe gesondertes Infoblatt. Hier ist auch zu beachten, dass nach 35 Abs. 5 BeschV die Vorrangprüfung entfällt, wenn die Beschäftigung mehr als ein Jahr lang erlaubt war und bei dem gleichen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Nach 9 BeschV bedarf die Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung dann keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn der Ausländer zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufgehalten hat. Die Vorrangprüfung entfällt zudem in Härtefällen ( 37 BeschV). Kraft Gesetzes dürfen uneingeschränkt ferner arbeiten: Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ( 27 Abs. 5 AufenthG) Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des Rechts auf Wiederkehr ( 37 Abs. 1 S. 2 AufenthG) bzw. einer Aufenthaltserlaubnis als ehemalige/r Deutsche/r ( 38 Abs. 4 S. 1 AufenthG) Ausländische Studierende dürfen arbeiten, allerdings nur im Umfang von 120 Tagen im Jahr oder max. 240 halbe Tage im Jahr; uneingeschränkt ausüben dürfen sie jedoch studentische Nebentätigkeiten ( 16 Abs. 3 AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes erteilt werden. Wird dieser gefunden, erhält der/die ehemals Studierende eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, ohne dass es einer Zustimmung der Bundesagentur bedarf ( 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV). Während der 18 Monate zur Suche einer entsprechenden Beschäftigung berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz gem. 4 Abs. 1 AsylVfG mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 1 und 2 AufenthG Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Aufnahmeerklärung gemäß 22 S. 2 u. 3 AufenthG Inhaber einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis ( 23 Abs. 1, 23 Abs. 2, 23a Abs. 1, 25 Abs. 3-5, 25a etc.) dürfen seit auch zustimmungsfrei uneingeschränkt arbeiten (Neuregelung durch 31 BeschV). 3

4 B. Sonderregelung für Asylbewerber im Asylverfahren Allgemeines Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten bzw. in der Erstaufnahme: Neu: Der Gesetzgeber hat zum das Verbot der Beschäftigung für Asylbewerber von 9 Monaten auf 3 Monate verkürzt (siehe den neu gefassten 61 Abs. 2 AsylVfG; eingefügt mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom ). Danach gilt nun Folgendes: Verbot der Erwerbstätigkeit in der Zeit der Erstaufnahme: Während der Dauer der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zu wohnen, darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (in BW: die Zeit der Verpflichtung, in den LEAs bzw. BEAs bzw. ihren Außenstellen oder im Zentralen Registrierzentrum zu wohnen; vgl. 61 Abs. 1 AsylVfG). Dies gilt allerdings nicht für Asylbewerber, die ihren Asylantrag schriftlich stellen dürfen (vgl. 14 Abs. 2 AsylVfG), weil diese nicht verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. 47 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). D.h. in Obhut genommene UMFs, Inhaber eines Aufenthaltstitels mit einer Geltungsdauer von mehr als 6 Monaten, z.b. im Rahmen der Aufnahmeprogramme aufgenommene Syrer, die einen Asylantrag stellen), fallen nicht unter das Erwerbstätigkeitsverbot nach 61 Abs. 1 AsylVfG. Verbot der Erwerbstätigkeit innerhalb der Wartefrist von 3 Monaten: Zusätzlich ist erforderlich, dass der Asylbewerber die sog. Wartefrist erfüllt hat. Das Arbeitsverbot fällt weg, wenn er sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält (vgl. 61 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Auf diese drei Monate wird ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt angerechnet ( 61 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Erlass vom klargestellt, dass es für den Beginn der 3 Monatsfrist auf die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) ankommt. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am wurde die Regelung über die Entstehung der Aufenthaltsgestattung in 55 Abs. 1 AsylG verändert. Nach der Neufassung entsteht die Aufenthaltsgestattung nunmehr ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß 63a Abs. 1 AsylG. gestattet. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags. Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde die maximale Dauer des Aufenthaltes von Asylbewerbern in einer Aufnahmeeinrichtung von drei Monaten auf sechs Monate verlängert ( 47 Abs. 1 AsylG; für Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsländern auch länger). Daher kann es vorkommen, dass ein Arbeitsverbot auch nach Ablauf der 3 Monate Wartefrist noch vorliegt, allerdings nur solange der Asylsuchende/Asylbewerber noch nicht in die vorläufige Unterbringung verteilt ist. 4

5 Nach den ersten 3 Monaten bzw. der Zeit in der Erstaufnahme Seit 2013 wird die Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber für eine berufliche Ausbildung erteilt, ohne dass hier die Bundesagentur zustimmen muss; diese wird nicht beteiligt (vgl. 32 Abs. 4 i.v.m. 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV; für die schulische Ausbildung ist eine Beschäftigungserlaubnis ohne den Charakter eine Beschäftigung ist der Erwerbstätigkeitserlaubnis sowieso nicht erforderlich). Sonderregelungen für Praktika und Freiwilligendienste: Für unbezahlte, kurzfristige Praktika, bei denen es sich nicht um eine Beschäftigung (i.s.v. 7 SGB IV) handelt, ist eine ausländerrechtliche Erwerbstätigkeitserlaubnis nicht erforderlich. In den anderen Fällen kann oft die Erwerbstätigkeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde problemlos und unbürokratisch erteilt werden, vor allem, wenn die ZAV nicht zustimmen muss. Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder 2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte. ( 32 Abs. 2 und 4 i.v.m. 14 Abs. 1 BeschV). Ebenso genehmigt die Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur die Beschäftigung bei bestimmten Praktika, für die das Mindestlohngesetz nicht gilt (die Fälle nach 22 Abs. 1 S. 2. Nr. 1-4 MiLoG): Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, 2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich 5

6 dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. In diesen Fällen ist auch nicht entscheidend, ob der Mindestlohn nach dem MiLoG bezahlt wird. Darüber hinaus ist keine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich: bei Übersteigen der Gehaltsgrenze für die Blaue Karte (Akademikern) Inhabern eines inländischen Hochschulabschlusses Führungskräften nach 3 Nr. 1-3 BeschV, Wissenschaftlern nach 5 BeschV, Hochqualifizierten nach 19 AufenthG, Für die Sonderfälle Tagesdarbietungen, Berufssportler und Fotomodellen (siehe 22 Nr. 3-5 BeschV und 23) (vgl. dazu 32 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m 2 Abs. 1, 3 Nrn. 1 bis 3, 5, 14 Abs. 1, 15 Nr. 2, 22 Nrn. 3 bis 5 und 23 der BeschV). Für alle anderen Fälle, die nicht bereits aufgrund der o.g. Sonderregelungen zustimmungsfrei sind, gilt: Seit dem ist die Verkürzung der Vorrangprüfung für Geduldete und Gestattete auf 15 Monate in Kraft. Die Vorrangprüfung für eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung entfällt demnach, wenn sie bereits seit 15 Monaten ununterbrochen gestattet, erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhält. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am wurde die Vorrangprüfung für Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die sich noch nicht 15 Monate hier aufhalten, aber keinem generellen Erwerbstätigkeitsverbot mehr unterliegen (s.o.), abgeschafft, wenn sie die Beschäftigung in dem Bezirk einer Arbeitsagentur ausüben, die in der Anlage zu 32 der BeschV aufgeführt ist. Das bedeutet, in den Arbeitsagenturbezirken mit insgesamt geringer Arbeitslosigkeit wird auf die Vorrangprüfung von Anfang an verzichtet, sobald die Erteilung der Erwerbstätigkeitserlaubnis nicht ausgeschlossen ist. In Baden-Württemberg betrifft dies die Bezirke aller Arbeitsagenturen, somit wird in Baden-Württemberg keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt. Wichtig ist: In diesen Fällen entfällt nicht die Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern nur die Vorrangprüfung. Eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird dennoch durchgeführt (z.b. dass Tariflohn bzw. der Mindestlohn bezahlt wird und die weiteren Arbeitsbedingungen eingehalten sind, Schutz vor Ausbeutung). Aus diesem Grund wird es auch nicht möglich sein, nach Ablauf der 15 Monate die Nebenbestimmung "Jede Beschäftigung ist gestattet" zu erhalten, sondern es ist für jeden Einzelfall eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Nach 4 Jahren gestatteten, geduldeten oder erlaubten Aufenthalts ist die Erteilung der Erlaubnis zustimmungsfrei, die Agentur für Arbeit wird dann nicht mehr beteiligt und es findet weder eine Vorrangprüfung noch die Prüfung der Arbeitsbedingungen statt. 6

7 Zum Verfahren bei Vorrangprüfung (in den ersten 15 Monaten): Wenn der Asylbewerber sich bewirbt, muss der Ausländer zunächst von seinem potenziellen Arbeitgeber ein Formular ausfüllen lassen, in dem die notwendigen Angaben zur Arbeitsstelle und den Arbeitsbedingungen gemacht werden. Der Ausländer bringt dieses Formular zur Ausländerbehörde, die dieses der Agentur für Arbeit zuleitet. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob sie der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zustimmen kann. Nur wenn diese Zustimmung erteilt wird, kann die Ausländerbehörde die Aufnahme der (konkreten) Erwerbstätigkeit erlauben. Für die Erteilung der Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslandsund Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit mit ihren regionalen Standorten zuständig. Diese Stellen sind in Duisburg angesiedelt. Weitere Infos: he/in-deutschland/in-deutschland-nav.html. Wird nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen über die Zustimmungsanfrage durch die Agentur für Arbeit nicht innerhalb von 2 Wochen entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion in 36 Abs. 2 BeschV). Verweigert die Bundesagentur die Zustimmung, lehnt die Ausländerbehörde den Antrag ab. Hiergegen ist Widerspruch und im Falle einer negativen Widerspruchsentscheidung Klage beim Verwaltungsgericht möglich (bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrungen und die Fristen!). Sofern die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden kann, kann beim Verwaltungsgericht auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung (ggf. auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) gestellt werden. Auch wenn die ZAV noch beteiligt wird, diese darf nur noch die Arbeitsbedingungen prüfen, soweit keine Vorrangprüfung stattfindet (s.o.). Mit Stellen des Antrags auf Arbeitserlaubnis sollte bereits die notwendigen Nachweise beigefügt werden, dass Tariflohn etc. bezahlt wird und die weiteren Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Es ist auch sinnvoll darauf hinzuweisen, dass hier keine Vorrangprüfung mehr erfolgt. C. Sonderregelung für Geduldete Gemäß 32 der BeschV kann Geduldeten die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit 3 Monaten erlaubt oder geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten haben und wenn die Agentur für Arbeit zugestimmt hat. Der Arbeitsmarktzugang ist wie bei Asylbewerbern nicht mehr von einer Vorrangprüfung abhängig (in Baden-Württemberg, s.o). Zustimmungsfrei sind wie bei Asylbewerbern die Fälleeiner beruflichen Berufsausbildung oder bei Freiwilligendiensten und bestimmten anderen Fallgruppen (siehe oben bei B Asylbewerbern). Nach 4 Jahren gestatteten, geduldeten oder erlaubten Aufenthalts ist die Erteilung der Erlaubnis auch in den anderen Fällen ebenfalls zustimmungsfrei, d.h. die Agentur für Arbeit wird dann nicht mehr beteiligt. 7

8 Erwerbstätigkeitsverbot bei selbst verursachter Nicht-Abschiebbarkeit Geduldeten Ausländern darf gem. 60a Abs. 6 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie - sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder - wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben herbeiführt. Letzteres ist nur der Fall, wenn die Täuschungshandlungen bzw. die falschen Angaben die Ursache dafür sind, dass nicht abgeschoben werden kann. Der Gesetzgeber spricht hier von Abschiebehindernissen, nicht von Ausreisehindernissen. Ist die Abschiebung aus anderen Gründen nicht möglich, ist für eine generelle Versagung kein Raum. Es kommt auf eine fehlende Mitwirkungshandlungen oder selbst verursachte Nicht-Abschiebbarkeit an. D Wichtig: Erwerbstätigkeitsverbot für Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsländern Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde ein Beschäftigungsverbot für alle Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern für die Dauer ihres Asylverfahrens erlassen ( 61 Abs. 2 S. 4 AsylG). Gleiches gilt auch für Geduldete ( 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3). Sichere Herkunftsländer sind Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal, Serbien und seit Oktober 2015 auch Albanien, Kosovo und Montenegro (Anlage II zu 29a AsylG). Die gilt für diese Staatsangehörigen aus einem sicheren Herkunftsstaates nach 29a des Asylgesetzes allerdings nur, wenn sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Als Alternative wurde für Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten die legale Migration erleichtert ( 26 Abs. 2 BeschV). Die Möglichkeiten für ein Visum zum Zwecke einer Berufsausbildung oder zu Erwerbszwecken werden auch im Infoblatt Legale Migration Erleichterungen für Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten (03/11/2015) erläutert. Sie finden dieses unter unter Rechtliche Informationen/Aufenthaltsrecht. Bitte beachten Sie Wichtig: Dieses Informationsblatt ist auf der Grundlage von Diskussionen unter Rechtsanwälten/innen und Sozialarbeiter/innen erstellt worden. Einiges wurde mit dem Zuwanderungsgesetz neu geregelt und ist deshalb noch nicht klar. In dem Informationsblatt ist unser derzeitiger Erkenntnisstand wiedergegeben. Eine Haftung für Druck- und inhaltliche Fehler ist ausgeschlossen. Dieses Informationsblatt kann eine individuelle, persönliche Beratung nicht ersetzen. Bitte beachten Sie unbedingt die Aktualisierungen dieses Informationsblattes unter Rechtliches. Dort finden Sie auch eine Übersicht der Beratungsstellen in Baden in Ihrer Nähe. Jürgen Blechinger, Jurist im Fachbereich Migration des EOK Referent für Migration und Flüchtlinge im Diakonischen Werk Baden 8

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