1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
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- Martina Hase
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1 Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Eröffnung gem. 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Zuständiges Gericht - Laut Sachverhalt gegeben - Sachlich: 45 VwGO - Örtlich: 52 Nr. 3 S. 2 VwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart - Klagebegehren ( 88, 86 III VwGO) - Erlass eines begünstigenden VA Exkurs: Arten der Verpflichtungsklage 1. Versagungsgegenklage = wenn die Behörde den Erlass des beantragten VA ausdrücklich abgelehnt hat ( 43 I 2.HS 1. Alt. ivm. 113 V S Alt. VwGO)
2 2. Untätigkeitsklage = wenn der Kläger bei der Behörde den Erlass des VA zwar beantragt hat, die Behörde aber ohne den Antrag abzulehnen untätig geblieben ist ( 42 I 2.HS 2. Alt. ivm. 75 S. 1 ivm. 113 V S Alt. VwGO) 3. Verpflichtungsklage mit Bescheidungsantrag ( Bescheidungsklage ) = wenn der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem ganz bestimmten Inhalt geltend macht, sondern nur eine (nochmalige (falls vorherige Ablehnung)) ermessens- oder beurteilungsfehlerfreie Entscheidung der Behörde begehrt ( 113 V S. 2 VwGO) Exkurs: Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum 1. Ermessen Definition : Von behördlichem Ermessen spricht man, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, der Behörde aber gleichwohl die Wahl zwischen verschiedenen Verhaltensmöglichkeiten bleibt (Ermessensspielraum). Schema: Tatbestand: Wenn die Vss. 1, 2 und 3 erfüllt sind, Rechtsfolge: KANN die Behörde folgende Maßnahme(n) X (oder Y) treffen. ( Entschließungsermessen (überhaupt tätig werden?) oder Auswahlermessen (Maßnahme X oder Y etc.?)) Einräumungsmöglichkeiten: - Durch Gesetz - Aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang - Durch gesetzliche Umschreibung ( kann, darf, ist befugt/berechtigt )
3 - Intendiertes Ermessen (insb. auch Soll-Vorschriften) Konsequenzen: - Pflicht zur Einhaltung der Grenzen des Ermessen gem. 40 VwVfG, sonst Ermessensfehler - Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte gem. 114 S. 1 VwGO auf Ermessensfehler - Verpflichtungsklage nur in Form eines Bescheidungsurteils - Besonderheiten bei der Anfechtungsklage (vgl. Detterbeck, Allg. VerwR, 10. Auflage, Rn Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum Grundsatz: Ob der Behörde ein Beurteilungsspielraum (Tatbestandsseite!) eingeräumt wird, ist im Wege der Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (normative Ermächtigungslehre). Grundsätzlich steht den Behörden jedoch kein Beurteilungsspielraum zu (Grund: Art. 19 IV GG Recht auf effektiven Rechtsschutz). Ausnahmen (Fallgruppen): - Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen - Beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen - Höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis (insb. Gremienentscheidungen) - Prognose- und Risikoentscheidungen, insbesondere im Umwelt- und Wirtschaftsrecht Konsequenzen: vgl. Ermessen - 42 I Alt. 2 VwGO: Vorliegen eines VA? o Hoheitliche Maßnahme o Behörde o Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts o Regelung o Einzelfall
4 o Unmittelbare Außenwirkung II. III. IV. Klagebefugnis gem. 42 II VwGO - Möglichkeitstheorie (Anspruch!) - Keine Adressatentheorie!!! Kein Vorverfahren gem. 68 ff. VwGO - Grundsatz: 68 II ivm. I 1 VwGO - Ausnahme: 68 II ivm. I 2 VwGO - Hier: 68 II ivm. I 2 Nr. 1 als lex specialis (vgl. Art. 15 III 2 AGVwGO) ggü. Art. 15 AGVwGO - Oberste Bundesbehörde (entspr. für oberste Landesbehörden) = Bundesministerien, Bundespräsident, Bundesregierung, Präsident des Bundestags/-rats/- verfassungsgerichts/-rechnungshofs NICHT: Bundesoberbehörden nach Art. 87 III GG Ordnungsgemäße Klageerhebung gem. 81, 82 VwGO V. Klagefrist gem. 74 II ivm. I 2 VwGO Laut Sachverhalt + VI. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Einfachere, ebenso effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung? - Rechtsmissbrauch?/Verwirkung? Beteiligungs- und Prozessfähigkeit gem. 61 ff. VwGO 1. Beteiligungsfähigkeit - 63 VwGO - 61 VwGO 2. Prozessfähigkeit 62 VwGO 3. Postulationsfähigkeit 67 VwGO VIII. Zwischenergebnis
5 Die Verpflichtungsklage des S wurde vor dem zuständigen Gericht erhoben und ist auch zulässig. 2. Teil: Begründetheit einer Verpflichtungsklage C. Begründetheit der Klage (Obersatz für Verpflichtungsklage Passivlegitimation V VwGO) Die Verpflichtungsklage des S ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten wendet ( 78 VwGO), die Ablehnung des VA rechtswidrig da der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten VA hat und der Kläger dadurch in seinen (subjektivöffentlichen) Rechten verletzt ist ( 113 V VwGO). Vorliegend kommt nur ein Bescheidungsurteil in Betracht ( 113 V S. 2 VwGO), da der Verwaltung bzgl. der begehrten Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht. I. Passivlegitimation gem. 78 VwGO Frage nach dem richtigen Beklagten 78 VwGO als Ausprägung des Rechtsträgerprinzips Hier: Freistaat Bayern als Rechtsträger des LJPA II. Anspruch auf ordnungsgemäße Bewertung der Prüfungsleistungen Obersatz: S hat einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen, wenn die Prüfungsentscheidung rechtswidrig ist, da sie den der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. 1. Anspruchsgrundlage - mangelhaft als unbestimmter Rechtsbegriff
6 - Beurteilungsspielraum bei Sonderfall der Prüfungsentscheidung - Vom Gericht zu überprüfende Punkte: o Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder Verfahrensgrundsätze? o Ist der Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen? o Hat der Prüfer sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen o Wurden allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet (Willkürkontrolle)? 2. Subsumtion a) Bewertung der ersten Zivilrechtsklausur allgemein gültige Bewertungsgrundsätze missachtet? b) Störung während der Verwaltungsrechtsklausur Verfahrensfehler/-mangel c) Bewertung der mündlichen Prüfung sachfremde Erwägungen? III. Rechtsverletzung - D. Ergebnis Die Klage des S wird keinen Erfolg haben, da sie zwar vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde und zulässig jedoch unbegründet ist. 3. Teil: Zulässigkeit eines Widerspruchs Obersatz: Der Widerspruch ist dann zulässig, wenn alle notwendigen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vorliegen. I. Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre ( 68, 40 I 1 VwGO)
7 II. III. IV. Statthaftigkeit eines Widerspruchs ( 68 II, I VwGO) - Nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben ist, d.h. wenn ein VA Klagegegenstand ist - Klagebegehren gem. 88 VwGO? - Erlass eines begünstigenden VA - VA? insb. Regelung und unmittelbare Außenwirkung - Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens gem. 68 II, I 2 VwGO? hier: Art. 15 I Nr. 6 (bzw. 3) AGVwGO Widerspruchsbefugnis ( 42 II VwGO analog) Form ( 70 I VwGO) - Schriftform = eigenhändige Unterschrift (Grund: Urheberschaft und Willen des Unterzeichnenden, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, erkenntlich) - Hier: per - Art. 3a ivm. 79 HS 2 BayVwVfG: o Qualifizierte elektronische Signatur o Zuständige Behörde hat Zugang für Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet V. Widerspruchsfrist ( 70 VwGO) - Bekanntgabe gem. Art. 41 I BayVwVfG Fristbeginn gem. 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I BGB bzw. Art. 79, 31 I BayVwVfG, 187 I BGB Fristende gem. 70 I, 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II Alt. 1 BGB bzw. Art. 79, 31 I BayVwVfG, 188 II Alt. 1 BGB Rettung: Jahresfrist gem. 70 II, 58 II VwGO - Ergebnis: fristgerecht VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit (Art. 11, 12 BayVwVfG) VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis VIII. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ( 73 I 2 Nr. 1 VwGO)
8 IX. Ergebnis
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