Zum aktuellen Unterhaltsrecht habe ich am in der LAG referiert. Eine Kurzfassung findet ihr anbei.

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1 Liebe Freundinnen und Freunde, liebe LAG-Frauen, die Frauen- und Familienpolitik ist für mich seit langem ein Kernthema. Tagtäglich befasse ich mich aus beruflichen Gründen mit den Auswirkungen einer konservativen Frauen- und Familienpolitik. Deshalb ist es mir ein politisches Anliegen, auch Fortschritte in der Gesetzgebung zu erreichen. Wir brauchen hier eine Politik, die den aktuellen Realitäten entspricht. Leider haben wir noch immer keine echte Gleichstellung erreicht. Ihr kennt die Zahlen: Frauen verdienen für die gleiche Arbeit bis zu 22 % weniger als Männer. Kein deutsches DAX-Unternehmen wird von einer Frau geführt. Es wird Zeit, dass sich das endlich ändert. Wir brauchen gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Wir brauchen gleiche Aufstiegschancen für alle. Ein wichtiger Schlüssel für mich ist hier eine gute und ausgewogene Kinderbetreuung. Außerdem müssen wir für flexible Fortbildungsund Arbeitszeitmodelle sorgen. Nur dann funktioniert übrigens auch das neue Unterhaltsrecht, das ganz stark auf eine eigenständige Versorgung setzt. Zum aktuellen Unterhaltsrecht habe ich am in der LAG referiert. Eine Kurzfassung findet ihr anbei. Ich freue mich, euch bei der LDK zu treffen. Herzliche Grüße Eure Ingrid (Anlage zum Protokoll der LAG Sitzung vom ) Die BVerfG Entscheidung: Familie ist da, wo Kinder sind, kam einem Paradigmenwechsel gleich. Die neue Unterhaltsregelung setzt beim Kind an, da es für ungerecht befunden wurde, Kinder aus der 1. Ehe materiell besser zu stellen als Kinder aus der 2. Ehe, daran ist das neue Recht aufgehängt. Was sich auch zum nicht verändert hat: ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss der 1. Ausbildung. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt, der bis zur Dauer von einem Jahr und 3 Monaten vor der Scheidung gezahlt wird, blieb auch unverändert. Große Veränderung gibt es seit dem beim nachehelichen Unterhalt. Wer nicht für sich sorgen kann aufgrund von Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Behinderung, hat nach wie vor Anspruch auf Unterhalt. Neuerdings gilt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung. Für kinderbetreuende Elternteile besteht, egal ob verheiratet oder nicht, keine Erwerbsverpflichtung, bis das Kind drei Jahre alt ist. Danach findet eine 1

2 Billigkeitsprüfung statt. Hierbei werden die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigt. Auch wollte man das Sozialrecht mit dem Unterhaltsrecht verknüpfen. Bei SozialhilfeempfängerInnen ist es ebenfalls so, dass die betreuende Person ab einem Alter des Kindes von 3 Jahren wieder eine Tätigkeit aufnehmen muss soweit es der Billigkeit entspricht. Dabei sind stets die Belange der Kinder zu berücksichtigen. Das kann natürlich dazu führen, dass es einen run auf Kinderärzte und Psychologinnen gibt, die den Müttern attestieren sollen, dass es dem Kindeswohl widerspricht, wenn die Mutter eine Arbeit aufnimmt. Etwas anderes ist es, wenn ein Kind nachweislich krank oder behindert ist, dann besteht ein Unterhaltsanspruch. Es kann auch zu Konflikten kommen, wenn die Schwiegermutter anbietet, sich um das Enkelkind zu kümmern, damit die Mutter wieder arbeiten kann. In so einem Fall kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Dabei besteht kein Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren. In 1570 Absatz 2 BGB gibt es eine Sonderregelung für Ehepaare. Danach verlängern ehebezogene Gründe den Unterhaltsanspruch. Wichtig ist, wie die Ehe gestaltet war, wie lange sie gedauert hat. Bisher sah das Gesetz vor, dass die betreuende Person eine ihr angemessene Tätigkeit ausüben soll. Neu ist, dass es ihr obliegt, eine angemessene Stelle zu suchen. Damit ist der Grundsatz der Selbstverantwortung deutlich im Gesetz verankert, Leistung und Selbstständigkeit werden eingefordert. Von der ehemaligen Chefsekretärin, die während der Ehe eine Kinderboutique aufgemacht hatte, kann man verlangen, eine Stelle zu suchen, die ihrer Ausbildung entspricht. Keine Änderung gibt es bei Ausbildung, Umschulung und Fortbildung. Wenn man etwas wegen der Ehe aufgegeben hatte, kann man Unterhalt für den Zeitraum weiter qualifizierender Maßnahmen verlangen. Auch bei der Unterhaltsbemessung gibt es, was die Höhe angeht, nicht viel Änderung. Grundsätzlich hängt es davon ab, von welchem Einkommen man ausgehen kann. Bei Selbstständigen werden die Einnahmen über einen Zeitraum von 3 Jahren rückwirkend geprüft, bei Nichtselbstständigen das letzte Jahr. Abgezogen werden Steuern, Kranken- und Altersvorsorge und Verbindlichkeiten. Der Wohnwert im eigenen Haus wird wie Einkommen berücksichtigt. Berechnungsbeispiel: Frau arbeitet nicht EINKOMMEN + UNTERHALT 1x1 des Familienrechts Unterhaltsberechnung für den Hauptverdiener (Mann): Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 2.500,00./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 125,00 = bereinigtes Erwerbseinkommen: 2.375,00 Zur Berechnung des Erwerbstätigenbonus/Erwerbsanreiz: Abzug Kindesunterhaltsumme (s.u.) 642,00 Minderjährigenunterhalt wird als Tabellenbetrag (LL Ziff.15.2) einbezogen../. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.733,00 173,30 = Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 1.559,70 Zweitverdiener (Frau, Anspruch 1361,1569 BGB): Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 0,00 = bereinigtes Erwerbseinkommen: 0,00./. Erwerbsbonus 1/10 aus 0,00 0,00 = Anrechenbares Gesamteinkommen Zweitverdiener bereinigt: 0,00 2

3 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2008 Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 4 (2.300,00 bis 2.700,00 ) Kind Anna (* , 2 J) Kind Tim (* , 0 J) Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG Stuttgart) Bedarf: 1/2 (1.559,70 + 0,00 ) 779,85 Bedarfsdeckung: 0,00 Elementarunterhalt: 779,85 ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV) Unterhalt Frau: 779,85 Kind Anna: 244,00 Kind Tim: 244,00 = Summe des Kindesunterhalts: 488 = Summe des Gattenunterhalts: 780 = Gesamtsumme: Berechnung auf den Zeitpunkt Unterhaltsbeträge sind auf volle EUR zu runden (Leitl.Nr.24). 1x1 des Familienrechts Deubner Verlag Köln V Autor@1x1-des- Familienrechts.de :10:04 Berechnungsbeispiel: Frau arbeitet EINKOMMEN + UNTERHALT 1x1 des Familienrechts Unterhaltsberechnung für den Hauptverdiener (Mann): Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 2.500,00./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 125,00 = bereinigtes Erwerbseinkommen: 2.375,00 Zur Berechnung des Erwerbstätigenbonus/Erwerbsanreiz: Abzug Kindesunterhaltsumme (s.u.) 642,00 3

4 Minderjährigenunterhalt wird als Tabellenbetrag (LL Ziff.15.2) einbezogen../. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.733,00 173,30 = Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 1.559,70 Zweitverdiener (Frau, Anspruch 1361,1569 BGB): Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 400,00./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 20,00 = bereinigtes Erwerbseinkommen: 380,00 Das Erwerbseinkommen ist voll anrechenbar../. Erwerbsbonus 1/10 aus 380,00 38,00 = Anrechenbares Gesamteinkommen Zweitverdiener bereinigt: 342,00 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2008 Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 4 (2.300,00 bis 2.700,00 ) Kind Anna (* , 5 J) Kind Tim (* , 3 J) Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG Stuttgart) Bedarf: 1/2 (1.559, ,00 ) 950,85 Bedarfsdeckung: 342,00 Elementarunterhalt: 608,85 ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV) Unterhalt Frau: 608,85 Kind Anna: 244,00 Kind Tim: 244,00 = Summe des Kindesunterhalts: 488 = Summe des Gattenunterhalts: 609 = Gesamtsumme: Berechnung auf den Zeitpunkt Unterhaltsbeträge sind auf volle EUR zu runden (Leitl.Nr.24). 1x1 des Familienrechts Deubner Verlag Köln V Autor@1x1-des- Familienrechts.de :09:13 4

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