Gemeindeverwaltung. Grafschaft. Straßenreinigung in der Grafschaft.
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- Elsa Schmitz
- vor 7 Jahren
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1 Pressemeldung Meldung für die Grafschafter Zeitung Nicht beschriften; für Redaktionsvermerke Gemeindeverwaltung Grafschaft Straßenreinigung in der Grafschaft Nachdem der Gemeindeverwaltung verschiedene Beschwerden aus der Bevölkerung bzgl. unterlassener Straßenreinigung von Anliegern, und damit verbunden die Anregungen zur Verbesserung des Informationsstandes der Bürgerinnen und Bürger vorliegen, nehmen wir diese zum Anlass, um über das Thema "Rechte und Pflichten bei der Straßenreinigung" zu informieren. Grundsätzlich regelt im Bereich der Gemeinde Grafschaft die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) u.a. Gegenstand, Umfang, Zuständigkeit und mögliche Ausnahmen zur Reinigungspflicht. Innerhalb des Gemeindegebietes ist die Reinigung bestimmter Straßenabschnitte den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Dies gilt auch für ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt. Die öffentlichen Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom bis bis spätestens 19:00 Uhr, in der Zeit vom bis bis spätestens 17:00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
2 Die gemeindliche Straßenreinigung umfasst grundsätzlich die Reinigung der Fahrbahnfläche. Die Reinigungspflicht der Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken erstreckt sich dabei bis zur Mitte der Fahrbahnen. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Die Gehwege, soweit vorhanden, müssen ohne Ausnahme von den Anliegern gereinigt werden. Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. Behinderungen durch Büsche und Bäume Bäume und Sträucher tragen zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse und zur Verschönerung des Ortsbildes bei. Ab und zu muss jedoch dem Wachstum dieser Pflanzen Einhalt geboten werden. Jede/Jeder Eigentümer(in) eines Grundstückes sollte überprüfen, ob die Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsflächen (dazu zählen nicht nur Geh- und Straßenflächen sondern auch Feld-, Wald- und Wirtschaftswege) entlang des Grundstücks gewährleistet ist. Gegebenenfalls müssen Büsche und Bäume so zurückgeschnitten werden, dass für die Benutzer der Straßen und Wege keine Gefahr oder Behinderung mehr besteht. Wir bitten um Beachtung folgender Regelungen: Über den Fahrbahnen bzw. Wegflächen ist ein Bereich von 4 m Höhe und über den Gehwegen von 2 m Höhe freizuhalten (Lichtraumprofil), damit Fahrzeuge bzw. Fußgänger und Fahrradfahrer die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können. Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (z. B. bei Sturm) entstehen können. Sorgen Sie bitte auch dafür, dass Verkehrszeichen einschließlich Straßennamensschilder frei einzusehen sind. Eigentümer von Eckgrundstücken haben ihre Bepflanzungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen so zurückzuschneiden, dass in einem Bereich ab 0,80 m Höhe die Sicht nicht versperrt wird und somit ein Sichtdreieck für Autofahrer vorhanden ist. Hecken entlang von Gehwegen und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die GESAMTE BREITE dieser Wege von den Fußgängern und Fahrradfahrern
3 genutzt werden kann. In einer Vielzahl von Fällen -in allen Ortschaften- sind Eigentümer ihren Verpflichtungen zum Zurückschneiden von Bäumen und Büschen, die auf ihren Flächen stehen, bislang nicht nachgekommen. Damit zukünftig wieder alle Verkehrszeichen rechtzeitig gesehen werden, der Lichtaustritt von Beleuchtungseinrichtungen nicht erschwert und Gehwege und Fahrradwege wieder bestimmungsgemäß genutzt werden können, beachten Sie bitte die obigen Hinweise. Schneeräum- und Streupflicht der innerörtlichen Straßen durch die Anlieger Die derzeitige Witterung veranlasst uns nochmals auf die satzungsgemäße Schneeräum- und Streupflicht der Eigentümer oder Besitzer derjenigen, innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen, bebauten oder unbebauten Grundstücke hinzuweisen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Grafschaft vom , in der derzeit geltenden Fassung, führt hierzu folgendes aus: Schneeräumung ( 6) (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen. (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 2. Bestreuen der Straße ( 7) (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die
4 besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet. (2) Grundsätzlich ist die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. (4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. Geldbuße und Zwangsmittel ( 10) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die 6 und 7 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) und des 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz (LStrG). Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Auch wenn der gemeindliche Bauhof im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, in bestimmten Bereichen (Buslinien, besonders gefährliche Fahrbahnstellen) unterstützend in den Winterdienst einbezogen ist, besteht dennoch die generelle satzungsmäßige Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger. Die Gemeinde haftet nicht bei Schäden und übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Winterdienst an jedem Tag von ihr durchgeführt wird.
5 Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten. Weitere Auskünfte werden gerne erteilt von: Gemeindeverwaltung Grafschaft Fachbereich 3 Bürgerdienste Edgar Schwanz Tel.: Edgar.Schwanz@Gemeinde-Grafschaft.de
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