DIE NEUE BETRSICHV HARRY PAPILION, ARBEITS UND GESUNDHEITSSCHUTZ MOBIL
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- Silke Baumhauer
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1 DIE NEUE BETRSICHV HARRY PAPILION, ARBEITS UND GESUNDHEITSSCHUTZ MOBIL
2 BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2.0 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) BetrSichV 2
3 BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Lastenhandhabungsverordnung Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung Gefahrstoffverordnung Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung PSA- Benutzungsverordnung Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung 3
4 GRUNDLEGENDES ALT ZU NEU BetrSichV definiert Schutzziele. Gefährdungsbeurteilung wird zentrales Element. Durch aktuell zu haltende Gefährdungsbeurteilung ist Anpassung von Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmitteln an den Stand der Technik sichergestellt (Thema Bestandsschutz) Beseitigung von Doppelregelungen beim Explosionsschutz (Gefahrstoffverordnung) und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln (Abschaffung BG- Regeln) Besondere Anforderungen an besonders gefährliche Arbeitsmittel in Anhang 1 (Neu: Regelungen zu Aufzügen und Druckanlagen) spezielle Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (z.b. Krane, Gasverbrauchseinrichtungen) im Anhang 3 (der je nach Unfallgeschehen auch erweitert werden soll) 4
5 BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (1) Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel 5 Explosionsgefährdete Bereiche 6 Explosionsschutzdokument 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel 8 Sonstige Schutzmaßnahmen 9 Unterrichtung und Unterweisung Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Grundpflichten des Arbeitgebers 5 Anforderungen an Arbeitsmittel 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 7 Vereinfachte Vorgehensweise 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingang- und Stillsetzen 9 Weitere Schutzmaßnahmen 10 Instandhaltung und Änderung 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle 12 Unterweisung und bes. Beauftragung 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber 5
6 BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (2) Prüfung der Arbeitsmittel 11 Aufzeichnungen Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 12 Betrieb 13 Erlaubnisvorbehalt 14 Prüfung vor Inbetriebnahme 15 Wiederkehrende Prüfungen 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung 17 Prüfung besonderer Druckgeräte 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 16 Wiederkehrende Prüfung 17 Prüfaufzeichnungen und bescheinigungen 18 Erlaubnispflicht [ ] 6
7 BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (3) Unfall- und Schadensanzeige 19 Prüfbescheinigungen 20 Mängelanzeige 21 Zugelassene Überwachungsstellen Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften 24 Ausschuss für Betriebssicherheit 25 Ordnungswidrigkeiten 26 Straftaten 27 Übergangsvorschriften Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen (im Anhang) 21 Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften 22 Ordnungswidrigkeiten 23 Straftaten 24 Übergangsvorschriften 7
8 BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN / ANHÄNGE Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit [ ] bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 3: Zoneneinteilung Ex-Bereiche Anhang 4: A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit [ ] durch explosionsfähige Atmosphäre B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte (aus TRBSen übernommen) Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (in GefStoffV verschoben) Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 8
9 3 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Forderung nach Gefährdungsbeurteilung nicht neu muss explizit kein eigenes Dokument sein CE-Kennzeichnung ersetzt nicht Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig aktualisiert werden, dabei ist der aktuelle Stand der Technik einzuhalten Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen analog Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 9
10 FORDERUNG NACH GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG IN ANDEREN REGELWERKEN Lasten 2 LastenhandhabV (3.1) Bildschirmarbeit 3 BildschArbV (3.9) BImSchG-Anlagen (Anlagensicherheit) 3, 9 StörfallV (1.7, 6, 7) Arbeitsplatzgestaltung 3 ArbStättV (2, 3.3, 3.4) Verwendung von Arbeitsmitteln 3+14 BetrSichV (4) Nicht ionisierende Strahlung 3 OStrV (9.2) Explosionsschutz 6 / 11 GefStoffV) (7) 23. APRIL 2015 Umgang mit Biostoffen 6/7 BioStoffV (8) Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit Lärm/Vibrationen 3 LärmVibrationsArbSchV ( ) Umgang mit Gefahrstoffen 7, 12 GefStoffV und TRGS 4xx (6) 10
11 BESTANDTEILE DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG NACH BETRSICHV Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel Instandhaltung, Prüfung Arbeitserlaubnis Regelmäßig wiederkehrende Verwendung Anlagen (überwachungsbedürtig/ nicht überwachungsbedürtig) Sonstige Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge) Explosionsschutzdokument Sicherheitsgespräch Prüffristenfestlegung Konformitätsbewertung Prüffristenfestlegung Betriebsanweisung Detailregelung zum Explosionsschutzdokument inhaltlich im Wesentlichen unverändert zukünftig in GefStoffV Erlaubnisse u. Prüfungen bleiben in BetrSichV Berücksichtigung der Beeinflussung (Umgebung, Zusammenwirken von Maschinen) 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 11
12 3 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Gefährdungsbeurteilung Fortschreibung/ Anpassung Regelmäßige Überprüfung Berücksichtigung des Stand der Technik sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschl. der Änderungen der Arbeitsmittel Aktualisierung Neue Informationen, Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus arbeitsmed. Vorsorgen wenn die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen nicht wirksam bzw. ausreichend ist 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 12
13 VEREINFACHTE VORGEHENSWEISE BEI DER VERWENDUNG VON ARBEITSMITTELN ( 7) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass 1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, 2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden, 3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und 4. Instandhaltungsmaßnahmen nach 10 getroffen und Prüfungen nach 14 durchgeführt werden. 13
14 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ARBEITSMITTEL Vorschriften in Anhang 1 für mobile (nicht) selbstfahrende Arbeitsmittel Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Arbeitsmittel bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Aufzugsanlagen Druckanlagen Erweiterung um andere Arbeitsmittel möglich Relevante Änderungen vor allem bei Aufzugsanlagen Zweiwege-Notruf zu Notdienst Notfallplan vor Ort Notbefreiungseinrichtungen vor Ort Pflicht zur Instandhaltung 14
15 PRÜFUNGEN VON ARBEITSMITTEL (AM) Einfache Arbeitsmittel Arbeitsmittel Besondere Arbeitsmittel Überwachungsbedürftige AM Vor Inbetriebnahme AM deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt Wiederkehrend AM die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind Außerordentlich AM die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind Einfache Prüfung gem. 14 Prüfung gem. 14 Krane gem. Anhang 3, Abschn. 1 Prüfung gem. 15 Flüssiggasanlagen gem. Anhang 3, Abschn. 2 Aufzugsanlagen gem. Anhang 2, Abschn.1 Maschinentechnische AM der Veranstaltungstechnik gem. Anhang 3, Abschn. 3 Explosionsgefährdungen Gem. Anhang 2. Abschn APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit Druckanlagen gem. Anhang 2, Abschn
16 ANFORDERUNGEN AN PRÜFER Bisheriges dreistufiges Prüferkonzept wird beibehalten : befähigte Person, besonders befähigte Person, ZÜS Qualifikation jedoch nicht mehr in TRBS, sondern im Anhang der BetrSichV Kenntnisse Befähigung durch Ausbildung Aktualisierung durch Teilnahme an Schulungen 16
17 PRÜFUNG VON ARBEITSMITTELN Forderung nach Gefährdungsbeurteilung nicht neu Keine wesentlichen Änderungen gegenüber 2002 ( 10 alt): Prüfung vor Inbetriebnahme wenn Sicherheit von Montage abhängt Wiederkehrende Prüfungen bei schadenverursachende Einflüssen Besondere Prüfungen nach Änderungen oder nach Schadensfällen Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen und über die Qualifikation der Prüfer Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3 Krane Flüssiggasanlagen Maschinen der Veranstaltungstechnik 17
18 PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN ALLGEMEIN Prüfvorschriften anlagenbezogen im neuen Anhang 2 Prüfinhalte konkretisiert Prüfer muss Sicherheitskonzept nachvollziehen Ergebnisse von Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen werden einbezogen (z. B. AwSV) Prüfstellen von Unternehmen (PvU) dürfen auch in Unternehmensgruppen prüfen 18
19 PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN EXANLAGEN Neues Prüfkonzept Führt Prüfungen nach RL 1999/92/EG und nach ProdSG zusammen Hohe Qualifikationsanforderungen an zur Prüfung befähigte Personen Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowohl der Anlagen als auch des Explosionsschutzkonzepts Ex-Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich durch befähigte Person Prüfung der Arbeitsmittel im Ex-Bereich min. 3-jährlich durch befähigte Person Prüfung des Explosionsschutzkonzepts durch besonders befähigte Person alle 6 Jahre Vorgabe von Prüffristen Instandhaltungskonzept kann Prüfungen ersetzen 19
20 PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN EXANLAGEN Regelungen zum Explosionsschutz ab (BetrSichV neu)... stufenweiser Übergang in die Gefahrstoffverordnung findet Ausdruck in: - Wegfall 6 Explosionsschutzdokument in der BetrSichV - Übergang der TRBS zum Explosionsschutz in TRGS (In Vollzug) Bezugsregelung zum Explosionsschutz in 9 Abs. 4 BetrSichV: Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung g.e.a....müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden... Diese Maßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach 6 Abs. 8 der GefStoffV zu dokumentieren. Formal keine Änderung im Praxisbetrieb 20
21 TRBS ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ Folgende Technischen Regeln zur Betriebssicherheit regeln Fragestellungen zum Explosionsschutz: TRBS 1111 TRBS 1112 TRBS 1122 TRBS 1123 TRBS 1201 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsmaßnahmen Beurteilungen und Schutzmaßnahmen Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 BetrSichV-Ermittlung der Prüf- u. Erlaubnispflicht (ehemalige VbF-Anlagen) Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß 14 Abs. 1 u. 2 BetrSichV (Anlagen in Ex-Bereichen ) Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen 21
22 TRBS ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ TRBS 1201 TRBS 1201 TRBS 1203 TRBS 2152 TRBS 2152 TRBS 2153 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen i.s. der Richtlinie 94/9/EG Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen hinsichtlich Brand und Explosion Befähigte Personen Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre- Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Teil 4 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen 22
23 REGELUNGEN IM ABSCHNITT 3 (BETRSICHV) EXPLOSIONSGEFÄHRDUNGEN Prinzipiell finden die hier aufgeführten Regelungen ihre Entsprechung zur abgelösten BetrSichV, hinsichtlich: - - erstmaliger (vor Inbetriebnahme) und wiederkehrender Prüfung - - Qualifikationsanforderungen an befähigte Personen (3 Qualifikationsstufen, wie gehabt) Mit folgenden neuen Anforderungen, die aber auch Prüfvereinfachungen mit sich bringen können: - Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle 6 Jahre auf Explosionssicherheit (Prüfgrundlage Explosionsschutzdokument) zu prüfen; - Betriebsmittelprüfung alle 3 Jahre auf der Basis der RL 2014/34/EU (ehem. Atex 94/9/EG) - Prüferleichterungen bei Vorlage eines (ex-) bezogenen Instandhaltungskonzeptes (GBU) - Lüftung /Raumluftüberwachung und Inertisierung Prüfintervall 1 Jahr (können zum Wegfall explosionsgefährdeter Bereiche führen) das kann dazu führen, dass die 3-jährige Prüffrist aller Betriebsmittel entfallen kann -überlegenswerte Erleichterung- 23
24 AUS TRBS WIRD TRGS TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Allgemein geht inhaltsgleich über zur TRGS 720 und weiterhin TRBS 2152 Teil 1... geht inhaltsgleich über in die TRGS 721 TRBS 2152 Teil 2... geht inhaltsgleich über in die TRGS 722 TRBS 3151 (Brand- u. Explosionsgefahren an Tank- u. Füllstellen...) geht inhaltsgleich über in die TRGS Bemerkung: Nicht alle TRBS mit Regelungen zum Explosionsschutz haben bereits eine Entsprechung als TRGS Beispiel: TRBS 2153 Statische Elektrizität 24
25 PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN ANLAGEN MIT ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGKEITEN Kopplung der ZÜS-Prüfung an Erlaubnispflicht ZÜS-Prüfung für Läger u. Füllstellen bleibt ZÜS-Prüfung neu für Läger mit ortsbeweglichen Behältern ZÜS-Prüfung neu für Entleerstellen Bei Erlaubnis und Prüfung gilt künftig Flammpunktgrenze von 23 C (bisher 21 C bzw. 55 C) Erlaubnisverfahren mit ZÜS-Prüfbericht 25
26 PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN DRUCKANLAGEN Regelungen für Druckanlagen (Druckbehälteranlagen incl. Dampfkessel, Füllanlagen für Gase und druckbeaufschlagte Rohrleitungen) im Wesentlichen unverändert Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern nun übersichtlicher in Tabellenform, nicht mehr Verweis auf Druckgeräterichtlinie Äußere u. innere Prüfungen können teilweise durch ein Prüfkonzept mit alternativen Prüfmethoden ersetzt werden Prüfgruppe statt Gerätekategorie Weiterhin zahlreiche z. T. historische Ausnahmen (bisheriger Anhang 5 wird im Wesentlichen beibehalten) 26
27 PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN AUFZUGSANLAGEN Aufzüge mit Personenbeförderung: Hauptprüfung wie bisher maximal alle 2 Jahre (Höchstfrist) Arbeitgeber legt Prüffrist fest, ZÜS kann gefährdungsbezogen Verkürzung bewirken, ggf. entscheidet Behörde Zwischenprüfung durch b.p. im Rahmen der Instandhaltung Zwischenprüfung durch ZÜS bleibt, kein Bezug zur Instandhaltung Keine Abgrenzung von Zwischenprüfung/Hauptprüfung (Prüfinhalte) Prüfkennzeichnung in der Aufzugskabine 27
28 PRÜFAUFZEICHNUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN Präzisierung: Unterscheidung zwischen Aufzeichnungen (z.b. bp) Prüfbescheinigungen (nur ZÜS) Inhalte 1. Anlagenidentifikation 2. Prüfdatum 3. Art der Prüfung 4. Prüfungsgrundlagen 5. Prüfumfang, Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen, 6. Ergebnis der Prüfung 7. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung 28
29 PRÜFVORSCHRIFTEN FÜR ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN ABSCHNITT 4 DRUCKANLAGEN 29
30 INKRAFTTRETEN BetrSichV trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. Erlaubnisse gelten weiter bereits durchgeführte Prüfungen gelten weiter bei neuen Prüfpflichten ist theoretisch die Prüfung sofort fällig! Übergangsfrist nur für Aufzugsanlagen vorhanden: Notfallplan innerhalb 1 Jahres erstellen, restliche Anforderungen aus Anhang 1 bis
31 ABSCHLUSSDISKUSSION 31
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