Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein
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- Adolf Bernd Heinrich
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1 Führerscheinklassen Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse Mofa-Prüfbescheinigung ( Führerscheinklasse ) Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre auart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener ahn nicht mehr als 25 km/h beträgt esondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung 15 Jahre Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit eiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbh, mit max. 50 cm³ Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.max 4 kw Nenndauerleistung (Elektromotor) Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbh. ei Fremdzündungsmotoren (z.. Ottomotor) max. 50 cm³ Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.. Dieselmotoren) max. 4 kw Nutzleistung; bei Elektromotoren max. 4 kw Nenndauerleistung. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der atterie) 16 Jahre Krafträder (auch mit eiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung, von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kw/kg nicht übersteigt und
2 dreirädrige Kleinkrafträder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kw 16 Jahre AM Krafträder (auch mit eiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kw/kg nicht übersteigt ei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich 18 Jahre AM, A1 Krafträder (auch mit eiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bbh von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw und dreijährige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung über 15 kw 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg 21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kw 20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2,nur praktische Prüfung erforderlich AM, A1, A2
3 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur eförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird) 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren AM, L Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren Fahrerlaubnis der Klasse mit Schlüsselzahl 96 ( Führerscheinklasse) Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse und einem Anhänger über 750 kg zgm bestehen, sofern die zgm der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,aber nicht mehr als 7500 kg,
4 und die zur eförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) efristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung 18 Jahre Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt der Klasse und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt efristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung C1 18 Jahre E sowie D1E, sofern D1 vorhanden Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur eförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg efristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
5 21 Jahre 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1) C1 Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als über 750 kg bestehen efristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung C 21 Jahre 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1) E, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, die zur eförderung von mehr als acht aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Voraussetzungen: ärztliches Gutachten efristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahre ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich 21 Jahre 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 2)
6 Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen Voraussetzung ärztliches Gutachten efristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich D1 21 Jahre 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 2) E und C1E bei Vorbesitz von C1 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur eförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Voraussetzungen: ärztliches Gutachten efristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich 24 Jahre 23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) D1 Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen Voraussetzungen: ärztliches Gutachten efristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
7 D 24 Jahre 23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) E, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz Zugmaschinen mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer auart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). auartbestimmte Höchstgeschwindigkeit - ab 16 Jahren bis 40 km/h - ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern) 16 Jahre AM, L Zugmaschinen, die nach ihrer auart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern 16 Jahre
8 Erläuterungen / Abkürzungen: zgm = zulässige Gesamtmasse bbh = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit Anmerkungen: 1) Anmerkungen: 1)Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach 4, Abs. 1, Nr. 1KrFQG (erufskraftfahrer-qualifikation- Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der erufsausbildung zum erufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. 2)Zu den Klassen D1 und D1E: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer in oder nach der erufsausbildung zum erufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. 3)Zu den Klassen D und DE: Die Altersgrenzen unterhalb von 24 Jahren orientieren sich an den detaillierten Vorgaben des KrFQG (erufskraftfahrerqualifikationsgesetz)
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