Bekanntgabe im Stadtentwässerungsausschuss vom Öffentliche Sitzung
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- Jörn Kappel
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1 Stadtentwässerungswerke Baureferat Telefon Telefax Städtische Entwässerungssatzung Regelungen über Herstellung und Unterhalt von Grundstücksanschlusskanälen Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit Sitzungsvorlage Nr / V Bekanntgabe im Stadtentwässerungsausschuss vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Abwassersystem in München, Grundstücksanschlusskanäle Das Abwassersystem im Straßenbereich besteht in München aus den öffentlichen städtischen Kanälen, die das Abwasser den Klärwerken zur weiteren Behandlung zuleiten, und den privaten Grundstücksanschlusskanälen. Grundstücksanschlusskanäle sind die Verbindungsleitungen von den Entwässerungsanlagen der Privatgrundstücke zum Straßenkanal. Nach der Münchner Entwässerungssatzung reicht der Grundstücksanschlusskanal vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze. Grundstücksanschlusskanäle können grundsätzlich Bestandteil der öffentlichen Straßenkanalisation sein oder zur privaten Grundstücksentwässerungsanlage gehören. Sind sie Bestandteil der öffentlichen Kanalisation, dann werden sie über erhöhte laufende Entwässerungsgebühren oder über einmalige Kanalherstellungsbeiträge finanziert. Sie werden also auf alle (Global-Modell) oder auf einzelne (Erstattungsmodell) anliegende Grundstücke umgelegt. Gehören die Grundstücksanschlusskanäle zu den privaten Entwässerungsanlagen der Grundstücke, finanziert der Anlieger selbst die Herstellung und den Unterhalt seines Anschlusses (Anliegerregie). Seit Beginn der Kanalisierung in München vor etwa 130 Jahren ist das Kanalisierungssystem historisch so gewachsen, dass die Grundstücksanschlusskanäle immer Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen waren und im zivilrechtlichen Eigentum und Unterhalt der Grundstückseigentümer standen. Bei der Neukanalisierung von Straßen wurden für die bebauten Grundstücke in der Vergangenheit auch die Grundstücksanschlusskanäle von der Stadt hergestellt und in den Unterhalt der Anlieger über-geben. Die Kosten wurden den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt (s. o. Erstattungsmodell). Beim Anschluss von Neubauten an vorhandene städtische Kanäle mussten die Anlieger die Grundstücksanschlusskanäle selbst herstellen lassen und ihren Unterhalt übernehmen. In der derzeit gültigen Münchner Entwässerungssatzung ist festgelegt,
2 Seite 2 dass der Grundstücksanschlusskanal im öffentlichen Straßengrund Bestandteil der Entwässerungsanlage des Grundstücks ist. Er muss nach diesen Bestimmungen auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt und unterhalten werden (s. o. Anliegerregie). 2. Wegfall der Kostenerstattung für Anschlusskanäle ab , Anliegerregie Am trat eine Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes zur Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen (Art. 9 Abs. 1 Bayerisches Kommunalab-gabengesetz) in Kraft. Danach konnte die Kommune spätestens ab bei Grundstücksanschlüssen, die sie im Zuge der Neukanalisierung einer Straße für die Anlieger herstellte, keine Kostenerstattung mehr für den Teil des Anschlusses verlangen, der nicht im Privatgrundstück, sondern im öffentlichen Straßenbereich liegt. Nach dem Wortlaut des Änderungsgesetzes war es auch weiterhin möglich, entsprechend dem Modell Anliegerregie den Anlieger zu verpflichten, den Grundstücksanschlusskanal in voller Länge selbst herzustellen und zu unterhalten. Lediglich die Gesetzesbegründung ging davon aus, dass der Teil des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Straßengrund zur öffentlichen Einrichtung gehört und der Aufwand dafür über Beiträge (s. o. Erstattungsmodell) oder Gebühren (s. o. Global-Modell) letztendlich auf die Anlieger umzulegen ist. Die Stadt München blieb auch nach Ablauf der Übergangsfrist bei dem Modell Anliegerregie und hat diese Entscheidung mit der Regierung von Oberbayern und dem Innenministerium abgestimmt. Der Stadtrat wurde im Stadtentwässerungsausschuss am informiert. Ein wesentlicher Grund, die Anliegerregie beizubehalten, war der Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit. Das Stadtgebiet war 1997 weitgehend kanalisiert. Die Grundstücksanschlusskanäle waren von den Anliegern selbst oder von der Stadt im Auftrag der Anlieger hergestellt und bei Undichtigkeiten von den Anliegern instand gesetzt worden. Hätte die Stadt ab dem die Grundstücksanschlusskanäle als Bestandteil der öffentlichen Kanalisation übernommen, wären zahlreiche Grundstückseigentümer doppelt belastet worden. Sie hatten in der Vergangenheit ihren eigenen Anschluss selbst hergestellt oder saniert und wären danach über eine unvermeidliche Erhöhung der Entwässerungsgebühren mit den Kosten für die Herstellung oder Sanierung von Anschlusskanälen für andere Grundstücke erneut belastet worden. Bei ca vorhandenen Anschlusskanälen und einer grob geschätzten Schadensquote von - je nach Alter - bis zu 65 % hätte der Sanierungsbedarf nachhaltig auf die Entwässerungsgebühr durchgeschlagen. Grobe Schätzungen ergaben einen Erhöhungsbedarf in der Größenordnung von %. Unklar blieb, ob die Stadt die in der Straße liegenden Grundstücksanschlusskanäle hätte aufkaufen müssen, was 8- bis 9-stellige Eurobeträge hätte kosten können. 3. Coburger Urteil, Rechtsunsicherheit, Änderung des Kommunalabgabengesetzes am In einem Normenkontrollbeschluss vom hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Vorschriften der Coburger Entwässerungssatzung für nichtig erklärt, die bestimmten, dass die Teile der privaten Grundstücksanschlusskanäle, die im öffentlichen Straßengrund liegen, nicht zur Kanalisation der Stadt gehören und von den Grundstückseigentümern herzustellen und zu unterhalten sind. Nach Auffassung des VGH verstieß diese Anliegerregie gegen Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes. Das Gericht ging aufgrund der Begründung zum Änderungsgesetz, das am in Kraft getreten war (s. o.), davon aus, dass die Grundstücksanschlusskanäle im Straßengrund stets Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und über Beiträge und Gebühren finanziert werden müssen, also dass nur das Erstattungsmodell oder Global-Modell zulässig ist. Die Satzungsbestimmungen der Stadt Coburg entsprachen inhaltlich der Entwässerungssatzung der Stadt München. Die Entwässerungssatzung der Stadt München, die nicht direkt von dem Normenkontrollverfahren betroffen war, blieb zwar weiterhin formalrechtlich gültig. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat jedoch nicht nur in
3 Seite 3 München Rechtsunsicherheit ausgelöst, sondern auch bayernweit in ca. 180 Kommunen, die ebenfalls in ihren Satzungen die Anliegerregie für Grundstücksanschlusskanäle festgelegt hatten. Wegen dieser Rechtsunsicherheit musste die Stadt den Vollzug der Bestimmungen in ihrer Entwässerungssatzung, die die Grundstückseigentümer zur Unterhaltung und Sanierung der Grundstücksanschlusskanäle im öffentlichen Straßengrund verpflichteten, bis zur Klärung der Rechtslage aussetzen. Die kommunalen Spitzenverbände bemühten sich daraufhin intensiv, die nun für die Kommunen zu befürchtenden Nachteile abzuwenden. Nicht zuletzt aufgrund dieser Initiativen hat der Bayerische Landtag mit dem Gesetz vom zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes die entstandene Rechtsunsicherheit beendet. Dieses Gesetz erlaubt der Kommune in Art. 9 Abs. 5 ausdrücklich die Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund. Es ist rückwirkend in Kraft getreten und beseitigt die Rechtsunsicherheit mit Wirkung ab Popularklage des Haus- und Grundbesitzervereins München gegen Kommunalabgabengesetz und städtische Entwässerungssatzung, Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Münchner Entwässerungssatzung Am erhoben der Haus- und Grundbesitzerverein München, die Bank für Hausund Grundbesitz e.g. und die Bayerische Hausbesitzerversicherungsgesellschaft a.g. Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Art. 98 Satz 4 Bayerische Verfassung). Die Klage richtete sich gegen den neuen Art. 9 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz und Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung ( 30, 2 Abs. 7, 8, 9), die die Anlieger zum baulichen Unterhalt und zur Sanierung der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund verpflichteten, mit der Behauptung, diese Vorschriften verstießen gegen die Bayerische Verfassung. Am hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese Popularklage abgewiesen. In der Begründung zu seiner Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof u. a. ausgeführt: Da die angegriffenen Normen des Kommunalabgabengesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, steht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der Entwässerungssatzung zu keinem Zeitpunkt gegen höherrangiges Recht verstoßen haben. Weitergehende Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit sind nicht ersichtlich.
4 Seite 4 Damit ist die Rechtslage nun erfreulicherweise endgültig positiv im Sinne der Stadt und der vielen weiteren betroffenen bayerischen Kommunen geklärt. Das Coburger Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Entwässerungssatzung der Stadt Coburg hat nach seinem Bekanntwerden Proteste von Anliegern, Mandatsträgern und Interessenvereinigungen gegen die Anliegerregie in München und massive Forderungen nach einer Änderung der Münchner Entwässerungssatzung ausgelöst. Mit der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs wird die Handlungsweise der Stadt, diesen Forderungen nicht nachzugeben und die Anliegerregie - auch für die Zukunft - beizubehalten als richtig bestätigt. Auch die Verfahrensweise der Stadt, während des etwa zweijährigen Zeitraums der Rechtsunsicherheit die davon betroffenen Verwaltungsverfahren auszusetzen, hat sich als richtig erwiesen. Dadurch konnte die Stadt bis auf wenige Fälle Verwaltungsprozesse mit damals ungewisser Ausgangsprognose vermeiden. Inzwischen wurde die Bearbeitung der Verwaltungsvorgänge wieder aufgenommen. Die wenigen nicht vermeidbaren Verwaltungsstreitverfahren sind für die Stadt positiv ausgegangen. Die Werkleitung hat der Bekanntgabe zugestimmt. Der Korreferent des Baureferates und Verwaltungsbeirat der Stadtentwässerungswerke, Herr Stadtrat Reissl, hat einen Abdruck der Bekanntgabe erhalten. II. Bekanntgegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Hep Monatzeder Horst Haffner 3. Bürgermeister Berufsm. Stadtrat
5 Seite 5 III. Abdruck von I. mit II. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium HA II/R an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei mit der Bitte um Kenntnisnahme. IV. Wv. Baureferat - RG 4 zur weiteren Veranlassung. zu V.: 1. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Büro des Oberbürgermeisters An SEW-B, SEW-K, SEW-Z, SEW-1, SEW-3, SEW-4, SEW-TWL/VZ An das Baureferat - V An das Baureferat - RG 4 (2x) mit der Bitte um Kenntnisnahme. 3. Mit Vorgang zurück an SEW-43 zur weiteren Veranlassung. Am... Baureferat - RG 4 i.a.
Beschluss des Stadtentwässerungsausschusses vom 25.06.2002 (VB) Öffentliche Sitzung. Herr Stadtrat Kreitl hat am 21.02.2002 folgenden Antrag gestellt:
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