MCS-SOS / STATUTEN. Statuten

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1 Statuten I. Name und Sitz 1. Unter dem Namen MCS-Selbsthilfeorganisation Schweiz, Kurzform MCS-SOS, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. 2. Der Sitz des Vereins ist am Wohnsitz des Präsidiums. II. Zweck 1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt als gemeinnützige Organisation keine gewinnbringenden Ziele. 2. Die Organisation fördert die Interessen von Personen und deren Angehörigen, die an Chemikalien-Unverträglichkeiten und ähnlichen umweltbedingten Erkrankungen leiden. Sie engagiert sich für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere Behörden und Institutionen, für die Probleme MCS-Kranker, aber auch Umweltkranker allgemein. 3. Der Verein kann Beratungsstellen führen, welche Kontakte unter den Betroffenen, aber auch dienliche Adressen zu Ärzten, Behörden, Therapeuten und anderen Fachpersonen vermitteln. Gemeinsam wird nach Lösungen für die Verbesserung der Lebensqualität von Betroffenen gesucht. 4. Selbsthilfegruppen werden gefördert und wenn nötig beim Aufbau unterstützt. 5. Der Verein ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig: Informationsmaterial zum besseren Verständnis wird zusammengestellt und herausgegeben. Ein fachlicher Austausch mit anderen Institutionen, Behörden und Fachleuten soll diese Arbeit fördern. 6. Der Betrieb einer Website soll die Öffentlichkeitsarbeit unterstützen. 7. Eine Vernetzung mit anderen Institutionen mit ähnlichen Zielen wird angestrebt. Dieser Austausch erfolgt auch über die Landesgrenze hinaus. 1/9

2 8. Nach Möglichkeit werden Projekte, welche Umweltkranken dienlich sind, unterstützt und gesunder Wohnungsbau gezielt gefördert. 9. Der Verein ist bestrebt Konsumentenschutz und Behörden auf Missstände hinzuweisen und zu erreichen, dass für Umweltkranke mehr verträgliche Produkte für den Alltag erhältlich sind. 10. Der Verein kann für Notlagen von Schwerbetroffenen zusätzliche finanzielle Mittel beschaffen. III. Mitgliedschaft 1. Die MCS-Selbsthilfeorganisation besteht aus folgenden Mitgliedschaftsformen: Mitglieder Ehrenmitglieder 1.1. Mitglieder Die Mitgliedschaft ist jederzeit durch schriftliche Anmeldung möglich Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes und kann ein Beitrittsgesuch ohne Begründung ablehnen Aktivmitglieder bezahlen den von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag, unterstützen den Verein in seinen Ideen und Aktivitäten und verfügen über Stimm- und Wahlrecht Ehrenmitglieder Durch ausserordentliche Verdienste zum Wohl des Vereins MCS-SOS kann man die Ehrenmitgliedschaft erlangen Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Wahl an der Mitgliederversammlung vergeben Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. 2/9

3 2. Mitgliederbeitrag 2.1. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist pro Kalenderjahr zahlbar. 3. Mitgliederschutz 3.1. Die Adressen der Mitglieder sind nur dem Vorstand zugänglich und dürfen ohne Einverständnis der einzelnen Mitglieder nicht weiter gegeben werden. 4. Mitgliedschaften enden 4.1. durch freiwilligen Austritt auf Ende des Kalenderjahres, der schriftlich an den Vorstand geleitet wird 4.2 mit dem Tod des Mitgliedes 4.3. mit Auflösung juristischer Personen 4.4. wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaligem Mahnen nicht bezahlt wird 4.5. durch Ausschluss 5. Ausschluss 5.1 Gründe für einen Ausschluss sind Gesetzesverstösse, Zuwiderhandeln gegen die Statuten und den Vereinszweck, oder wenn dem Verein durch das betreffende Mitglied Schaden entsteht. 5.2 Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes, es besteht jedoch eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung Austretende Mitglieder haben weder Anrecht auf eine Teilrückzahlung des Mitgliederbeitrages noch auf das Vereinsvermögen. 3/9

4 IV Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand die Kontrollstelle 1. Mitgliederversammlung 1.1 Allgemeine Bedingungen Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Da es den meisten Mitgliedern aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, an einer ordentlichen Versammlung teilzunehmen, werden vorwiegend schriftliche Abstimmungen durchgeführt Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vorher mit Bekanntgabe der Traktandenliste durch den Vorstand Zu Traktanden, die nicht auf der Liste stehen, kann kein gültiger Beschluss gefasst werden Geleitet wird die Versammlung vom Präsidium oder einem Vorstandsmitglied Über die Beschlüsse der Versammlung ist jeweils ein Protokoll zu führen, das anschliessend von der Versammlungsleitung und dem Protokollführenden unterschrieben wird Die Mitgliederversammlung verfügt über folgende Kompetenzen: Genehmigung von Protokoll, Jahresbericht, Jahresrechnung, Kenntnisnahme des Budgets und Entlastung des Vorstandes Rekurs im Ausschluss von Mitgliedern Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle Festsetzung des Mitgliederbeitrages Beschlüsse über Ausgaben, die den Kompetenzbereich des Vorstandes überschreiten 4/9

5 Beschlüsse über Änderungen der Statuten Beschlüsse über einen Zusammenschluss mit einer anderen Institution oder Auflösung des Vereins 1.3. Abstimmungen und Wahlen In der Regel gilt das einfache Mehr Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium Beschlüsse über ausserordentliche Geldbeträge oder Statutenänderungen erfordern einer Zweidrittelmehrheit der stimmbeteiligten Mitglieder Alle Mitglieder haben eine Stimme, juristische Personen bestimmen eine stimmberechtigte Vertretung Ausserordentliche Mitgliederversammlung Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand, die Kontrollstelle oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden Anträge für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung müssen innerhalb der nächsten zwei Monate umgesetzt werden Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bei den Mitgliedern eintreffen Schriftliche Abstimmung Mitglieder, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können eine Person bevollmächtigen oder auf schriftlichem Weg abstimmen Schriftliche Abstimmungen müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung unterschrieben beim Vorstand eingehen Ohne handschriftliche Unterschrift oder nicht Einhalten des Termins ist die Stimme ungültig. 5/9

6 2. Vorstand 2.1. Zusammensetzung und Amtsdauer Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst, ausser das Präsidium Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren mit steter Wiederwählbarkeit gewählt Ein vorzeitiger begründeter Rücktritt ist möglich, sollte jedoch der Vereinsarbeit nicht schaden Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand nach Bedarf einen Ersatz wählen, bis die nächste Mitgliederversammlung stattfindet Aufgabe des Vorstandes Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte Er vertritt den Verein nach aussen und ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich Der Verein wird nach den Bestimmungen der Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geführt Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, Spesenvergütungen sind jedoch möglich. Der Vorstand erlässt ein Spesenreglement Der Vorstand erarbeitet das Jahresprogramm und ist für das Jahresbudget verantwortlich Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung zuständig Der Vorstand beschliesst die Zeichnungsregel Für bestimmte Geschäftsführungen kann der Vorstand Dritte beauftragen und angemessen entschädigen Er kann Personen, die nicht dem Verein angehören, zur Beratung und Unterstützung beiziehen Er ist befugt, finanzielle Mittel bis zu einem Betrag von Fr im Rahmen des Budgets auszugeben. 6/9

7 2.3. Vorstandssitzungen Die Vorstandssitzungen erfolgen je nach Bedarf und können durch das Präsidium einberufen werden Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, es muss auf dem Zirkulationsweg ein einfaches Stimmenmehr erreicht werden Über jede Sitzung oder schriftliche Beschlussfassung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden oder dem Protokollführer unterzeichnet ist. 3. Kontrollstelle 3.1. Die Kontrollstelle wird jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist möglich Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht Die Kontrollstelle muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein. V Finanzierung 1. Einnahmequellen sind Mitgliederbeiträge Spenden, Legate und Schenkungen Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen Erträge aus dem Vereinsvermögen 2. Die Einnahmen und das Vermögen dürfen nur für die Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden. 3. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 4. Über Beträge, die nicht im Kompetenzbereich des Vorstandes sind, bestimmt die Mitgliederversammlung. 7/9

8 VI Haftung 1. Die MCS-SOS haftet nur mit dem Vereinsvermögen. 2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen 3. Der Verein haftet auch nicht für Unfälle, Sachschaden und Haftpflichtansprüche, die mit der Benutzung von Dienstleistungen und der Teilnahme von Aktivitäten der Selbsthilfeorganisation entstehen könnten. 4. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern. VII Auflösung / Fusion 1. Die Auflösung oder Fusion des Vereins erfordert einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden oder im schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligten Mitglieder. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wem im Falle der Auflösung das Vereinsvermögen zufällt. Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. 3. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. 8/9

9 VIII Schlussbestimmung 1. Am 21. Juli 2011 wurden die Vereinsstatuten einer Revision unterzogen. Grund: Gesuch um Steuerbefreiung. Die Vereinsmitglieder haben die vorgeschlagenen Änderungen auf dem Weg der schriftlichen Beschlussfassung angenommen. Von den 39 stimmberechtigten Mitgliedern haben sich 28 an der Abstimmung beteiligt und ausnahmslos ihre Zustimmung bezeugt. Diese Statuten ersetzen ab sofort jene von der Gründungsversammlung vom Lyss, 21. Juli 2011 Heidi Streminger, Präsidentin Priska Grau, Vorstand 9/9

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