Jugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg

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1 Vereinbarung zwischen den Jugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg und den Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg zur Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes

2 Inhaltsverzeichnis dieser Vereinbarung 1. Ziel der Vereinbarung zur Verbessung der Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes Verfahrenschritte nach dem KKG bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung Ablaufschema bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (KWG) in der Schule Mitteilungsbogen zur Dokumentation einer möglichen Kindeswohlgefährdung (Schule an Jugendamt) Empfangsbestätigung einer Mittelung wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung (Jugendamt an Schule) Vereinbarung..8 Anlagen zur Vereinbarung (A D)... 9 A Erreichbarkeit der Jugendämter von Hansestadt und Landkreis Lüneburg... 9 B Die Kontaktdaten für die insoweit erfahrene Fachkraft... 9 C D Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 10 Bewertungsbogen zur Risikoeinschätzung.13 2

3 1. Ziel der Vereinbarung zur Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes zwischen dem Jugendamt und der Schule zwischen dem Jugendamt der Hansestadt Lüneburg, Bereich Soziale Dienste, Klosterhof, Lüneburg Tel Fax dem Jugendamt des Landkreises Lüneburg, Fachdienst Jugendhilfe und Sport, Auf dem Michaeliskloster 4, Lüneburg Tel Fax und der Schule: Schulleiter/Schulleiterin: Adresse: Tel.: Fax: Mail: Ziel dieser Vereinbarung zwischen dem Jugendamt der Hansestadt Lüneburg / des Landkreises Lüneburg und der Schule der Hansestadt Lüneburg / des Landkreises Lüneburg ist die Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes bei körperlicher und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch und Vernachlässigung. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der beiden Bildungs- und Erziehungsinstitutionen ergibt sich aus 81 des SGB VIII und aus 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetztes. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) benennt in 3 die Schulen als wichtigen Partner im Kinderschutz, mit denen der öffentliche Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung über die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz schließen soll ( 3, Abs 3 KKG). Die Vereinbarung dient dazu, die Zusammenarbeit im Sinne der Verbesserung von Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes zu gestalten. Durch gemeinsame Veranstaltungen/Fortbildungen soll die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schulen unterstützt werden. Die Kooperationspartner vereinbaren, einmal jährlich einen Austausch über die Erfahrungen zu organisieren und dabei auch fallunabhängige Kooperationsgespräche zu führen. Diese Treffen sollen auch zur konzeptionellen Weiterentwicklung und Überprüfung der Kooperation genutzt werden. 3

4 S c h w e l l e S c h w e l l e Was ist eine Kindeswohlgefährdung Eine Gefährdung des Kindeswohls besteht immer dann, wenn die Grundbedürfnisse des Kindes gar nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung lässt sich in verschiedene Problemkreise einteilen, insbesondere - körperliche Misshandlung - seelische Misshandlung - sexueller Missbrauch - Vernachlässigung seelisch geistig körperlich absehbar (Zeit) nachhaltig (Dauer) erheblich (Tiefe) Eine Kindeswohlgefährdung lässt sich in verschiedenen Gefährdungsstufen abbilden: Grün Gelb mögliche Gefährdung Rot akute Gefährdung normale Entwicklung Warnsignale Alarmzustand Schutzfaktoren Handeln sinnvoll Hilfen einleiten sofortiges Handeln Schutz des Kindes Liste von... Faktoren, die diesen... Bereich beschreiben Anhaltspunkte für eine Gefährdungseinschätzung finden Sie auch in der Anlage zusätzliche Arbeitshilfen zur Kooperationsvereinbarung. Ablauf bei einer möglichen oder einer akuten Kindeswohlgefährdung Das seit dem gültige Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) enthält das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Das KKG enthält eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und der Weitergabe von Informationen bei Kindeswohlgefährdung durch die in 4 Abs. 1 KKG genannten Geheimnisträger, zu denen auch die LehrerInnen gehören (KKG siehe Seite 10).Nachdem die Schule durch ihr internes Verfahren geklärt hat, dass Gründe für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen sieht der Gesetzgeber im KKG folgende Verfahrensschritte vor: 4

5 2. Verfahrenschritte nach dem KKG bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung 2.1. Gewichtige Anhaltspunkte1 für eine Kindeswohlgefährdung werden Ihnen als Schulleiter*in / Lehrer*in in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt Der/Die Schulleiter*in und die Lehrer*innen sollen mit dem Kind / Jugendlichen und den Sorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, sofern dadurch der Kindesschutz nicht infrage gestellt wird Der/Die Schulleiter*in und die Lehrer*innen (im 4 Abs. 1 KKG u. a. genannte Personengruppe) haben gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Der/Die Schulleiter*in und die Lehrer*innen sind befugt, zum Zwecke der Beratung die Daten pseudonymisiert weiterzuleiten Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder ist das Vorgehen erfolglos, ist der/die Schulleiter*in / sind die Lehrer*innen befugt das Jugendamt zu informieren Die Eltern / die Kinder sind über die Einschaltung des Jugendamtes vorab hinzuweisen, es sei denn der wirksame Schutz des Kindes wird dadurch gefährdet Der/Die Schulleiter*in und die Lehrer*innen sind dann befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Abbildung 1 - Verfahrenschritte nach dem KKG bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung 1 Anhaltspunkte sind gewichtig, wenn sie sich auf einen Schaden im Sinne des 1666 BGB beziehen aus einer ernst zu nehmenden Quelle stammen plausibel sind Die danach stattfindenden Bewertung / Beurteilung (im Zusammenwirken mit der insoweit erfahrenen Fachkraft ) ist abhängig vom Alter des Kindes von der Aktualität des Auftretens von der Häufigkeit und / oder der Kumulierung 2 Die Kontaktdaten für die insoweit erfahrene Fachkraft siehe Seite 9 5

6 3. Ablaufschema bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (KWG) in der Schule kollegiale Risikoeinschätzung mit Schulleiter*in zur Gefährdungseinschätzung bei Bedarf: Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (siehe Seite 9) Ergebnis der Risikoeinschätzung ist: keine Gefährdung mögliche Gefährdung akute Gefährdung es ist nichts weiter zu veranlassen Gespräch / Gespräche mit Eltern und Kind/Jugendlichem werden geführt Vereinbarungen werden getroffen (Maßnahmeprotokoll) Vereinbarungen sind erfolgreich evtl. Vereinbarungen sind nicht erfolgreich weitere Gespräche werden geführt; das Jugendamt / weitere Helfersysteme können fallspezifisch beteiligt werden/ Entbindung von der Schweigepflicht/ neue Vereinbarungen werden getroffen (Maßnahmeprotokoll) evtl. Schule handelt in der akuten Situation: 1. Schulleiter*in informiert das Jugendamt 2. Mitteilung der Schule an zuständige/n Mitarbeiter*in im Jugendamt, ggf. Vertretung / Bereitschaftsdienst Mitteilungsbogen zur Dokumentation einer möglichen KWG (Schule an das Jugendamt), Seite 7 Jugendamt handelt: Rückmitteilung des Jugendamtes an die Schule: Informationen über Sachverhalt ist eingegangen diese Mitteilung erfolgt umgehend evtl. Vereinbarungen sind nicht erfolgreich Gefährdungseinschätzung ggf. mit Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft (Dokumentation) evtl. Empfangsbestätigung einer Mitteilung wegen einer möglichen KWG Austausch mit Schule über eingeleitete Maßnahmen 6

7 4. Mitteilungsbogen zur Dokumentation einer möglichen Kindeswohlgefährdung (Schule an Jugendamt) Schriftliche Mitteilung an das Jugendamt der Hansestadt Lüneburg / des Landkreises Lüneburg empfohlen. Folgende Angaben sind wichtig: - Mitteilende Schule und Ansprechpartner/in - Personalien: dafür kann der Auszug aus dem Schulverwaltungssystem (z.b. Magellan) verwendet werden. Sachverhalt Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung (Zur Beschreibung des Sachverhalts können evtl. vorhandene Protokolle der Schule verwendet werden, die als Anlage beigefügt werden) Wurde mit den Sorgeberechtigten über die Beobachtungen gesprochen? ja nein Datum: Mit wem wurde gesprochen? Beobachtungen/Anmerkungen/Ergebnisse des Gespräches (oder Beifügung von Protokollen) Wurde das Kinder / der Jugendliche beteiligt? Ergebnis der Beteiligung? ja nein Datum: Ergebnis der schulinternen Beratung / Risikoeinschätzung: Folgende Maßnahmen wurden bisher eingeleitet: Dabei kann auf evtl. beiliegende Protokolle der Schule verwiesen werden. Eine Schweigepflichtsentbindung der Eltern liegt zum Zwecke des Austausches mit dem Jugendamt über die eingeleiteten Hilfen vor ja nein Ort / Datum/ Unterschrift / Stempel 7

8 5. Empfangsbestätigung einer Mittelung wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung (Jugendamt an Schule) Die Empfangsbestätigung der Mitteilung der Schule erfolgt umgehend spätestens 48 Stunden nach Erhalt (Mo-Fr) unter Angabe der zuständigen Sozialarbeiterin/des zuständigen Sozialarbeiters. Die Empfangsbestätigung wird per mail unter Wahrung des Datenschutzes (Anfangsbuchstaben des betroffenen Kindes/des Jugendlichen) zugestellt. Empfangsbestätigung durch das Jugendamt an die Schule (per mail) Es wird der Empfang der Mitteilung zur Dokumentation einer möglichen Kindeswohlgefährdung vom: (Datum eintragen) bestätigt. Für das Kind / die Jugendliche / den Jugendlichen Nachname: (Anfangsbuchstabe) Vorname: (Anfangsbuchstabe) ist die nachstehende Fachkraft des Jugendamtes der Hansestadt Lüneburg / des Landkreises Lüneburg zuständig: Name: Anschrift: Tel-Nr: Fax: 6. Vereinbarung Bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung oder einer akuten Kindeswohlgefährdung halten sich Schule und Jugendamt an die vereinbarten Abläufe und verwenden die oben aufgeführten Materialien. Die unterzeichnenden Personen verpflichten sich, diese Vereinbarung bei den MitarbeiterInnen bekannt zu machen. Bei Unstimmigkeiten wenden sich Lehrer*innen und Jugendamtsmitarbeiter*innen an ihre jeweiligen Vorgesetzten (Schulleiter*in- bzw. Jugendamtsleiter*in). Leitungskräfte und beteiligte Personen führen ein gemeinsames Gespräch mit dem Ziel, die Unstimmigkeiten zu beseitigen. Die Jugendämter des Landkreises und der Hansestadt Lüneburg laden jährlich im Mai die Schulleiterinnen / die Schulleiter zu einem Austausch über die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung und eventuellen Änderungswünschen ein. Lüneburg, Unterschrift und Stempel Schulleiter/Schulleiterin Unterschrift und Stempel Jugendamtsleiterin Hansestadt Lüneburg/ Jugendamtsleiter Landkreis Lüneburg 8

9 Anlagen zur Vereinbarung (A C) Die weitere Anlage (zusätzliche Arbeitshilfen zur Kooperationsvereinbarung) ist eine Sammlung zusätzlicher Arbeitshilfen, die bei Bedarf verwendet werden können und sie sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Die in den Anlagen zur Kooperationsvereinbarung aufgeführten Indikatoren und die weiteren Hilfsmittel schärfen die Wahrnehmung der AkteurInnen und geben zusätzliche Sicherheit bei einer Risikoeinschätzung und der weiteren Vorgehensweise. A Erreichbarkeit der Jugendämter von Hansestadt und Landkreis Lüneburg Die Zuständigkeit der Sozialabeiter*innen der Jugendämter von Hansestadt und Landkreis Lüneburg richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort / Straße der Eltern / Kinder / Jugendlichen. jeweilige Kontaktdaten des Jugendamtes Hansestadt Lüneburg Landkreis Lüneburg In der Woche von montags bis donnerstags in der Zeit von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 15:30 sowie freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr besteht bei akutem Handlungsbedarf ein Bereitschaftsdienst des Sozialdienstes Auskunft Geschäftszimmer Tel. Nr / FAX Außerhalb der Geschäftszeiten des Jugendamtes gibt es die Möglichkeit für akute Schutzmaßnahmen die Polizei (Tel. Nr (Zentrale) oder (Durchwahl Einsatz- und Streifendienst) einzuschalten. Die Polizei hat die Möglichkeit, eine Inobhutnahme des Kindes / Jugendlichen in Notfällen zu veranlassen. während der Geschäftszeiten außerhalb der Geschäftszeiten In der Woche montags bis donnerstags in der Zeit von 8.30 bis Uhr sowie freitags von bis Uhr ist der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes über das Geschäftszimmer erreichbar. Erreichbarkeit des Geschäftszimmers: Tel , FAX Außerhalb der Geschäftszeiten des Jugendamtes gibt es die Möglichkeit für akute Schutzmaßnahmen die Polizei (Tel. Nr (Zentrale) oder (Durchwahl Einsatz- und Streifendienst) einzuschalten. Die Polizei hat die Möglichkeit, eine Inobhutnahme des Kindes / Jugendlichen in Notfällen zu veranlassen. B Die Kontaktdaten für die insoweit erfahrene Fachkraft Herr Peter Brehmer, Erziehungsberatungsstelle Große Bäckerstr. 23, Lüneburg Tel / peter.brehmer@landkreis.lueneburg.de 9

10 Als Mitarbeiter der Erziehungsberatungsstelle steht Herr Brehmer als insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung. Sollten die zeitlichen Kapazitäten der Erziehungsberatungsstelle nicht ausreichend sein, sind andere insoweit erfahrene Fachkräfte für die Beratung bei Frau Lütjohann für die Hansestadt Lüneburg (über das Geschäftszimmer) und bei Frau Benne (über das Geschäftszimmer) für den Landkreis Lüneburg anzufragen. C Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Zum ist das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz setzt auf einen umfassenden und aktiven Kinderschutz. Es soll Prävention und Intervention im Kinderschutz gleichermaßen voranbringen und alle Akteure stärken, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zu Kindertagesstätte, Schule, Jugendamt und Familiengericht. Das KKG wurde als Artikel 1 des G v I 2975 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am in Kraft getreten. 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. (2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit 1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können, 2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und 3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann. (4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. (2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine 10

11 andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. (2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden. (3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden. (4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro ausgestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt. 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 11

12 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. 12

13 D Bewertungsbogen zur Risikoeinschätzung 13

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