-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

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1 -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle zu beschäftigen. Der Kläger. seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt, war seit Februar 2000 im Werk Hannover in der Endabnahme der Lackiererei und als Meistervertreter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Firmentarifverträge der Beklagten Anwendung. Der Kläger erhielt Vergütung nach Entgeltstufe 11 des Monatsentgelttarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen (METV). Zum O versetzte die Beklagte den Kläger in die Wärmetauscherfertigung auf einen Anlernarbeitsplatz, Entgeltstufe7. Eine Entgeltminderung tritt derzeit nicht ein, gemäß 9 METV erhält der Kläger (längstens für 60 Monate) einen Monatsentgeltausgleich. Der Kläger hat vorgetragen, die Versetzung sei vom Direktionsrecht nicht gedeckt. Er habe Anspruch auf Beschäftigung nach Entgeltsture 11. Der Kläger hat beantragt. 1. festzustellen, dass die seit dem angeordnete Versetzung des Klägers in die Abteilung Wärmetauscherfertigung unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf einer seiner Kenntnissen und Fähigkelten entsprechenden, mit Entgeltstufe 11 des Monatsentgelttarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Volkswagen AG bewerteten Facharbeiter-Stelle zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

2 Sie hat vorgetragen, in der Lackiererei seien bis 2007 zwei von vier Lackstraßen stillgelegt worden. Dadurch sei ein Personalüberhang von ca. 35 Mitarbeitern entstanden. Diese Mitarbeiter seien versetzt worden in Fertigungsbereiche, wo Personalbedarf bestanden habe. Die Versetzungen seien mit Zustimmung des Personalausschusses des Betriebsrates erfolgt. Aus den tariflichen Regelungen zur Beschäftigungssicherung folge, dass das Direktionsrecht erweitert sei und eine Beschäftigung auf geringerwertigen Arbeitsplätzen zulasse. Das Arbeitsgericht hat nach Klageantrag erkannt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Mit Berufung trägt die Beklagte vor, nach dem seit 2005 gültigen Zukunftstarifvertrag, 5 seien betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Als Korrektiv zu dieser Einschränkung gewähre der METV die Möglichkeit, im Wege des Direktionsrechts geringerwertige Tätigkeit mit Entgeltausgleich zuzuweisen. Durch Schließung von zwei Lackstraßen sei ein Personalüberhang entstanden. Die erforderlichen Versetzungen seien mit Zustimmung des Personalausschusses des Betriebsrates erfolgt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Beklagten vom Die Beklagte beantragt. das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom , Aktenzeichen 7 Ca 174/07, zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt. die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung und des Schriftsatzes vorn das erstinstanzliche Urteil

3 Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten zum ausgesprochene Versetzung des Klägers aus der Lackiererei In die Wärmetauscherfertigung ist unwirksam, sie ist durch das Direktionsrecht nach 106 GewO nicht gedeckt. Eine tarifliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers kann nicht festgestellt werden. Entsprechend hat der Kläger auch einen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten der Entgeltstufe 11. Nach 106 GewO kann der Arbeitgeber u.a. den Inhalt der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag festgelegt sind. Eine Versetzung des Arbeitnehmers Im Wege des Weisungsrechts ist damit nur Innerhalb des Rahmens möglich, der durch Vertrag/Tarifvertrag gesetzt ist. Daraus folgt im Grundsatz, dass der Kläger nur versetzt werden konnte auf eine Tätigkeit, die seiner bisherigen Tätigkeit in der tariflichen Wertigkeit entsprach. Eine Versetzung auf eine unterwertige Beschäftigung ist durch 106 GewO nicht gedeckt. Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel gestattet die Zuweisung einer anderen, entsprechenden Tätigkeit. Auch hier ist kein Ansatz für eine unterwertige Beschäftigung zu erkennen. Vielmehr folgt aus dieser Versetzungsklausel, dass ein Anspruch auf entsprechende, gleichwertige Tätigkeit besteht. Eine tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts, die dem Arbeitgeber unterwertige Beschäftigung, sei es vorübergehend oder auf Dauer, gestattet, besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Erweiterung des Direktionsrechts vereinbaren, wenn dessen Ausübung nach Grund und Umfang an konkrete Voraussetzungen geknüpft Ist und eine damit verbundene Entgeltminderung gemildert wird. Die tarifliche Regelung muss nach Anlass und Umfang gerichtlich kontrollierbare Voraussetzungen bestimmen, die den Arbeitgeber zu einseitigen Eingriffen in das Arbeitsverhältnis berechtigen (BAG vom ,6 AZR 442/03, AP Nr. 1 zu 27 BMT/G II)

4 Tarifliche Regelungen zur Erweiterung des Direktionsrechts, insbesondere zu einer Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz, bestehen nicht. Es fehlt an einer eindeutigen tariflichen Regelung, die Anlass und Umfang des einseitigen Eingriffs in das Arbeitsverhältnis regelt. Nach 9 METV ist dem Beschäftigten, der aus betriebsbedingten Gründen versetzt wird, eine Beschäftigung in einem anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitssystem zu zuweisen. Danach wird der Beschäftigungsanspruch auf gleichwertige Tätigkeit nochmals wiederholt. In 9.1 Abs. 3 heißt es dann: wenn eine Versetzung in ein gleichwertiges Arbeitssystem nicht möglich ist, wird ein Monatsentgeltausgleich gezahlt. Diese tarifliche Vorschrift regelt keine Ausweitung des Direktionsrechts. Sie besagt nichts darüber, auf welche rechtstechnische Art und Weise, Änderungskündigung oder Änderungsvertrag, die Versetzung zu stande kommt. 9 METV regelt nur die Rechtsfolgen einer wirksamen Versetzung mit Gewährung einer Entgeltgarantie. Auch die Berücksichtigung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ausschluss von Beendigungskündigungen und Entgeltgarantie sind zwar Komponenten, die eine Versetzung in ein unterwertiges Arbeitssystem vorübergehend rechtfertigen können. Damit der Arbeitgeber einseitig in das Arbeitsverhältnis eingreifen darf, bedarf es aber einer eindeutigen tariflichen Rechtsgrundlage. Eine solche eindeutig formulierte Rechtsgrundlage fehlt in 9 METV und kann auch nicht unter Hinzuziehung des Kündigungsverbots in diese Vorschrift hineininterpretiert werden. Nach 4.1 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages kann es erforderlich sein, Umsetzungen und Versetzungen aus betrieblichen Gründen vorzunehmen. Zugewiesene Tätigkeit ist zu übernehmen, wenn sie zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit ist zu entscheiden nach Eignung, Qualifikation, bisherige Tätigkeit, Verdienst und Wohnsitz. Über die Regeln und das Verfahren zur Zumutbarkeit entscheiden die Betriebsparteien. Weil Zumutbarkeitskriterien Qualifikation, bisherige Tätigkeit und Verdienst sind, bestätigt diese tarifliche Vorschrift nur den Anspruch auf gleichwertige Beschäftigung entsprechend der bisherigen tariflichen Eingruppierung. Eine Möglichkeit der unterwertigen Beschäftigung ist in 4 nicht vorgesehen

5 Soweit die Betriebsparteien einvernehmlich Entscheidungen zur Zumutbarkeit der anderweitigen Tätigkeit treffen, kommt auch damit keine Rechtsgrundlage für eine unterwertige Beschäftigung zustande. Die tarifliche Regelung stellt klar bzw. erweitert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Versetzungen im Sinne des 99 BetrVG. Die Zustimmung des Betriebsrates schafft aber keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in den vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung. Die Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrates ist eine zusätzliche Anforderung an die Wirksamkeit einer Versetzung, die neben der vertraglichen Zulässigkeit der personellen Maßnahme besteht. Auch aus 4 des Beschäftigungssicherungsvertrages folgt damit keine Befugnis des Arbeitgebers zum einseitigen Eingriff in den vertraglichen Beschäftigungsanspruch. -6- Im Ergebnis war damit die Versetzung des Klägers aus der Lackiererei unwirksam, die Beklagte war zur Beschäftigung des Klägers nach Entgeltstufe 11 zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf 63 Abs. 2 GKG. Die Anträge des Klägers sind jeweils entsprechend 42 Abs. 4 GKG mit einem Monatsentgelt bewertet worden. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß 72 a ArbGG wird verwiesen. Gez. Dr. Rosenkötter Coppenrath Kelle

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