SOZIALGERICHT MAINZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen
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- Lennart Grosser
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1 Aktenzeichen: S 8 AS 114/15 Lt. Protokoll verkündet am: SOZIALGERICHT MAINZ gez. Dogan Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt gegen - Beklagter - hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2016 durch den Richter am Sozialgericht Dostmann den ehrenamtlichen Richter Herr Bahls den ehrenamtlichen Richter Herr Corell für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand
2 - 2 - Die Beteiligten streiten zuletzt noch über einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum bis Der am geborene Kläger war in der Zeit vom bis als Studierender an der immatrikuliert. Er bewohnt seit eine 15 qm große Wohnung in Mainz mit einer monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 230,00 (Grundmiete 160, Betriebskosten 50, Heizkosten 16, sonstige Kosten für Verwaltung 4 ). Am stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Betreffend seine Vermögensverhältnisse gab er an, über eine private Leibrentenversicherung zu verfügen ( Lebensversicherung, Versicherungsbeginn: ; Rentenbeginn: ). Der garantierte Rückkaufswert dieser Versicherung betrug zum ,00 (Gesamtwert einschließlich Überschussbeteiligung: 6.873,03 ). Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig ( 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Er verfüge über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 6.873,03, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 5.400,00 übersteige. Aufgrund einer Anfrage des Klägers forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom auf, Nachweise über die eingezahlten Beiträge und die entstehenden Kosten bei Auflösung der Rentenversicherung vorzulegen, sowie Auskunft darüber zu geben, ob eine Verwertung der Versicherung vertraglich ausgeschlossen wurde. Am legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom ein. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Leibrentenversi
3 - 3 - cherung nicht um verwertbares Vermögen handele. Seit Vertragsbeginn würden monatlich 73,97 vom Konto seiner Eltern abgebucht. Die Versicherung sei auf Initiative seiner Eltern zur Vorbeugung gegen Altersarmut abgeschlossen worden und werde erst zum ausgezahlt. Seine Eltern würden einer vorzeitigen Vertragsauflösung mit dem momentanen Rückkaufwert nicht zustimmen, so dass er über keinerlei verwertbare Geldmittel verfüge. Als Folge der Leistungsablehnung sei er aus einer bereits begonnenen START-Maßnahme abgemeldet worden. Auf Nachfrage des Beklagten legte der Kläger den Versicherungsvertrag vom vor. Telefonisch teilte der Kläger am mit, dass die eingezahlten Beträge sich auf 7.305,79 (Stand: ) beliefen und eine Kündigung zum Monatsersten der nächsten Monats möglich sei. Am beantragte der Kläger bei der, die Leibrentenversicherung mit einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss zu versehen. Mit Schreiben vom bescheinigte die die Vereinbarung eines unwiderruflichen Ausschlusses der Verwertung der Versicherung. Mit Bescheid vom bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom bis in Höhe von 414,01 ( bis ) bzw. monatlich 629,00 ( bis ). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ( 86 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Widerspruch des Klägers wurde nach Erteilung des Änderungsbescheides vom mit Widerspruchsbescheid vom als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ablehnung von Leistungen im Zeitraum bis rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen - 4 -
4 - 4 - Rechten verletze. Der Kläger sei wegen übersteigendem Vermögen in dieser Zeit nicht hilfebedürftig gewesen. Der Rückkaufswert aus dem Leibrentenversicherungsvertrag stelle Vermögen im Sinne des 12 Abs. 1 SGB II dar, das nicht gemäß 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II unberücksichtigt bleibe. Der Kläger sei nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ( 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Die Verwertung des Vermögens sei auch nicht unwirtschaftlich ( 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Offensichtlich unwirtschaftlich sei eine Verwertung, wenn der dadurch auf dem Markt erlangte oder zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (sog. Substanzwert) des verwerteten oder zu verwertenden Gegenstandes stehe oder stehen würde. Bezogen auf den Tag der Antragstellung betrage das Verhältnis zwischen Rückkaufwert und eingezahlten Beträgen unter 12,9 %, weshalb keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorliege (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom B 14 AS 27/07 R). Die Verwertung des Versicherungsvertrages stelle für den Kläger, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, auch keine besondere Härte dar. Der Gesetzgeber habe Altersvorsorgevermögen nur dann von der Anrechenbarkeit ausnehmen wollen, wenn die Zweckbestimmung für die Altersvorsorge sichergestellt und objektiviert werde. Wenn die Möglichkeit bestehe, das Altersvorsorgevermögen in eine der in 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II genannten Anlageformen zu übertragen, sei nur in besondere Einzelfällen Raum für die Anwendung der Härtefallregelung. Ein solcher besonderer Einzelfall sei vorliegend nicht ersichtlich. Nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestehe beim Kläger ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.650,00. Ein Betrag nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sei nicht hinzuzufügen, da es sich bei dem Versicherungsvertrag nicht um gefördertes Vermögen handele. Erst ab dem sei die Verwertung des Vermögens ausgeschlossen, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Freibetrag nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bestehe. Aufgrund des weiteren Absetzbetrages nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II liege der Freibetrag bei insgesamt 5.400,00. Der vorhandene Vermögen von 6.492,00 übersteige diesen Betrag
5 - 5 - Der Kläger hat am Klage erhoben. Er wendete sich zunächst sowohl gegen die Ablehnung von Leistungen im Zeitraum bis als auch gegen die Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung nach 21 Abs. 7 SGB II im Zeitraum bis Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom im Zeitraum bis einen Mehrbedarf Energie Warmwasser bewilligt und höhere Leistungen in Höhe von 8,99 ( bis ) bzw. monatlich 9,18 ( bis ) bewilligt. Der Bescheid ist ausweislich seiner Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden ( 96 SGG). Der Kläger verweist auf seine Begründung im Widerspruchsverfahren. Er ist der Ansicht, dass der Sachverhalt betreffend die Leibrentenversicherung des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend durch den Beklagten aufgeklärt und der Kläger nicht ordnungsgemäß beraten worden sei. Aus der Gegenüberstellung des garantierten Rückkaufwerts von 6.492,00 und den eingezahlten Beträgen von 7.305,79 ergebe sich, dass das Verlangen, die Versicherung zu verwerten, offensichtlich unwirtschaftlich und unverhältnismäßig sei. Auch der Sinn und Zweck der Zuwendung der Eltern des Klägers zur Vorbeugung einer möglichen Altersarmut gehöre zu den Umständen, die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen seien. Aufgrund dessen sei der Vertrag bisher weder in Anspruch genommen noch beliehen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom und Teil-Abhilfebescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheides vom dem Kläger entsprechend hohe Leistungen zur Sicherung - 6 -
6 - 6 - des Lebensunterhalts auch für den Zeitraum bis zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält seine Entscheidung für rechtmäßig. Bei der Frage der Unwirtschaftlichkeit im Sinne des 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sei nicht alleine auf die Verlustquote abzustellen, sondern es seien alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BSG, Urteil vom B 14 AS 10/13 R, juris). Relevanter Zeitpunkt für die Bewertung des Vermögens sei der (vgl. 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Der Vertrag des Klägers sehe eine Rentenzahlung erst ab dem vor. Aus der Versicherungslaufzeit ergebe sich keine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Art des versicherten Risikos. Auch das Verhältnis der Ansparphase zur Laufzeitphase spreche nicht für eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Das Vermögen sei durch die Möglichkeit der Kündigung innerhalb eines Monats relativ schnell verwertbar. Auch die konkrete Form der Vertragsabwicklung spreche nicht für eine Unwirtschaftlichkeit. Versicherungsnehmer sei der Kläger; wer die Beiträge zahle, sei dagegen unerheblich. Der Kläger weist darauf hin, dass er sich auf Anraten des Beklagten zum exmatrikulieren ließ. Seine Mutter habe mehr als zehn Jahre Beiträge zu seiner Altersvorsorge in den Leibrentenvertrag eingezahlt. Sinn und Zweck dieser Zuwendung würden völlig verfehlt, wenn er gezwungen würde, diese Altersvorsorge für den Zeitraum bis aufzulösen. Das Verwertungsverlangen des Beklagten stelle insbesondere deshalb eine besondere Härte dar
7 - 7 - Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Leibrentenversicherungsvertrag bis zur Vereinbarung des Verwertungsausschlusses als Vermögen zur Deckung des Hilfebedarfs zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger sei schon im Schreiben vom auf einen Verwertungsausschluss hingewiesen worden. Der Kläger macht geltend, dass die Versicherung im streitigen Zeitraum schon deshalb nicht verwertbar gewesen sei, weil sich die Versicherungsunterlagen bei seinen Eltern befunden hätten. Die Zuwendung seiner Eltern sei nicht zu dem Zweck erfolgt, den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen, sondern ausschließlich zu seiner Altersvorsorge. Es liege eine zweckgebundene Schenkung seiner Mutter vor. Der Beklagte erwidert, dass der Kläger als Versicherungsnehmer verfügungsberechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, nach Erlass des Änderungsbescheides vom aber nicht begründet. Der Bescheid vom , abgeändert durch den Bescheid vom und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , nochmals abgeändert durch den Bescheid vom , ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen - 8 -
8 - 8 - Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum bis Im Zeitraum bis bestand kein Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und 9 Abs. 1 SGB II. Der Kläger konnte seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern. Der Kläger verfügte in vorgenannten Zeitraum über eine Leibrentenversicherung, die weder vom Vermögen abzusetzen war nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II noch als Vermögen nicht zu berücksichtigen war nach 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 6 SGB II. Die Kammer folgt der Begründung im Widerspruchsbescheid vom Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen, die die Kammer für zutreffend hält, verwiesen ( 136 Abs. 3 SGG). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Ablehnung des Beklagten offenbar auf die Zeit ab dem bezieht und es sich bei der Datumsangabe im Widerspruchsbescheid um einen Schreibfehler handeln dürfte. Ergänzend weist die Kammer auf folgende Gesichtspunkte hin: Der Vermögensfreibetrag nach 12 Abs. 2 SGB II wurde vom Beklagten zutreffend berechnet. Der Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass bis zur Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses keine Altersvorsorge im Sinne von 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II vorlag. Die Leibrentenversicherung ist nicht gemäß 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist ( 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II)
9 - 9 - Die Verwertung der Versicherung ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 1. Alt. SGB II. Die Verwertung von Vermögen ist dann als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Gegenstandes steht. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung ist demnach nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Gewisse Verluste muss der Arbeitslose hinnehmen, lediglich die Verschleuderung von Vermögenswerten darf ihm nicht zugemutet werden (Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurispk-sgb II, 4. Aufl. 2015, 12 Rn 158 m.w.n.). Bei Lebensversicherungen ergibt sich der Substanzwert aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (Radüge, a.a.o., Rn 160). Diese Betrachtung ist auch vorliegend angezeigt. Bezogen auf das Datum lag der Substanzwert bei 7.379,76 und der Verkehrswert bei 6.492,00. Hieraus ergibt sich eine Verlustquote von 12 %. Für den gemäß 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II für die Vermögensbewertung maßgeblichen Tag der Antragstellung ( ) ergibt sich kein wesentlich anderer Wert. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar erklärt, dass es für die Frage, ab welcher Verlustquote die Verwertung einer Lebensversicherung als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen ist, keine feste Grenze gebe (Urteil vom , a.a.o., Rn 43). Andererseits hat das BSG entschieden, dass bei einer Verlustquote von 12,9 % die Grenze noch nicht erreicht sei (Urteil vom B 14/7b AS 66/06 R, juris Rn 20). Auch die konkreten Vertragsbedingungen der Versicherung und die konkrete Vertragssituation führen nicht dazu, dass eine Verwertung als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom , a.a.o.). Mit der Leibrentenversicherung sollte das Risiko einer Altersarmut des Klägers ab dem 65. Lebensjahr versichert werden. Der Kläger war bei Antragstellung aber erst 31 Jahre alt. Die bisherige Laufzeit der Versicherung war verglichen mit der Gesamtlaufzeitvereinbarung noch eher kurz. Auch konnte der Kläger aufgrund der Kündigungsfristen zeitnah auf die Versicherung zurückgreifen, die im Übrigen auch noch nicht beliehen war
10 Die Verwertung der Versicherung hätte für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne von 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II dargestellt. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom , a.a.o., Rn 45 m.w.n.). Es sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, Urteil vom B 14 AS 35/08 R, juris Rn 21). Eine besondere Härte wurde von der Rechtsprechung z.b. im Fall einer Kumulation von Belastungen (Versorgungslücke, Behinderung, Lebensalter, Berufsausbildung) bejaht (BSG, Urteil vom , a.a.o., Leitsatz und Rn 21). Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Umstand einer nur absehbar kurzen Leistungsdauer eine Rolle spielen kann (BSG, Urteil vom , a.a.o., Rn 46 f.). Im Fall des Klägers ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Wert des Vermögens nur etwa 1.000,00 über dem Vermögensfreibetrag lag. Auch hat der Kläger das Vermögen nicht aus eigenen Mittel angespart, da die Beiträge vollständig von seinen Eltern getragen wurden. Andererseits ist festzustellen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt noch zu Beginn seines Erwerbslebens stand und damit noch ausreichend Zeit hatte, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Auch war im Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar, dass der Kläger nur für kurze Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen wird. Im Übrigen ist, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend hinweist, zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II Altersvorsorgevermögen ausdrücklich nur dann von der Anrechenbarkeit ausnehmen wollte, wenn die Zweckbestimmung für die Altersvorsorge sichergestellt und objektiviert wird (Radüge, a.a.o., Rn 183). Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses eine solche Zweckbestimmung vorzunehmen. Dass der Kläger hiervon erst ab Gebrauch gemacht hat, ist nicht dem Beklagten
11 anzulasten, der den Kläger im Übrigen bereits mit Schreiben vom auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses hingewiesen hatte. Dem Kläger war die Verwertung der Leibrentenversicherung auch tatsächlich möglich. Der Kläger konnte als Versicherungsnehmer ohne Zustimmung seiner Eltern über die Versicherung verfügen. Insbesondere konnte er diese kurzfristig kündigen. Der Vortrag des Klägers, dass die Beitragszahlungen seiner Eltern zu dem Zweck erfolgt seien, die Altersvorsorge des Klägers zu sichern, vermag hieran nichts zu ändern. Eine entsprechende, rechtlich bindende Zweckbestimmung ist dem Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Das teilweise Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der Anerkennung eines Mehrbedarfs Energie Warmwasser im Zeitraum bis wirkt sich bei der Kostenentscheidung nicht aus. Das Unterliegen des Beklagten ist als geringfügig anzusehen (Rechtsgedanke des 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Der Erfolg des Klägers lässt sich mit 27,35, sein Unterliegen dagegen mit 2.132,72 beziffern. Auch ist festzustellen, dass die Frage des Mehrbedarfs Energie Warmwasser nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war und vom Kläger erstmalig im Klageverfahren thematisiert wurde
12 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Platz 1, Mainz, schriftlich in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann von dem Sozialgericht durch Beschluss die Revision zu dem Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Mainz schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Bei Zustellungen im Ausland gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr sind der Internetseite des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ( zu entnehmen. Mz S Rechtsmittelbelehrung bei zulässiger oder zugelassener Berufung gegen Urteil ohne zugelassene Revision ( 87 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 144 Abs. 1, 151, 153, 161 SGG)
13 gez. Dostmann Richter am Sozialgericht
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