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- Wilhelmine Bergmann
- vor 8 Jahren
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1 Anfrage 1 Es wird angefragt, ob für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbetrages der gesamt erhaltenen Netto Managementgebühren, insgesamt erhalten für das Management von mehreren Fonds (Wertpapierund/oder Immobilienfonds) nach italienischem Recht, auch die Managementgebühren aus der Verwaltung von Pensionsfond gemäß GvD Nr. 252/2005, gegründet und/oder in Beauftragung verwaltet von der SGR, angerechnet werden. Dies weil in der Vergabebekanntmachung und in den Ausschreibebedingungen generell von Fonds, ohne nähere Angabe, die Rede ist. Unter Fonds (Wertpapier- und/oder Immobilienfonds) nach italienischem Recht versteht man vor allem die Investmentfonds, Wertpapier- oder Immobilienfonds, wie sie im Art. 1, Absatz 1, Buchstabe j) des Gesetzdekretes Nr. 58 vom 24. Februar 1998 beschrieben sind. Weiters sind, aufgrund der wesentlichen Übereinstimmung bei Rechtsform und Verwaltungssystem, auch die offenen Pensionsfond, die im Art. 12 des Gesetzdekretes Nr. 252 vom 5. Dezember 2005 geregelt sind, einbezogen, welche von einer SGR gegründet und verwaltet werden. Daher wird für die Bezeichnung der Netto Managementgebühren auf die Anweisung für Bilanzierung und Bericht der Finanzintermediäre ex. Art. 107 des TUB, der Zahlungsinstitute, des IMEL, der SGR und der SIM (Banca d Italia 21. Jänner 2014) und im Detail, auf die Sektion I Aktiv- und Passivkommissionen, Position 10 und Aktiv- und Passivkommissionen (B.3.55) verwiesen. Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbetrages der gesamt erhaltenen Netto Managementgebühren müssen folgende Beträge mit Bezug auf die verwalteten Fonds nach italienischem Recht berücksichtigt werden: 1.1 (Investmentfond Managementgebühren); 1.3 (offene Pensionsfonds Managementgebühren); 2 (in Vollmacht erhaltene Verwaltung Managementgebühren ). Im Anhang: Schema 1.1.Aktiv- und Passivkommissionen (B.3.55) Anfrage 2 Anfrage um Erklärung netto Managementgebühren, mit Auflistung der negativen Komponenten des Ertrages, welche vom Gesamtbetrag der jährlich erhaltenen Managementgebühren der SGR abgerechnet werden müssen. Mit Bezug auf die Bezeichnung der Netto Managementgebühren wird auf die Anweisung für Bilanzierung und Bericht der Finanzintermediäre ex. Art. 107 des TUB, der Zahlungsinstitute, des IMEL, der SGR und der SIM (Banca d Italia 21. Jänner 2014) und im Detail, auf die Sektion I Aktiv- und Passivkommissionen, Position 10 und Aktiv- und Passivkommissionen (B.3.55) verwiesen: die Managementgebühren angegeben unter Punkt 1.1, 1.3 und 2 (ausdrücklich als Verwaltungskommissionen ausgewiesen) und, insbesondere, die netto Managementgebühren, die in den vorgenannten Punkten in der dritten Zeile (ausdrücklich als Nettokommissionen bezeichnet) aufscheinen. Im Anhang: Schema 1.1.Aktiv- und Passivkommissionen (B.3.55)
2 Anfrage 3 Wer sind die potenziellen Subjekte, die ermächtigt sind als Drittunternehmer aufzutreten (SGR, SPA, SIM, ) Die potenziellen Subjekte, die ermächtigt sind als Drittunternehmer aufzutreten, sind jene die die Voraussetzungen gemäß Punkt 7 der Ausschreibebedingungen erfüllen. Anfrage 4 Im Falle einer Nutzung der Kapazität Dritter nur für die technische Anforderung der durchschnittlich jährlichen Gebühren, muss das Drittunternehmen die fehlenden Gebühren aufweisen (unsere zuzüglich jene des Drittunternehmens im Ausmaß von mindestens des geforderten Betrages) oder muss das Drittunternehmen selbst die Anforderung (jährliche durchschnittliche netto Managementgebühren von mindestens Euro 2,2 Mio.) erbringen. So wie die Rechtssprechung (vergleiche Staatsrat, Sektion V, 9 Dezember 2013, Nr und Verwaltungsgericht Latium, Rom, Sektion 3-quater, 29 März 2012, Nr. 3006) geklärt hat, muss im Falle, dass die Nutzung Kapazität Dritter nur für die technische Anforderung der durchschnittlich jährlichen Gebühren angefragt wird, das Drittunternehmen Kommissionen aufweisen für mindestens den Betrag, welcher dem Teilnehmer fehlt, um auf die erforderliche Gesamtsumme von mindestens durchschnittlich 2,2 Millionen zu kommen. Anfrage 5 Welche Art von gesamtschuldnerischen Haftung muss ein Drittunternehmen übernehmen, wenn es nur für die Anforderung der netto Managementgebühren einberufen wird. Gemäß Art. 49, Absatz 4 des GvD Nr. 163/2006 ist der Teilnehmer und der Drittunternehmer sind solidarisch verantwortlich gegenüber der Vergabestelle mit Bezug auf die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind Anfrage 6 Ich schreibe im Namen eines alternativen Die Prozedur gilt für die Auswahl einer Societá di Investmentfonds, der in italienische KMU S investiert. Gestione del Risparmio für die Förderung, Einrichtung, Ich möchte wissen, ob diese Ausschreibung für alle Organisation, Verwaltung und für das Management des alternativen Investmentfonds offen ist und welche Strategischen Fonds Trentino-Südtirol (Punkt 2 Grundvoraussetzungen man haben muss. Ausschreibungsbedingungen). Die zugelassenen Subjekte sind im Punkt III.2.1. der Vergabebekanntmachung angegeben. Insbesondere ist zu beachten, dass jene SGR zugelassen sind, welche im Besitz der Autorisierungen gemäß Art. 34 des GvD Nr. 58/1998 und der Eintragung im Register gemäß Art 35 des GvD Nr. 58/1998 sind. Anfrage 7 Können sie bestätigen, dass mit Managementteam die Gesamtheit der Mitarbeiter gemeint ist, die von der SGR und dem Advisor zur Verfügung gestellt werden, um die verschiedenen Aufgabenbereiche (z.b. Marketing, relationship management, risk management, Rechtsbereich, usw.), welche mit dem Strategiefond verbunden sind, abzudecken? Mit dem Begriff Managementteam sind die abhängigen Mitarbeiter der SGR oder Mitarbeiter, die im outsourcing für den Strategiefond Trentino Südtirol tätig sind, gemeint, also jene des Advisor s, welcher eventuell von der SGR (wie im Art. 15 des Anhang 1 der Ausschreibebedingungen Wichtigste Begriffe und Bedingungen vorgesehen) eingesetzt wird. Man bestätigt, wie im Besonderen in Punkt 2.3 (Art. 13.1) der Ausschreibebedingungen geklärt, dass die Art und Weise der Organisation des Managementteams in seiner
3 Zusammensetzung und der Aufteilung nach Aufgabenbereich (z.b. Marketing, relationship management, risk management, middle office, Rechtsbereich-Streitverfahren, usw..) in der Gesamtheit und für jeden Teilfond - aufgezeigt werden muss. Es gilt dennoch, immer innerhalb des Limits gemäß Art der Ausschreibebedingungen ( qualitative Elemente ), wo gefragt, der Vorrang der Mitarbeiter der SGR (Absatz 2 Qualität des Managementteams). Anfrage 8 Zwecks Teilnahme an der Ausschreibung, ersuche wir um Man weißt auf Punkt 4.1 (Art. 13.1) der Bestätigung bezüglich der Zulassung einer ständigen Ausschreibungsbedingungen hin, unbeschadet, dass Stabstelle, die auf dem Territorium die Anwesenheit den Bietern die beste Organisationsmodalität zur von zuständigen Fachleuten vorsieht, die jedoch nicht Erfüllung dieser Verpflichtung (mittels nur eigener direkt der SGR sondern einer Advisor Gesellschaft Angestellter der SGR, mittels Angestellter der SGR unterstellt sind. und des Advisors, usw.) überlassen wird. Berücksichtigen Sie wie schon bei der vorhergehenden Anfrage klargestellt- dass laut Punkt 2.3 (Art. 13.1) der Ausschreibebedingungen das Managementteam sich aus Angestellten der SGR im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und aus Subjekten zusammensetzen kann, die im Rahmen von anderen Verträgen für die SGR tätig sind; das Team muss jedoch mehrheitlich aus Angestellten bestehen. Es wird jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass der Verantwortliche bzw. die Verantwortlichen müssen Angestellte der SGR im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sein und über mindestens 12 Jahre Erfahrung mit der Verwaltung von Wertpapierfonds verfügen. Anfrage 9 In Bezug auf die Zusagen von Soft Commitment, laut Punkt 3.1 der Ausschreibungsbedingungen : falls die SGR Zusagen zur Zeichnung der Anteile (nicht verpflichtend) durch qualifizierte Anleger einbringt, die aber nicht positiv abgeschlossen werden (Verzicht auf Investition), welche Folgen entstehen für die Sgr? Falls die SGR Zusagen zur Zeichnung der Anteile (nicht verpflichtend) durch qualifizierte Anleger einbringt, (aus welchen die konkrete Fähigkeit des Bieters Mittel anzuwerben hervorgeht), die sich aber beim Fortbestehen nicht positiv abschließen (Verzicht auf Investition), ist die wesentliche Folge die Verspätung bei der Mittelbeschaffung, mit Folgen in Bezug auf die geringere Tätigkeit des Fonds. Anfrage 10 Falls die SGR (Bieter) keine Zusagen von Anlegern Klasse C einbringen kann, trotz des bewiesenen eigenen Einsatzes, gibt es nur eine Nichtzurechnung der Punkte bei der Bewertung des Angebotes? Die Auslegung ist korrekt. Es wird bestätigt, dass falls der Bieter keine Zusagen von Anlegern C einbringen kann, ist die Folge die Nichtzurechnung der Punkte, gemäß Ausschreibungsbedingungen.
4 Anfrage 11 Können Sie bitte bestätigen, ob die Zertifizierung ISAE Die Zertifizierung ISAE fällt nicht unter die für die Reduzierung um 50% der Kaution als Zertifizierungen gemäß Art. 75, Absatz 7 des GvD Nr. gültig zu betrachten ist (ex Art. 75 Absatz 7 des GvD Nr. 163/2006 und des Art.9 der 163/2006)? Ausschreibungsbedingungen. Damit die Begünstigung der Reduzierung um 50% der provisorischen Kaution Anwendung findet, haben wir dem Bieter die Möglichkeit gegeben stichhaltige Beweise der wesentlichen Gleichwertigkeit und Übereinstimmung dieser Zertifizierung mit den europäischen Bestimmungen der Serie UNI CEI ISO 9000 vorzulegen. Anfrage 12 Wird eine besondere Häufigkeit der Ausschüttung der Die Anlage Nr.1 der Ausschreibungsbedingungen Erträge des Fonds (halbjährlich/jährlich) vorgesehen? Wichtigste Begriffe und Bedingungen legt das minimale Durchführungsschema des Strategischen Fonds Trentino Südtirol fest, welches der Gewinner für die Erstellung des Reglemententwurfs des Strategischen Fonds befolgen muss. Es wird erklärt, dass die Ausschüttung der Erträge des Fonds (von den aktiven Kassaflüssen abhängt) nicht eine Häufigkeit unter sechs Monaten haben kann, da die mögliche Ausschüttung aufgrund eines genehmigten Abschlussberichts erfolgen muss. Anfrage 13 Festgestellt, dass: - die Laufzeit des Strategischen Fonds 10 (zehn) Jahre ab dem einzigen Closing bzw. bei mehreren Closings ab dem Ersten Closing ist; - die Laufzeit höchstens 3 (drei) Mal um eine Aufschubfrist von jeweils 1 (einem) Jahr verlängert werden kann; - bittet man um Bestätigung, dass diese Modalität mit den Bestimmungen des Art.14 Absatz 6 des DM 228 vom 24/05/99 im Einklang ist. Hiermit bestätigen wir, dass Art.14 Absatz 6 des DM Nr.228 vom 24/05/1999 eine Aufschubfrist der Laufzeit des Fonds von höchstens 3 Jahren ermöglicht, um die Vermögensveräußerung der Investitionen abzuschließen. Anfrage 14 Mit Bezug auf die betreffende Ausschreibung wäre ich dankbar, wenn sie mir die Möglichkeit der Teilnahme als Konsortium/Bietergemeinschaft/joint venture angeben könnten. Klarerweise wären alle eventuellen Mitglieder des Konsortiums Vermögensverwaltungsgesellschaften ( societá di gestione del risparmio ). Gemäß Art ( zur Ausschreibung zugelassene Bieter ) der Ausschreibebedingungen: Zur Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen sind die in Art. 34 des GvD vom 12. April 2006, Nr. 163 (nachstehend als "GvD Nr. 163/2006" bezeichnet) genannten Subjekte, gemäß GvD Nr. 44/2014 mit Bezeichnung Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010. Es wird insbesondere auf den geltenden TUF, aktualisiert mit den angebrachten Ergänzungen, zuletzt, vom genannten GvD Nr. 44/2014, hingewiesen, welcher im Art. 36 (Investmentfonds) folgendes festlegt:
5 Der Investmentfond wird von einer societá di gestione del risparmio verwaltet, der ihn gegründet hat oder einer Verwaltungsgesellschaft, die in der Verwaltung eingetreten ist, in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Reglement (Absatz 1). die SGR, die den Fond gegründet hat oder die Verwaltungsgesellschaft, die in der Verwaltung eingetreten ist, handelt unabhängig und im Interesse der Teilnehmer am Fond. Sie übernehmt gegenüber diesem die Verpflichtungen und die Verantwortung des Auftraggebers (Absatz 3). Bezüglich der vormals geltenden Formulierung des genannten Art. 36 des TUF (Absatz 1 und 4) die ausdrücklich neben dem Verwalter auch die Gesellschaft, welche den Fond fördert, erwähnt - ist die Bezeichnung des Förderers nicht mehr berücksichtigt. Daher ist es, laut den angebrachten Änderungen im Art. 4 des GvD Nr. 44/2014 im Art. 36 des TUF, nicht mehr möglich als Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilzunehmen. Es bleibt weiterhin die Möglichkeit auf die Nutzung der Kapazität Dritter (Art. 11 der Ausschreibebedingungen) zurückzugreifen, sowie auf die Weitergabe an einen Subunternehmer (Art. 12 der Ausschreibebedingungen) in Übereinstimmung mit dem GvD Nr. 163/2006 und den Ausschreibebedingungen. (eingegeben am ) Anfrage 15 Man ersucht um Erklärung: Zwecks Angabe der Kosten zu Lasten des strategischen Fonds Trentino-Südtirol in Bezug auf alle Posten des Art. 20 des Dokumentes Die wichtigsten Begriffe und Bedingungen", sind ausschließlich die Kosten zu Lasten des strategischen Fonds (in Bezug auf alle Posten des Art. 20, Buchstabe A des Dokumentes - Die wichtigsten Begriffe und Bedingungen) zu berücksichtigen, oder auch jene die zu Lasten der Investoren und der SGR ( in Bezug auf alle Posten des Art. 20 des Dokumentes - Die wichtigsten Begriffe und Bedingungen") gehen (eingegeben am ) In Bezug auf die Kosten zu Lasten des Fonds, die in der Planausarbeitung des Strategischen Fonds Trentino- Südtirol anzugeben sind, muss man sich auf die Kosten zu Lasten des strategischen Fonds gemäß Art.20, Buchstabe A, des Dokumentes - Die wichtigsten Begriffe und Bedingungen beziehen. Anfrage 16 Zwecks Ausarbeitung des Businessplanes der SGR: In Bezug auf den genannten Paragraph 12, wird - bezieht sich, in Bezug auf Punkt a) Verwaltete Masse folgendes erklärt: (NAV e GAV) und andere Erträge die Angabe der - In Bezug auf Punkt a), bezieht sich die Angabe andere andere Erträge auf die Masse, für welche andere Erträge auf eventuelle Ertragspositionen die nicht aus Dienste als jene der Finanzverwaltung geliefert werden der verwalteten Masse entstehen; (verwaltete Masse); - Die Auslegung ist korrekt; - ist dieser, in Bezug auf Punkt g) Deckungsbeitrag als - Der Satz (wie aus der Planausarbeitung des Ergebnis nach Steuern zu betrachten; strategischen Fonds Trentino-Südtirol ersichtlich), laut - Erklärung Bedeutung des Satzes zwischen den römischem Buchstaben ii. ist ein Druckfehler und somit Klammern (wie aus der Planausarbeitung des nicht zu berücksichtigen. Das angegebene Verhältnis strategischen Fonds Trentino-Südtirol ersichtlich) in bezieht sich auf die Kosten (i.e Verwaltungskosten und Bezug auf den Text laut römischem Buchstaben ii. Gesamtkosten ) der SGR und nicht auf jene, die aus der Planausarbeitung des strategischen Fonds Trentino- Südtirol ersichtlich sind. (eingegeben am )
6 Anfrage 17 In den Ausschreibungsbedingungen spricht man unter In Art. 5, dritter Paragraph des Dokuments Die Zielgesellschaften auch von Kleinstunternehmen. Laut wichtigsten Begriffe und Bedingungen wird folgende Bestimmungen des decreto sviluppo vom 2012, sind Definition von Zielgesellschaften gegeben (die gleiche diese von einer mögliche Ausgabe von Minibonds Definition ist im Punkt 3 der Ausschreibungsbedingungen ausgeschlossen. erhalten): Welche ist die korrekte Auslegung für die - von Unternehmen aller Branchen mit Rechts- Kleinstunternehmen ex 2003/361/EU? und/oder Geschäftssitz in der Region Trentino Südtirol, die über eine gut definierte Marktposition, eine kompetente Unternehmensleitung sowie qualifizierte und erfahrene Führungskräfte verfügen und die eine stabile Vermögenslage, eine derzeit und/oder künftig angemessene Rentabilität sowie ein bedeutendes Wertschöpfungspotenzial aufweisen und die sich durch einen stabilen oder zukünftig steigenden Cash Flow auszeichnen, wobei folgende Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, Klein- und Mittelunternehmen, wie von der Empfehlung EU- Kommission Nr. 2003/361/EG definiert, Vorrang erhalten sollen..[omissis]. Es obliegt den Bietern die operativen direkten und/oder indirekten Modalitäten (Hinweis auf Artikel 6, Buchstabe A. und B., des Dokuments ) des strategischen Fonds Trentino Südtirol für die Zielgesellschaften und somit auch für die Kleinstunternehmen zu ermitteln, damit die angegebenen Prioritäten wirksam und rasch verfolgt werden, gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die Definition von Kleinstunternehmen, wird bestätigt, dass man sich auf die Empfehlung EU- Kommission Nr. 2003/361/EG beziehen muss. (eingegeben am ) Anfrage 18 Unter der Berücksichtigung dass, wie im Art. 11.a der Ausschreibebedingungen hingewiesen, der durchschnittliche Jahresbetrag der gesamt erhaltenen Netto Managementgebühren für das Management von mehreren Wertpapier- und/oder Immobilienfonds nach italienischem Recht gilt, ohne daher im spezifischen auf die geschlossenen Fonds Bezug zu nehmen, sind wir dankbar für die Angabe ob, im Falle von Nutzung Kapazität Dritter nur im Bezug auf die Nettogebühren, die die bietende SGR nur teilweise erfüllt, das Drittunternehmen (SGR) bereits von der Italienischen Notenbank autorisiert sein muss, geschlossenen Fonds zu verwalten. Es ist notwendig, dass die SGR, die für Nutzung der Kapazität Dritter gewählt wird, ab dem Moment der Vorlage des Angebotes autorisiert ist Investmentfonds, unabhängig von der Art der Investmentfonds (offene oder geschlossene) zu verwalten. Wenn dies der Fall ist, und vorausgesetzt dass der Bieter bereits autorisiert ist, geschlossene Fonds zu verwalten, wäre es auch ausreichend, wenn das Drittunternehmen innerhalb des Datums der Zuschlagserteilung zur Verwaltung geschlossener Fonds autorisiert ist? (eingegeben am )
7 Anfrage 19 Vorausgeschickt dass, - wie im Art. 1 Beschreibung der Anlage 1 vorgesehen, ist der Advisor jeder Berater den die SGR als Unterstützung in der Verwaltung der Teilfonds des Strategischen Fonds ernennen kann, wie im Artikel 15 erklärt; - wie im Art. 15 Beschreibung der Anlage 1 vorgesehen, kann die SGR für jeden Teilfonds die Beratungs- und Unterstützungsleistungen eines oder mehrerer Experten (je, ein "Advisor") in Anspruch nehmen, die aus Subjekten ausgewählt werden, die in der Region Trentino-Südtirol tätig sind (omissis); - gemäß Art. 35 des gemeinsamen Reglements Consob Banca d Italia vom 29. Oktober 2007 zum Thema Organisation und Prozeduren der Intermediäre, die Investmentdienstleistungen und Dienstleistungen von Sparverwaltungsgesellschaft erbringen, unterliegen die Beziehungen mit Beratern, denen sie sich für die Investitionsentscheidung bedienen, einer unterschiedlichen Regelung als jene der Auslagerung der wesentlichen oder wichtigen operativen Funktionen oder Investmentdienste oder tätigkeiten, insofern dass die Beratungsbeziehungen gesetzlich nicht als outsourcing Beziehungen festgelegt werden; dies alles vorausgeschickt, bitten wir die Vergabestelle um Bestätigung/Klärung: - dass die eventuelle Beauftragung der bietenden SGR von Beratungsaufträgen an einen oder mehreren Advisor als Unterstützung für die Verwaltung der Teilfonds des strategischen Fonds keine outsourcing Beziehung darstellt, sondern ein Vertragsverhältnis für einfache Beratung und Betreuung mit Bezug auf die Darstellungen in den Prämissen und, folgedessen; - dass das Vertragsverhältnis für einfache Beratung und Betreuung keine Weitervergabe, gemäß Art. 188 des Gesetzes für öffentliche Aufträge laut GvD Nr. 163 vom 12. April 2006, darstellt und dass daher, die bietende SGR, die beabsichtigt im Falle eines Zuschlages sich eines oder mehrerer Advisors zu bedienen, diese Absicht nicht im Faksimile B Teilnahmeantrag und Erklärung über die Weitergabe angeben muss. (eingegeben am ) Man bestätigt dass die Funktion des Advisor falls im Bereich der spezifischen Aktivitäten wie im Art. 15 der Anlage 1 Wichtigste Begriffe und Bedingungen enthalten - nicht auf den Begriff Weitervergabe zurückzuführen scheint. Die Weitergabe ergibt sich im Falle, dass der Subunternehmer Leistungen erbringt, die Gegenstand der Ausschreibung sind und die er mit der eigenen Organisation erbringt, auch einbezogen die Fälle von überall erbrachten Leistungen, die den Einsatz von Arbeitskraft laut Kriterien Art. 118, Absatz 11 der GvD Nr. 163/2006. Man verweist außerdem gemäß Art. 118, Absatz 12 des GvD Nr. 163/2006, dass die Weitergabe im Falle von Auslagerung von spezifischen Tätigkeiten an Freiberuflern ausgeschlossen ist. Anfrage 20 Auf Seite 36 der Ausschreibungsbedingungen, Sub- Kriterien 2.2, wird festgelegt, dass der Verantwortliche des Managementteams ein Angestellter der SGR im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhaltnisses sein muss und über mindestens 12 Jahre Erfahrung mit der Verwaltung von Wertpapierfonds verfügen muss. Das Vorhandensein der Erfahrung von mindestens 12 Jahren in der Verwaltung von Wertpapierfonds von Seiten des Verantwortliche des Managementteams ist die Mindestvoraussetzung, die notwendig ist, damit die Punktezahl zugewiesen wird. Dies Vorausgeschickt, wird mit dieser Anfrage die Vergabestelle folgendes Klärung angefragt: ist die Periode von 12 Jahren Erfahrung mit der Verwaltung von Wertpapierfonds von Seiten des Verantwortliche des Managementsteams eine absolute Bedingung für die Zuweisung der unter diesem Subkriterien 2.2 vorgesehenen Punkte, oder, können die Punkte in gewissem Maße zugewiesen werden auch wenn die
8 Erfahrungsperiode der Spitzenfigur des Teams unter dieser Schwelle liegt. (eingegeben am ) Anfrage 21 In der Anlage 1 Wichtigste Begriffe und Bedingungen, Man bestätigt die obige Angabe. Art. 20, werden die Kosten zu Lasten der Teilfonds angegeben, die Summe dieser darf einen Prozentsatz des Nettovermögens nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz ist Gegenstand der Bewertung des wirtschaftlichen Angebots. Man ersucht zu bestätigen, dass die Kosten unter römischen Buchstaben v), vi) und vii) des genannten Art.20 zwecks Ermittlung angegebener Summe nicht zu berücksichtigen sind. (eingegeben am ) Anfrage 22 In Bezug auf Punkt 2.2 der Ausschreibungsbedingungen bezüglich Kompetenzen der/des Verantwortlichen des Managementteams wird gefragt, ob die Qualifikation des Verantwortlichen dieses Teams mit dem beruflichen Rang des Präsidenten des Verwaltungsrates der SGR mit einer 12 Jährigen Erfahrung in der Verwaltung von Wertpapierfonds, jedoch ohne eines abhängige Beschäftigungsverhältnisses mit der SGR vereinbar ist. (eingegeben am ) Gemäß Ausschreibungsbedingungen muss der Verantwortliche ein Angestellter der SGR im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sein. Anfrage 23 Vorrausgeschickt, - gemäß Artikel 1 Begriffsbestimmungen der Anlage 1, ist der Advisor jeder Experte, den die SGR zur Unterstützung der Verwaltung der Teilfonds des Strategischen Fonds ernennen kann, wie im Artikel 15 erklärt; - gemäß Artikel 15 der Anlage 1, kann die SGR für einen jeden Teilfonds die Beratungs- und Unterstützungsleistungen eines oder mehrerer Experten (je, ein "Advisor") in Anspruch nehmen, die aus Subjekten ausgewählt werden, die in der Region Trentino- Südtirol tätig sind [omissis] ; - gemäß Art.35 der einheitlichen Regelung Consob Banca d Italia im Bereich Organisation und Prozeduren der Intermediären, die Investitionsdienste oder kollektive Vermögensverwaltungen ausführen, vom 29. Oktober 2007, gelten für die Verhältnisse mit Beratern, die die SGR zwecks Investitionsgeschäfte in Anspruch nimmt, andere Bestimmungen als jene bei Externalisierung von operativen wesentlichen oder wichtigen Aufgaben oder von Diensten oder Investitionstätigkeiten, da die Beratungsbeziehungen juristisch keine outsourcing Verhältnisse darstellen. Dies alles vorausgeschickt, wird diese Vergabestelle ersucht, zu bestätigen/klären, dass: - die eventuelle Erteilung von Seiten der bietenden Man bestätigt, dass die beschriebenen Tätigkeiten
9 Verwaltungsgesellschaft von Beratungsaufträgen, unter denen kann man als Beispiel erwähnen, die Betreuung und Unterstützung bei Investitionsgeschäfte von einem oder mehreren Advisor, sei es natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel eine Bank; usw. ) für die Unterstützung bei der Verwaltung der Teilfonds, kein outsourcing Verhältnis, sondern ein Vertragsverhältnis für Beratung und Betreuung darstellt, aufgrund der Anmerkungen in der Prämisse, und somit, dass Gegenstand eines Beratungsauftrages an Advisor sein können. Jedoch damit man ausschließen kann, dass diese ein outsourcing Verhältnis darstellen, muss man die konkreten Durchführungsmodalitäten berücksichtigen sowie die effektiven Dienste die laut Vertrag von dem Berater verlangt sind. - die Vertragsverhältnisse für einfache Beratung und Betreuung, erteilt an einen oder mehreren Advisor, sei es natürliche oder juristische Personen, (zum Beispiel eine Bank; usw. ), keine Unteraufträge darstellen, gemäß Art.118 des Kodexes für öffentliche Aufträge des Lgs. 12 April 2006, Nr. 163 und somit dass die bietende Verwaltungsgesellschaft, die im Fall von einer Zuschlagserteilung, einen oder mehrere Advisor in Anspruch nimmt, nicht verpflichtet ist, diese Absicht im Faksimile B- Teilnahmeantrag und Erklärung über die Weitervergabe anzugeben. (eingegeben am ) Man bestätigt und weist auf die der Anfrage 19 hin.
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