Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG); Totalrevision

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1 Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG); Totalrevision Bericht und Entwurf zur 1. Beratung

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Handlungsbedarf Überblick über die wichtigsten Neuerungen Aufgabenteilung/Kompetenzenregelung Kanton Gemeinden Jagdreviere und Verpachtung Jagdberechtigung Jagdplanung und Jagdbetrieb Arten- und Lebensraumschutz Wildschaden Jagdbehörden Einbezug des Ergebnisses der öffentlichen Vernehmlassung Vernehmlassungsergebnisse Wichtige Änderungen aufgrund der Vernehmlassung Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Weiterer Revisionsbedarf Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf Gemeinden, Jagdgesellschaften, Kanton Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft Abschreibung parlamentarischer Vorstösse...43 A n t r a g :...44

3 - 3 - Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) zum Beschluss. Zusammenfassung Das geltende Jagdgesetz von 1969 soll den veränderten rechtlichen, jagdlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Obwohl verschiedene bewährte Grundsätze des alten Gesetzes übernommen werden können, ist aus redaktionellen und gesetzestechnischen Gründen eine Totalrevision sowohl des Gesetzes selbst als auch der drei Ausführungserlasse nötig. Die Revision dient vor allem dazu, die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden, Jagdberechtigten und den zahlreichen jagdlichen Kommissionen zu entflechten sowie schlankere Verfahrensabläufe und eindeutige Zuständigkeiten festzulegen. Dabei werden die Erfahrungen, die sich in der Rechtsanwendung der vergangenen Jahre zeigten, berücksichtigt. Die Zuständigkeit der Gemeinden beschränkt sich neu auf die Genehmigung der Pacht und der Jagdaufsicht zusammen mit dem Kanton. Die Jägerinnen und Jäger (Jägerschaft) werden neu verpflichtet, die Gemeinden über ihre jagdlichen Tätigkeiten periodisch zu informieren. Die Bezirksämter werden von Aufgaben, die heute einfacher und geeigneter durch das zuständige Departement erfüllt werden können, entlastet. Die Verantwortung für die Verhütung und Abgeltung von Schäden durch Wildtiere wird in wesentlichen Teilen neu, einfacher und klarer geregelt. Der Schutz der Wildtiere und die Vernetzung der Lebensräume werden durch angepasste Bestimmungen verbessert. Die Rechte der Jägerschaft und der Auftrag der Jagd im Dienst der Gesellschaft werden nicht grundsätzlich verändert, aber neu formuliert mit dem Ziel, die Jägerschaft in der Erfüllung ihrer wichtigen Aufgaben zu unterstützen. Die Jägerschaft, die ihre Aufgaben verantwortungsbewusst, kompetent und mit grossem Engagement wahrnimmt, soll durch die Gesetzesrevision gestärkt und der Nachwuchsförderung Auftrieb gegeben werden. Auf die Festlegung von Altersbestimmungen für die Mitglieder von Jagdgesellschaften wird verzichtet. Der Entwurf des Jagdgesetzes nimmt eine Vielzahl der Stellungnahmen zum Vernehmlassungsentwurf auf. Insbesondere wurden diejenigen der wichtigen Verbände und Organisationen (Jagdschutzverein, Gemeinden, Bauernverband, Waldwirtschaftsverband, Försterverband, BirdLife, Tierschutz) und der politischen Parteien besonders sorgfältig ausgewertet und soweit wie möglich berücksichtigt. Die Regulierungsdichte wird verringert. Den 59 Paragrafen des geltenden Gesetzes, 3 Paragrafen des Dekrets, 62 Paragrafen der Verordnung und 20 Paragrafen der Jägerprüfungsverordnung stehen 40 Paragrafen im Gesetz und weniger als die Hälfte der bisherigen Paragrafen in der Verordnung als einzigem Ausführungserlass gegenüber.

4 Ausgangslage Das geltende Aargauische Jagdgesetz stammt aus dem Jahr Es hat sich im Grundsatz über die 40 Jahre gut bewährt. Die Umwelt und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes jedoch wesentlich verändert. Verschiedene Bestimmungen des bald 40-jährigen Gesetzes sind nicht mehr geeignet, die heutigen und künftigen Anforderungen an die Jagd und an den Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume zu gewährleisten. Der gesellschaftliche Wandel sowie neue Erkenntnisse und Erfahrungen führten zu einem erweiterten Verständnis der Aufgaben der Jagd im Management der jagdbaren und der geschützten Wildtiere. Alle mit dem Aargau vergleichbaren Kantone haben ihre kantonale Gesetzgebung nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) angepasst oder total revidiert. Das Bundesgesetz stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben. Weitgehend vorgegeben sind die jagdbaren Arten und die Schonzeiten. Die Bestimmungen über den Artenschutz und die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung lassen den Kantonen ebenfalls nur einen beschränkten Handlungsspielraum. Das Bundesgesetz enthält auch klare Grundsätze betreffend die Verhütung und Abgeltung von Wildschäden. Einen grösseren Gestaltungsspielraum haben die Kantone bei der Verpachtung der Jagdrechte und in der Regelung, Planung und im Betrieb der Jagd. Das Jagdrecht ist nach 55 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR ) ein Regalrecht, das dem Kanton zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zusteht. Im Rahmen des ersten Pakets Aufgabenteilung Kanton Gemeinden haben sich über 80 % der Gemeinden für eine grundsätzliche Überprüfung der Aufgabenteilung und Finanzierung im Bereich Jagd ausgesprochen (Konsultation 1999/2000). Folgende parlamentarische Vorstösse fordern ebenfalls eine Anpassung des Jagdgesetzes: Postulat Dr. Rudolf Jost, Villmergen, vom 10. Mai 2005 betreffend Streichung des Kormorans aus der Liste der geschützten Arten; Motion Andreas Villiger, Sins, vom 13. September 2005 betreffend Revision des Aargauischen Jagdgesetzes; Motion Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 21. Februar 2006 betreffend Erleichterung der Jagd auf Wildschweine und Entlastung der durch die permissive Wildschweinpolitik des Kantons Aargau geschädigten Landwirte (überwiesen als Postulat); Motion Dr. Rainer Klöti, Auenstein, vom 28. März 2006 betreffend Totalrevision des Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd vom 25. Februar 1969; Postulat Guido Weber, Spreitenbach, vom 13. Juni 2006 betreffend Streichung der zumutbaren Verhütungsmassnahme "Waldabstand" in den kantonalen Weisungen über die Verhütung und Vergütung von Wildschweinschäden an landwirtschaftlichen Kulturen.

5 Handlungsbedarf Der Revisionsbedarf entstand aus folgenden Gründen: Das Jagdgesetz von 1969 basiert noch auf dem alten Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni Anpassungen an das neue Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 wurden damals nicht als zwingend erachtet, erweisen sich heute in Anbetracht des veränderten Umfelds jedoch als nötig. Der Lebensraum der Wildtiere wird durch die Entwicklung von Siedlung und Verkehr und durch Freizeitaktivitäten im Wald zunehmend eingeengt. Die Vernetzung der Lebensräume ist zu einem dringenden und wichtigen Anliegen geworden. Neue Gesetze in den Bereichen Natur und Landschaft, Raumentwicklung, Umwelt und Wald befassen sich ebenfalls mit dem Schutz und der Aufwertung der Lebensräume der Wildtiere. Die Koordination der verschiedenen Bereiche wird immer wichtiger. Die Bestimmungen von 1969 über den Lebensraum- und den Artenschutz sind teilweise überholt. Die Wiederansiedlung oder Einwanderung ursprünglich heimischer Wildtierarten (zum Beispiel Gämse, Kormoran, Luchs, Biber, Rothirsch) sowie die Einwanderung nicht heimischer und zum Teil unerwünschter Wildarten (zum Beispiel Rostgans, Waschbär, Marderhund) bringen neue Herausforderungen für das Wildtiermanagement mit sich. Die Wildschadensituation hat sich seit 1969 stark verändert. Die Zunahme der Wildschweinbestände führt zu Schäden, die örtlich das zumutbare Ausmass weit übersteigen. Die Konstruktion der Wildschadenskasse nach geltendem Recht wird den heutigen Problemen nicht mehr gerecht. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist sehr aufwändig. Zudem fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Abgeltung von Schäden durch geschützte Tiere. Durch die Entwicklungen im Umfeld sind die Jagd und die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben im Dienst der Gesellschaft anspruchsvoller und zeitaufwändiger geworden (zum Beispiel: Verhütung und Abgeltung von Wildschäden, jagdpolizeiliche Aufgaben, Unfalltiere, Schutz der Lebensräume der Wildtiere, Seuchenbekämpfung). Die Bejagung muss sich auch auf neue räumliche und zeitliche Gegebenheiten ausrichten. Damit die Jagd attraktiv und gesellschaftlich akzeptiert bleibt und ihre Aufgaben möglichst eigenverantwortlich erfüllen kann, braucht es neue, allgemein akzeptierte, einfache Regeln. So sind die Verfahren der Revierverpachtung zu kompliziert und können zur Entlastung der Gemeinden und der zahlreichen Kommissionen wesentlich vereinfacht werden. Durch die mehrheitlich gemeindeübergreifenden Reviergrenzen bei fast der Hälfte der Reviere sind drei bis sieben Gemeindegebiete von der Revierfläche betroffen ist das heutige gesetzliche Verfahren aufwändig, speziell auch im Hinblick darauf, dass neue Verpachtungen an neue Jagdgesellschaften kaum vorkommen. Die im bestehenden Gesetz vorgesehenen kooperativen Entscheidmechanismen unter den Beteiligten (Jagdgesellschaften, Gemeinden, Kanton) sind schwerfällig und führen zu einem unverhältnismässigen Koordinationsaufwand. Die Zuständigkeiten müssen daher einfacher und klarer geregelt werden.

6 - 6 - Das Interesse an der Jagdausbildung und an einer aktiven Jagdausübung nahm in den letzten Jahrzehnten ab. Die Anzahl erfolgreicher Jagdprüfungskandidatinnen und Jagdprüfungskandidaten stagniert seit Mitte der 80er-Jahre bei rund 30 Personen pro Jahr. Der Nachwuchs an Jägerinnen und Jägern vermag damit den altersbedingten Ausfall von Pächterinnen und Pächtern nicht mehr voll auszugleichen. Die Aargauer Jagd hat die Tendenz zur Überalterung. Von den Pächterinnen und Pächtern sind 31 % über 70 und 10 % über 80 Jahre, nur 5 % sind unter 40 Jahre alt. Das Durchschnittsalter beträgt 62 Jahre. Dies ist auch verständlich, denn ältere Jägerinnen und Jäger sind verglichen mit jüngeren, berufstätigen Personen eher in der Lage, das grosse zeitliche Engagement einer Jagdpacht zu übernehmen. Da das Durchschnittsalter kontinuierlich steigt, sind Massnahmen erforderlich, um die Gesellschaften zu unterstützen, selbst für Nachwuchs zu sorgen. Diese Zielsetzung ist bei der Gesetzgebung und im Vollzug zu berücksichtigen. Das Interesse an der Jagd muss gefördert werden. Die aktuell zwei Jahre dauernde Jagdausbildung muss ohne Qualitätsabbau vereinfacht und verkürzt werden. 3. Überblick über die wichtigsten Neuerungen 3.1 Aufgabenteilung/Kompetenzenregelung Kanton Gemeinden Neu soll der Kanton als Regalinhaber die Jagdreviere nach Zustimmung durch die Gemeinden verpachten und die Pachtzinsen einnehmen. Im Gegenzug werden die Gemeinden von den Zahlungen in die Wildschadenskasse und von den Beiträgen an Verhütungsmassnahmen sowie von den administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Jagd vollständig entlastet. Bisher wurden die Jagdreviere alle acht Jahre durch die Gemeinden in Form einer Versteigerung verpachtet. Eine echte Versteigerung gab es nur noch in den seltensten Fällen, in der Regel wurde das Revier an die bisherige Jagdgesellschaft zum vorbestimmten Revierwert vergeben. Solange die Jagdreviergrenzen noch weitgehend mit den Gemeindegrenzen übereingestimmt hatten, machte die Verpachtung durch die Gemeinden Sinn. Dies trifft aber mehrheitlich nicht mehr zu. Heute stimmen die Reviergrenzen nur noch in 58 Gemeinden mit den Gemeindegrenzen überein. In den übrigen 171 Gemeinden ist das Gemeindegebiet auf zwei bis zu sieben Jagdgesellschaften aufgeteilt. Die Entwicklung der Arrondierung und Vergrösserung der Jagdreviere wird weitergehen. Der Koordinationsaufwand für die Verpachtung und die damit verbundenen Aufgaben der Gemeinden, namentlich die Wildschadenverhütung und -vergütung und die Festlegung der Abschusszahlen beim Rehwild, ist deshalb unverhältnismässig hoch und würde weiter zunehmen. Auch die Vertretung der Gemeinden in elf Bezirksjagdkommissionen und zwei kantonalen Kommissionen sowie die Aufgaben dieser Kommissionen sind zu aufwändige gesetzliche Vorgaben und für den Jagdbetrieb nicht mehr erforderlich. Die Beziehung der Gemeindebehörden zu den örtlichen Jagdgesellschaften soll und muss selbstverständlich weiter gepflegt werden. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Gemeinden bei der Neuverpachtung der Jagdreviere alle acht Jahre weiterhin mitentscheiden können. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft ein Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gemeinden.

7 - 7 - Dies gilt auch für die Jagdaufsicht, welche wie bisher durch die Jagdgesellschaften sichergestellt wird. Sie arbeitet bereits heute mit weiteren kommunalen Diensten zusammen und erfüllt auch Dienstleistungsaufgaben für die Bevölkerung und die Gemeinde. Die Jagdgesellschaften müssen deshalb bei der Bestimmung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers die Zustimmung der betroffenen Gemeinden einholen. Faktisch haben die Gemeinden heute fast keinen Handlungsspielraum und erfüllen einzig noch wenige administrative Aufgaben nach detailliert vorgeschriebenen Regeln und Fristen. Mit der neuen Lösung werden den Gemeinden somit keine echten Kompetenzen entzogen. Die auch für die Jagd relevanten Kompetenzen der Gemeinden gemäss Bau- und Planungsrecht sowie Waldrecht werden durch diese Gesetzesrevision nicht angetastet. Die Gemeinden haben nach dem neuen Gesetzesentwurf faktisch die gleichen Mitbestimmungsrechte über die Verpachtung und die Jagdaufsicht wie bisher. Sie haben aber aufgrund des Jagdgesetzes keine spezifischen Aufgaben mehr zu erfüllen. Von der administrativen Aufgabe, die Jagdreviere zu verpachten und von den finanziellen Verpflichtungen in den Bereichen Wildschadenabgeltung und Wildschadenverhütung werden sie vollständig entlastet. Es ist deshalb auch nicht mehr gerechtfertigt, die Gemeinden am Pachtzinserlös zu beteiligen. In der laufenden Pachtperiode beträgt der durchschnittliche Pachtzins pro Gemeinde ca. Fr. 6'000. pro Jahr. Nach Abzug der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen für die Speisung der Wildschadenskasse und der Beiträge an Verhütungsmassnahmen verbleiben durchschnittlich Fr. 4'200., die zweckgebunden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, für die Erhaltung und Förderung des Wildes und der frei lebenden Vögel sowie für den Naturschutz zu verwenden wären. In diesen Bereichen stehen den Gemeinden, betroffenen Institutionen sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern heute bedeutend mehr kantonale Mittel aus anderen Quellen zur Verfügung, so dass der Verlust dieser Nettoeinnahmen als tragbar erachtet wird. Abgesehen davon ist es auch nicht mehr zeitgemäss, in diesen bescheidenen Grössenordnungen eine separate anteilsmässige Geldverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden durchzuführen. 3.2 Jagdreviere und Verpachtung Mit der Pacht erhalten die Jagdgesellschaften nicht nur das Recht zu jagen, sie übernehmen auch Verpflichtungen für die Erhaltung gesunder Wildtierpopulationen und für die Minimierung von Konflikten zwischen den Lebensraumansprüchen der Wildtiere und den Ansprüchen unserer Gesellschaft. Für den Kanton steht der finanzielle Ertrag aus dem Jagdregal weniger im Vordergrund. Vielmehr geht es um ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen den Beteiligten (Gemeinden, Jagdgesellschaften, Landwirtschaft, Waldwirtschaft) in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zum Schutz der Wildtiere und der Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume. Die Verpachtung soll deshalb nicht mehr in Form einer Versteigerung, sondern nach einer Ausschreibung durchgeführt werden. Die Verfahren der Festlegung der Reviergrenzen, der Revierbewertung und der Verpachtung werden auch im Interesse der Jagdgesellschaften vereinfacht. Die bisherigen aufwändigen Verfahrensschritte der Verpachtung, in die auch die Gemeinden, elf Bezirksjagdkommissionen und zwei kantonale Kommissionen eingebunden waren, brachten im Ergebnis jeweils nur geringfügige Änderungen gegenüber der früheren Pachtperiode.

8 - 8 - Die Verpachtung nach neuem Recht wird von den bisherigen Reviergrenzen ausgehen. Die Grundsätze der Verpachtung im neuen Gesetz sind aber nicht darauf angelegt, einfach die alten Verhältnisse zu zementieren. Sie sind so formuliert, dass eine Weiterentwicklung möglich ist. Inhaltlich weichen sie in folgenden Detailpunkten von den bisherigen Grundsätzen ab: Der Grundsatz, dass sich die Reviergrenzen nach den Gemeindegrenzen richten, hat sich mit den bisher vorgenommenen Änderungen überholt und wird aufgehoben. Änderungen der heutigen Reviergrenzen sollen in erster Linie nach jagdlichen und wildbiologischen Kriterien vorgenommen werden können. Die Pachtdauer beträgt wie bisher acht Jahre, neu soll für das Jagdjahr in der Verordnung das Kalenderjahr eingeführt werden. Wenn sich nur eine Jagdgesellschaft bewirbt, das ist in der Regel die bisherige, erhält sie die Pacht zum festgelegten Wert. Für den Fall, dass sich mehrere Bewerbergruppen für ein Revier interessieren, erfolgt die Zuteilung nach den Kriterien der bisherigen Jagdausübung, der Verbundenheit mit dem Revier und der Altersstruktur. Nach diesen Kriterien haben die bisherigen Jagdgesellschaften zwar keinen absoluten Anspruch auf Weiterführung des Pachtverhältnisses, aber einen klaren Vorrang. Eine Versteigerung findet nicht mehr statt. Neu wird der Verein als einheitliche Rechtsform für die Jagdgesellschaft festgelegt. Dadurch kann eine klare Abgrenzung der Rechte und Pflichten zwischen der Jagdgesellschaft und den einzelnen Vereinsmitgliedern wie auch eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe erzielt werden. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch und unbeschränkt, also nicht nur mit dem Vereinsvermögen, für die sich aus dem Pachtverhältnis und der Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft. In der Verordnung soll nur noch eine Mindestzahl an Vereinsmitgliedern festgelegt werden, die Höchstzahl pro Revier entfällt, da sie nicht erforderlich ist. Diese Neuerungen werden in Kapitel 4 bei den einzelnen Paragrafen erläutert. 3.3 Jagdberechtigung Im Bereich Jagdberechtigung wurden die bisherigen Bestimmungen vor allem redaktionell neu gefasst und vereinfacht. Neu wird ein periodischer Nachweis der Schiessfertigkeit verlangt. Die Organisation dieses Nachweises kann durch den Jagdschutzverein erfolgen. Das Angebot an Jagdpässen wird durch mehrtägige Jagdpässe erweitert und neu wird die gegenseitige Anerkennung kantonaler Jagdpässe ermöglicht. Weitere Vereinfachungen in der Abgabe der Jagdpässe, beispielsweise die Abgabe von Tagesjagdpässen direkt durch die Jagdgesellschaften, können in der Verordnung festgelegt werden. Die Ausschlussgründe von der Jagd wurden den heutigen Verhältnissen angepasst. 3.4 Jagdplanung und Jagdbetrieb Der Kanton ist durch Bundesrecht dazu verpflichtet, die Jagd zu planen und zu regeln. In den 14 und 15 sind die grundsätzlichen Aufgaben und Befugnisse des Kantons und der einzelnen Jagdgesellschaften in diesem Bereich zusammengefasst. Es handelt sich um die redaktionelle Straffung und Neufassung bereits bisher geltender Kompetenzregelungen.

9 - 9 - Die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung werden inhaltlich weitgehend den bisherigen Regelungen entsprechen. Wie bisher soll die Jagd in den Revieren in grösstmöglicher Eigenverantwortung erfolgen können. Deshalb wird in 15 ausdrücklich festgehalten, dass die Jagdgesellschaften für die Jagdplanung und den Jagdbetrieb in ihren Revieren zuständig sind. Neu ist eine geringfügige Lockerung des Sonntagsjagdverbots, das neu ab Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, statt wie bisher formell ab Mitternacht bis Mitternacht, gilt. Dadurch soll vor allem die Jagd auf Wildschweine erleichtert werden. 3.5 Arten- und Lebensraumschutz Die Bestimmungen über den Arten- und Lebensraumschutz sind durch das neue Jagdgesetz des Bundes sowie durch neuere eidgenössische und kantonale Gesetze in den Bereichen Raumplanung, Wald und Naturschutz teilweise überholt. Die bisherigen 7 11 können ersatzlos gestrichen werden. Einzelne Wildtierarten, für die der Kanton Aargau eine besondere Verantwortung trägt und die nicht bundesrechtlich geschützt sind, können in der Verordnung zu diesem Gesetz kantonal geschützt werden. Der bundesrechtliche Vollzugsauftrag zum Schutz der Wildtiere vor Störungen und zur Sicherung und Vernetzung der Lebensräume ist noch ungenügend umgesetzt. 19 des Gesetzesentwurfs enthält erweiterte Instrumente zum Schutz vor Störungen, durch welche eine Wildtierart in ihrer Entwicklung empfindlich und dauerhaft beeinträchtigt wird. 3.6 Wildschaden Das Bundesgesetz verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen. Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung der Schäden getroffen worden sind. Diese bundesrechtlichen Vorgaben müssen auch im neuen Gesetz beachtet werden. Bisherige Lösung Mit Ausnahme von Wildschweinschäden werden Wildschäden von der Gemeinde und der Jagdgesellschaft je zur Hälfte getragen. Die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen werden zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Jagdgesellschaft und Gemeinde gedrittelt. Sobald die Zahlungen der Gemeinde und der Jagdgesellschaft während einer Pachtperiode 10 % des achtfachen Jahrespachtzinses übersteigen, springt die Wildschadenskasse ein. Die Gemeinden speisen die Wildschadenskasse jährlich mit 20 % des eingenommenen Jagdpachtzinses, das sind durchschnittlich Fr. 1'200. pro Gemeinde, total Fr. 270'000.. Die durchschnittliche Rückerstattung an die Gemeinden aus der Wildschadenskasse belief sich in der letzten Pachtperiode auf Fr

10 Die Jagdgesellschaften speisen die Wildschadenskasse jährlich mit 10 % des Pachtzinses, das sind durchschnittlich Fr pro Jagdgesellschaft, total Fr. 135'000.. Die durchschnittlichen Rückzahlungen an die Jagdgesellschaften beliefen sich in der letzten Pachtperiode auf Fr Nur 18 Jagdgesellschaften beziehungsweise nur 20 Gemeinden erhielten Rückerstattungen von mehr als Fr. 1'000., der höchste Rückerstattungsbetrag lag bei Fr. 3'800.. Die durch Wildschweine verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden direkt aus der Wildschadenskasse bezahlt. Die Schäden unterliegen jährlichen Schwankungen betrugen die Abgeltungen für Wildschweinschäden Fr. 345'000. (312 betroffene Betriebe), 2006 Fr. 478'000. (342 betroffene Betriebe) und 2007 Fr. 258'000. (253 betroffene Betriebe). Die Bagatellschadengrenze beträgt Fr im einzelnen Schadenfall und Fr pro Betrieb und Jahr. Die Schäden werden durch Experten nach den Tarifen des Schweizerischen Bauernverbands abgeschätzt. Die bezahlten Abgeltungen pro Jahr und Betrieb lagen hauptsächlich in einem Bereich zwischen Fr und Fr. 1' erreichten 10 Betriebe eine Schadensumme von mehr als Fr. 5'000. (bis Fr. 20'000. ) pro Jahr, 2006 waren es 13 Betriebe und Betriebe. Der ursprüngliche Gedanke eines solidarischen Ausgleichs der Lasten in diesem Bereich funktioniert nicht mehr. Die Wildschadenskasse ist zu einem ineffizienten Geldumverteilungsgebilde geworden. Die Regelung im Jagdgesetz von 1969 ist nicht auf die heute dominierenden Kulturlandschäden durch Wildschweine ausgerichtet; damals gab es noch keine Wildschweinschäden. Der Jagdverwaltung kommt im Zusammenhang mit Wildschäden bisher lediglich die Rolle des Kassenwarts ohne eigene Kompetenzen und Möglichkeiten zu. Sie verwaltet die begrenzten Mittel der Wildschadenskasse als Fonds. Der Grosse Rat und der Regierungsrat bestimmen die Höhe der Abgaben der Gemeinden, Jagdgesellschaften und Jagdgäste in die Wildschadenskasse durch Dekret. Erst mit dem Aufkommen der Wildschweinschäden übernahm der Kanton zusätzlich die Organisation und Abschätzung der durch Wildschweine verursachten Schäden an Kulturland. Eine Regelung für die Abgeltung von Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht werden, fehlt vollständig, ist aber vom Bundesrecht her mindestens für bestimmte geschützte Tierarten, zum Beispiel Luchs und Biber, zwingend. Neue Lösung Die Verantwortung für die Verhütung und Abgeltung von Wildschäden wird klarer formuliert und die Abläufe der Finanzierung werden vereinfacht. Die Gemeinden werden von dieser Aufgabe, bei der sie kaum eigene Möglichkeiten und Kompetenzen hatten, entlastet. Der Kanton übernimmt eine stärkere Verantwortung. Die Jagdgesellschaften werden durch die neue Lösung finanziell entlastet. Für die von Wildschäden betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bringt die neue Regelung ebenfalls Vorteile. Sie haben gemäss Bundesrecht Anspruch auf angemessene Abgeltungen von Wildschäden. Diesem Anspruch steht nicht mehr wie bisher eine abgegrenzte Wildschadenskasse (Spezialfinanzierung) mit verschachtelten Verantwortungen gegenüber.

11 Folgende Grundsätze werden im Gesetz verankert: Wie bisher sind für die Verhütung von Wildschäden in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verantwortlich. Sie haben ein Anrecht auf angemessene Abgeltung von Schäden, sofern sie die zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben. Die Abgeltung von Schäden erfolgt bis zu einem bestimmten Betrag (ein Viertel des Pachtzinses) direkt durch die betreffende Jagdgesellschaft und zwar neu auch bei Wildschweinschäden. Die Ausübung der Jagd hat Folgen für die Wildtierpopulation und deren Verhalten im Lebensraum. Es ist somit nahe liegend und gehört zum Selbstverständnis der Jagd, dass die Jägerschaft auch Verantwortung für diese Folgen trägt. Die Jagdgesellschaften haben es weitgehend in der Hand, durch gezielte Regulation der Wildtierpopulationen übermässige Schäden zu vermeiden. Schäden, die jagdbare Tiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten, sollen deshalb grundsätzlich direkt durch die Jagdgesellschaft abgegolten werden. Im Wald können Schäden durch jagdliche Massnahmen und wo nötig durch technische Verhütungsmassnahmen (Zaun, Einzelschutz) weitgehend vermieden werden. Hier soll die Jagdgesellschaft wie bisher einen Drittel an die Kosten der Verhütungsmassnahmen bezahlen. Dadurch, dass neu auch Wildschweinschäden nicht mehr über den Umweg der Wildschadenskasse, sondern direkt durch die Jagdgesellschaft bezahlt werden, ändert sich an der finanziellen Belastung der Jagdgesellschaften insgesamt nichts. Durch den Wegfall des Staatszuschlags und der Beiträge in die Wildschadenskasse werden Mittel im Umfang von einem Viertel des Pachtzinses für diese neue Aufgabe frei. Der Kanton sorgt wie folgt dafür, dass die Belastung der Jagdgesellschaften durch Schadenabgeltungen und Beiträge an Verhütungsmassnahmen in einem vertretbaren Rahmen bleibt: 1. In 26 wird eine generelle Belastungsgrenze für solche Abgeltungen und Beiträge durch die Jagdgesellschaften von einem Viertel des Jahrespachtzinses festgelegt. 2. Über dieser Grenze von einem Viertel des Jahrespachtzinses übernimmt der Kanton für den Rest des Jahrs die Abgeltungen und Beiträge voll. 3. Für die Aufwendungen der Jagdgesellschaften wird somit ein Kostendach festgelegt. Die finanzielle Belastung einer Jagdgesellschaft wird berechenbar und Jagdgesellschaften, die ihre Pflichten erfüllen, müssen nicht mit weiteren finanziellen Belastungen rechnen. 4. Überschreiten die gesamten Abgeltungen und Beiträge in einem Revier drei Viertel des Jahrespachtzinses und erfüllen die betreffenden Jagdgesellschaften ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat die betreffende Jagdgesellschaft die drei Viertel des Jahrespachtzinses übersteigenden Kosten bis zum vollen Betrag zu übernehmen. 5. Bei ausserordentlichen Schadensituationen kann der Kanton zusätzliche Massnahmen zur Schadenreduktion finanzieren.

12 Mit dieser Lösung wird die Belastung der Jagdgesellschaften gegenüber heute verringert. Die bisherige maximale jährliche Belastung einer Jagdgesellschaft betrug 35 % des Pachtzinses (15 % Staatszuschlag, 10 % für Speisung Wildschadenskasse, 10 % direkte Schadenabgeltung). Neu wird die maximale Belastungsgrenze für Schadenabgeltungen und Beiträge an Verhütungsmassnahmen auf einen Viertel (25 %) des Jahrespachtzinses festgelegt. Der obligatorische Staatszuschlag und der Beitrag in die Wildschadenskasse entfallen vollständig. Dadurch wird der finanzielle Handlungsspielraum der einzelnen Jagdgesellschaft wesentlich vergrössert. Somit übernimmt der Kanton neu eine bedeutend stärkere Verantwortung bei der Abgeltung und Verhütung von Wildschäden. Die Populations- und Schadendynamik einheimischer Tierarten wird nicht allein von der Jägerschaft beeinflusst. Diese stösst bei der Erfüllung ihres jagdlichen Auftrags an Grenzen, wenn der Lebensraum der wildlebenden Tiere durch die vielfältigen Nutzungsansprüche immer mehr eingeengt und beeinträchtigt wird. Landwirtschaftspolitik, Raumordnungs-, Wald- und Naturschutzpolitik müssen einen aktiven Beitrag zur Erhaltung intakter Lebensräume und zur Minimierung von Schäden leisten. Die Schadenabschätzung wird wie bisher durch die Wildschadenexperten des Kantons sichergestellt. Sie gewährleisten eine einheitliche Abschätzung. Neu soll aber die Möglichkeit bestehen, dass sich die Jagdgesellschaften mit den Geschädigten bei Schäden bis zu Fr im Einzelereignis ohne Beizug der Experten einigen können. Neu wird die gesetzliche Grundlage geschaffen für die Abgeltung von Schäden, die durch bestimmte geschützte Tierarten verursacht werden. Dies erfolgt direkt durch den Kanton. Die finanziellen Konsequenzen für den Kanton sind in Kapitel 7.1 dargestellt. 3.7 Jagdbehörden Die Bezirksjagdkommissionen und die kantonale Jagdkommission werden abgeschafft. Ihre Aufgaben sind überholt. Wie die Rechtsanwendung in den letzten Jahren zeigte, sind heute die formellen Anforderungen bei der Abwicklung von Beschwerdefällen durch Laienkommissionen schwer zu erfüllen und die oft geringen Streitwerte stehen in einem Missverhältnis zu den Verfahrenskosten. Zudem wird es zunehmend schwieriger, Vertretungen aus der Wald- und Landwirtschaft sowie aus den Gemeinden als Mitglieder zu gewinnen. Da die Revierbewertungen und die Abschussplanung mit der Gesetzesrevision stark vereinfacht werden, braucht es dazu keine paritätisch zusammengesetzten Kommissionen mehr. Die kantonale Jagdkommission ist gemäss 51 des geltenden Jagdgesetzes die kantonale Beschwerdeinstanz, welche endgültig entscheidet. Dies widerspricht dem neuen Bundesrecht, denn ein Rechtsmittelweg, bei dem eine kantonale Behörde als letzte Instanz endgültig entscheidet, ist nicht mehr zugelassen. Für die wenigen Fälle, die pro Jahr zu behandeln sind, rechtfertigt sich auch ein Spezialgericht nicht mehr. Die Beschwerdefälle können auf dem ordentlichen Instanzenweg Departement Regierungsrat Verwaltungsgericht behandelt werden.

13 Es ist auch nicht mehr vorgesehen, den Bezirksämtern in der Verordnung spezifische jagdliche Vollzugsaufgaben zuzuweisen. Den Bezirksämtern obliegen gemäss 54 der geltenden Jagdverordnung: Entgegennahme von Meldungen betreffend Abschuss eines verletzten oder kranken Tieres ausserhalb der Jagdzeit nach Art. 9 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz; Kontrollführung über die ausgestellten und erneuerten Jahresjagdpässe; Inpflichtnahme der Jagdaufseher und Abgabe der Jagdaufseherplaketten; direkte Aufsicht über die Jagdpolizei. Diese Lösung führte zu Doppelspurigkeiten und Unklarheiten in der Rechtsanwendung. Neu werden die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher durch den Kanton in Pflicht genommen. Die Jahresjagdpässe werden direkt durch die Jagdverwaltung ausgestellt. Die Kundenfreundlichkeit leidet dadurch nicht, weil bereits heute eine Bestellung auf schriftlichem Weg möglich ist. 4. Einbezug des Ergebnisses der öffentlichen Vernehmlassung 4.1 Vernehmlassungsergebnisse Die öffentliche Vernehmlassung dauerte vom 24. September bis am 31. Dezember Grundlage bildeten der Anhörungsentwurf sowie der dazugehörige Anhörungsbericht des Regierungsrats vom 12. September Insgesamt gingen bis Ende Januar 278 Stellungnahmen ein. Neben den Parteien und kantonalen und regionalen Organisationen reichten 139 Gemeinden, 93 Jagdgesellschaften und 13 Einzelpersonen eine Stellungnahme ein. Die Parteien, mit Ausnahme der SVP, anerkennen den Revisionsbedarf. CVP Die CVP begrüsst grundsätzlich die Revision und erachtet eine Verschiebung der Verantwortlichkeiten von den Gemeinden an den Kanton als sachlich richtig. In der Frage der Wildschadenverhütung und -vergütung sieht die CVP erheblichen kantonalen Handlungsbedarf und fordert Verbesserungen am Gesetzesentwurf, damit Land- und Forstwirtschaft, Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und Jagdgesellschaften nicht übermässig belastet werden. Der Jagd solle ein möglichst grosser Freiraum gegeben werden. EVP Die EVP bringt zu einigen Paragrafen Bemerkungen und Fragen an. Sie möchte das bisherige Sonntagsjagdverbot nicht aufweichen. FDP Die FDP unterstützt eine Totalrevision, verlangt aber Kürzungen, Entschlackungen und Vereinfachungen in Richtung weniger Staat und mehr Selbstverantwortung.

14 Grüne Die Grüne Partei anerkennt die Notwendigkeit einer Revision vor allem auch im Sinne einer Vereinfachung und Entflechtung der Aufgaben und Lasten zwischen Kanton, Gemeinden, Jagdberechtigten und weiteren Organisationen/Kommissionen. Sie erachtet die neu eingeschlagenen Wege der Finanzflüsse als vernünftig. SP Die SP begrüsst die allgemeine Zielsetzung der Revision. Zu einigen Paragrafen verlangt sie jedoch Nachbesserungen. SVP Die SVP sieht keine Gründe für eine Totalrevision und lehnt eine solche ab. Im Fall, dass trotzdem eine Total- oder Teilrevision vorgelegt wird, bittet sie um Berücksichtigung grundsätzlicher Anliegen, wie kein Ausschalten der Gemeinden, der Bezirksjagdkommissionen und der Bezirksämter, keine versteckte Gebietsreform, keine neuen Machtbefugnisse und Aufgaben für die kantonale Jagdverwaltung, Stärkung der Eigenverantwortung der Jäger und der jagdlichen Organisationen, Stärkung der Jagd als nachhaltige Arbeit und Dienst an der Natur, Beibehaltung einer seriösen Minimalausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit und Wegfall (mindestens aber Erhöhung) der vorgeschlagenen Alterslimite. Die kantonalen Verbände unterstützen die Revision grundsätzlich, wenn auch mit abweichenden Vorstellungen zu einzelnen Themen. Aargauer Jagdschutzverein (AJV) Der Aargauer Jagdschutzverein (AJV) äussert sich positiv zum Zweckparagrafen und findet die Ziele der Revision im Grundsatz richtig. In einigen Bereichen seien diese aber mit der Vorlage nicht erreicht. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung sei zu zentralistisch geprägt. Die direkte staatliche Einflussnahme werde ohne Not massiv ausgebaut (zum Beispiel Altersbegrenzung, Weisungsbefugnisse der Verwaltung im Bereich Jagdausübung, Jagdaufsicht, Datenerhebung und Jagdmethoden). Der AJV verlangt, dass die Verpachtung im Wesentlichen nach den bisherigen Kriterien vorgenommen wird, da sich diese bestens bewährt hätten. Wesentlich sei, dass die Jagdpächter in den Schranken der Rechtsordnung für den Wildbestand verantwortlich seien und die Eigenverantwortung möglichst wenig eingeschränkt werde. Eine Neuregelung der Wildschadenverhütung erachtet der AJV als sinnvoll. Die vorgeschlagene Lösung befriedige jedoch nicht in allen Teilen. Gemeindeammännervereinigung Die Gemeindeammännervereinigung begrüsst die Revision grundsätzlich. Die Vereinfachungen im Bereich Revierbewertung, Abschussplanungen Rehwild (Abschaffung der elf Bezirksjagdkommissionen) werden begrüsst, ebenso die Neuregelung im Bereich der Wildschadenskasse, Wildschadenverhütung und -vergütung. Einer Neuordnung der Verpachtung durch den Kanton stimmen die Gemeindeammänner nur zu, wenn die Gemeinden ein Mitspracherecht erhalten.

15 Gemeindeschreiberverband Der Gemeindeschreiberverband befürwortet die Totalrevision. Bezüglich der Stellung der Gemeinden verlangen die Gemeindeschreiber eine stärkere Einbindung der Gemeinden (zum Beispiel mit einem Vetorecht in wichtigen Fragen). Die Gemeindeschreiber befürworten aber die vorgeschlagenen strukturbedingten Bereinigungen, da die Jagd vielerorts gemeindeübergreifend und der Einfluss der Gemeindebehörden auf die jagdlichen Belange heute schon gering sei. Bauernverband Der Bauernverband stellt fest, dass die durch Wildtiere verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in den letzten Jahren massiv zugenommen haben. Er rechnet mit durch die Landwirtschaft selbst getragene Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Wildtieren von jährlich 2.2 Mio. Franken. Grundsätzlich wird die Entflechtung und Vereinfachung der Finanzflüsse begrüsst. Den Gemeinden soll jedoch ein Vetorecht bei der Verpachtung eingeräumt werden. Der Bauernverband begrüsst, dass der Pachtzins künftig dem Kanton zufliessen soll, da dadurch mehr Mittel für einen zweckgebundenen Einsatz für die Jagd und die Land- und Forstwirtschaft verfügbar seien. Aargauer Waldwirtschaftsverband (AWV) Der Aargauer Waldwirtschaftsverband (AWV) begrüsst grundsätzlich die Entflechtung und Vereinfachung der Finanzflüsse und der Organisation. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass der Grundeigentümer nur noch Pflichten (Duldung der Jagd ohne Mitsprachemöglichkeiten, Wildschadensverhütungsmassnahmen, Selbsthilfemassnahmen) zu tragen hat. Für die Wildschadenverhütung wenden die öffentlichen Waldeigentümer bereits heute rund Fr. 450'000. jährlich auf. Der Gesetzesentwurf bringe den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern keinerlei Verbesserungen. Die Mitwirkungsmöglichkeiten müssten deshalb verbessert werden. Aargauer Försterverband (AFV) Der Aargauer Försterverband (AFV) betrachtet als positive Aspekte das Bestreben nach Neuregelung der Aufgabenteilung, die Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Verringerung der Regelungsdichte, das klare Bekenntnis zur Arterhaltung und Lebensraumförderung sowie die angemessene und angepasste Nutzung der Wildbestände durch eine verantwortungsvolle und freiheitliche Revierjagd. Er verlangt unter anderem, dass die Jagdplanung und insbesondere die Abschussplanung für Rehwild in Zusammenarbeit mit den Waldbesitzern beziehungsweise Forstbetrieben durchgeführt werden. Verband der Ortsbürgergemeinden Der Verband der Ortsbürgergemeinden sieht im vorliegenden Entwurf eine Kantonalisierung des Jagdwesens, durch welche das örtliche Beziehungsgeflecht zwischen Jagd, Gemeinden, Land- und Forstwirtschaft gefährdet werde und bringt entsprechende Änderungsanträge zu einzelnen Paragrafen ein.

16 Vereinigung der Jagdaufseher (VAJ) Die Vereinigung der Jagdaufseher (VAJ) begrüsst es, wenn im neuen Gesetz und in der Verordnung die Voraussetzungen, Aufgaben, Pflichten und Rechte des Jagdaufsehers möglichst abschliessend geregelt werden und dem Jagdaufseher dadurch der nötige Rückhalt für seine Aufgabenerfüllung gegeben wird. Sie weist darauf hin, dass sich das Aufgabengebiet der Jagdaufsicht zum Teil massiv verändert hat. Gewerbeverband (aargau kmu) Der Gewerbeverband (aargau kmu) macht sich Sorgen um die zentralistischen Tendenzen im Gesetzesentwurf und bittet, die bisherige bewährte Kompetenzregelung beizubehalten, da diese ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Waldeigentümern, Gemeinden, Jagdgesellschaften und dem Kanton gewährleiste. Natur- und Vogelschutz (BirdLife Aargau) Der Natur- und Vogelschutz (BirdLife Aargau) unterstützt die Stossrichtung der Gesetzesrevision grundsätzlich. Neben dem im Vordergrund stehenden Schutz der Lebensräume und der Säugetiere und Vögel steht BirdLife auch für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Nutzung des Wildes ein. Aargauer Tierschutzverein (ATS) Der Aargauer Tierschutzverein (ATS) nimmt zu einzelnen Paragrafen Stellung. Verlangt werden unter anderem ein Verbot der Baujagden und eine Beschränkung der Anzahl Treibjagden in der Verordnung. Gemeinden 139 Gemeinden (60 %) reichten eine Stellungnahme ein. Die Stellungnahmen sind im Allgemeinen sehr detailliert und eigenständig ausgefallen. Die meisten Stellungnahmen der Gemeinden widerspiegeln Meinungen verschiedener Interessengruppen. Jagdgesellschaften 93 Jagdgesellschaften reichten eine Stellungnahme ein. Das sind ca. die Hälfte der 188 Jagdgesellschaften, die zusammen 218 Jagdreviere betreuen (es gibt 22 Jagdgesellschaften als Zusammenschlüsse mehrerer Jagdreviere). Zählt man die Jagdreviere ohne eigene aber mit gemeinsamer Stellungnahme der Bezirksorganisationen Laufenburg, Brugg und Bremgarten dazu, sind es 149 von insgesamt 218 Jagdrevieren (68 %), die sich direkt oder indirekt zur Vorlage äusserten. Die Stellungnahmen beschränken sich nicht nur auf die grundsätzlichen Themen, sondern enthalten zum Teil zu vielen Paragrafen wertvolle Anregungen und konkrete Formulierungsvorschläge. Die Stellungnahmen des Jagdschutzvereins, der Gemeindeammänner und Gemeindeschreiber geben das Spektrum der Einzelstellungnahmen gut wieder, sind dadurch aber auch nicht ganz frei von inneren Widersprüchen. Insgesamt ergeben sich aus der Vernehmlassung in wichtigen Fragen klare Hinweise, wo Anpassungen am Gesetzesentwurf als zwingend nötig erachtet werden. Am Häufigsten angesprochen wurden die 3 8, in denen

17 es um die Verpachtung der Jagdreviere geht. Die detaillierten Vernehmlassungsergebnisse wurden in einem separaten Bericht veröffentlicht ( 4.2 Wichtige Änderungen aufgrund der Vernehmlassung Folgende Paragrafen sind aufgrund der Vernehmlassung gegenüber dem öffentlichen Vernehmlassungsentwurf in wesentlichen Punkten abgeändert worden: 4 (Verpachtung): Die Verpachtung durch den Kanton wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich gutgeheissen, verlangt wurde aber ein stärkerer Einbezug der Gemeinden. Neu wird deshalb in 4 ein Absatz eingefügt, wonach der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet werden soll, der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Gemeinden bedarf. Entsprechende Anpassungen, das heisst stärkerer Einbezug der Gemeinden, erfolgten auch in 5 (Mitgliederliste Jagdgesellschaft) und 7 (Kündigung der Pacht). 6 (Pächterinnen und Pächter): Der ganze Paragraf wird gestrichen. Der Vorschlag, Pächterinnen und Pächter über 70 Jahre nicht mehr an die Mindestzahl anzurechnen, wurde gründlich missverstanden und fälschlicherweise als Altersguillotine heftig kritisiert. Auch der Vorschlag, im Zug der Vereinfachung der Jagdprüfung für Pächterinnen und Pächter gewisse zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung zu stellen, wurde fallen gelassen. Somit können Jagdberechtigte nach bestandener Jagdprüfung ohne zusätzliche Ausbildungsmodule und Wartefristen als Mitglieder von Jagdgesellschaften aufgenommen werden. Ausserdem braucht es den Begriff Pächterin oder Pächter als Mitglied einer Jagdgesellschaft im Gesetz nicht mehr. Pächterin ist die einzelne Jagdgesellschaft als Verein. Kapitel Jagdbetrieb ( 15 [Jagdplanung], 16 [Geordneter Jagdbetrieb], 17 [Revierübergreifende Zusammenarbeit]): Die Bestimmungen in diesem Kapitel wurden aufgrund der Vernehmlassung redaktionell neu und klarer formuliert. Der vorgeschlagene 15 (Jagdplanung) wurde von vielen als unzulässiger Eingriff in die Eigenverantwortung der Jagdgesellschaften aufgefasst. Es entstand der Eindruck, der Kanton wolle die Jagdplanung der einzelnen Jagdgesellschaften über Gebühr mitbestimmen. Viele Jagdgesellschaften verlangten deshalb ersatzlose Streichung. Demgegenüber fordern Gemeindeschreiberverband, Waldwirtschaftsverband, Försterverband und zahlreiche Gemeinden und Einzelstellungnahmen eine Mitwirkung/Mitbestimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer/Gemeinden bei der Abschussplanung (Rehwild) und zum Teil griffigere Kontroll- und Sanktionsinstrumente als heute. Die Jagdplanung dürfe nicht ausschliesslich den Jagdgesellschaften überlassen werden. Der Kanton ist durch Bundesrecht dazu verpflichtet, die Jagd zu planen und zu regeln. Er kann diese Aufgabe nicht vollständig an die einzelnen Jagdgesellschaften delegieren. Es gibt Probleme und Aufgaben, die nicht individuell in den einzelnen Jagdrevieren, sondern nur im Rahmen von gesamtkantonalen, mit anderen Interessen abgestimmten Konzepten, gelöst werden können. Neu wurden deshalb in 14 die Aufgaben und Befugnisse des Kantons im Bereich Jagdplanung und Jagdbetrieb und in 15 die Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesellschaften in ihren Revieren zusammengefasst. 17 (Revierübergreifende Zusammenarbeit) wird weggelassen, die wichtigsten Inhalte sind im neuen 15 integriert.

18 (neu 19 [Schutz vor Störungen]): Die Erwähnung des Waldentwicklungsplans als ein mögliches Instrument für die Bezeichnung von empfindlichen Gebieten, in denen besondere Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störungen zu treffen sind, führte zu Missverständnissen. Der entsprechende Absatz wird gestrichen. In Absatz 4 (neu Absatz 3) soll neu der Regierungsrat zuständig für den Erlass von Zutrittsbeschränkungen sein. 26 (neu 24 [Abgeltungen und Beiträge durch die Jagdgesellschaft]): Die bisherige Praxis bezüglich der Beiträge der Jagdgesellschaft an Verhütungsmassnahmen im Wald (statt Schadenabgeltungen) wird durch das Einfügen eines neuen Absatzes 2 im Gesetz verankert. 27 (neu 25 [Abgeltungen und Beiträge durch den Kanton]): Der Kanton bezahlt allfällige Schäden an Nutztieren direkt. Ebenso werden die bisher durch die Jagdgesellschaften und Gemeinden geleisteten Beiträge an Einzäunungen spezieller Kulturen wie Obstanlagen (zur Verfügung stellen des Drahtmaterials) durch den Kanton direkt übernommen. Der Kanton kann im Weiteren in ausserordentlichen Schadensituationen weitere Abgeltungen und Beiträge zur Schadenreduktion leisten. 28 (neu 26 [Entlastung der Jagdgesellschaften]): Sobald die Summe der geleisteten Abgeltungen und der Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald einen Viertel des Jahrespachtzinses einer Jagdgesellschaft übersteigt, übernimmt der Kanton für den Rest des Jahrs die Abgeltungen und Beiträge voll. Hingegen wird ab einer Summe von drei Vierteln des Jagdpachtzinses eine Rückgriffmöglichkeit auf Jagdgesellschaften, die ihre jagdlichen Aufgaben nachweislich nicht erfüllen, eingeführt. 33 (neu 31 [Jagdaufsicht]): Neu sollen die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie ihre Stellvertretung nach erfolgter Zustimmung der vom Revier betroffenen Gemeinden durch den Kanton in Pflicht genommen werden. 35 (Aus- und Weiterbildung, Information): Neu wird der Inhalt auf zwei Paragrafen verteilt: 33 (Aus- und Weiterbildung) und 34 (Information). Bezüglich Nachwuchsförderung werden die Jagdgesellschaften verpflichtet, Jagdprüfungskandidatinnen und Jagdprüfungskandidaten zu fördern und zu begleiten. Im Übrigen wird präzisiert, dass der Kanton nur bei der Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher mitwirken wird. Bezüglich der Jagdausbildung wird der Kanton nur die Anforderungen für die Jagdprüfung festlegen, die Ausbildung selbst bleibt weiterhin der privaten Initiative überlassen. Damit wurden die wichtigsten Forderungen und Anregungen aus der Vernehmlassung praktisch vollumfänglich aufgenommen. Die vorgenommenen Änderungen wurden mit den betroffenen kantonalen Verbänden diskutiert und erfolgen mehrheitlich im Einvernehmen.

19 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wildtiere), die Jagd sowie die Verhütung und Abgeltung von Wildschäden. 2 Es bezweckt a) die Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten, b) die einheimischen Wildtiere vor der unkontrollierten Ausbreitung nichteinheimischer Wildtiere zu schützen, c) die von Wildtieren verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen, d) Konflikte zwischen dem Schutz der Wildtiere und anderen Interessen zu vermeiden, e) eine nachhaltige Jagd zu gewährleisten. 2 Grundsätze 1 Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen Pflichten revierweise an Jagdgesellschaften. 2 Die Jagd ist so auszuüben, dass die Würde der Tiere gewahrt bleibt. 3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und für den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember Der Zweckartikel wurde in Anlehnung an das Bundesgesetz formuliert. Ein neuer Aspekt ist die Verhinderung der Ausbreitung unerwünschter nichteinheimischer Wildtierarten zum Schutz der einheimischen Wildtiere. Die zweite Erweiterung gegenüber dem Zweckartikel des Bundesgesetzes ist die Vermeidung von Konflikten zwischen dem Schutz der Wildtiere und anderen Interessen. Im Umgang mit Wildtieren, namentlich Jungtieren oder geschützten Tieren, gibt es immer wieder Interessengegensätze und emotionale Konfliktsituationen, nicht nur zwischen der Jagd und anderen Interessen, sondern oft auch zwischen den verschiedenen Schutzinteressen. Dies gilt es bei der Planung, Kommunikation und Durchführung von jagdlichen oder naturschützerischen Massnahmen zu beachten. Das Gesetz bezweckt vor allem auch die Gewährleistung einer nachhaltigen Jagd. Im Zweckartikel des Bundesgesetzes wird von angemessener Ausübung der Jagd gesprochen, womit besonders die angemessene Nutzung des Wildes gemeint ist. Mit dem Wort nachhaltig soll ausgedrückt werden, dass die Jagd eine umfassende Aufgabe darstellt und im Dienst aller Aspekte der Nachhaltigkeit steht: den wirtschaftlichen, den ökologischen und den gesellschaftlichen. Sie beinhaltet nicht nur das Recht zu jagen und Wildbreterlöse zu erzielen, sondern sie trägt auch zum Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume bei und erfüllt somit gesellschaftliche Aufgaben. 2 Abs. 2 nimmt das Grundanliegen des Tierschutzes auf. Das Verfolgen und Erlegen von Wildtieren im Rahmen der Jagd ist nicht möglich ohne Kompromisse seitens des Tierschutzes. Deshalb wird im eidgenössischen Tierschutzgesetz auch ausdrücklich auf die Jagdgesetzgebung verwiesen. Umso mehr haben die Jägerinnen und Jäger eine ethische Verant-

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