Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung?

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1 Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Was bringt mir die Branchenlösung? Erwin Buchs, EKAS 1

2 Wer oder was ist die EKAS? 2

3 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommission Mitglieder: 11 Personen Durchführungsorgane des ArG: 5 Versicherer/Suva: 5 Vorsitz: Suva 1 Delegierte: 5 Personen der Arbeitnehmer 2 der Arbeitgeber 2 des Bundesamtes für Gesundheit, BAG 1 Geschäftsstelle 7 Personen

4 Bundesrat Aufsicht (UVG Artikel 85 5 ) UVG Artikel 85 2 Eidg. Koordinationskommission Abstimmen der Durchführungsbereiche Einheitliche Anwendung der Vorschriften Anregungen zum Erlass von Vorschriften in der AS UVG Art VUV Art. 52 ff. Durchführungsorgane für Arbeitssicherheit Kantonale Arbeitsinspektorate VUV 47 Eidg. Arbeitsinspektion VUV Art. 48 Suva VUV Art Fachorganisationen VUV Art. 51 4

5 Grundlage, Aufgaben und Kompetenzen der EKAS Art. 85 UVG Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission... (Artikel 85 2 UVG) Abstimmen der einzelnen Durchführungsbereiche (Artikel 85 3 UVG) verbindliche Beschlüsse für Versicherer und Durchführungsorgane (Artikel 85 4 UVG) 5

6 Grundlage, Aufgaben und Kompetenzen der EKAS Art. 53 VUV Information der Durchführungsorgane sowie Ausund Weiterbildung ihrer Mitarbeiter Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) (Art. 53 VUV) Koordination der Anwendung der VUV mit anderen Gesetzgebungen, insbesondere ArG Beschaffung von Grundlagen (Art. 56 VUV) 6

7 Pflichten der Arbeitgeber 7

8 AS und GS im Betrieb organisieren Pflichten des Arbeitgebers SBA 140 S. 13 SBA = Schweizerische Blätter für Arbeitssicherheit Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes? 8

9 AS und GS im Betrieb organisieren Pflichten des Arbeitgebers vgl. Artikel 82 1 UVG und Artikel 3 folgende VUV; Artikel 6 1 ArG 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bzw. zum Schutz der Gesundheit alle Massnahmen zu treffen, - die nach der Erfahrung notwendig, - nach dem Stand der Technik anwendbar und - den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 9

10 Organisation Der Arbeitgeber muss die Zuständigkeiten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in seinem Betrieb regeln und wenn nötig besondere Aufgaben an geeignete Arbeitnehmende übertragen (Art. 7 VUV) 10

11 Organisation Übertragung von Arbeitssicherheitsaufgaben an Arbeitnehmer: vgl. Artikel 7 VUV 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er - ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und - ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Hinweis: Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. 2 Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicherheit. Wichtig: Die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber! Arbeitgeber muss kontrollieren und durchsetzen! 11

12 Organisation Der Arbeitgeber muss die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren regeln (Art. 8 VUV) Liste der besonderen Gefahren: EKAS RL 6508, Anhang 1 12

13 Organisation Der Arbeitgeber muss Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11a VUV, Art. 7 3 ArGV 3, EKAS-Richtlinie 6508). So zum Beispiel für die Gefahrenermittlung und Risikoanalyse im Betrieb, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Kenntnisse fehlen. Sicherheitsfachleute Sicherheits-Ingenieur Arbeitsarzt Arbeitshygieniker 13

14 Organisation beim Zusammenwirken verschiedener Betriebe und beim Erteilen von Aufträgen an Dritte die erforderlichen Absprachen zur Wahrung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz treffen (Art. 9 VUV, Art. 8 ArGV 3) 14

15 Kommunikation und Schulung Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die auftretenden Gefahren informieren und über die Massnahmen zu deren Verhütung anleiten. Diese Pflicht hat der Arbeitgeber auch gegenüber bei ihm tätigen Arbeitnehmenden eines anderen Betriebs und gegenüber temporär Beschäftigten (Art. 6 1 VUV, Art. 5 1 ArGV 3, Art. 10 VUV, Art. 9 ArGV 3). 15

16 Organisation die Vorschriften zur Arbeitsorganisation beachten (Art VUV) die Arbeit einstellen, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist (Art. 4 VUV) ein Notfallkonzept entwickeln und die Erste Hilfe organisieren (Art. 36 ArGV 3). 16

17 Organisation Verschiedene dieser Pflichten setzen voraus, dass eine Gefahrenermittlung durchgeführt wird. So kann beispielsweise die Frage, ob und wofür Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen sind, erst nach vor gängiger Gefahrenermittlung beantwortet werden (Art. 11a Abs. 2 lit. a VUV). 17

18 Kommunikation und Schulung Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit oder des Gesundheitsschutzes betrauen, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen (Art. 7 Abs. 1 VUV, Art. 7 2 ArGV 3). 18

19 Kommunikation und Schulung Die Arbeitnehmenden sind über Aufgaben und Funktion der im Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren (Art. 6 2 VUV). 19

20 Arbeitsplatzgestaltung In den Betrieben dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, welche die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährden (Art VUV). Eingehende Regelungen dazu finden sich in Art b VUV sowie in der EKAS- Richtlinie 6512 «Arbeitsmittel». 20

21 Arbeitsplatzgestaltung Der Arbeitgeber muss die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung stellen und für deren (richtige) Verwendung sorgen (Art. 5 VUV, Art. 27, 28 ArGV 3). 21

22 Mitwirkung der Arbeitnehmenden Den Arbeitnehmern steht in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein Mitspracherecht zu. Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf frühzeitige und umfassende Anhörung sowie das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer nicht trägt. 22

23 Arbeitsplatzgestaltung Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er die erforderlichen Schutzmassnahmen beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und Strahlen trifft (Art VUV). 23

24 Arbeitsplatzgestaltung Bestimmungen beachten in Bezug auf: Gebäude und andere Konstruktionen, z. B. bezüglich Belastbarkeit, Treppen, Verkehrswege (Art VUV) Arbeitsumgebung, z. B. bezüglich Lärm und Vibrationen, Beleuchtung, Explosions- und Brandgefahr (Art VUV) Ergonomie und Hygiene, belästigende oder schädigende Einflüsse, übermässig starke und allzu einseitige Beanspruchung (Art. 2 1 ArGV 3, Art. 32a Abs. 2 VUV) 24

25 Pflichten der Arbeitnehmenden 25

26 Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 26

27 AS und GS im Betrieb organisieren Pflichten des Arbeitnehmers: vgl. Artikel 82 3 UVG und 11 VUV; Artikel 6 1 ArG Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bzw. des Gesundheitsschutzes zu unter stützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Generell müssen sie die Weisungen des Arbeitgebers befolgen. Allfällige Mängel beheben oder melden. Arbeitstauglich sein (dürfen keine Suchtmittel wie Alkohol oder andere berauschende Mittel einnehmen). 27

28 AS und GS im Betrieb organisieren Die Erfüllung der Beizugspflicht von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit kann namentlich auf folgende Arten geschehen. Mittels einer individuellen Lösung oder einer überbetriebliche Lösung, welche durch die EKAS zu genehmigen ist. Dabei sind folgende Varianten möglich: Branchenlösung Betriebsgruppenlösung Modelllösung 28

29 29

30 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 30

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