Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern in Baden-Württemberg

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1 1 Hürden überwinden Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern in Baden-Württemberg Renate Rastätter, MdL Wer nie als Kind und Jugendlicher gelernt hat, mit behinderten Menschen umzugehen, hat als Erwachsener Berührungsängste, geht behinderten Menschen eher aus dem Wege und schätzt die Möglichkeiten und Grenzen der Leistungsfähigkeit behinderter Menschen falsch ein. Die gleichen Problemlagen haben in umgekehrter Weise auch Behinderte. Kindergärten und Schulen sind die Orte, wo Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit zusammen kommen können. Da es in der Schule aber nicht nur um soziale Integration und den Erwerb von sozialen Kompetenzen, sondern vor allem um den Schulerfolg jedes Kindes geht, ist der gemeinsame Unterricht nur dann als bildungspolitisches Ziel zu akzeptieren, wenn alle Schülerinnen und Schüler gut gefördert werden. Es ist kein Zufall, dass in Ländern, in denen es besonders gut gelingt, alle Schülerinnen und Schüler zu guten Leistungsergebnissen zu bringen, (z.b. Finnland, Kanada, Schweden) ein Elternwahlrecht für allgemeine Schule oder Sonderschule besteht und dass dort ein hoher Anteil behinderter Kinder in die allgemeinen Schulen integriert ist, (Kanada Provinz Quebec z.b. 50 % der behinderten Kinder). Diese Länder haben frühzeitig begonnen, Lernkonzepte für einen intelligenten Umgang mit Heterogenität zu entwickeln ein Geheimnis ihres Erfolgs! Auch die Erfahrungen in Baden-Württemberg zeigen: Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern hat eine hohe Akzeptanz bei Kindern, Eltern und beteiligten Lehrkräften. Er befördert eine differenzierende Unterrichtskultur, die den Schulerfolg aller Schülerinnen und Schüler stärkt. Die Erziehungspartnerschaft von Eltern und Schule wird positiv beeinflusst. Er führt zur Teamkompetenz der Lehrkräfte und zur Übernahme von gemeinsamer Verantwortung zum Wohle der Kinder. Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern führt zur Qualitätsentwicklung des Unterrichts und ist damit im besten Sinne Schulentwicklung. Hürden beim Zustandekommen von gemeinsamem Unterricht in Baden- Württemberg Trotz der beeindruckenden Erfolge des gemeinsamen Unterrichts, trotz der positiven Resonanz der Integrationsprojekte in der Öffentlichkeit klagen viele Eltern behinderter Kinder seit Jahren darüber, dass Integration in Baden-Württemberg

2 2 politisch nicht wirklich gewollt sei, sondern lediglich eine Ventilfunktion erfülle, damit der Elterndruck entweichen kann. Dass wesentlich mehr Eltern den Wunsch haben, ihr behindertes Kind an die allgemeinen Schulen zu integrieren als das derzeit möglich ist, räumt auch das Sozialministerium in seinem Bericht Junge Menschen mit Behinderungen in Baden-Württemberg (September 2003) ein. Integration ist noch nicht für alle zugänglich, das Wunsch- und Wahlrecht stößt nach wie vor auf Barrieren. Dabei geht das Sozialministerium davon aus, dass aufgrund der Entwicklung im Bereich der Kindergärten mit ihrer starken Zunahme an integrativen Gruppen erwartet werden kann, dass auch an den Schulen das Interesse und der Bedarf an integrativen Formen des Unterrichts für Kinder mit und ohne Behinderung weiter ansteigen werden. Hürden bei der zielgleichen Integration (gleicher Bildungsgang): Bei körperbehinderten Kindern im Rollstuhl besteht das Problem, dass viele Schulen noch nicht barrierefrei sind. Bei körperbehinderten oder sinnesgeschädigten Schülerinnen und Schülern gibt es immer wieder Probleme bei der Finanzierung der technischen Hilfen. Dabei leisten die sonderpädagogischen Beratungsstellen gute Arbeit bei der Beratung von Eltern, um Integration zu ermöglichen. Insbesondere geben Sie Empfehlungen für maßgeschneiderte computergestützte Integrationshilfen. Probleme gibt es auch bei der Finanzierung von unterstützenden Schulbegleitern für Kinder z.b. mit Autismus oder Pflegebedürftigkeit. Diese Eingliederungshilfen werden oft verweigert. Das Sozialministerium in seinem Bericht über junge Menschen mit Behinderungen bestätigt diese Probleme: Es dauert häufig sehr lange, bis die Frage der Zuständigkeiten geklärt ist. (.) Für die Finanzierung von technischen Hilfen kommen je nach Einzelfall unterschiedliche Leistungsträger in Betracht, die sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen. Zu diesen Leistungsträgern gehören Schulträger, gesetzliche Krankenkassen, private Krankenkassen, Beihilfestellen, gesetzliche oder private Unfall- oder Haftpflichtversicherungsträger, Versorgungsamt/Hauptfürsorgestellen, örtliche Sozialhilfeträger und örtlichen Träger der Jugendhilfe. Hürden bei der zieldifferenten Integration (unterschiedlicher Bildungsgang für das behinderte Kind) Für einen gemeinsamen Unterricht auf der Basis eines zieldifferenten Unterrichts kommen eine Außenklasse, ein Isep (Integratives Schulentwicklungsprojekt) oder eine wohnortnahe Einzelintegration in Frage. Es müssen mehrere Kinder für die Außenklasse bzw. das Isep gefunden werden. Meistens bleibt dies den Eltern selbst überlassen.

3 3 Die Sonderschule muss bereit sein, eine Klasse auszulagern, und es muss eine allgemeine Schule und eine Partnerklasse gefunden werden, bei der alle schulischen Gremien zustimmen müssen. Wenn eine Ablehnung erfolgt, sind weder die Schulverwaltung noch die allgemeine Schule begründungspflichtig. Um eine wohnortnahe Integration zu erreichen, etwa im Anschluss an den gemeinsamen Kindergartenbesuch, müssen Eltern um sonderpädagogische Unterstützung kämpfen. Es gibt Hürden von Seiten der Schulen, in denen oft aus Angst vor schwierigen, neuen pädagogischen Herausforderungen eine Aufnahme behinderter Kinder abgelehnt wird. Schulen, die sich aufgrund positiver Erfahrungen mit gemeinsamem Unterricht gerne das Schulprofil einer integrativen Schule entwickeln wollen, ist es nicht möglich, andere pädagogische Kompetenzen in ihr Lehrerteam integrieren können. Oft verspüren Eltern behinderter Kinder seitens der Schulverwaltung eine Abneigung gegenüber dem Bestreben nach Integration. Und es gibt immer noch Schulräte, die davon sprechen, dass keine Präzedenzfälle geschaffen werden dürfen, sonst erfolge ein Dammbruch. Hierbei wird suggeriert, als würden dann Massen von behinderten Kindern unsere Schulen überschwemmen. Hürden überwinden Eckpunkte der Grünen Landtagsfraktion zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderungen 1. Es muss ein Paradigmenwechsel bei der Förderung von Kindern mit Behinderungen stattfinden. Das Kind und sein individueller Förderbedarf muss im Mittelpunkt stehen und nicht die Institution. 2. Die Sonderpädagogik geht mit dem Kind und nicht umgekehrt. Mehr als in der Vergangenheit müssen die Sonderschulen sonderpädagogische Beratungsstellen und Kooperationspartner der allgemeinen Schulen werden. 3. Wir brauchen eine Stärkung des Elternwahlrechts über den Förderort ihrer Kinder. Wenn es dem Erziehungsplan der Eltern entspricht, ihre behinderten Kinder vom Kindergarten gemeinsam mit nicht behinderten aufwachsen zu lassen, dürfen keine Entscheidungen gegen den Willen der Eltern getroffen werden. 4. Im Schulgesetz muss die Einschränkung im 15, dass behinderte Kinder an den allgemeinen Schulen unterrichtet werden können wenn sie dem Bildungsgang folgen können gestrichen werden. Dann haben Schulen und Schulverwaltung eine erhöhte Begründungspflicht und können die Aufnahme behinderter Kinder nicht einfach ablehnen.

4 4 5. Kultusministerium und Sozialministerium müssen gemeinsam das Dickicht der unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Finanzierung von Integrationshilfen (technische Ausstattung, unterstützende Schulbegleitung) lichten. Nicht die Eltern, sondern die Landesregierung muss künftig die Verantwortung dafür tragen, dass behinderte Kinder, die den gemeinsamen Unterricht besuchen, die notwendigen Integrationshilfen erhalten. Die neue Regelung muss im Landesgleichstellungsgesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen aufgenommen werden. 6. Sonderpädagogik muss als fester Bestandteil in der Ausbildung aller Lehrerinnen und Lehrer aufgenommen werden. 7. Die Aufgabe der Kooperation von Sonderschulen und allgemeinen Schulen soll in die Kerncurricula der Schulen aufgenommen werden, damit es selbstverständlich wird, dass alle Schülerinnen und Schüler an den allgemein bildenden Schulen im Laufe ihrer Schulzeit gemeinsame Unterrichtsprojekte, Schulfeste und Arbeitsgemeinschaften mit behinderten Kindern erleben können. 8. Auch die Schulen in Freier Trägerschaft müssen die Möglichkeit erhalten, behinderte Kinder in ihre allgemeinen Schulen zu integrieren und dafür sonderpädagogische Unterstützung bekommen. Bei der jetzt anstehenden Novellierung des Privatschulgesetzes muss dafür eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Nach über 10 Jahren positiven Erfahrungen mit gemeinsamem Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern in Baden-Württemberg verlangen die Grünen in einer Großen Anfrage eine Bestandsaufnahme von der Landesregierung. Dabei soll die Landesregierung den Umfang, die Erfolge sowie das Scheitern von Bemühungen um einen gemeinsamen Unterricht darstellen und Perspektiven für die nächsten Jahre aufzeigen. So viel Integration wie möglich, so viele Sonderschulen wie nötig. Die Forderung nach einer Stärkung des Elternwahlrechts und nach einer aktiven Förderung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern durch die Landesregierung bedeutet keine Ablehnung von Sonderschulen. Sonderschulen, vor allem auch in Form von Sonderpädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren wird es auch weiterhin geben. Es ist selbstverständlich zu respektieren, wenn Eltern die Sonderschule als besten Förderort ihres Kindes sehen. Wir stellen auch die Qualität der sonderpädagogischen Förderung nicht in Abrede. Im Gegenteil. Gerade die hervorragende Qualität der Arbeit an Sonderschulen ist die Voraussetzung dafür, dass die Sonderpädagogik mit mit dem Kind gehen kann. Wir werden uns deshalb dafür einsetzen, dass alle ausgebildeten Sonderpädagogen in den Schuldienst des Landes eingestellt werden und dass die sonderpädagogische Unterstützung der Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, aber auch im gemeinsamen Unterricht auf hohem fachlichen und pädagogischem Niveau erfolgt.

5 5 Die Geschichte des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern in Baden-Württemberg Erfolgreiche Schulversuche von 1992 bis 1996 Baden-Württemberg war eines der letzten Bundesländer, das sich der Integration behinderter Kinder geöffnet hat. Als auch in Baden-Württemberg von 1992 bis 1996 auf massiven Druck der Eltern behinderter Kinder fünf Schulversuche mit integrativen Lösungen durchgeführt wurden, zeigte sich, dass auch in Baden-Württemberg alle Kinder von der Integration profitieren. Dies ist im Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitgruppe eindrucksvoll dokumentiert worden. Novellierung des Schulgesetzes - Erste integrative Entwicklungen in Baden- Württemberg 1997 wurde 15 des Schulgesetzes, der die Sonderschulpflicht und die Sonderschulformen enthält, novelliert. In Art. 15 (4) wurde erstmals festgelegt, dass die Förderung behinderter Schüler auch Aufgabe anderer Schularten ist und behinderte Kinder dann integriert werden, wenn sie auf Grund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Sehr einschränkend wird in (5) empfohlen, dass die allgemeinen Schulen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten. Und schließlich sieht (6) vor, dass im Rahmen der gegebenen Verhältnisse an den Grund- und Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden können. Der so genannte zieldifferente Unterricht (Integration von Kindern, die dem Bildungsgang nicht folgen können, z.b. Kinder mit Down-Syndrom in die Grundschule) und ein Elternwahlrecht wurden im Schulgesetz nicht verankert. Aufgrund des Drucks von Eltern und Öffentlichkeit sagte die Kultusministerin die Fortsetzung der Schulversuche in Form so genannter Integrativer Schulentwicklungsprojekte (Isep) zu. Für Isep gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage. Schülerinnen an Sonderschulen, Außenklassen, Isep und Einzelintegration im Schuljahr 2001/02: In Baden-Württemberg besuchten im Schuljahr 2002/03 insgesamt Schüler die 578 Sonderschulen des Landes. Das sind 4,3 % der Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen behinderte Schüler besuchten die allgemeinen Schulen, davon standen 2200 auf der Warteliste für eine sonderpädagogische Eingliederungshilfe. Im Schuljahr 2003/04 gibt es 173 ausgelagerte Klassen von Sonderschulen mit rund 950 Schülerinnen und Schülern an den allgemeinen Schulen (Außenklassen). Rund 70 % sind Klassen von Schulen für Geistigbehinderten und Schulen für Geistig- und Körperbehinderte, die in der Regel 4 bis 6 Schülerinnen und Schüler umfassen.

6 6 Diese Außenklassen kooperieren mit einer Partnerklasse der allgemeinen Schule, wobei es dem Lehrerteam überlassen bleibt, wie eng die Kooperation pädagogisch ausgestaltet ist. Es gibt Schulen, die einen echten integrativen Unterricht durchführen, aber auch andere, bei denen die Kooperation nur in wenigen Wochenstunden in Form von Begegnungsprojekten stattfindet. Dazu kommen noch 27 Integrative Schulentwicklungsprojekte (Isep) mit 117 Schülerinnen und Schülern. Integrative Schulentwicklungsprojekte müssen beim Kultusministerium beantragt werden. Dabei muss ein pädagogisches Konzept vorgelegt werden, in dem darstellt wird, wie der Unterricht für heterogene Lerngruppen weiter entwickelt werden soll. Den Statistiken des Kultusministeriums zufolge besuchten im Schuljahr 2001/02 weitere Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung die allgemeinen Schulen, wobei die allermeisten zielgleich unterrichtet werden (z.b. hörbehinderte oder sehbehinderte Kinder. Dazu kommen 480 Schüler, die keine sonderpädagogische Unterstützung brauchen und 2385 Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogische Unterstützung brauchen und auf einer Warteliste stehen (!). Außerdem gibt es eine Dunkelziffer von weiteren Schülern mit besonderem Förderbedarf, die aufgrund fehlender Kooperationsstunden ebenfalls keine Unterstützung erhalten. Außenklassen gibt es in Baden-Württemberg seit rund 10 Jahren, Isep seit 7 Jahren. Insofern liegen über die ursprünglichen fünf Schulversuche hinaus viele positive Erfahrungen mit gemeinsamem Unterricht vor. Von der Integration profitieren alle Kinder, die Eltern, die Lehrkräfte und letztlich unsere ganze Gesellschaft - Von der Integration profitieren alle Kinder. Die Lehrkräfte entwickeln einen Unterricht, der jedes Kind individuell fördert. Durch diesen differenzierenden Unterricht wird jedes Kind herausgefordert, sein Bestes zu leisten, fühlt sich ernst genommen, hat Erfolgserlebnisse und wird in seinen Lernbemühungen gestärkt. - Der differenzierende Unterricht fördert den Einsatz und die Weiterentwicklung von offenen Unterrichtsformen. Die Selbstständigkeit der lernenden Kinder wird gestärkt, gegenseitiges Helfen und Unterstützen werden eingeübt. Damit wird die Qualitätsentwicklung des Unterrichts befördert. - Kinder lernen mit Unterschiedlichkeit umzugehen. Sie unterscheiden nicht mehr zwischen Behinderten und nicht Behinderten, sondern nehmen die Individualität jedes Kindes wahr. Die soziale Kompetenz der Kinder wird gestärkt. - Die Elternarbeit wird intensiviert. Durch den gemeinsamen Unterricht findet mehr Elternzusammenarbeit mit der Schule statt. Feste, Feiern, gemeinsame außerschulische Aktivitäten, das soziale Gemeinschaftsleben haben einen hohen Stellenwert. Die von der

7 7 Gesellschaft gewünschte Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Schule wird gestärkt. - Immer mehr Eltern nicht behinderter Kinder wollen, dass ihre Kinder gemeinsam mit den behinderten Kindern in eine Klasse gehen. Das zeigen z.b. Anträge beim Staatlichen Schulamt Karlsruhe auf Aufnahme in eine Integrationsklasse. - Die gemeinsame Verantwortung von Lehrerteams (Sonderpädagogen und Lehrer der allgemeinen Schule) für den gemeinsamen Unterricht und für die individuelle Förderung der Kinder führt zu Teamfähigkeit und zur Erfahrung in der Arbeit mitheterogenen Gruppen. Lehrkräfte berichten über eine höhere Arbeitszufriedenheit. Zur Realität in Baden-Württemberg Internat statt einmaliger Computerausstattung? Ein sozial und schulischer hervorragender integrierter schwer sehbehinderter Junge braucht in der 6. Klasse des Gymnasiums eine spezielle, von der sonderpädagogischen Beratungsstelle empfohlene Computerausstattung mit vernetzter Videokamera, Laptop, Vergrößerungssoftware, um Aufzeichnungen aus der Schule zu Hause weiter bearbeiten zu können. Kostenpunkt: einmalige Anschaffung Die Kostenträger weigern sich. Das Landratsamt verweist darauf, dass der Schulträger nicht zuständig ist, da für den Jungen ein Sonderschulplatz vorgehalten wird. Dieser ist aber in Marburg, der einzigen Blinden- und Sehbehindertenschule mit gymnasialem Bildungsgang. Dort müsste der Junge seine gymnasiale Schulzeit im Internat verbringen. Das Gericht gibt lehnt den Widerspruch der Eltern ab. Der Vater, selbst schwer sehbehindert, ist zufällig Integrationsfachberater bei den sozialen Diensten. Er kämpft zwei Jahre, entdeckt in den Ausführungen der relevanten Kostenträger falsche Aussagen und erreicht schließlich, dass die Ausstattung auf freiwilliger Basis bis auf einen Eigenanteil von 300 bezahlt wird. Sonderschule für Geistigbehinderte statt Gymnasium? Einem autistischen Jungen, der erfolgreich 2 Jahre das Gymnasium mit einer Schulbegleiterin besucht hatte, wurde die Finanzierung der dieser Eingliederungshilfe durch den Landeswohlfahrtsverband gestrichen. Seither diesem Schuljahr kann er die Schule nicht mehr besuchen. Faktisch steht ihm nur die Sonderschule für Geistigbehinderte zur Verfügung, (wo er wegen Unterforderung aus dem 5. Schuljahr ins 6. Schuljahr des Gymnasiums umgeschult worden war). Sonderschule statt Integratives Schulentwicklungsprojekt (Isep) Im Oberschulamtsbezirk Stuttgart trat eine Elterninitiative zwei Jahre lang mit großer öffentlicher Unterstützung für eine Einrichtung eines Iseps an einer Grund- und Hauptschule ein. Obwohl zunächst der Gesamtelternbeirat und die Gesamtlehrerkonferenz einhellig Zustimmung signalisiert hatten, kommt es kurz vor der Einschulung der Kinder zu einer Absage, ohne dass die Eltern den Grund dafür erfahren.

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