Hinterlegt am :40. Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung BESCHLUSS
|
|
- Harry Bauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT KLAGENFURT (Bitte in allen Eingaben anführen) J.W. Dobernigstraße Klagenfurt am WS Tel.: +43 (0) RECHTSSACHE Klagende Partei ADMIRAL Casinos & Entertainment AG Wiener Straße Gumpoldskirchen Fb g 1. Beklagte Partei TOP WIN SPORTWETTENVERMITTLUNGS GMBH Tiroler Straße 2a 9500 Villach Fb w 2. Beklagte Partei Nikolaus Jellinek Birkenweg Wernberg Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH Tuchlauben 11/ Wien FB m Dr. Christophe BRAUN Rechtsanwalt Ginzkeyplatz 10/II 5033 Salzburg Dr. Christophe BRAUN Rechtsanwalt Ginzkeyplatz 10/II 5033 Salzburg Wegen: Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung BESCHLUSS 1. Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, worauf die Klage gerichtet ist, wird den beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei ab sofort bis zum Eintritt der Rechtskraft des beantragten Urteils geboten, es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal Top Win Casino, 9800 Spittal an der Drau, Villacher Straße 53, solang sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den 1 von 5
2 Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht. 2. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Landesgericht Klagenfurt zu anhängigen Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten. 4. Der Antrag der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei, der klagenden und gefährdeten Partei eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ,00 aufzutragen, wird abgewiesen. BEGRÜNDUNG: Mit der am 21. Dezember 2015 eingebrachten Klage begehrt die klagende und gefährdete Partei (in der Folge kurz: Klägerin) von der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge kurz: Beklagte) die mit EUR ,00 bewertete, aus Punkt 1. des Spruchs ersichtliche Unterlassung sowie die mit EUR 100,00 bewertete Urteilsveröffentlichung. Zusammengefasst brachte sie vor, sie sei Inhaberin einer Bewilligung für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mit Automaten in Salons in Kärnten auf Basis des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes (K-SGAG) und betreibe an mehreren Standorten Glücksspielautomaten, veranstalte daher ein legales Glücksspiel gemäß dem GSpG und K-SGAG. Die Erstbeklagte ist zu FN w beim Landesgericht Klagenfurt protokolliert. Sie betreibe das Lokal Top Win Casino am Standort 9800 Spittal an der Drau, Villacher Straße 53. Für den Betrieb an diesem Standort verfüge sie gemäß GZ GISA der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Cafe mit den Berechtigungen gemäß 111 Abs 1 GewO In diesen Räumlichkeiten werde illegales Glücksspiel gemäß dem GSpG und/oder K-SGAG veranstaltet. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. Durch den Rechtsbruch würden die Beklagten insbesondere gegen 1 Abs 1 Z 1 UWG verstoßen. Sie würden dabei als Betreiber eines Lokals und somit jedenfalls im geschäftlichen Verkehr handeln. Das Betreiben, Aufstellen und/oder Zugänglichmachen von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ohne Bewilligung sei jedenfalls geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin nicht nur erheblich zu beeinflussen. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, da die Beklagten den inkriminierten Wettbewerbsverstoß bereits begangen hätten. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weil zwischen den Vorteilen, die die Beklagten durch illegales Glücksspiel ohne Bewilligung für ihr Unternehmen oder einen Dritten zu erreichen suchen und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleide, eine konkrete Wechselbeziehung in dem Sinn be- 2 von 5
3 stehe, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde beeinträchtigt werden könnte, zumal die Klägerin in örtlicher Nähe legal Glücksspielautomaten betreibe. Der Klägerin komme daher ein Unterlassungs- sowie Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Gleichzeitig mit der Klage beantrage die Klägerin die Erlassung der aus Punkt 1. des Spruchs ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Den Beklagten wurden die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 22. Dezember 2015 zugestellt. Sie haben fristgerecht am 30. Dezember 2015 eine Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht und auf das Wesentlichste reduziert vorgebracht, es sei nicht richtig, dass sie das Lokal Top Win Casino betreiben würden. Richtig sei vielmehr, dass ein separater Raum an die Onimex Slovakia s. r. o. vermietet worden sei. Der Eingang zum separaten Raum erfolge mit Drehknauf. Mit den Glücksspielgeräten hätten die Beklagten nichts zu tun, verantwortlich sei die zuletzt zitierte Firma. Das derzeitige Glücksspielgesetz sei unionswidrig und bei Anwendung dieser Gesetze würden die Beklagten als Inländer diskriminiert werden. Es liege Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols vor. Die Beklagten stellten daher den Antrag, jenen der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen, in eventu ihr eine Sicherheitsleistung von EUR ,00 aufzutragen. Folgender Sachverhalt gilt als bescheinigt: Die Klägerin ist Inhaberin einer Bewilligung nach dem K-SGAG zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten. (Beilage./B1.) Sie betreibt in Kärnten insgesamt zehn Lokale mit Glücksspielautomaten, davon fünf in Klagenfurt, eines in Völkermarkt, weitere zwei in Villach und eines in Bleiburg. (Beilage./C.) Neben der Klägerin verfügen weiters die Firma Amatic Entertainment AG, Bee-Fee GmbH, Fair Games GmbH, Merkur Entertainment AG, w. e. b. coin Handels GmbH und die WM Automaten Vertrieb und Verleih GmbH über derartige Bewilligungen, nicht jedoch die Beklagte. (Beilage./B1.) Die Erstbeklagte, die Top Win Sportwettenvermittlungs GmbH, ist im Firmenbuch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Der Geschäftsführer ist der Zweitbeklagte Nikolaus Jellinek. (Beilage./F.) Die Erstbeklagte betreibt ein Gastgewerbe gemäß 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Cafe mit den Berechtigungen gemäß 111 Abs 1 der GewO 1994, und zwar die Verabreichung von Speisen jederart und den Ausschank von Getränken. (Beilage./G.) hat am 26. November 2015 um Uhr das Top Win Casino in Spittal an der Drau, Villacher Straße 53, besucht und folgend berichtet: Im Lokal gibt es insgesamt sieben Automaten (Surfstations), auf denen gespielt werden kann. Die Automaten befinden sich 3 von 5
4 nach dem Eingang links in einem separatem Raum. Es gibt keine Zugangskontrolle zu den Automaten. hat auf einem dieser Automaten gespielt. Auf diesem Gerät gibt es mindestens 12 Spiele. Sie hat das Spiel Best of Book (Walzenspiel) betrieben. Dabei handelt es sich um ein Glücksspiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Sie hatte keine Möglichkeit, durch Geschicklichkeit in das Spiel einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. Weiters geht aus dem Bericht folgend hervor: Das Glücksspiel wird in diesem Lokal veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht, da das Gerät betriebsbereit im Lokal steht und zugänglich ist. In das bespielte Gerät konnten Geldscheine eingegeben werden und wurde der eingeworfene Betrag als Guthaben ausgewiesen. hat EUR 20,00 eingeworfen, die als Guthaben ausgewiesen wurden. Sie konnte den Einsatz pro Spiel festlegen, wobei der Mindest- EUR 0,20 und der Höchsteinsatz EUR 5,00 betrug. Sie hat jeweils pro Spiel EUR 0,50 eingesetzt. Ihr wurde gemäß dem dargestellten Gewinnplan abhängig vom Einsatz ein Gewinn in Aussicht gestellt. Mit Betätigen der Start-Taste wurde das Spiel begonnen und der Einsatz vom Guthaben abgebucht. Die Entscheidung über das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) erfolgte ausschließlich oder vorwiegend durch Zufall. Es bestand keine Möglichkeit, durch Geschicklichkeit in das Spiel einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. Im Fall eines Gewinns wurde dieser auf das Guthaben wieder aufgebucht, sodass sich dieses erhöhte. Insgesamt hat bei sämtlichen durchgeführten Spielen EUR 20,00 verloren. (Beilage./E mit dem Bericht und Lichtbildern.) Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten, unbedenklichen und in Klammer im Detail zitierten Urkunden. Die Äußerung der Beklagten, wonach sie das Lokal Top Win nicht betreiben würden, fasst das Gericht als Schutzbehauptung auf, zumal aus dem bescheinigten Sachverhalt nicht hervorgeht, dass der Eingang zum separaten Raum mit Drehknauf erfolge. Das Gericht kann dem Bericht, der vorgelegt wurde, folgen, zumal er logisch klingt und nachvollziehbar ist. Rechtlich folgt: Nach dem bescheinigten Sachverhalt bietet die Beklagte in ihrem Lokal Glücksspiele im Sinn des 1 GSpG in Form der Ausspielung ( 2 leg. cit.) an, ohne über eine dafür erforderliche Bewilligung gemäß 7ff des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes (K-SGAG idf Landesgesetzblatt Nr. 13/2015) zu verfügen. 4 von 5
5 Die Beklagte erlangt somit gegenüber der Klägerin, mit der sie in einem Wettbewerbsverhältnis steht, einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, wobei das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbürgern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. (Vgl. dazu 4 Ob 25/07d.) Da einstweilige Verfügungen nach 24 UWG weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraussetzen (RIS-Justiz RS ), liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich vor. Soweit verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken gegen die zitierten Gesetze bestehen, sind diese im lauterkeitsrechtlichen Verfahren, nicht jedoch im Sicherungsverfahren zu prüfen. (4 Ob 145/14y mit eingehender Begründung zu einem vergleichbaren Sachverhalt.) Eine Sicherheitsleistung war der Klägerin nicht aufzutragen, zumal deren finanzielle beziehungsweise vermögensrechtliche Verhältnisse notorisch sind und nicht davon auszugehen ist, dass allfällige Forderungen der Beklagten nicht einbringlich wären. Die Kosten- war der Endentscheidung vorzubehalten. Zusammengefasst liegen somit die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung vor, wobei deren Geltung bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Verfahrens über den Unterlassungsanspruch zu befristen war. Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 29 Klagenfurt am WS, am 25. Jänner 2016 Hon.-Prof. Dr. Johann Ferk, Richter Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG: 5 von 5
45. weiterer Strafantrag
Bezirksgericht Wiener Neustadt Maria-Theresien-Ring 3b 2700 Wiener Neustadt xxxxxxxxx Wien, 12.08.2015 xxxxxxxx Betreibende Partei: vertreten durch: Admiral Casinos & Entertainment AG xxxxxxxxxxx Wiener
MehrIm Namen der Republik
REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht Korneuburg 2100 Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1 Tel. +43( 0)2262 799-0 Fax. +43 (0)2262 799-900 Bitte nachstehende Geschäftszahl in allen Eingaben anführen: 4 Cg 104/17k
MehrEinstweilige Verfügung
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ 39 Cg 138/16t-15 (Bitte in allen Eingaben anführen) 8010 Graz Marburgerkai 49 Tel.: +43 316 8064 0 Fax: +43 316 8064 3600 Einstweilige Verfügung
MehrBESCHLUSS EINSTWEILIGE VERFÜGUNG:
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT KLAGENFURT (Bitte in allen Eingaben anführen) Josef Wolfgang Dobernigstraße 2 9020 Klagenfurt am WS Tel.: +43 463 5840 BESCHLUSS EINSTWEILIGE VERFÜGUNG: RECHTSSACHE: Klagende
MehrLANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße Linz BESCHLUSS. vertreten durch ADMIRAL Casinos & Entertainment AG Huber Swoboda Oswald Aixberger
REPUBLIK ÖSTERREICH (Bitte in allen Eingaben anführen) LANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße 2 4020 Linz Tel.: +43 57 60121 12383 BESCHLUSS RECHTSSACHE: Klagende Partei vertreten durch ADMIRAL Casinos & Entertainment
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
REPUBLIK ÖSTERREICH -14 (Bitte in allen Eingaben anführen) LANDESGERICHT WELS Maria-Theresia-Straße 12 4600 Wels Tel.: +43 57 60121 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesgericht Wels erkennt durch den Richter
MehrHinterlegt am :47
REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT GRAZ Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richterin
MehrLANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße Linz BESCHLUSS. ADMIRAL Casinos & Entertainment AG Huber Swoboda Oswald Aixberger
REPUBLIK ÖSTERREICH -4 (Bitte in allen Eingaben anführen) LANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße 2 4020 Linz Tel.: BESCHLUSS RECHTSSACHE: Klagende Partei vertreten durch: ADMIRAL Casinos & Entertainment AG
MehrBESCHLUSS EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT KLAGENFURT (Bitte in allen Eingaben anführen) Josef Wolfgang Dobernigstraße 2 9020 Klagenfurt am WS Tel.: +43 463 5840 BESCHLUSS EINSTWEILIGE VERFÜGUNG RECHTSSACHE: Klagende
MehrEinstweilige Verfügung
[Bereitgestellt: 09.10.2013 22:20] REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT KORNEUBURG als Handelsgericht 6 Cg 121/13v - 3 (Bitte in allen Eingaben anführen) Landesgerichtsplatz 1 2100 Korneuburg Tel.: +43 (0)2262
MehrIm Namen der Republik
Republik Österreich Landesgericht Wiener Neustadt 26 Cg 99/13h Im Namen der Republik Das Landesgericht Wiener Neustadt als Handelsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dachsberger in der Rechtssache der
MehrIm Namen der Republik
2100 Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1 Tel. +43 (0)2262 799-733 Fax. +43 (0)2262 799-900 REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht Korneuburg als Handelsgericht Bitte nachstehende Geschäftszahl in allen Eingaben
MehrBESCHLUSS (EINSTWEILIGE VERFÜGUNG)
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ 14 Cg 156/16f - 9 (Bitte in allen Eingaben anführen) 8010 Graz Marburgerkai 49 Tel.: +43 316 8064 0 Fax: +43 316 8064 3600 BESCHLUSS (EINSTWEILIGE
MehrEinstweilige Verfügung
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ 39 Cg 139/16i - 8 (Bitte in allen Eingaben anführen) 8010 Graz Marburgerkai 49 Tel.: +43 316 8064 0 Fax: +43 316 8064 3600 Einstweilige Verfügung
MehrIm Namen der Republik
REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien 2 R 126/17i Im Namen der Republik Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Dallinger als Vorsitzenden,
Mehr4 Ob 124/17i. gefasst:
4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
Mehr4 Ob 96/18y. gefasst:
4 Ob 96/18y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag.
MehrBESCHLUSS. Die Mitteilung der beklagten Partei vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT LINZ BESCHLUSS Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsidentin Dr. Ulrike Neundlinger als Vorsitzende sowie Dr. Wolfgang Poth und Mag. Gerhard
MehrI. Klage nach dem UWG Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
per weberv Landesgericht Steyr Spitalskystraße 1 4400 Steyr Abbuchungsermächtigung erteilt gem 4 Abs 4 GGG (bis EUR 777,70) Wien, 25.03.2015 305 143/15 Klagende und gefährdete Partei: vertreten durch:
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR USt)
4 Ob 207/15t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache
Mehr8 ObA 311/01w. gefasst:
8 ObA 311/01w Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits - und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
MehrStGSG Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz Mag. Rita Hirner. Abteilung 3 November 2015
StGSG Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 Mag. Rita Hirner Abteilung 3 November 2015 Kleines Glücksspiel Ausgangspunkt: Glücksspielgesetz des Bundes (GSpG) Glücksspielgesetz
MehrB e g r ü n d u n g :
4 Ob 136/02g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
MehrE I N S T W E I L I G E V E R F Ü G U N G :
[Bereitgestellt: 22.04.2015 16:40] 19 Cg 22/15d Das Handelsgericht Wien erlässt durch den Richter Dr. Elfriede Dworak in der Rechtssache der klagenden Verein "Interessengeeminschaft für fairen Wettbewerb
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.527,09 EUR (darin 421,18 EUR USt)
4 Ob 130/17x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache
MehrBESCHLUSS. II. Der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.
REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT GRAZ Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richterin
MehrDie außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 31/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
6 Ob 67/16w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 176/17m
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 176/17m 2 4 Ob 176/17m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher,
Mehr2 Ob 190/13z. gefasst:
2 Ob 190/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher
Mehrgefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 30/05y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.
MehrBescheid. I. Spruch F 9/12-10
F 9/12-10 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über die Anträge der
Mehr60 R lol/loy - 2. Der Berufung wird t eil. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
60 R lol/loy - 2 Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Hofrat Dr. Schmidt (Vorsitzender), Dr. Steinberger und KR Ing. Senft in der Rechtssache der klagenden Partei vertreten
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
4 Ob 18/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT LEOBEN Dr. Hanns Groß-Straße 7 8700 Leoben Tel.: +43 (0)3842 404-0 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesgericht Leoben, Abteilung 7, erkennt durch den Einzelrichter Dr. Horst
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 175/09t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrPROTOKOLLSVERMERK UND GEKÜRZTE URTEILSAUSFERTIGUNG
LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN 114 Hv 7-17k (Bitte in allen Eingaben anführen) Landesgerichtsstr. 11 1080 Wien Tel.: +43 1 40127-0 PROTOKOLLSVERMERK UND GEKÜRZTE URTEILSAUSFERTIGUNG HAUPTVERHANDLUNG:
MehrDem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
9 ObA 61/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten
MehrMutmaßliche(r) Betreiber Standort: vermutlich Christian Janko Anzahl Glücksspielautomaten: 1
TIROL Landespolizeidirektion Tirol Innrain 34 6020 Innsbruck ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Anzeige 20.04.15 / 19 Standorte
MehrEINSTWEILIGE VERFÜGUNG
[Bereitgestellt: 22.01.2016 08:57] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 30 Cg 48/15 h EINSTWEILIGE VERFÜGUNG RECHTSSACHE: Klagende Partei Verein "Interessensgemeinschaft für fairen Wettbewerb in der
MehrB e g r ü n d u n g :
4 Ob 13/02v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes
MehrBescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt
Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling
MehrDie Revision wird zurückgewiesen.
6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm
MehrIm Namen der Republik
1 xx Cgs xx/00x Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden
MehrIm Namen der Republik
REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien 2 R 139/17a Im Namen der Republik Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Dallinger als Vorsitzenden
MehrB & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien
B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien Bezirkshauptmannschaft Oberwart Hauptplatz 1 7400 Oberwart zu Handen von Herrn Bezirkshauptmann WHR Dr. Hermann Sagmeister PER TELEFAX
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Elmar Podgorschek am 9. Juni im OÖ. Presseclub um 09:00 Uhr zum Thema " Aktion Sicherheit: Gegen illegales Glücksspiel - Bilanz und Ausblick " Glücksspiele
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 79/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
Mehr9 Ob 31/12t. gefasst:
9 Ob 31/12t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Kuras als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, den
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
6 Ob 77/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 215/10m
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 215/10m 2 4 Ob 215/10m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 5/16k 2 7 Ob 5/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger,
Mehr4 Ob 58/14d. B e s c h l u s s. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
4 Ob 58/14d Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter
MehrBescheid. I. Spruch KOA 4.255/14-012
KOA 4.255/14-012 Bescheid I. Spruch 1. Der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien), wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und
Mehr1 Ob 98/13p. gefasst:
1 Ob 98/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und
MehrBescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.
F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend
Mehr1R4/11g. private:stream
1R4/11g Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Rassi und MMag.Dr. Winkelhofer
MehrDem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
4 Ob 111/10t Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:
Mehr7 Ob 144/18d. gefasst:
7 Ob 144/18d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
MehrLVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 74/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere
Mehr1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO.
Landgericht Osnabrück Urteil v. 10.03.2006 - Az.: 15 0 180/06 Leitsatz 1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO.
MehrEntscheidungsgründe:
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT KLAGENFURT 3 R 147/13x (Bitte in allen Eingaben anführen) J. W. Dobernigstraße 2 9020 Klagenfurt am WS Tel.: +43 (0)463 5840 Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht
MehrJurisdiction of the Landesgericht and the Handeslgericht in Vienna
Zuständigkeit Landesgericht Wien / Handelsgericht Wien In Österreich gibt es mehrere Gerichtstypen. In Wien gibt es darüber hinaus verschiedene Arten von Gerichten, darunter das Handelsgericht und das
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 7/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels
6 Ob 43/15i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehr7 Ob 186/18f. gefasst:
7 Ob 186/18f Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
7 Ob 104/14s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Mehr133R30/17k REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN. Oberlandesgericht Wien. 1 von 5
REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN Das hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schober und den Kommerzialrat Brischnik in der Rechtssache
Mehr3 Ob 75/17a. gefasst:
3 Ob 75/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
2 Ob 80/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als
MehrB e g r ü n d u n g :
1 Ob 250/98s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 2/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der
MehrE I N S T W E I L I G E V E R F Ü G U N G :
[Bereitgestellt: 30.09.2014 16:50] 18 Cg 70/14d Das Handelsgericht Wien erlässt durch seine Richterin HR Dr. Maria-Charlotte Mautner-Markhof in der Rechtssache der klagenden Partei Verein "Interessengemeinschaft
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 36/11i
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 36/11i 2 4 Ob 36/11i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
Mehrgefasst: Beide außerordentliche Revisionen werden gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 50/05i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 205/15p
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 205/15p 2 6 Ob 205/15p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 631/94 2 1 Ob 631/94 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten
Mehr2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
Mehr4 Ob 144/18g. gefasst:
4 Ob 144/18g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter
MehrB e g r ü n d u n g :
2 Ob 164/04p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon.
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR
4 Ob 22/13h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrB e g r ü n d u n g :
7 Ob 299/03a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
MehrDem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
6 Ob 143/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
6 Ob 96/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere
Mehr4 Ob 257/04d. gefasst:
4 Ob 257/04d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.
MehrIM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen
MehrKeine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006
MehrDie Revision der klagenden Partei wird
9 Ob 24/18x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 122/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 117/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12.06.2007 Verkündet am 12.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter
Mehr8 Ob 128/12z. gefasst:
8 Ob 128/12z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die
Mehr