Hinterlegt am :40. Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung BESCHLUSS

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT KLAGENFURT (Bitte in allen Eingaben anführen) J.W. Dobernigstraße Klagenfurt am WS Tel.: +43 (0) RECHTSSACHE Klagende Partei ADMIRAL Casinos & Entertainment AG Wiener Straße Gumpoldskirchen Fb g 1. Beklagte Partei TOP WIN SPORTWETTENVERMITTLUNGS GMBH Tiroler Straße 2a 9500 Villach Fb w 2. Beklagte Partei Nikolaus Jellinek Birkenweg Wernberg Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH Tuchlauben 11/ Wien FB m Dr. Christophe BRAUN Rechtsanwalt Ginzkeyplatz 10/II 5033 Salzburg Dr. Christophe BRAUN Rechtsanwalt Ginzkeyplatz 10/II 5033 Salzburg Wegen: Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung BESCHLUSS 1. Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, worauf die Klage gerichtet ist, wird den beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei ab sofort bis zum Eintritt der Rechtskraft des beantragten Urteils geboten, es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal Top Win Casino, 9800 Spittal an der Drau, Villacher Straße 53, solang sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den 1 von 5

2 Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht. 2. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Landesgericht Klagenfurt zu anhängigen Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten. 4. Der Antrag der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei, der klagenden und gefährdeten Partei eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ,00 aufzutragen, wird abgewiesen. BEGRÜNDUNG: Mit der am 21. Dezember 2015 eingebrachten Klage begehrt die klagende und gefährdete Partei (in der Folge kurz: Klägerin) von der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge kurz: Beklagte) die mit EUR ,00 bewertete, aus Punkt 1. des Spruchs ersichtliche Unterlassung sowie die mit EUR 100,00 bewertete Urteilsveröffentlichung. Zusammengefasst brachte sie vor, sie sei Inhaberin einer Bewilligung für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mit Automaten in Salons in Kärnten auf Basis des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes (K-SGAG) und betreibe an mehreren Standorten Glücksspielautomaten, veranstalte daher ein legales Glücksspiel gemäß dem GSpG und K-SGAG. Die Erstbeklagte ist zu FN w beim Landesgericht Klagenfurt protokolliert. Sie betreibe das Lokal Top Win Casino am Standort 9800 Spittal an der Drau, Villacher Straße 53. Für den Betrieb an diesem Standort verfüge sie gemäß GZ GISA der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Cafe mit den Berechtigungen gemäß 111 Abs 1 GewO In diesen Räumlichkeiten werde illegales Glücksspiel gemäß dem GSpG und/oder K-SGAG veranstaltet. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. Durch den Rechtsbruch würden die Beklagten insbesondere gegen 1 Abs 1 Z 1 UWG verstoßen. Sie würden dabei als Betreiber eines Lokals und somit jedenfalls im geschäftlichen Verkehr handeln. Das Betreiben, Aufstellen und/oder Zugänglichmachen von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ohne Bewilligung sei jedenfalls geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin nicht nur erheblich zu beeinflussen. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, da die Beklagten den inkriminierten Wettbewerbsverstoß bereits begangen hätten. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weil zwischen den Vorteilen, die die Beklagten durch illegales Glücksspiel ohne Bewilligung für ihr Unternehmen oder einen Dritten zu erreichen suchen und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleide, eine konkrete Wechselbeziehung in dem Sinn be- 2 von 5

3 stehe, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde beeinträchtigt werden könnte, zumal die Klägerin in örtlicher Nähe legal Glücksspielautomaten betreibe. Der Klägerin komme daher ein Unterlassungs- sowie Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Gleichzeitig mit der Klage beantrage die Klägerin die Erlassung der aus Punkt 1. des Spruchs ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Den Beklagten wurden die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 22. Dezember 2015 zugestellt. Sie haben fristgerecht am 30. Dezember 2015 eine Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht und auf das Wesentlichste reduziert vorgebracht, es sei nicht richtig, dass sie das Lokal Top Win Casino betreiben würden. Richtig sei vielmehr, dass ein separater Raum an die Onimex Slovakia s. r. o. vermietet worden sei. Der Eingang zum separaten Raum erfolge mit Drehknauf. Mit den Glücksspielgeräten hätten die Beklagten nichts zu tun, verantwortlich sei die zuletzt zitierte Firma. Das derzeitige Glücksspielgesetz sei unionswidrig und bei Anwendung dieser Gesetze würden die Beklagten als Inländer diskriminiert werden. Es liege Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols vor. Die Beklagten stellten daher den Antrag, jenen der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen, in eventu ihr eine Sicherheitsleistung von EUR ,00 aufzutragen. Folgender Sachverhalt gilt als bescheinigt: Die Klägerin ist Inhaberin einer Bewilligung nach dem K-SGAG zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten. (Beilage./B1.) Sie betreibt in Kärnten insgesamt zehn Lokale mit Glücksspielautomaten, davon fünf in Klagenfurt, eines in Völkermarkt, weitere zwei in Villach und eines in Bleiburg. (Beilage./C.) Neben der Klägerin verfügen weiters die Firma Amatic Entertainment AG, Bee-Fee GmbH, Fair Games GmbH, Merkur Entertainment AG, w. e. b. coin Handels GmbH und die WM Automaten Vertrieb und Verleih GmbH über derartige Bewilligungen, nicht jedoch die Beklagte. (Beilage./B1.) Die Erstbeklagte, die Top Win Sportwettenvermittlungs GmbH, ist im Firmenbuch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Der Geschäftsführer ist der Zweitbeklagte Nikolaus Jellinek. (Beilage./F.) Die Erstbeklagte betreibt ein Gastgewerbe gemäß 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Cafe mit den Berechtigungen gemäß 111 Abs 1 der GewO 1994, und zwar die Verabreichung von Speisen jederart und den Ausschank von Getränken. (Beilage./G.) hat am 26. November 2015 um Uhr das Top Win Casino in Spittal an der Drau, Villacher Straße 53, besucht und folgend berichtet: Im Lokal gibt es insgesamt sieben Automaten (Surfstations), auf denen gespielt werden kann. Die Automaten befinden sich 3 von 5

4 nach dem Eingang links in einem separatem Raum. Es gibt keine Zugangskontrolle zu den Automaten. hat auf einem dieser Automaten gespielt. Auf diesem Gerät gibt es mindestens 12 Spiele. Sie hat das Spiel Best of Book (Walzenspiel) betrieben. Dabei handelt es sich um ein Glücksspiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Sie hatte keine Möglichkeit, durch Geschicklichkeit in das Spiel einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. Weiters geht aus dem Bericht folgend hervor: Das Glücksspiel wird in diesem Lokal veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht, da das Gerät betriebsbereit im Lokal steht und zugänglich ist. In das bespielte Gerät konnten Geldscheine eingegeben werden und wurde der eingeworfene Betrag als Guthaben ausgewiesen. hat EUR 20,00 eingeworfen, die als Guthaben ausgewiesen wurden. Sie konnte den Einsatz pro Spiel festlegen, wobei der Mindest- EUR 0,20 und der Höchsteinsatz EUR 5,00 betrug. Sie hat jeweils pro Spiel EUR 0,50 eingesetzt. Ihr wurde gemäß dem dargestellten Gewinnplan abhängig vom Einsatz ein Gewinn in Aussicht gestellt. Mit Betätigen der Start-Taste wurde das Spiel begonnen und der Einsatz vom Guthaben abgebucht. Die Entscheidung über das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) erfolgte ausschließlich oder vorwiegend durch Zufall. Es bestand keine Möglichkeit, durch Geschicklichkeit in das Spiel einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. Im Fall eines Gewinns wurde dieser auf das Guthaben wieder aufgebucht, sodass sich dieses erhöhte. Insgesamt hat bei sämtlichen durchgeführten Spielen EUR 20,00 verloren. (Beilage./E mit dem Bericht und Lichtbildern.) Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten, unbedenklichen und in Klammer im Detail zitierten Urkunden. Die Äußerung der Beklagten, wonach sie das Lokal Top Win nicht betreiben würden, fasst das Gericht als Schutzbehauptung auf, zumal aus dem bescheinigten Sachverhalt nicht hervorgeht, dass der Eingang zum separaten Raum mit Drehknauf erfolge. Das Gericht kann dem Bericht, der vorgelegt wurde, folgen, zumal er logisch klingt und nachvollziehbar ist. Rechtlich folgt: Nach dem bescheinigten Sachverhalt bietet die Beklagte in ihrem Lokal Glücksspiele im Sinn des 1 GSpG in Form der Ausspielung ( 2 leg. cit.) an, ohne über eine dafür erforderliche Bewilligung gemäß 7ff des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes (K-SGAG idf Landesgesetzblatt Nr. 13/2015) zu verfügen. 4 von 5

5 Die Beklagte erlangt somit gegenüber der Klägerin, mit der sie in einem Wettbewerbsverhältnis steht, einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, wobei das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbürgern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. (Vgl. dazu 4 Ob 25/07d.) Da einstweilige Verfügungen nach 24 UWG weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraussetzen (RIS-Justiz RS ), liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich vor. Soweit verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken gegen die zitierten Gesetze bestehen, sind diese im lauterkeitsrechtlichen Verfahren, nicht jedoch im Sicherungsverfahren zu prüfen. (4 Ob 145/14y mit eingehender Begründung zu einem vergleichbaren Sachverhalt.) Eine Sicherheitsleistung war der Klägerin nicht aufzutragen, zumal deren finanzielle beziehungsweise vermögensrechtliche Verhältnisse notorisch sind und nicht davon auszugehen ist, dass allfällige Forderungen der Beklagten nicht einbringlich wären. Die Kosten- war der Endentscheidung vorzubehalten. Zusammengefasst liegen somit die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung vor, wobei deren Geltung bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Verfahrens über den Unterlassungsanspruch zu befristen war. Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 29 Klagenfurt am WS, am 25. Jänner 2016 Hon.-Prof. Dr. Johann Ferk, Richter Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG: 5 von 5

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