Die neue EnEV 2009 Was sich im Laufe der Zeit alles geändert hat

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1 8 9 Was sich im Laufe der Zeit alles geändert hat Von der Wärmeschutzverordnung bis zur Energieeinsparverordnung Am 1. Oktober 2009 tritt eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft und wird damit seit dem erstmaligen Erscheinen im Jahr 2002 zum dritten Mal novelliert. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über historische Entwicklungen der Wärmeschutzverordnung (WSchV) aus dem Jahr 1977 bis zur heutigen EnEV 2009 gegeben Die erste WSchV (Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden) trat erstmals am Tabelle 2.1: Übersicht über die historische Entwicklung von der WSchV 1977 bis zur EnEV 2009 EnEG 1976 WschVO 1977 WschVO November 1977 als Folge des 1976 vom Bundestag beschlossenen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in Kraft. Die WSchV wurde von der damaligen Bundesregierung wegen der ersten Ölkrise Anfang der 70er- Jahre und der dadurch stark ansteigenden Energiepreisen mit den Ziel erlassen, den Heizenergieverbrauch bei Gebäuden durch bauliche Maßnahmen zu reduzieren. Die Wärmeschutzverordnung wurde zweimal novelliert, am 1. Januar 1984 und am 1. Januar Am 1. Februar 2002 trat die erste Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) in Kraft und löste somit Wesentliche Anforderungsgrößen Anwendungsbereich Sonstiges Energieausweis U-Werte Bauteile U-Werte Bauteile WschVO 1995 Jahres-Heizwärmebedarf Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen EnEV 2002 JPB Transmission (Heizenergiebedarf 30 % gegenüber 1995) Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen/best. Gebäude EnEV 2004 keine wesentlichen Änderungen gegenüber 2002 EnEV 2007 JPB Transmission Wohn-/Nichtwohngebäude best. Gebäude EnEV 2009 Jahres-Primärenergiebedarf ( 30 % gegenüber 2007) Transmissionswärmeverlust (H T Wohngebäude; U Nichtwohngebäude) Einführung Niedrigenergiehausstandard Senkung des Energiebedarfs neuer Gebäude um ca. 30% neues, verbrauchsorientiertes Nachweisverfahren Berücksichtigung der Lüftungswärmeverluste solare und interne Wärmegewinne Einbeziehung der Anlagentechnik Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme, energetische Inspektion von Klimaanlagen neues Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude nach DIN V eingeführt Wärmebedarfsausweis Energiebedarfsausweis und Wärmebedarfsausweis Energieausweis mit Bandtacho auch für bestehende Gebäude die bisher geltende Wärmeschutzverordnung von 1995 sowie die Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen (kurz: Heizungsanlagenverordnung) vom 4. Mai 1998 ab. Ziel der Energieeinsparverordnung war es, den Heizwärmebedarf von Gebäuden zu reduzieren und damit den CO 2 -Ausstoß zu verringern. Die EnEV 2002 sah vor, den Heizenergiebedarf von Neubauten um etwa 30 Prozent unter die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 zu senken. Auch wurden erstmals bauliche und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude (im Bestand sowie für Neubauten) formuliert. Am 4. Januar 2003 trat die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie EPBD) als EU-Richtlinie in Kraft. Diese beinhaltet die verbindliche Einführung des Energieausweises für Gebäude in allen europäischen Mitgliedstaaten zum 4. Januar Zielsetzung war es, die Energieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedstaaten zu erhöhen und die Einsparpotenziale im Gebäudebereich für die Ziele des Klimaschutzes und zur Versorgungssicherheit zu verbessern. In Kürze wird mit einem Neuentwurf der EU-Gebäuderichtlinie gerechnet. Die Energieeinsparverordnung wurde erstmals am 18. November 2004 (EnEV 2004) novelliert. Neben der Vereinfachung bestehender Verfahren wurden die Rechtsklarheit und somit auch die Rechtssicherheit bei Anwendung der Verordnung erhöht. Zudem wurde die Verordnung dem verbesserten Stand der Anlagentechnik angepasst. Eine weitere Novellierung der EnEV trat am 1. Oktober 2007 in Kraft (EnEV 2007). Wesentliche Änderungen der EnEV 2007 gegenüber der Ausgabe 2004 waren die Einführung von Energieausweisen für bestehende Gebäude, die Einführung eines Verfahrens zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden (Referenzgebäudeverfahren), die Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme und die Verpflichtung zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen. Mit der Einführung der EnEV 2007 erfüllte Deutschland die in der EU-Gebäuderichtlinie aufgeführten Ziele und Forderungen. Die aktuelle Novellierung der EnEV (EnEV 2009) bringt erstmals seit 2002 drastische Verschärfungen mit sich. Beispielsweise werden die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Jahres-Primärenergiebedarf) um durchschnittlich 30 Prozent verschärft, die energetischen Anforderungen an die Bauteile der Gebäudehülle werden um ca. 15 Prozent erhöht. Weiterhin wurde ein neues Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude auf Grundlage der DIN V eingeführt, das alternativ zu dem bestehenden Verfahren (nach DIN V und DIN V ) für die Bilanzierung herangezogen werden Bild 2.1: Entwicklung der Energieeinsparverordnung > Der Jahres-Primärenergiebedarf ist die jährliche rechnerische Energiemenge, die erforderlich ist, um neben dem eigentlichen Energiebedarf (Endenergie), der an der Gebäudegrenze übergeben wird, auch sämtliche Energiemengen abzudecken, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze Gebäude bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen. Der Transmissionswärmeverlust umfasst alle Wärmeverluste, die durch die Gebäudehülle nach außen strömen.

2 10 Verschärfung der Anforderungen um ca. 30% Bild 2.6: Änderungen der EnEV 2009 gegenüber 2007 Referenzgebäudeverfahren auch für Wohngebäude Private Nachweise Heizkessel und andere Wärmeerzeugersysteme Energieausweise Dämmung oberster Geschossdecken Klima- und Lüftungsanlagen Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen kann. Das vereinfachte Verfahren für die Berechnung von Wohngebäuden entfällt. Sämtliche Änderungen der EnEV 2009 gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2007 werden im fol gendem Abschnitt näher erläutert. > Die EnEV stellt neben Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf, der die Gesamteffizienz eines Gebäudes darstellt, zusätzlich Anforderungen an die energetische Qualität der Bauteile der Gebäudehülle. Durch die Aussichten auf die EnEV 2012: Verschärfung der Anfor derungen um bis zu 30 Prozent gegenüber der EnEV 2007 Die Effizienzanforderungen werden nochmals bis zur gleichen Größen ordnung angehoben. Eine weitere Novellierung ist bereits für 2012 ge plant. Hier sollen die energetischen Anforderungen nochmals um ca. 30 Prozent bezogen auf das Niveau der EnEV 2009 verschärft Langfristig soll die Wärmeversorgung von Gebäuden möglichst weitgehend unabhängig von fossilen Energieträ gern gestaltet Bei zu errrichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden gibt es eine Verschärfung der Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf um ca. 30 Prozent sowie eine Ver schärfung der zulässigen Transmis sionswärmeverluste um ca. 15 Pro zent. Die Wärmedämmung von zukünftigen Neubauten muss somit um durchschnittlich 15 Prozent leis tungsfähiger sein. zweite Forderung wird sichergestellt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nicht allein durch Maßnahmen der Anlagentechnik eingehalten werden kann. Sämtliche Bauteile müssen somit einen energetischen Mindeststandard aufweisen. wichtigsten Änderungen werden nachfolgend beschrieben. Was hat sich gegenüber 2007 geändert? Die EnEV 2009 weist einige bedeu tende Änderungen gegenüber der alten Ausgabe von 2007 auf. Die Für Bestandsgebäude gilt ebenfalls eine Verschärfung der energetischen Anforderungen, wenn größere Än derungen vorgenommen werden, sowie bei Erweiterung und Ausbau von Gebäuden. Da oben ist dick nicht unbedingt besser. BauderPIR AZS. Die 50 mm-zusatzdämmung für höchste Dämmleistung bei geringster Dicke. n Das ideale Auf-/Zwischensparren-Dämmsystem n Verbessert den Wärmeschutz, reduziert die Wärmebrücken n Leicht, handlich und einfach zu verlegen n Dämmung, Holzschalung und verklebte Unterdeckung in einem Arbeitsgang Weitere Informationen unter AZ Mohrenkopf A4 09 RZ.indd :58:51 Uhr

3 12 13 U-Wert in W/(m²K) > 1,80 1,60 1,40 1,20 1,00 0,80 0,60 0,40 0,20 0,00 U-Werte EnEV bei erstmaligem Einbau, Ersatz, Erneuerung 0,35 0,24 1,30 Das Referenzgebäude besitzt die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Wohngebäude. Die Ausführung sowie die technische Ausstattung des Referenzgebäudes sind in der EnEV geregelt. Der vorhandene Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Wohngebäudes darf den für das Referenzgebäude ermittelten Höchstwert nicht überschreiten. 1,70 0,30 0,24 0,20 0,25 Außenwände Fenster Steildächer Flachdächer EnEV 2009 EnEV 2007 Bild 2.2: Einzuhaltende U-Werte bei Änderungen von Bauteilen im Vergleich zur Ausgabe 2007 Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens für Wohngebäude Für Wohngebäude wird ein neues Bilanzierungsverfahren auf Grundlage der DIN V eingeführt. Hierzu soll die DIN V um einen Teil oder ein Beiblatt für Wohngebäude erweitert Das bisherige Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit der DIN V und der DIN darf alternativ angewendet Beim Nachweis ist darauf zu achten, dass das zu berechnende Wohngebäude und das Referenzgebäude nach dem gleichen Verfahren (entweder DIN V oder DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V /DIN V ) berechnet Das in der EnEV 2007 enthaltene vereinfachte Verfahren zur Berechnung für Wohngebäude entfällt. Dies gilt sowohl für zu errichtende Gebäude als auch für den Gebäudebestand. Hintergrund für diesen Entfall ist, dass energetisch besonders gute Gebäude mit diesem Verfahren nicht realistisch bewertet werden können. Es ergeben sich in der Regel teilweise viel zu hohe Werte für den Heizwärme- und Primärenergiebedarf, sodass beispielsweise KfW- Effizienzhäuser oder Passivhäuser zu schlecht bewertet Ursache hierfür ist die Dauer der Heizperiode, die beim vereinfachten Verfahren auf 185 Tage festgelegt ist, bei energetisch guten Gebäuden aber deutlich kürzer ausfällt. Einführung Referenzgebäudeverfahren auch bei Wohngebäuden Wie schon bei Nichtwohngebäuden wird der maximale Jahres-Primärenergiebedarf in Zukunft nicht mehr mit einer einfachen Formel in Abhängigkeit vom A/V e -Verhältnis ermittelt, sondern ergibt sich individuell für ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu berechnende Wohngebäude (Referenzgebäudeverfahren). Dieses Referenzgebäudeverfahren wird für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bei zu errichtenden Gebäuden verwendet. Bei bestehenden Gebäuden kann es alternativ zum Bauteilverfahren (Einhaltung U-Werte) angewendet Bild 2.5: Solano, Rio Vista, CA, USA (mit freundlicher Genehmigung von Vestas Wind Systems A/S ) Primärenergiefaktor für elektrischen Strom Der Primärenergiefaktor für elektrischen Strom wird für den nicht erneuerbaren Anteil von 2,7 (EnEV 2007) auf einen Wert von 2,6 gesetzt. Der Grund hierfür liegt in dem gestiegenen Anteil an erneuerbaren Energien (Windkraft, Fotovoltaik) an der Stromerzeugung in Deutschland. Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Wird bei errichteten Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser bei der Berechnung vom Endenergiebedarf abgezogen Diese Regelung gilt, wenn der Strom im Gebäude erzeugt sowie vorrangig selbst verbraucht wird und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. 5 EnEV 2009 wurde vollkommen neu gefasst. Er enthält nun Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die bisher in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen zur Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme bei zu errichtenden Gebäuden sind in der EnEV 2009 nicht mehr enthalten, da mit Einführung des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) der Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung eines Anteils am Wärmebedarf vorgeschrieben ist. Zukünftig darf gemäß 5 EnEV 2009 bei zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien bei der Berechnung der Energiebilanz vom Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt, vorrangig selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird (z.b. bei Fotovoltaikanlagen). Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen Die EnEV 2009 sieht vor, dass elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicherheizungen) schrittweise außer Betrieb genommen werden müssen, wobei es jedoch teilweise lange Übergangsfristen gibt. Diese Regelung gilt für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten, wenn die Raumwärme ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Weiterhin gilt die Regelung auch für normal beheizte Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche (Innentemperatur mindestens 19 C, mindestens vier Monate im Jahr beheizt). Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu beachten: Nachspeicherheizungen, die vor dem aufgestellt wurden, dürfen ab dem nicht mehr betrieben Geräte, die ab dem aufgestellt oder eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren ab dem Aufstell- oder Einbaudatum außer Betrieb genommen Geräte, die in wesentlichen Bauteilen erneuert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist das Alter des zweitältesten Heizaggregats für den Austauschzeitpunkt maßgebend. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit einer Heizleistung, die 20 W/m² Nutzfläche nicht übersteigt, sind die > Alternative Energieversorgungssysteme im Sinne der EnEV sind insbesondere dezentrale Systeme auf Grundlage von erneuerbaren Energien (Solarthermie, Fotovoltaik, Geothermie, Biomasse), Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerke), Fern- und Blockheizung (-kühlung) oder Wärmepumpen.

4 14 15 Außerbetriebnahme Nachtspeicherheizungen Erneuerung Bauteil Jahre Bild 2.3: Fristen für die Außerbetriebnahme von Nachtspeicheröfen Jahre Inbetriebnahme vor 1990 nach 1990 Erneuerung Bauteil nach 1990 oben genannten Regelungen nicht anzuwenden. Hiermit wird bei Passivhäusern und Niedrigenergiehäusern die Möglichkeit gegeben, diese weiterhin mit Strom zu beheizen. Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude 1) Dämmung der obersten Geschossdecke Gegenüber der EnEV 2007 gibt es Änderungen bei den Regelungen zur Dämmung oberster Geschossdecken. Dämmung oberster Geschossdecken U = 0,30 W/m 2 K) Hier sieht die EnEV 2009 vor: Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet (bisher: U 0,30 W/(m²K)). Neu in der EnEV 2009 ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ab dem mit einer Dämmung zu versehen sind. Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände wie unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit vorliegen (z.b. vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter, Notwendigkeit der Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen). U = 0,24 W/m 2 K) Die Pflicht gilt auch als erfüllt, hohen Zuluftvolumenstrom ( wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird. 2) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen Zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen von heizungstechnischen Anlagen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, müssen gedämmt werden (Mindestdicken siehe hierzu EnEV, Anlage 5, Tabelle 1). Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Für größere Klima- und Lüftungsanlagen ( 12 kw Kältebedarf bzw. Zuluftvolumenstrom m³/h), bei denen auch die Feuchte der Raumluft verändert werden kann, fordert die EnEV 2009 zukünftig die Nachrüstung von selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen. Diese Regelungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass die Sollwerte für Be- und Entfeuchtung getrennt eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Weiterhin fordert die EnEV 2009, dass Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Klima- und Raumlufttechnikanlagen beim erstmaligen Einbau sowie bei der Erneuerung gedämmt Als Mindestdicke der Dämmschicht werden 6 mm gefordert, das Dämmmaterial muss mindestens der Wärmeleitfähigkeitsgruppe 035 entsprechen. m³/h) müssen gemäß EnEV 2009 mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Diese Forderung gilt für den erstmaligen Einbau sowie bei Erneuerung der Zentralgeräte solcher Anlagen. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss dabei mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053: entsprechen. Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen Im Gegensatz zu früheren Ausgaben der EnEV, in denen anlagentechnische Forderungen nur an Heizkessel gestellt wurden, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Heizöl oder Gas) beschickt werden, erweitert die neue EnEV 2009 die Mindestanforderungen auf alle Wärmeerzeugersysteme. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig auch Wärmepumpen und Holzpelletskessel bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Mindestanforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen sind in der Anlage 4a der EnEV 2009 geregelt. Danach darf das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 sein. Für weitere Informationen sowie Beispiele wird auf das Heft Praxis-Check Erneuerbare Energien und das neue EEWärmeG in der Praxis verwiesen. > Unter nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.b. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als begehbar bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb derer sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Bild 2.4: Regelung zur Dämmung oberster Geschossdecken 01. Januar 2011 Klimaanlagen mit einem hohen Kältebedarf (Nennleistung 12 kw) sowie Lüftungsanlagen mit einem

5 16 Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs 1) Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister Mit der EnEV 2009 wurden die sog. Fachunternehmererklärungen (pri vate Nachweispflichten) eingeführt, die zur Stärkung des Vollzugs der EnEV dienen sollen, und es wird in Zukunft eine stichprobenweise Kont rolle durch die zuständigen Behörden zur Überprüfung der Regelungen der EnEV geben. 2) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters Quelle: Bundesverband des Schornstein fegerhandwerks Zentralinnungsverband (ZIV) Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde 26b, der die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in Bezug auf die Einhaltung der Vor schriften der Energieeinsparverord nung regelt. Zukünftig sollen Bezirks schornsteinfegermeister überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Aus tausch alter Heizkesel, Dämmung von Wärmeverteilungs-und Warmwasser leitungen) sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungs anlage (Einbau einer selbsttätig wir kenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger Anpassung der elekt rischen Leistungsaufnahme, Däm mung von Wärmeverteilungs-und Warmwasserleitungen) eingehalten Bei Nichterfüllung weist der Bezirks schornsteinfegermeister den Eigen tümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornstein fegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten kann der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister auch eine Unternehmererklärung oder Eigentümererklärung vorlegen. In diesem Fall ist keine Überprüfung der Anlagen und Bauteile durch den Bezirksschornsteinfegermeister er forderlich. Eine weitere Aufgabe des Bezirks schornsteinfegermeisters besteht darin, die freiwillige Durchführung von Nachrüstmaßnahmen bei Wohn gebäuden zu empfehlen, wenn Nach rüstpflichten gemäß der Verordnung noch nicht entstanden sind. 3) Private Nachweise Neu in der EnEV 2009 ist die Auf nahme privater Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken ( 26a). Private Nachweise sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Ge bäuden rungen der EnEV 2009 entsprechen. Die Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüg lich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben und vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnach folger mindestens fünf Jahre aufzu bewahren. Werden die Arbeiten in Eigenleistung erbracht, ist es ausreichend, wenn der Eigentümer die Art und den Zeit punkt des Abschlusses der durchge führten Arbeiten angibt, wenn die nach Landesrecht zuständige Behör de die Vorlage einer solchen Erklä rung verlangt (Eigentümererklärung). Wurde die oberste Geschossdecke oder das Dach vor dem Inkrafttre ten der EnEV 2009 gedämmt, kann der Eigentümer selbst eine Beschei nigung ausstellen. Weiterhin fordert die EnEV 2009 die zumindest stichprobenweise Prü fung der Unternehmererklärungen oder Eigentümererklärungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. 17 4) Einführung von Ordnungswidrigkeiten Mit der EnEV 2009 kommt eine Er weiterung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige Ver stöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der Energieeinsparverordnung sowie bei Verwendung falscher Gebäude daten bei Ausstellung von Ener gieausweisen. Hierzu zählt z.b. die Nichtausstellung der Unternehmer erklärung. Energieausweis Die Regelungen aus der EnEV 2007 bleiben im Wesentlichen unverän dert. Im Formular des Energieausweises werden künftig zum Einsatz alter nativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Details dargestellt. Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden, oberste Geschossdecken oder dar über befindliche Dächer gedämmt werden, Heizkessel und sonstige Wärme erzeugersysteme erstmalig ein gebaut oder erneuert werden, SO GUT GEDÄMMT BRAUCHT NULL ENERGIE Wärmeverteilungs- und Warmwas serleitungen gedämmt werden, ISOCELL ist eine Wärmedämmung aus Zellulosefasern, die aus Tageszeitungspapier hergestellt wird. Direkt vom LKW, wird der Zellulosedämmstoff in Decke, Dach, Wand und Boden bis hinein in die kleinsten Fugen und Ritzen eingeblasen. Das ISOCELL-Einblassystem ermöglicht eine fugenlose und verschnittfreie Dämmung und sorgt für ein optimales Raumklima. Klimaanlagen und sonstige raum lufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert Die privaten Nachweise werden in Form einer Unternehmererklärung erbracht, in der vom Unternehmer schriftlich bescheinigt wird, dass die geänderten oder eingebauten Bauoder Anlagenteile den Anforde

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