Explosionsschutz Handlungsbedarf aufgrund der neuen Betriebssicherheitsverordnung

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1 Explosionsschutz Handlungsbedarf aufgrund der neuen Betriebssicherheitsverordnung Zusammenfassung Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Bereitstellung und die Prüfung von Arbeitsmitteln. Die Betriebssicherheitsverordnung wurde am neu gefasst und ersetzt die Betriebssicherheitsverordnung von Die Änderungen betreffen u. a. auch den Explosionsschutz. Gründe für die Neufassung waren insbesondere: a) Die Beseitigung rechtlicher, struktureller und fachlicher Mängel b) Schaffung einer besseren Grundlage für die Erarbeitung technischer Regeln c) Beseitigung von -Doppelregelungen im Explosionsschutz d) Abbau von Bürokratiekosten e) bessere Anpassung an Schnittstellen anderer Rechtsvorschriften f) Bessere Ausrichtung auf das Unfallgeschehen g) Bessere Anwendbarkeit durch Arbeitgeber und Anlagenbetreiber Ziel der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: a) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung b) die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeitsund Fertigungsverfahren sowie c) die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Die wesentlichen Änderungen für den Explosionsschutz und der daraus resultierende Handlungsbedarf für die Ver- und Entsorgungsunternehmen soll hier zusammengefasst werden. 2. Allgemeines Der Begriff "Arbeitsmittel" ist weit gefasst und umfasst Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, sowie überwachungsbedürftige Anlagen, zu denen auch explosionsgeschützte Anlagen gehören. Die Verordnung wurde konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Doppelregelungen u.a. zur Gefahrstoffverordnung wurden hinsichtlich bestimmter Dokumentationen und Prüfungen beseitigt. So finden sich die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz (Zoneneinteilung, Zündquellen usw.) jetzt ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung wieder. Bis auf die Prüfvorschriften gilt die Betriebssicherheitsverordnung nicht mehr für den Explosionsschutz. Damit wird eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht

2 3. Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung erhält einen noch höheren Stellenwert, wodurch eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht werden soll. Die Gefährdungsbeurteilung muss bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln erfolgen. In der Gefährdungsbeurteilung müssen neben den Gefährdungen durch das Arbeitsmittel selbst auch die Gefährdungen der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen ermittelt werden. Die klare Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln wird betont. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarkrecht entsprechen. Es wird klargestellt, dass auch für Geräte mit CE-Kennzeichnung eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der sicheren Verwendung notwendig ist. Dies bezieht sich auch auf die Schnittstellen bei der Integration des Geräts in den Betrieb. Über die Gefährdungsbeurteilung können ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass eine besondere Bestandsschutzregelung nicht mehr nötig ist. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik überprüft werden. Dabei sind neue Erkenntnisse, z. B. die Bekanntmachungen des BMAS (Bekanntmachungen im Ministerialblatt) zu berücksichtigen. Diese werden hinsichtlich der Verbindlichkeit den Technischen Regeln gleich gesetzt. Neu eingeführt wurde der Begriff Gefahrenbereich. Er entsteht durch die Verwendung eines Arbeitsmittels und erfordert eine Festlegung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Eine Zoneneinteilung ist nunmehr nicht mehr obligatorisch erforderlich. Im Gegensatz zu früher herrscht jetzt in Fachkreisen die Meinung vor, dass eine obligatorische Zoneneinteilung dem Arbeitsschutz abträglich sein kann, da sie das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Einschätzung des Risikos relativieren kann. Durch eine Zoneneinteilung kann ggf. kein maximaler Zündquellenschutz gewährleistet werden. Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung wurde konkretisiert. Es muss nun auch konkreten Unfallschwerpunkten Rechnung getragen werden wie z. B.: Manipulationen von Schutzeinrichtungen Instandhaltung Fehlersuche Besondere Betriebszustände wie Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Störungen, usw. Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten Unfälle Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber - 3 -

3 Die Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen müssen vor dem ersten Einsatz im Explosionsschutzdokument dokumentiert werden. Bei der Verwendung des Arbeitsmittels müssen die zu erwartenden Betriebszustände inklusive der vorhersehbaren Abweichungen, z. B. auch das Ansprechen eines Sicherheitsventils oder Stromausfall, berücksichtigt werden. In der Gefahrstoffverordnung wird zusätzlich zu den materiellen Anforderungen an den Explosionsschutz geregelt: Stoffe, Gemische, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Arbeitsverfahren, die zu Explosionsgefahren führen können, müssen ermittelt, und das Risiko bewertet werden. Das Explosionsschutzdokument ist jetzt Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung (siehe Gefahrstoff-Verordnung). Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen wurden überarbeitet. Im Anhang zur Gefahrstoffverordnung ist dies wie folgt beschrieben: - Grundlegende Anforderungen - Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen - Organisatorische Maßnahmen - Maßnahmen zur Lagerung - Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen - Zoneneinteilung - Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen 4. Prüfungen Die Prüfung explosionsgeschützter Anlagen wurde erweitert. Die Prüfung vor Inbetriebnahme beinhaltet nun auch die Prüfung, ob eine zutreffende Prüffrist ermittelt/festgelegt wurde. Mit der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung ist die Überprüfung der Eignung und ordnungsgemäßen Funktion der Schutzmaßnahme zu verstehen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Neben der bereits bestehenden Forderung nach der dreijährigen Prüfung von explosionsgeschützten Geräten und Anlagen wird eine sechsjährige Prüfpflicht eingeführt, die sich im Besonderen auf folgende Prüfinhalte bezieht: Prüfung der technischen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. vollständig durchgeführter Prüfungen sicherer Zustand der Anlage Wirksamkeit der festgelegten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen Wirksamkeit des Instandhaltungskonzeptes - 4 -

4 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen müssen mindestens jährlich geprüft werden. Die Prüfungen müssen umfassen: a) die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage, Installation und sicheren Funktion der Arbeitsmittel b) die rechtzeitige Feststellung von Schäden c) die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind Die Fälligkeitstermine für die wiederkehrenden Prüfungen müssen exakt eingehalten werden. Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Nach Ablauf der Frist hat der Betreiber maximal zwei Monate Zeit, die Prüfung durchzuführen. In Abhängigkeit von den Prüfergebnissen der wiederkehrenden Prüfung muss der Arbeitgeber im Bedarfsfall die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung neu festlegen. 5. Instandhaltung Der Instandhaltung wird ein höherer Stellenwert beigemessen. Es müssen zum einen den besonderen Gefährdungen bei der Instandhaltung Rechnung getragen werden, die für das Personal entstehen. Zum zweiten können durch Instandhaltungsmaßnahmen die Gefährdungen für den Betreiber während des weiteren Betriebes ausgeschlossen oder minimiert werden. 6. Änderungen an Arbeitsmitteln Arbeitsmittel, an denen prüfpflichtige Änderungen durchgeführt wurden, hat der Arbeitgeber vor der nächsten Verwendung einer Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Der Arbeitgeber hat zu beurteilen, ob die Änderung an einem Arbeitsmittel prüfpflichtig ist. Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, hat der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchführen zu lassen

5 7. Qualifikation Die Anforderungen an die Prüfenden und sonstigen im Explosionsschutz tätigen Personen werden erstmals auf hohem Niveau in der Verordnung selbst festgelegt. Zusätzlich zur den bereits bekannten Begriffen "Befähigte Person" und "zugelassene Überwachungsstelle ZÜS" gibt es jetzt den Begriff der "fachkundigen Person". Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. Die Fachkunde ist erforderlich für: Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen Instandhaltungsmaßnahmen Rüst- Errichtungs- und Erprobungsarbeiten Ersatzmaßnahmen, wenn Sicherheitsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden sollen/müssen. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. 8. Unterweisung, Information, Kontrolle und Beauftragung Die Unterweisungspflichten und die Dokumentation hierzu wurden erweitert. Vor dem erstmaligen Verwenden von Arbeitsmitteln hat der Unternehmer den Beschäftigten anhand der Gefährdungsbeurteilung Informationen zur Verfügung zu stellen über: a) vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener b) Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, c) erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und d) Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen. Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Unternehmer die Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen. Dies ist für einfache Arbeitsmittel nicht erforderlich, für die eine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss. Auf die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden

6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden und die Schutzausrüstungen verwendet werden. Dies bedeutet eine Kontrollpflicht des Unternehmers bzw. Vorgesetzten und einer entsprechenden Dokumentation der Kontrollen. Der Begriff Beauftragung wurde neu eingeführt. Bei Beauftragung von Auftragnehmern ist deren Qualifikation zu gewährleisten. Eine Beauftragung von Beschäftigten kann z.b. als Einzelauftrag oder im Rahmen von Tätigkeitsbeschreibungen erfolgen. Die Verpflichtung, den Beschäftigten Betriebsanweisungen oder Betriebsanleitungen zur Verfügung zu stellen, wurde erweitert. 9. Dokumentation Die Archivierungsdauer der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen ist jetzt für überwachungsbedürftige Anlagen auf die gesamte Verwendungsdauer explizit festgeschrieben. 10. Ordnungswidrigkeiten Die Tatbestände wurden stark ausgeweitet. Z. B. ist ordnungswidrig, wer Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt, Art und Umfang der erforderlichen Prüfung nicht ermittelt und festlegt, oder Art und Umfang der erforderlichen Prüfung nicht ermittelt und festlegt Vortrag im Rahmen der ERDGASNETZWERK 2016 der terranets bw GmbH am 17. März 2016 in Deißlingen Hartmut Stöckle Fachkraft für Arbeitssicherheit Finkenweg Löchgau Tel: Mobil: stoeckle@garbes-online.de - 7 -

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