Betriebssicherheitsverordnung. EU Zielsetzungen. EG-Vertrag Harmonisierung
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- Ute Sylvia Bachmeier
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1 Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier Personenverkehr EG-Vertrag Harmonisierung
2 Europäisches Arbeitsschutzsystem Grundlegende Anf. an Sicherheit und Gesundheit hohes Schutzniveau Konkretisierung durch europ. harmonisierte Normen Mindestanforderungen d.h. es verbleiben nationale Spielräume d.h. keine Konkretisierung durch Normen
3 Deutsches Arbeitsschutzsystem -Arbeitnehmerschutz- EG-Richtlinien werden durch staatliches Recht umgesetzt Keine Doppelregelungen im Vorschriften- u. Regelwerk Grad der Konkretisierung muss einen ausreichenden Spielraum für Innovation und Flexibilität offen lassen Neue Vorschriften und Regeln nur bei Arbeitsschutzdefiziten
4 BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
5 Einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht Trennung von Beschaffenheit und Betrieb Artikel 114 EG-Vertrag Artikel 153 EG-Vertrag Beschaffenheit Betrieb Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln Hersteller, Importeur Gerätesicherheitsgesetz harmonisierter Bereich Sicherheitstechnische und sonstige Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 GSG nicht harmonisierter Bereich Errichtung Überwachungsbedürftiger Anlagen Betreiber Arbeitgeber / Beschäftigte Gerätesicherheitsgesetz Staat Arbeitsschutzgesetz BetrSichV Arbeitsmittel UVT (BG en) SGB VII Satzung überwachungsbedürftige Anlagen Betreiber / Arbeitgeber BetrSichV 9. GSGV Maschinenverordnung 6. GSGV Einfache Druckbehälter 14. GSGV Druckgeräteverordnung... Technische Regeln Unfallverhütungsvorschriften BG-Regeln BG-Information Technische Regeln harmonisierte europäische Normen nationale Normen DIN, AD-Merkblätter Sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nationale Normen DIN, AD-Merkblätter
6 Zielsetzung: Anpassung des Arbeitsschutzes an das europäisches Regelwerk Erstellung eines einheitlichen technischen Regelwerkes Zusammenführung von staatlichen Arbeitsmittelrecht und Unfallverhütungsvorschriften Einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht Trennung von Beschaffenheit und Betrieb Einbeziehung überwachungsbedürftiger Anlagen
7 Schutzkonzept: Gefährdungsbeurteilung!!!! Einheitlicher Sicherheitsmaßstab Stand der Technik ( 4 ArbSchG ) Schutzmaßnahmen, Prüfungen Mindestanforderungen an die Beschaffenheit
8 Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitgestellte Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen
9 Benutzen von Arbeitsmitteln Benutzen bedeutet: Erproben Ingangsetzen Stillsetzen Gebrauch Instandsetzung und Wartung Prüfung Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung Um- und Abbau Transport
10 Pflichten des Arbeitgebers Maßnahmen für die sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergreifen Vorgehen bei der Festlegung von Prüfungen und Prüffristen Art Umfang Fristen Anforderungen an die Prüfer Unterrichten und Unterweisen der Mitarbeiter
11 3 Gefährdungsbeurteilung Basis 4,5,6 ArbSchG TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Systematische Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen Ableitung entsprechender Maßnahmen Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten z.b.: - mechanische Gefährdungen - elektrische Gefährdungen - Chemische Gefährdungen - Gefährdungen durch Arbeitsumgebung - Festlegung zu Prüfungen - Erarbeitung Ex-Schutzdokument Anlässe z.b.: - Arbeitsunfall/Beinaheunfall - Beschaffung neuer AM
12 Pflichten des Arbeitgebers Maßnahmen für die sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergreifen Vorgehen bei der Festlegung von Prüfungen und Prüffristen Art Umfang Fristen Anforderungen an die Prüfer Unterrichten und Unterweisen der Mitarbeiter
13 Prüfungen / Prüfpersonal Gefährdungsbeurteilung Prüfbedarf Prüfung durch den Arbeitgeber Dokumentation nicht zwingend z. B. Nutzer, Instandhalter Prüfung durch die befähigte Person Aufzeichnung erforderlich Qualifikation nach 2 (6) BetrSichV Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle Prüfbescheinigung Akkreditierung und Benennung
14 Faktoren, die bei der Entscheidung zu Prüfungen von AM berücksichtigt werden sollten War das Arbeitsmittel bisher prüfpflichtig (Basis zurückgezogene UVV)? (Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme / regelmäßige Prüfung) Gibt es eine Regel der Technik, die eine Prüfpflicht enthält? Enthält die Betriebsanleitung Aussagen zu Prüfungen? Wie groß ist die Gefährdung beim Ausfall sicherheitsrelevanter Bauteile/Baugruppen für dort arbeitende Arbeitnehmer? Welchen Belastungen unterliegt des Arbeitsmittel durch den Einsatz (Schichtarbeit, Umgebungseinflüsse usw.)? Wie alt ist das AM, wie hoch ist der Verschleißgrad einzuschätzen? Gibt es eine sicherheitsorientierte, vorausschauende Instandhaltung z.b. mit dem Austausch von schnell verschleißenden Bauteilen?
15 Wann ist also ggf. zu prüfen? regelmässig, wie in der Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnischer Bewertung festgelegt außerordentliche Prüfung (wesentliche Veränderungen / Schadensfälle / außergewöhnliche Ereignisse) nach Montage / neuer Standort auf ordnungsgemäße und sichere Funktion bei Schäden verursachenden Einflüssen (z.b. Verschleiß) nach Instandsetzungsarbeiten welche die Sicherheit beeinflussen
16 Befähigte Person ( 2 Abs. 6 BetrSichV) TRBS 1203 befähigte Personen Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufserfahrung zeitnahe berufliche Tätigkeit Berufsausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
17 Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 3 Inhalt: Dazu ist die TRBS 1203 erarbeitet worden ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (GMBI 2012 S.386 vom ) Vorbemerkungen Anwendungsbereich Anforderungen an befähigte Personen Befähigte Personen für den Explosionsschutz Befähigte Personen für Prüfungen zum Gefahrenfeld Druck
18 Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 3 1. Berufsausbildung Die b.p. muss eine Berufsausbildung absolviert haben, die ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziebar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen. Zeugnis
19 Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 3 2. Berufserfahrung Berufserfahrung setzt voraus, dass die b.p. eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z.b. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
20 Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 3 3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die b.p. muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Die b.p. muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und des zu betrachtenden Gefahrenfeldes verfügen.
21 Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 3 4. Weisungsfreiheit Die b. P. unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.
22 Befähigte Person Aufzeichnungen Ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion nach der Montage vor der ersten Inbetriebnahme nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle an einem neuen Standort Bei Schäden verursachenden Einflüssen. Nach außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit. Nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.
23 Frage: Hat die arbeitstägliche Kontrolle den Charakter einer Prüfung?
24 Prüfung nach 14 arbeitstägliche Kontrolle
25 Arbeitstägliche Beobachtung auf in Ordnung ist dann keine Prüfung nach 14, wenn in diesem Zusammenhang keine Prüfbewertung (Dokumentation) erfolgt. Folgerung: Werden beim regelmäßigen Gebrauch / bei der regelmäßigen Verwendung / Benutzung eines Arbeitsmittels bei der Arbeit Veränderungen festgestellt, kann sich hieraus die Notwendigkeit einer Prüfung durch befähigte Personen ergeben.
26 Pflichten des Arbeitgebers Maßnahmen für die sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergreifen Festlegung der erforderlichen Prüfungen Art Umfang Fristen Anforderungen an die Prüfer Unterrichten und Unterweisen der Mitarbeiter
27 Pflichten des Arbeitgebers Maßnahmen für die sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergreifen Festlegung der erforderlichen Prüfungen Art Umfang Fristen Anforderungen an die Prüfer Ermittlung der Ex-Bereiche, Einteilung der Ex-Zonen und Einhaltung des Anhang 4 Unterrichten und Unterweisen der Mitarbeiter
28 Pflichten des Arbeitgebers Maßnahmen für die sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergreifen Festlegung der erforderlichen Prüfungen Art Umfang Fristen Anforderungen an die Prüfer Unterrichten und Unterweisen der Mitarbeiter
29 Basis: Pflichten des Arbeitgebers Unterrichtung und Unterweisung 14 Arbeitsschutzgesetz und 81 Betriebsverfassungsgesetz angemessene Informationen über Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln und Umgebung Betriebsanweisung: verständliche Form und Sprache Angaben über Einsatzbedingungen absehbarer Betriebsstörungen Wartungs- und Instandhaltungspersonal speziell unterweisen
30 BetrSichV Bereitstellung von Arbeitsmitteln Benutzung von Arbeitsmitteln Gefährdungsbeurteilung arbeitsmittelspez. Gefährdungen Arbeitsplatzbedingungen Prüffristen bestimmungsgemäße Benutzung technische Maßnahmen Maßnahmen Qualifizierung Unterweisung
31 Pflichten des Betreibers überwachungsbedürftige Anlagen Betrieb nach Stand der Technik Inbetriebnahme Beschaffenheitsanforderungen nach 4 Abs. 1 ProdSG mindestens dem Stand der Technik Erlaubnisverfahren für bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen Füllstellen Flugfeldbetankungsanlagen Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und angeordnet Unfall- und Schadensanzeige
32 Prüfanforderungen ( 15 BetrSichV) Prüfung vor Inbetriebnahme zugelassene Überwachungsstellen befähigte Personen Montage Installation Aufstellung Funktion Vorgesehene Betriebsweise Ausnahme: Aufzüge nach RL 95/16/EG
33 Prüfung vor Inbetriebnahme ( 15 BetrSichV) Prüfung vor Inbetriebnahme durch befähigte Personen Geräte und Schutzsysteme in Ex-Bereichen Druckgeräte mit geringerem Gefahrenpotenzial Einfache Druckbehälter mit Druckinhaltsprodukt bis 200 barliter
34 Übersicht: Prüfungen vor Inbetriebnahme ( 15 BetrSichV) von Druckbehältern und Rohrleitungen Diagramm Zugelassene Überwachungsstelle Befähigte Person Druckgeräte / Kategorie III und IV bei > 1 bar II und III bei > 1 bar II < 500 bar, > 1000, III I > 500 bar und > 1000, II III und IV II und III, > 2000 PS x DN > 2000, II und III I, II und III I und II I und II, III u. VI 1 bar I, II und III bei 1 bar I, II 500 bar, 1000 bar x l I > 500 bar, 1000 bar x l I und II PS x DN < 2000 nicht s. g. PS x DN < 2000 keine keine
35 Wiederkehrende Prüfungen nach Fall: Überwachungsbedürftige Anlagen, die von befähigten Personen geprüft werden dürfen 2. Fall: Überwachungsbedürftige Anlagen, die von einer zugelassenen Prüfstelle geprüft werden müssen
36 Maximale Prüffristen nach 16 Geräte und Schutzsysteme in Ex-Bereichen (RL 94/9/EG) Lageranlagen/Abfüllstellen Tankstellen Aufzüge (RL 95/16/EG) Aufzugsanlagen zum Heben von Personen (RL 98/37/EG) Prüfungen im Betrieb alle 3 Jahre Prüfungen im Betrieb alle 5 Jahre Prüfungen im Betrieb alle 2 Jahre Prüfungen im Betrieb alle 2 Jahre Einfache Druckbehälter (RL 87/404/EWG) PS x V > 1000 Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre
37 Maximale Prüffristen ( 16 BetrSichV) Druckgeräte (RL 97/23/EG) Druckbehälter Dampfkessel Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre Äußere Prüfung alle 2 Jahre Innere Prüfung alle 3 Jahre Festigkeitsprüfung alle 9 Jahre Äußere Prüfung jedes Jahr Rohrleitungen Äußere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 5 Jahre
38 Arbeitsschema wiederkehrender Prüfungen 1. Welcher Anlagentyp liegt vor? 2. Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person? 3. Welche Höchstfristen gelten für ihn? 4. Sicherheitstechnische Bewertung: Ermittlung der Prüffristen 5. Mitteilung der Prüffrist an Aufsichtsbehörde
39 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Zugelassene Prüfstellen 37 Abs.1 und 2 ProdSG unabhängig notwendige Organisation, Personal und Mittel ausreichende technische Kompetenz Anhang 2 BetrSichV Prüfungen im Bereich Druck-, Brand- und Explosionsschutz und Heben von Personen verantwortliche Leitung für die Prüftätigkeit wirksames Qualitätsmanagement Unparteilichkeit des Personals leistungsunabhängige Bezahlung
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