DAS AKTUELLE Mandanteninformationen August/September 2010

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1 Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / info@devogel.de Internet DAS AKTUELLE Mandanteninformationen August/September 2010 Inhalt August/September Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig 2. BMF-Schreiben zu verfahrensrechtlichen Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer 3. Gemischte Aufwendungen 4. 1 %-Reglung nur bei zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugen 5. Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale 6. Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten 7. EuGH zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung 8. Nachweise: Unterhalt für Angehörige im Ausland 9. Vorsteuervergütung EU 2009: Antrag bis zum Leistungsort Umsatzsteuer: Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer 11. Abgeordnetenpauschale: Verfassungsbeschwerde erfolglos 12. Steuertermine: Übersicht September bis November 2010 Termine Umsatzsteuer (Monatszahler August, Monatszahler Juli mit Dauerfristverlängerung) Zahlung bis Lohnsteuer (Monatszahler August) Einkommensteuer / Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) Beiträge September Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler) Seite 1 von 5

2 1. Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig Nach der seit 2007 geltenden Regelung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass diese Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der betroffenen Personen. Beruflich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich abzugsfähig. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Soweit diese Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen werden sollen, muss dies sachlich begründet werden. Das im Gesetzgebungsverfahren genannte Ziel der Einnahmenvermehrung ist nach Auffassung des Gerichts kein hinreichender Grund. Die Entscheidung betraf einen Hauptschullehrer, dessen Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule von der Schulleitung abgelehnt worden war. Er nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen machte der Lehrer gegenüber dem Finanzamt erfolglos als Werbungskosten geltend. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Gesetzgeber nun verpflichtet, rückwirkend auf den die gesetzliche Regelung neu zu fassen und den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Dabei sieht das Gericht die bis 2006 geltende typisierende Höchstgrenze von als eine Regelungsmöglichkeit an. Für die zweite Fallgruppe, für die das Gesetz bis 2006 einen begrenzten Abzug bis zum Höchstbetrag von vorsah (Nutzung des Arbeitszimmers macht mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit aus), sieht das Gericht in dem Abzugsverbot durch das Steueränderungsgesetz 2007 keinen Verfassungsverstoß, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers nur ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit sei, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. 2. BMF-Schreiben zu verfahrensrechtlichen Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer Zum weiteren Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers hat sich das Bundesfinanzministerium bereits in einem Schreiben vom geäußert. Bei den vorläufig ergangenen Bescheiden hat das Finanzamt bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber nichts zu veranlassen. Möglich ist die vorläufige Beantragung der alten Höchstgrenze von unter Nachweis des Nutzungsumfangs und der Höhe der Aufwendungen. Bereits ruhende Einspruchsverfahren ruhen bis zur Neuregelung weiterhin, die Aussetzung der Vollziehung gilt ebenfalls weiter. Noch nicht veranlagte Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, könnten vom Finanzamt zurückgestellt werden, es soll aber eine Veranlagung unter Berücksichtigung der alten Höchstgrenze von mit Vorläufigkeitsvermerk erfolgen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 3. Gemischte Aufwendungen Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Jahr 2009 entschieden, dass für Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht. Das Bundesfinanzministerium führt nun in einem Schreiben u. a. aus, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug möglich ist. Gemischte Aufwendungen können grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit kein gesetzliches Abzugsverbot besteht oder es sich nicht um Aufwand handelt, der durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar ist. Die betriebliche oder berufliche Veranlassung muss im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen werden. Die Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen erfolgt entsprechend der Veranlassung. Der betrieblich/beruflich und der privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann z.b. nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich/beruflich oder privat veranlasst sind, sind Seite 2 von 5

3 unmittelbar dem betrieblichen/beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Bei betrieblicher Veranlassung sind sie dann in vollem Umfang abzugsfähig, bei privater Veranlassung ist der Abzug in voller Höhe ausgeschlossen. Typische Beispiele für gemischte Aufwendungen, bei denen eine Aufteilung entsprechend der privaten und betrieblichen Veranlassung erfolgt, sind Fachkongresse. Die Finanzverwaltung hat hierzu das folgende Beispiel gebildet: Ein niedergelassener Arzt besucht einen Fachkongress in London. Er reist Samstagfrüh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück. Reisen sind nicht mehr in jedem Fall als Einheit zu betrachten. Die Kosten für zwei Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig. Abwandlung: Der Arzt fährt nicht als Zuhörer, sondern als Mitveranstalter zu dem Fachkongress. Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und daher nicht aufzuteilen. Bei den übrigen Kosten ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem Ausgangsfall %-Reglung nur bei zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugen Arbeitnehmer haben den Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu Privatfahrten grundsätzlich nach der 1 %-Regelung zu versteuern, wenn sie für das Fahrzeug kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen Lohnsteuer einzubehalten. Voraussetzung ist, wie der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich gestattet hat, das Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen. Eine unbefugte Nutzung zu Privatfahrten ist kein Arbeitslohn. Steht nicht fest, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten gestattet hat, kann diese Feststellung nicht durch einen Anscheinsbeweis ersetzt werden. Danach kann lediglich bei einer Gestattung zu Privatfahrten unterstellt werden, dass davon auch Gebrauch gemacht wird. Oft stehen mehreren Arbeitnehmern aus einem Fuhrpark mehrere Fahrzeuge für betriebliche Fahrten zur Verfügung, ohne dass einem Arbeitnehmer ein bestimmtes Fahrzeug zugeteilt ist. In diesem Fall kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ein Arbeitnehmer eines der Fahrzeuge auch privat genutzt hat, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht gestattet hat. 5. Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 /Entfernungskilometer für die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch eine Leasingsonderzahlung bei Leasingbeginn abgegolten ist. Diese kann also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann eine Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Ein sofortiger steuerlicher Abzug der Leasingsonderzahlung ist jedoch nicht möglich, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend macht. Durch die Pauschale sind ebenfalls sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten. 6. Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten Pflegebedürftige Personen, die in einem Pflegeheim leben, können die hierfür entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Ist der Pflegebedürftige verheiratet und zieht Seite 3 von 5

4 seine nicht pflegebedürftige Ehefrau mit in das Pflegeheim, sind die auf sie entfallenden Kosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zwangsläufig. Sie sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig. 7. EuGH zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung Zum Abzug der Vorsteuer muss eine Rechnung bestimmte Angaben enthalten, unter anderem das Datum der Leistungserbringung. Diese Angaben müssen auch zutreffend sein. Fehlende oder falsche Angaben können grundsätzlich durch eine neue Rechnung oder eine Rechnungsergänzung berichtigt werden. Nach deutscher Auffassung ist der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wurde. Dies führt oft zu unbilligen Ergebnissen, wenn Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung wegen formeller Mängel beanstanden. Der Vorsteuerabzug aus der mangelhaften Rechnung ist für den früheren Voranmeldungszeitraum rückgängig zu machen, wobei meist Nachzahlungszinsen anfallen. Selbst eine umgehende Berichtigung der Rechnung ändert daran nichts mehr. Der Europäische Gerichtshof geht in einer neuen Entscheidung dagegen davon aus, dass die Berichtigung der Rechnung grundsätzlich Rückwirkung hat. Demnach wird sich die deutsche Praxis wohl ändern müssen. 8. Nachweise: Unterhalt für Angehörige im Ausland Unterhaltszahlungen an Personen, die dem Steuerzahler oder dessen Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, sind in bestimmten Grenzen als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Lebt die unterstützte Person im Ausland, sind Besonderheiten zu beachten. Unter anderem sind die Nachweise über die Unterhaltsbedürftigkeit sowie über die Zahlungen in bestimmter Form zu führen. Daran werden strenge Anforderungen gestellt. Verstöße können den steuerlichen Abzug ausschließen. Die Finanzverwaltung hat ihren Erlass hierzu überarbeitet. Verschärfungen sind unter anderem: Auch Ehegatten mit ausländischem Wohnsitz haben grundsätzlich ihre Arbeitskraft und sonstigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen, weshalb ein Abzug von Unterhalt an diese Ehegatten in der Regel nicht möglich ist. Die Vereinfachungen über Nachweise bei Unterhaltszahlungen an mehrere Personen gelten nur noch, wenn diese Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Wohnen in demselben Ort genügt nicht mehr). 9. Vorsteuervergütung EU 2009: Antrag bis zum Inländische Unternehmer bekommen unter bestimmten Voraussetzungen die in anderen Mitgliedstaaten der EU gezahlte Vorsteuer vergütet. Für den Erstattungsantrag der im Jahr 2009 gezahlten ausländischen Umsatzsteuerbeträge endet die Frist zum Bei den Vergütungsverfahren innerhalb der EU sind ab 2010 zahlreiche Neuregelungen zu beachten. Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zu stellen. Das BZSt prüft die Anträge, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet nicht zu beanstandende Anträge über eine elektronische Schnitstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weiter. Die Mindestbeträge für Anträge wurden geändert (Jahresantrag bzw. Antrag für letzten Zeitraum eines Jahres mindestens 50, bisher 25 ). Im Laufe eines Jahres gilt für einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ein Mindestbetrag von 400. Bei einem Entgelt von mindestens (bei Kraftstoff 250 ) ist eine eingescannte Rechnungskopie einzureichen. Nähere Informationen finden sich auf den Internetseiten des BZSt. 10. Leistungsort Umsatzsteuer: Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer Die Finanzverwaltung hat bislang die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern als im engen Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen. Dies hat zur Folge, dass derartige Leistungen dort erbracht werden, wo das Grundstück liegt. Sie hat dies nun dahingehend eingeschränkt, dass diese Regelung nicht für die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen gilt. Für derartige Vermittlungsleistungen gilt nunmehr Folgendes: Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden an dem Ort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Seite 4 von 5

5 Vermittlungsleistungen an Unternehmer oder diesen gleichgestellte juristische Personen werden an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Nur für die Vermittlung der Vermietung von Grundstücken ist Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstücks. Diese Grundsätze gelten für Umsätze, die nach dem ausgeführt werden. 11. Abgeordnetenpauschale: Verfassungsbeschwerde erfolglos Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Mehrere Steuerzahler hatten geltend gemacht, hierdurch verfassungswidrig benachteiligt zu werden, da sie ihre Betriebsausgaben und Werbungskosten nachweisen müssen. Sie begehrten jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun diese Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer seien nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Wie das Gericht ausführt, ist es nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerzahlern zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei durch die besondere Stellung des Abgeordneten gerechtfertigt, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. 12. Steuertermine: Übersicht September bis November *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler), Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung), Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler o. Dauerfristverlängerung), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler m. Dauerfristverlängerung), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) *Zahlungsschonfrist: Gewerbesteuer, Grundsteuer *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Mit freundlichen Grüßen Christian de Vogel, StB/RA Seite 5 von 5

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