Gebühren- und Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen
|
|
- Ilse Falk
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gebühren- und Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen Genehmigt mit Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 20. Mai 2009 Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Thüringen hat am 24. April 2009 gemäß 21 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom nachfolgende Gebühren- und Verwaltungskostensatzung beschlossen: 1 Erhebung von Gebühren und Verwaltungskosten durch die Architektenkammer Thüringen (1) Die Architektenkammer Thüringen erhebt gemäß 23 Abs. 2 ThürAIKG vom 5. Februar 2008 für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen, einschließlich von amtlichen Bescheinigungen und besonderen Leistungen Gebühren. (2) Für Leistungen des Eintragungs- und Schlichtungsausschusses werden Verwaltungskosten gemäß 6 bzw. 7 erhoben. Gebühren und Entschädigungen werden für die Anrufung des Ehrenausschusses und das Ehrenverfahren berechnet. (3) Die Kammer kann außerdem vom Gebührenpflichtigen zusätzliche Auslagen ersetzt verlangen, soweit sie den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (4) Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Regelungen des Thüringer allgemeinen Verwaltungskostengesetzes vom in der jeweils geltenden Fassung zur Erhebung und Befreiung von Gebühren und Auslagen sowie für Gebühren in besonderen Fällen. 2 Gebühren- bzw. Verwaltungskostenpflichtiger Gebührenpflichtig ist, wer gebühren- oder kostenpflichtige öffentliche Leistungen ( 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz) beantragt oder die Einrichtungen und besonderen Leistungen in Anspruch genommen hat oder zu dessen Gunsten die Amtshandlung oder die Leistung erbracht wurde. 3 Fälligkeit (1) Gebühren und Verwaltungskosten werden mit der Antragstellung oder nach Durchführung der Amtshandlung oder nach Inanspruchnahme der Einrichtungen und Gegenstände sowie besonderer Leistungen fällig, spätestens jedoch mit der Zusendung eines Gebühren- oder Verwaltungskostenbescheides. (2) Anträge auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerlisten und Verzeichnisse werden erst nach Vorauszahlung der Eintragungsgebühr bearbeitet. (3) Gebühren und Verwaltungskosten sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. (4) Sind Gebühren und Verwaltungskosten nicht fristgemäß beglichen worden, können sie gemäß 23 Abs. 3 ThürAIKG vollstreckt werden. (5) Gebühren und Verwaltungskosten können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe des Kostenrückstandes stehen. (6) Für die Verjährung von Forderungen der Architektenkammer Thüringer gelten die Vorschriften der Bundesabgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung. Seite 1 von 5
2 4 Befreiung und Ermäßigung sowie Erlass (1) Mitglieder der Architektenkammer Thüringen sind von den Gebühren nach 5 Pkt. 2 dieser Satzung befreit. (2) Für die Kammergruppenarbeit werden Gebühren nach 5 Pkt. 2 und 3 dieser Satzung nicht erhoben. (3) Im Falle einer sozialen Härte können Kosten auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Die Nachweisführung liegt beim Gebührenpflichtigen. Über die Ermäßigung, Erlass sowie Niederschlagung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes wird durch den zwei Mal im Jahr tagenden Haushaltsausschuss vorbereitet. Dieser hat dem Vorstand einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. (4) Der Bescheid über einen Antrag auf Ermäßigung, Erlass sowie Niederschlagung ergeht schriftlich, ist zu begründen und soweit erforderlich mit Angaben über die Voraussetzungen und den Zeitraum der Gültigkeit zu versehen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auszustatten. 5 Gebühren 1. Beglaubigungen und Bescheinigungen Beglaubigungen je angefangene Seite 7,00 Beglaubigungen ab 3 Seiten 15,00 Bestätigung Listeneintrag für bautechnische Nachweise für Mitglieder 7,00 Bestätigung Listeneintrag für bautechnische Nachweise für Nichtmitglieder 15,00 EU-fähige Bestätigungen für Mitglieder 40,00 EU-fähige Bestätigungen für Nichtmitglieder 60,00 Ausstellung neue Urkunden oder neue Bauvorlageberechtigung bei Änderungen je 7,00 (keine Statusänderung) Ausstellung neue Urkunde über die Eintragung als Berufsgesellschaft bei Änderungen 7,00 Erteilung amtlicher Bescheinigungen, die für die Berufsausübung dienlich sind 15,00 2. Gebühren nach Zeitaufwand für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen Geschäftsführer je 15 Minuten 15,00 Referenten je 15 Minuten 11,50 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 9,00 3. Sonstige Gebühren und Auslagen Schwarz-Weiß-Kopien DIN A4 je Seite 0,35 DIN A3 je Seite 0,50 Farbkopien DIN A4 je Seite 0,70 DIN A3 je Seite 1,00 Abschriften nach Zeitaufwand gemäß Punkt 2 Schutzgebühr für die Bereitstellung von Adressen aus der Büroliste für kommerzielle Zwecke 60,00 - in Papierform oder auf elektronischen Datenträger - als Gesamtliste oder als Auszug aus der Büroliste nach Kreisen oder anderen Abfragekriterien Erstellung einer Zweitausfertigung der Eintragungsurkunde oder des Mitgliedsausweises nach Verlust 25,00 Für Nachforschungen, die erforderlich werden, zur ordnungsgemäßen Führung der bei der Kammer geführten Listen und Verzeichnisse - bei zustellungsfähiger Wohnanschrift oder beruflicher Niederlassung 20,00 - bei Ermittlung der Tätigkeitsart bei falscher Eintragung und die Veranlassung 60,00 zur richtigen Eintragung Umschreibung der Tätigkeitsart Ausstellung neuer Urkunde, Bauvorlageberechtigung 20,00 40,00 Seite 2 von 5
3 Anfertigung eines Architektenstempels 20,00 Ausstellung eines Mitgliedsausweises 10,00 Auskünfte aus den bei der Kammer geführten Listen und Verzeichnissen Pro Schriftstück an Dritte Zurückweisung Widerspruch gegen die in dieser Satzung genannten Gebühren und Auslagen (ausgenommen Eintragung und Löschung) 10,00 25,00 4. Eintragungsgebühren für Nachweisberechtigte Die Gebühren für die Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten gemäß 63 d ThürBauO sind im Punkt 6 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der AKT und der IKT gesondert geregelt. 6 Verwaltungskosten für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Thüringen Im Rahmen der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste und in die Verzeichnisse der Architektenkammer Thüringen werden für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss Gebühren auf der Grundlage des gültigen Thüringer Verwaltungskostengesetzes erhoben. (Die angegebenen für die Eintragung oder Löschung beziehen sich auf das ThürAIKG) 1. Eintragungsgebühren 1.1 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste gemäß 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 250,00 gemäß 4 Abs ,00 gemäß 4 Abs , Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gemäß 2 Abs ,00 Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigung auf Antrag 100, Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis gemäß 5 Abs , Eintragung auswärtiger Gesellschaften gemäß 6 300, Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder gemäß 14 Abs , Bei Antragstellung auf Eintragung in eine weitere Fachrichtung gemäß 4, in der die Ausbildung nicht der beantragten Fachrichtung entspricht 1.7 Zusätzliche Gebühr bei weiterer Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere Anhörung vor dem Eintragungsausschuss ( erhöhter Aufwand ) Hälfte der eigentl. Eintragungsgebühr 100, Bei Ablehnung der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste oder Verzeichnisse sind Gebühren in gleicher Höhe wie nach Ziffer 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 dieser Satzung fällig 1.9 Erstattung einer Teilgebühr bei Rücknahme des Antrages auf Eintragung in die Listen und Verzeichnisse - vor Prüfung des Antrages im Eintragungsausschuss - nach Prüfung des Antrages im Eintragungsausschuss ohne Bescheid 50,00 ¼ der Eintragungsgebühr Seite 3 von 5
4 2. Löschung der Eintragung 2.1 Architekten- und Stadtplanerliste 11 Punkt 1a auf Antrag 50,00 11 Punkt 1b Mitglied verstorben 0,00 11 Punkt 1c Aufgabe der Wohnung oder Niederlassung 50,00 11 Punkt 3 Ehrenverfahren 250, Verzeichnis auswärtiger Dienstleister 2 Abs. 2 75, Gesellschaftsverzeichnis 5 Abs. 4 Punkt 1 50,00 5 Abs. 4 Punkt 2 50,00 5 Abs. 4 Punkt 3 250,00 5 Abs. 4 Punkt 5 250, Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder gemäß 14 Abs. 2 bei Ablauf der 5 Jahre 50,00 bei Ausschluss nach 33 Abs , Rücknahme oder Widerruf der Eintragung Prüfung oder Verfahren gemäß 5 Abs. 4 Punkt 3 und 4 oder 11 Punkt 2, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Eintragung führen könnten 2.6 Öffentliche Leistungen im Widerspruchsverfahren regeln sich nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Kostenverordnung 50,00 bis 2000,00 5,00 bis 2500,00 7 Verwaltungskosten für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Thüringen Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder diesen und Dritten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen und sind nicht unter 2.000,00 und nicht über ,00 anzunehmen. Die Gebühren bei vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder diesen und Dritten bestimmt sich nach dem vom Schlichtungsausschuss zum Schluss des Verfahrens festgelegten Streitwert. 1. Streitwert bis 2.000,00 pauschal 220,00 2. Streitwert über 2.000, ,00 243, ,00 267, ,00 291, ,00 315, ,00 339, ,00 363, ,00 408, ,00 453, ,00 498, ,00 543, ,00 588, ,00 657, ,00 726,00 Seite 4 von 5
5 19.000,00 795, ,00 864, ,00 933, , , , , , , , , , ,00 3. Streitwert über ,00 Von dem Mehrbetrag über ,00 entsteht für je 5.000,00 eine um 250,00 höhere Schlichtungsgebühr. (Die jeweiligen Streitwerte sind auf volle 5.000,00 aufzurunden.) 8 Gebühren des Ehrenausschusses und des Ehrenverfahrens Gebühren und Entschädigungen, die sich aus der Anrufung des Ehrenausschusses und aus dem Ehrenverfahren ergeben, einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, werden gemäß 11der Ehrensatzung der Architektenkammer Thüringen erhoben und dem Betroffenen berechnet. 9 Kosten für Mahnverfahren Mahnverfahren über rückständige Gebührenforderungen Kosten gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz 10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Die Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Veröffentlichung des Wortlautes im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe Ost, in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Verwaltungskostenordnung vom und die Verwaltungskostenordnung für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss vom ihre Gültigkeit. Hartmut Strube Präsident Architektenkammer Thüringen Seite 5 von 5
Kostenordnung der Architektenkammer Thüringen
Kostenordnung der Architektenkammer Thüringen Auf der Grundlage des 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.v.m. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) vom 14.12.2016 (GVBl.
MehrArchitektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstraße 32 19055 Schwerin Tel.: 0385 590790 Fax: 0385 5907930 E-Mail: info@ak-mv.de www.ak-mv.de der Architektenkammer
MehrGebührenordnung. der Brandenburgischen Architektenkammer. vom 19. November 2016
Gebührenordnung der Brandenburgischen Architektenkammer vom 19. November 2016 Auf der Grundlage von 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Architektengesetzes (BbgArchG) vom 11. Januar
MehrGebührenordnung. der Brandenburgischen Architektenkammer. vom 22. November 2008
Gebührenordnung der Brandenburgischen Architektenkammer vom 22. November 2008 Auf der Grundlage 18 Abs.1 Nr. 4 des Brandenburgischen Architektengesetzes (BbgArchG) vom 08. März 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 03],
MehrINGENIEURKAMMER. Kostenordnung
INGENIEURKAMMER s?;?s5»1 Kostenordnung gemäß 36 Abs. 1 Ziffer 7 Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz der Berufsbezeichnungen, Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz
MehrBeitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen
Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) in der Fassung des Gesetzes
MehrKostenordnung. Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Gebühren.
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat auf Grund 13 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit 14 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. 5. 2002 (GVBl. I 2002,
MehrGebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007
Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007 1 Kostenerhebung Die Ingenieurkammer-Bau NRW erhebt für Amtshandlungen und für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss
Mehr1.3 Die Kammer kann vom Gebührenpflichtigen einen angemessenen Vorschuss auf Gebühren und Auslagen verlangen.
Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer vom 9. Dezember 1971/5. Januar 1972 (StAnz Nr. 3/1972), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der Bayerischen Architektenkammer vom
MehrGebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Seite 1 Ingenieurkammer MV * Alexandrinenstraße 32 * 19055 Schwerin * Tel.: 0385/558 360 * Fax: 0385/558 36 30 Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Aufgrund des 20 Absatz 1 Nummer
MehrGebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ingenieurkammer MV * Alexandrinenstraße 32 * 19055 Schwerin * Tel.: 0385/558 360 * Fax: 0385/558 36 30 Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Aufgrund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V.
MehrG e b ü h r e n o r d n u n g
G e b ü h r e n o r d n u n g Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim hat am 08.12.2010 gem. 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrNachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) in der seit 01.01.2004
MehrErster Teil: Allgemeine Grundlagen. 1 Gebühren, Auslagen und Vorschüsse
Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vom 24. April 2008 (StAnz. Nr. 19/2008 vom 09.05.2008), zuletzt geändert am 26. November 2015 (StAnz. Nr. 49 vom 04. Dezember 2015) Aufgrund von Art.
MehrGebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Auf Grundlage von 15 Absätze 1 und 4 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung hat die Vertreterversammlung der
MehrGEBÜHRENORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN
GEBÜHRENORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN vom 7. Mai 1992 (DAB 7/92, BN 18), zuletzt geändert am 22. November 2018 (DAB 01/2019, S. 28 Regionalausgabe Niedersachsen) - 2 - Inhaltsübersicht Seite
MehrGebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vom 24. April 2008 (StAnz. Nr. 19/2008 vom 09.05.2008), zuletzt geändert am 22.04.2010 (StAnz. Nr. 17/2010 vom 30.04.2010) Aufgrund von Art. 18 Abs.
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die
MehrGebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt 1. Grundlage Für Amtshandlungen der Ingenieurkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen gilt diese Gebühren- und Auslagenordnung.
Mehr1 Architektenliste 2. 2 Berufsgerichtliches Verfahren 3. 3 Schlichtungsverfahren 4. 4 Beratungsdienst 4
Merkblatt Nr. 575 Gebührenordnung Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 96-103 info@akbw.de www.akbw.de Inhalt:
MehrVerwaltungskostensatzung. der Stadt Seligenstadt
Verwaltungskostensatzung der Stadt Seligenstadt In der Fassung vom: 15.12.1998 Zuletzt geändert am: 07.11.2005 Bekannt gemacht am: 01.12.2005 Inkrafttreten letzte Änderung: 02.12.2005 Die Stadtverordnetenversammlung
MehrSatzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)
Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees. vom Gebührenpflichtige Leistungen
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees vom 22.06.2005 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund
MehrSatzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-)
Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1.
Mehr[Verwaltungskostensatzung VwKostS]
Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten [Verwaltungskostensatzung VwKostS] Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt
MehrSatzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Satzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Der Kreistag des Erzgebirgskreises hat am 02. April
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN DURCH DIE ARCHITEK TENKAMMER BERLIN
VERORDNUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN DURCH DIE ARCHITEK TENKAMMER BERLIN vom 24. Februar 2003 Auf Grund des 64 Abs. 1 des Berliner Architekten und Baukammergesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253),
MehrGebührensatzung der BLZK (GebSatzung)
Gebührensatzung der BLZK () Gebührensatzung der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 1. Februar 1996 (BZB, Heft 3/1996, S. 90), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12. Dezember 2017 (BZB, Heft
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 12.05.2006 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Kommunalunternehmen
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell hat in ihrer Sitzung am 10. Februar 2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrV E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G
Bekanntmachung V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glashütten hat in ihrer Sitzung am 26.05.2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,
MehrBeitragsordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Beitragsordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt 1. Beitragshöhe 1.1 Die Ingenieurkammer erhebt zur Deckung der haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen von ihren Kammermitgliedern jährlich einen Beitrag
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 30. November 2007
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 30. November 2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner
Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28.
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom
Verwaltungsgebührensatzung 10.5 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom 19.12.2007 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2013 Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat
Mehr- Verwaltungsgebührensatzung -
Satzung der Stadt Rathenow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten im Bereich der Stadtverwaltung Rathenow - Verwaltungsgebührensatzung - Auf der Grundlage
MehrLesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung
Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. vom
Verwaltungsgebührensatzung 1020 Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 12.6.2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Drensteinfurt vom 28.02.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
Mehrvom Geltungsbereich
Satzung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Erhebung von Verwaltungskosten für en in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) vom 23.06.2017 Der Kreistag des
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Fraureuth (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Fraureuth (Verwaltungskostensatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in ihrer Sitzung am 3. Juni 2005 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 17.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 666/SGV.NRW.
MehrVerwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Nieheim. vom 4. Juli 2001*
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Nieheim vom 4. Juli 2001* aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrSatzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 30.11.2004 die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom 19.06.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 07.11.2006 9.2 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nordwalde
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nordwalde vom 14. September 2006 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lichtenau vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lichtenau vom 16.04.2010 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
MehrAllgemeine Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Soest vom 07. Juli 2017
Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Soest vom 07. Juli 2017 Aufgrund des 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
MehrVerwaltungsgebührensatzung. der Stadt Wülfrath
der Stadt Wülfrath Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das
MehrSatzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Präambel Auf der Grundlage von 1 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der jeweils
MehrVerwaltungskostensatzung
GEMEINDE WARTENBERG Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg hat in ihrer Sitzung am 18.03.2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mechernich vom 13.9.2001 i.d.f. der Änderungssatzungen vom 24.3.2004, 20.12.2005, 22.6.2006 und 29.3.2011 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrGemeinde Everswinkel
Gemeinde Everswinkel Vorschriftensammlung Verwaltungsgebührensatzung Beschlussgrundlage Inkraftreten o Urfassung vom 02.07.2001 in Kraft getreten 01.01.2002 Ratsbeschluss vom 28.06.2001 o 1. Änderung vom
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Soest vom 05. Dezember 2001
Stadt Soest Der Bürgermeister Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Soest vom 05. Dezember 2001 - in der Fassung der 2. Änderung - Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
MehrGEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM. einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Stand: 15.
GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM (VOM 03. JULI 1975) einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen Stand: 15. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis 1 Erhebung von Gebühren
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 07.12.2001 in der Fassung des II. Nachtrags vom 05.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mörlenbach hat in ihrer Sitzung am 13.11.2007 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrSatzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
Satzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Kostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Mehr(Gesamtfassung)) Satzung der Gemeinde Helgoland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Helgoland vom
(Gesamtfassung)) Satzung der Gemeinde Helgoland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Helgoland vom 30.04.2002 unter Berücksichtigung 1. Änderungssatzung vom 15.02.2012; Inkrafttreten
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
S a t z u n g der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Kolpingstadt Kerpen vom
Verwaltungsgebührensatzung der Kolpingstadt Kerpen vom 21.10.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrVerwaltungsgebührensatzung. der Gemeinde Wachtberg vom 23. Februar 2011
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom 23. Februar 2011 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
Mehr(Präambel) 1 Kostenpflicht
Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Freital über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung - VwKostS) in der seit
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Bautze n
Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautze n vom 28. September 2006 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 16 Nr. 17 vom 7. Oktober 2006) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVerwaltungskostensatzung (VKS)
Verwaltungskostensatzung der Stadt Baunatal 1 400 Verwaltungskostensatzung (VKS) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baunatal hat in ihrer Sitzung am 21.03.2005 diese Satzung über das Erheben von
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg hat in ihrer Sitzung am 19. November 2009 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
Mehr13 Verwaltungskostensatzung
Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456), 1 bis 5 a, 9 des Hessischen
MehrGebührenordnung der Architektenkammer Sachsen
Gebührenordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 22 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom vom 02.04.2014 (SächsGVBl. Nr. 6/
MehrVERWALTUNGSKOSTENSATZUNG
Seite 1 von 5 VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
MehrVerwaltungskostensatzung
Barbarossastadt Gelnhausen Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Barbarossastadt Gelnhausen hat in ihrer Sitzung am 09.12.2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten
MehrZweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG
Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Stand: 1. Juli 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mittelhessische Abwasserwerke (nachstehend ZMA genannt) hat in ihrer
MehrVerwaltungskostensatzung
1 Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal hat in ihrer Sitzung am 24. März 2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrVerwaltungskostensatzung. der Stadt Ortenberg
Verwaltungskostensatzung der Stadt Ortenberg Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg hat in Ihrer Sitzung am 3.08.200 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb
Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb Stand 01.04.2018 Stand: Die Nächträge I. und II. sind in diese Fassung eingearbeitet (18.02.2004, 14.09.2006) Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom 25.01.2002 (veröffentlicht im Abl. 02/02, Seite 15 19) ( 7 sowie die Anlage zur Satzung geändert durch Satzung vom 20.12.2011, Abl. 11/11, S. 153 157)
Mehr(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden.
Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung - KostS) Vom 10. Dezember 2009 Aufgrund von 3 Abs. 1 der Landkreisordnung
MehrVerwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Verwaltungskostensatzung 9.6 Verwaltungskostensatzung der Stadt Büdingen vom 96-07-08 (KA vom 96-07- 11), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. November 2009 (KA von 09-12-23). Verwaltungskostensatzung
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath
der Stadt Wülfrath Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das
MehrKörperschaft des öffentlichen Rechts
Körperschaft des öffentlichen Rechts Hamburgische Kammer der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und psychotherapeuten Gebührenordnung
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
MehrGEBÜHRENSATZUNG. für das Archiv der Stadt Paderborn. vom
4101 GEBÜHRENSATZUNG für das Archiv der Stadt Paderborn vom 01.08.2001 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBEITRAGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN
BEITRAGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN Neufassung vom 11. November 2001 (DAB 12/02, BN 20), zuletzt geändert am 22. November 2018 (DAB 1/19, S. 27, Regionalteil Niedersachsen) 1 Beitragspflicht
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07. November 2013 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Gebührenpflichtige Leistungen... 3 2 Höhe der Gebühr...
Mehr1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
Satzung des AZV GKA Großenhain über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 05.10.2004 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für den Freitstaat
MehrAllgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming
0/6 - Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Auf Grund des 131 Absatz 1 in Verbindung mit dem 3 Absatz 1 Satz 1 und dem 28 Absatz
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund hat in ihrer Sitzung am 03. November 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrSatzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten. (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrS A T Z U N G. 1 Kostenpflicht. 2 Kostenschuldner. 1. wer Amtshandlungen veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,
Gemeinde Mittelherwigsdorf mit seinen Ortsteilen Eckartsberg, Mittelherwigsdorf, Oberseifersdorf und Radgendorf S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien
MehrVerwaltungsgebührensatzung. der Kommunale Betriebe Soest AöR. vom Gebührenpflichtige Leistungen. 2 Höhe der Gebühr
Verwaltungsgebührensatzung der Kommunale Betriebe Soest AöR vom 17.01.2008 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
MehrGROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung
Mehr