Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung

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1 Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung Rechtsanwalt Dieter Stang

2 Übersicht I. Tätigkeit als Rechtsanwalt in der IG Metall II. Rechtsgrundlage für Tarifverträge III. Tarifvertragsparteien IV. Interesse an Tarifverträgen V. Praktische Verbreitung von Tarifverträgen in der Metallindustrie 2

3 IG Metall 3

4 IG Metall Stuttgart IG Metall bundesweit: ca. 2,26 Mio. Mitglieder Baden- Württemberg: ca Mitglieder 25 Beschäftigte, davon 1,5 Juristen Zuständig insbesondere auch für Tarifverhandlungen IG Metall Stuttgart: ca Mitglieder Ca Student/innen sind Mitglied der IG Metall Stuttgart 40 Beschäftigte, davon 5 Juristen (z.t. auch beratend in der Region) Betreuung von rund 200 Betrieben mit Betriebsrat 4

5 Tätigkeit als Jurist/in in der IG Metall Eigener Rechtsschutz in der IG Metall Stuttgart Prozessvertretung im Arbeits- und Sozialrecht Beratung von Betriebsräten (z.b. bei Betriebsvereinbarungen, Rechtsverletzungen) Unterstützung von IG Metall Mitgliedern Selbstverständnis Kombination von rechtlichem und politischem Vorgehen Kein eigenes betriebswirtschaftlichen Interesse Arbeitsbedingungen Einstiegsmöglichkeiten DGB Rechtsschutz GmbH 5

6 Rechtsgrundlage für Tarifverträgen 6

7 Rechtliche Dezentralisierung Der Gesetzgeber verzichtet auf detaillierte Regulierung der Arbeitsbeziehungen. Dafür haben die Tarifparteien das Recht über Tarifverträge Normen zu vereinbaren, die wie ein Gesetz wirken. 7

8 Tarifverträge als Gesetzgebung BAG 1955 Aus den Gründen: Tarifverträge sind aber Gesetzgebung, Gesetze im materiellen Sinne, weil sie namentlich in ihren Arbeitsbedingungen objektives Recht für die Arbeitsverhältnisse der Beteiligten setzen. (..) Irrig ist die Ansicht, Art. 1 Abs. 3 GG meine "Gesetzgebung" (Gesetz) nur im Sinne der staatlichen Gesetzgebung. Vielmehr wird der Begriff des "Gesetzes" in der deutschen Rechtsordnung in wichtigen und grundlegenden Bestimmungen im Sinn von objektivem Recht schlechthin (Rechtsnormen, Rechtssätze) gebraucht.(..) Die entgegengesetzte Ansicht verkennt (..), dass die Tarifvertragsparteien ihre Autonomie zur Rechtssetzung aus ausdrücklicher staatlicher Übertragung im Tarifvertragsgesetz herleiten. Sie würde ohne diese nicht bestehen. Die normative Wirkung der Regeln des Tarifvertrages geht also letztlich doch auf hoheitliche Gewalt zurück. Ist diese an die Verfassung gebunden, so muss das Gleiche für diejenigen gelten, die auf Grund staatlicher Delegation Rechtssetzungsbefugnisse haben. BAG, Urteil vom 15. Januar AZR 305/54, BAGE 1, 258 8

9 Grenzen der Tarifautonomie Mit der Tarifautonomie ist den Tarifvertragsparteien die Macht verliehen, Rechtsnormen zu schaffen. Dementsprechend müssen sie sich wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden. BAG, Urteil vom 28. März AZR 501/95 9

10 Tarifverträge als Ausübung kollektiv ausgeübter Privatautonomie Aus den Gründen Dieser Auffassung von der unmittelbaren Bindung der Tarifverträge an die Grundrechte wird seit langem und zunehmend widersprochen, weil Tarifverträge trotz ihrer normativen Wirkung nicht als Gesetzgebung isv. Art. 1 Abs. 3 GG angesehen werden können. Im übrigen sind Tarifverträge das Ergebnis kollektiv ausgeübter Privatautonomie, so daß auch der Gesichtspunkt der staatlichen Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht begründen kann. (..) BAG, Urteil vom 30. August AZR 563/99 10

11 Aus den Gründen Tarifverträge und Grundrechte Unter Abwägung aller Ansichten und ihrer Begründungen bleibt der Senat bei seiner Ansicht, dass die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Sie sind vielmehr im Hinblick auf ihr insoweit vorrangig zu beachtendes Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist. BAG, Urteil vom 30. August AZR 563/99 11

12 Tarifvertragsparteien 12

13 Tarifvertragsparteien 1. Arbeitgeberverband oder einzelne Arbeitgeber 2. Gewerkschaften oder Zusammenschlüsse von Gewerkschaften (wenn durch Satzung legitimiert) Demokratische Vereinigung von AN, die sich zur Wahrung ihrer gemeinsamen Arbeitnehmerinteressen freiwillig und auf Dauer zusammengeschlossen haben, um u.a. die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch TV zu regeln Unabhängig von politischen Parteien, Kirchen, Staat und Gegenseite Bereitschaft, die Interessen ihrer Mitglieder nötigenfalls mit Kampfmitteln zu verfolgen bzw. in der Lage sind tatsächlich Tarifverträge abzuschließen Fähigkeit, Druck und Gegendruck auf AG auszuüben 13

14 Interesse an Tarifverträgen 15

15 Motive Gewerkschaften Mindestbedingungen bei Arbeitsbedingungen werden tariflich abgesichert Einzelne Arbeitnehmer haben bei Verhandlung mit Arbeitgeber meist schwächere Position Nur gemeinsam können angemessene Verbesserungen der Arbeitsbedingungen erreicht werden Kollektive Regelungen können auch zur Beschäftigungssicherung notwendig sein Einführung von Kurzarbeit, wenn arbeitsvertraglich nicht geregelt Absenkung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit Kollektive Regelungen sind ordnungspolitisch erforderlich Begrenzung des Einsatzes von Leiharbeit Samstag kein Regelarbeitstag Schwierige Materien lassen sich einzelvertraglich kaum regeln Anspruch auf Altersteilzeit Anspruch auf Qualifizierung 16

16 Südwestmetall Die Bindung an Tarifverträge hat für die Betriebe einen hohen Nutzen: Friedenspflicht während der Laufzeit eines Tarifvertrags, so dass keine Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung stattfinden dürfen. Das vermeidet Störungen des Produktionsablaufs sowie der Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden. Einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen für fast alle Mitarbeiter im Betrieb. Teils langwierige Tarifverhandlungen finden nicht im Betrieb statt, sondern werden zentral von den Tarifparteien geführt. Rechtlich komplizierte Themen müssen nicht im Betrieb ausgehandelt werden. Planungssicherheit und Klarheit während der Laufzeit eines Tarifvertrags. All diese Punkte tragen zum Betriebsfrieden bei und dienen letztlich auch der Beschäftigungssicherung und dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. 17

17 Weitere Motive des AG für Flächentarif Einheitliche Arbeitsbedingungen in der Branche Vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in der Branche bei Arbeitskosten Unterschiedliche tarifliche Regelungen in einer Branche oder in einem Betrieb erhöhen die Gefahr vor nicht beeinflussbaren Streikmaßnahmen Z.B. Zulieferbetrieb, Logistiker Verbesserung des Images Tarifgebundenheit kann Argument bei Personalsuche sein Öffentliches Image Unterstützungsleistung durch Arbeitgeberverband gewünscht z.b. bei Einführung eines Entgeltsystems Rechtsberatung etc. 18

18 Praktische Verbreitung von Tarifverträgen 19

19 Tarifvertragsformen Tarifverträge können in Form eines Flächentarifvertrags/Branchentarifvertrages oder durch Haustarifvertrag zustande kommen Flächentarifverträge erfassen alle Unternehmen, die im tarifschließenden Arbeitgeberverband Mitglied sind Haustarifverträge werden direkt zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft abgeschlossen, wobei zwei Formen begrifflich unterschieden werden 1. Anerkennungstarifvertrag Der Flächentarifvertrag wird unverändert für anwendbar erklärt 2. Eigenständiger Haustarifvertrag Spezielle Regelungen für das Unternehmen werden tarifvertraglich vereinbart Anerkennungstarifverträge sind aus Arbeitnehmersicht langfristig im Vergleich zum Flächentarifvertrag allenfalls die zweitbeste Lösung, 20

20 Tarifbindung der Betriebe Tarifbindung Gesamt 2012 Betriebe in % 21

21 Tarifbindung (Beschäftigte) Branchentarifverträge 22

22 Beschäftigtenzahl bezieht sich auf Arbeitnehmer, in denen Arbeitgeber Mitglied bei Südwestmetall ist (einschl. Nicht-Mitglieder der IG Metall)

23

24 Ausstrahlung von Tarifverträgen Tarifvertrag wirkt faktisch weit über die rechtliche Tarifbindung hinaus! Tarifgebundene Arbeitgeber wenden Tarifverträge meist auch auf gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer an. Selbst tariflose Wirtschaftszweige (z.b. Beschäftigte bei Rechtsanwälten, Notaren) orientieren sich an üblichen Arbeitsbedingungen. Gerhard Wick

25 Umgehung des Tarifvertrages OT - Mitgliedschaft Arbeitgeberverbände bieten auch in der Metallindustrie BW den Unternehmen eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung an (sog. OT- Mitgliedschaft) AG profitieren damit von bestimmten Dienstleistungen des AG-Verbandes (z.b. Rechtsvertretung, Informationen), ohne damit eine Tarifbindung zu begründen Nach h.m. ist dies zulässig, sofern dafür ein eigener Verband gegründet worden ist, auch wenn dieser personell von den gleichen Personen vertreten wird Bei geringem Organisationsgrad ist der Wechsel in OT-Mitgliedschaft für den Arbeitgeber eine Option 26

26 Umgehung des Tarifvertrages Fremdfirmeneinsatz Gründung von Tochterunternehmen ohne Tarifbindung Oft Unternehmensbereiche mit geringem Organisationsgrad der IG Metall Häufig Unternehmensbereiche mit niedrigeren Marktentgelten Einsatz von Leiharbeitnehmern Ausgliederung von Tätigkeiten auf Fremdfirmen (Onsite-Werkverträge) Bestimmte Bereiche werden an externe Dienstleister ohne Tarifbindung vergeben (z.b. Logistik, Werkschutz, IT, Forschung + Entwicklung ) Verlagerung von Teilaufgaben an Zulieferer etc. 27

27 Rechtswirkung von Tarifverträgen 28

28 Rechtswirkung von Tarifvertrag Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend Einzelvertragliche Abänderungen zum Nachteil des tarifgebundenen AN sind unwirksam (anders bei einzelvertraglicher Bezugnahme) Günstigere einzelvertraglichere Regelungen sind zulässig (Günstigkeitsprinzip) Verzicht auf tarifliche Ansprüche ist auch bei Ausscheiden aus dem Betrieb nicht möglich (z.b. Verzicht in Aufhebungsvertrag ist unwirksam) 29

29 3 TVG Tarifgebundenheit (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. (3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet. 30

30 Geltungsbereich: Geltung von Tarifverträgen Räumlich: Geographisch Fachlich: Unternehmen, Branche Persönlich: Arbeiter, Angestellte, Azubis Tarifgebundenheit AG muss Mitglied im tarifschließenden AG-Verband sein oder Firmentarifvertrag AN muss Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein Ausnahme: Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen gelten auch für unorganisierte AN ( z.b. 18% Quote für 40-Stünder ) Ausnahme: Allgemeinverbindliche Tarifverträge ( 5 TVG), nicht in Metallindustrie Einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag Keine echte Tarifbindung AG verpflichtet sich nur vertraglich zur Anwendung von Tarifvertrag Verzicht auf tarifliche Ansprüche möglich Reichweite der Bezugnahme oft auslegungsbedürftig 31

31 Keine Tarifansprüche bei Unorganisierten Die Bindung des Arbeitgebers an die tarifliche Entgeltstruktur begründet indes keinen Anspruch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf den Tariflohn. BAG, Beschluss v , Az. 1 ABR 25/10 32

32 Arbeitsvertrag und Tarifbindung Eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag begründet keine Tarifbindung, sondern nur abänderbare arbeitsvertragliche Ansprüche. 33

33 Gründe für Anwendung von Tarifverträgen auf unorganisierte Arbeitnehmer AG wenden häufig Tarifverträge auch bei nicht gewerkschaftlich organisierten AN an Besserstellung von organisierten AN aufgrund der Tarifbindung hätte sonst zusätzliche Gewerkschaftseintritte zur Folge, um ebenfalls die tariflichen Leistungen zu erhalten AG hat an dadurch erstarkenden Gewerkschaften in seinem Betrieb kein Interesse, da damit u.a. eine stärkere Einbeziehung in Arbeitskämpfe droht AG ohne eigene Tarifbindung (Keine Mitgliedschaft im AG-Verband, kein Firmentarifvertrag) wenden Tarifverträge ebenfalls häufig entsprechend an, da sonst AN Tarifvertrag mit Unterstützung von Gewerkschaft erzwingen könnten 34

34 IG Metall auch für StudentInnen Ferienbeschäftigte werden oft untertariflich bezahlt 2014 sind rund 90% der 4000 Ferienbeschäftigten bei Daimler in Untertürkheim und Sindelfingen Mitglied der IG Metall geworden Mitgliedschaft wird von rund 50% auch nach Ferienjob fortgeführt Auslöser war der tarifliche Anspruch auf 30 Urlaubstage und tarifliches Urlaubsgeld Gesetz: - 20 Arbeitstage pro Jahr (1/12 pro vollem Monat) - Kein Urlaubsgeld Tarifvertrag: - 30 Urlaubstage pro Jahr (1/12 pro angefangenem Monat) - 50 % zusätzliches Urlaubsgeld pro Urlaubstag Bei einer Beschäftigungsdauer von 6 Wochen hat die Mitgliedschaft in der IG Metall eine zusätzliche Vergütung von 495,- zur Folge 35

35 Verhältnis Tarifvertrag zu Gesetz - Betriebsvereinbarung - Arbeitsvertrag 36

36 Verhältnis zum Arbeitsvertrag Günstigkeitsprinzip ist in 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Beispiele für Günstigkeit 50- Stundenlohn statt 30,- Stundenlohn Arbeitszeit 32 Stunden statt 35 Stunden bei gleichem Entgelt 31 Tage statt 30 Tage Urlaub Vergleich nur innerhalb der selben Regelungsmaterie 37

37 Verhältnis zum Arbeitsvertrag Günstigkeitsvergleich 1. Bei dem Günstigkeitsvergleich nach 4 Abs. 3 TVG müssen die im Tarifvertrag einerseits und der abweichenden arbeitsvertraglichen Abmachung andererseits geregelten Arbeitsbedingungen miteinander verglichen werden, wobei ein Sachgruppenvergleich anzustellen ist. 2. Eine Kompensation unter- und übertariflicher Vertragsleistungen ist im Zeitlauf nur erlaubt, wenn sich im Voraus mit Sicherheit feststellen und berechnen lässt, dass in der Gesamtsituation des Arbeitnehmers eine Verbesserung eintritt. Ergebnisabhängige Bonuszahlungen sind der Höhe nach ungewiss und können deshalb nicht in einen Günstigkeitsvergleich einbezogen werden. LAG BaWü v , Az. 2 Sa 38/03, Leitsätze des Bearbeiters 38

38 Funktion von Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarungen regeln grds. keine materiellen Arbeitsbedingungen 77 Abs. 3 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. In 77 Abs.3 BetrVG ist das Verbot enthalten, Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung zu regeln, wenn die Materie üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt wird Bei der Mitbestimmung sind im tarifgebundenen Betrieben immer die tariflichen Vorgaben zu beachten Mitbestimmung z.b. nur über Verteilung der Arbeitszeit und nicht über Länge 39

39 Vergleich Einzelarbeitsvertrag Betriebsvereinbarung - Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Tarifvertrag Einzelarbeitsvertrag Ausgangssituation Druckmittel Kollektive Interessenvertretung Durchsetzbarkeit AN werden gegeneinander ausgespielt Arbeitsverweigerung unzulässig Kollektive Interessenvertretung BR hat Friedenspflicht Gemeinsame Aktionen (incl. Streik) mögl. Schwache Position Begrenzte Möglichkeit Druckmöglichkeiten vorhanden Zuständigkeit Einzelne AN Betriebsrat Gewerkschaft 40

40 Tarifverhandlungen Alles nur ein Ritual? 41

41 Tarifrunde 2015 IG Metall fordert 5,5 Prozent mehr Lohn Die IG Metall will in den anstehenden Tarifverhandlungen 5,5 Prozent mehr Lohn fordern. Diese Empfehlung gab die Gewerkschaftsspitze in Frankfurt ihren regionalen Tarifkommissionen. Die wirtschaftliche Lage der Betriebe sei stabil, sagte IG- Metall-Chef Detlef Wetzel. Der neue Tarifvertrag soll nach dem Willen der IG Metall eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Daneben fordert die Gewerkschaft einen eigenen Tarifvertrag zum Thema Altersteilzeit sowie eine neuartige "Bildungsfreizeit". Die endgültige Forderung soll am 27. November beschlossen werden. Im Januar könnten dann die Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite starten. Quelle: 42

42 Ihre Meinung zu: Tarifrunde: IG Metall fordert 5,5 Prozent mehr Lohn Alle Jahre wieder... das selbe Ritual: Die IGM zieht mit knackigen Forderungen in die Verhandlungen, um nach den obligatorischen Warnstreiks mit einem Inflationsausgleich wieder herauszukommen. Am 11. November 2014 um 18:17 von sven2 Scheinriesen Also wenn die Gewerkschaft 5,5% verlangt bekommt Sie ca. 2,7%. So war es bisher fast immer die letzten 40 Jahre. Wenn die Gewerkschaft 5,5% haben will muß Sie11% fordern. Wie komisch die Regel kennt jeder Händler, nur die Gewerkschaften SCHEINBAR nicht. Am 11. November 2014 um 18:36 von Theo Hundert Und jährlich grüßt das Murmeltier... Also wieder 2,x % / 12 Monate. Besser gesagt: 3,x Prozent für 18 +-x Monate. Erspart euch und uns doch bitte das ganze Drumherum Am 11. November 2014 um 20:05 von meta-man Quelle: (Stand: ) 43

43 Herstellung einer Tarifbindung 44

44 Tarifvertrag und Arbeitskampf Tarifverträge müssen von Gewerkschaften durchsetzbar sein BAG erkennt ausdrücklich an, dass Arbeitskampf ein notwendiges und legitimes Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderungen ist Tarifverträge kommen nur zustande, wenn sie gegebenenfalls von den Gewerkschaften mit den Mitteln eines Arbeitskampfes erzwungen werden können.(..) Sie (die Gewerkschaften ) wollen in der Regel eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder erreichen. Andererseits kann sich die Arbeitgeberseite auf die Ablehnung einer Vereinbarung beschränken (..) Bei diesem Interessensgegensatz wären Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik nicht mehr als kollektives Betteln. BAG, Az. 1 AZR 342 v

45 Friedenspflicht Für die Laufzeit eines Tarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien eine Friedenspflicht einzuhalten Arbeitskampfmaßnahmen sind deshalb in diesem Zeitraum nicht zulässig Keine Friedenspflicht besteht, wenn AG mit zuständiger Gewerkschaft keinen Tarifvertrag abgeschlossen hat bzw. wirksam aus dem AG-Verband ausgetreten ist. Friedenspflicht besteht auch dann nicht, wenn AG mit anderer Gewerkschaft Tarifvertrag abgeschlossen hat Eintritt in anderen AG-Verband schützt AG nicht vor Arbeitskampf, wenn die AN in Gewerkschaft organisiert sind, die mit diesem Verband keinen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Friedenspflicht bezieht sich nur auf die Arbeitsvertragsbedingungen, die tariflich geregelt sind Friedenspflicht endet grundsätzlich mit Ende des Tarifvertrags Friedenspflicht wird häufig durch Schlichtungsabkommen verlängert (z.b. Metallindustrie) 46

46 Gesetzestexte 47

47 Art. 9 III Grundgesetz (3) Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3, 87a Abs.4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. 48

48 1 TVG Inhalt und Form des Tarifvertrags (1)Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. (2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform. 49

49 2 TVG Tarifvertragsparteien (1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. (2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern ( Spitzenorganisationen ) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben. (3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien. 50

50 3 TVG Tarifgebundenheit (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. (3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet. 51

51 4 TVG Wirkung der Rechtsnormen (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. (2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten die Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. (3) Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden. (5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 52

52 77 Abs. 3 BetrVG Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (..) (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 53

53 87 BetrVG Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (..) 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 54

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