Gebühren- und Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen

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1 Gebühren- und Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen Genehmigt mit Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 20. Mai 2009 Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Thüringen hat am 24. April 2009 gemäß 21 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom nachfolgende Gebühren- und Verwaltungskostensatzung beschlossen: 1 Erhebung von Gebühren und Verwaltungskosten durch die Architektenkammer Thüringen (1) Die Architektenkammer Thüringen erhebt gemäß 23 Abs. 2 ThürAIKG vom 5. Februar 2008 für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen, einschließlich von amtlichen Bescheinigungen und besonderen Leistungen Gebühren. (2) Für Leistungen des Eintragungs- und Schlichtungsausschusses werden Verwaltungskosten gemäß 6 bzw. 7 erhoben. Gebühren und Entschädigungen werden für die Anrufung des Ehrenausschusses und das Ehrenverfahren berechnet. (3) Die Kammer kann außerdem vom Gebührenpflichtigen zusätzliche Auslagen ersetzt verlangen, soweit sie den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (4) Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Regelungen des Thüringer allgemeinen Verwaltungskostengesetzes vom in der jeweils geltenden Fassung zur Erhebung und Befreiung von Gebühren und Auslagen sowie für Gebühren in besonderen Fällen. 2 Gebühren- bzw. Verwaltungskostenpflichtiger Gebührenpflichtig ist, wer gebühren- oder kostenpflichtige öffentliche Leistungen ( 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz) beantragt oder die Einrichtungen und besonderen Leistungen in Anspruch genommen hat oder zu dessen Gunsten die Amtshandlung oder die Leistung erbracht wurde. 3 Fälligkeit (1) Gebühren und Verwaltungskosten werden mit der Antragstellung oder nach Durchführung der Amtshandlung oder nach Inanspruchnahme der Einrichtungen und Gegenstände sowie besonderer Leistungen fällig, spätestens jedoch mit der Zusendung eines Gebühren- oder Verwaltungskostenbescheides. (2) Anträge auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerlisten und Verzeichnisse werden erst nach Vorauszahlung der Eintragungsgebühr bearbeitet. (3) Gebühren und Verwaltungskosten sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. (4) Sind Gebühren und Verwaltungskosten nicht fristgemäß beglichen worden, können sie gemäß 23 Abs. 3 ThürAIKG vollstreckt werden. (5) Gebühren und Verwaltungskosten können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe des Kostenrückstandes stehen. (6) Für die Verjährung von Forderungen der Architektenkammer Thüringer gelten die Vorschriften der Bundesabgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung. Seite 1 von 5

2 4 Befreiung und Ermäßigung sowie Erlass (1) Mitglieder der Architektenkammer Thüringen sind von den Gebühren nach 5 Pkt. 2 dieser Satzung befreit. (2) Für die Kammergruppenarbeit werden Gebühren nach 5 Pkt. 2 und 3 dieser Satzung nicht erhoben. (3) Im Falle einer sozialen Härte können Kosten auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Die Nachweisführung liegt beim Gebührenpflichtigen. Über die Ermäßigung, Erlass sowie Niederschlagung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes wird durch den zwei Mal im Jahr tagenden Haushaltsausschuss vorbereitet. Dieser hat dem Vorstand einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. (4) Der Bescheid über einen Antrag auf Ermäßigung, Erlass sowie Niederschlagung ergeht schriftlich, ist zu begründen und soweit erforderlich mit Angaben über die Voraussetzungen und den Zeitraum der Gültigkeit zu versehen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auszustatten. 5 Gebühren 1. Beglaubigungen und Bescheinigungen Beglaubigungen je angefangene Seite 7,00 Beglaubigungen ab 3 Seiten 15,00 Bestätigung Listeneintrag für bautechnische Nachweise für Mitglieder 7,00 Bestätigung Listeneintrag für bautechnische Nachweise für Nichtmitglieder 15,00 EU-fähige Bestätigungen für Mitglieder 40,00 EU-fähige Bestätigungen für Nichtmitglieder 60,00 Ausstellung neue Urkunden oder neue Bauvorlageberechtigung bei Änderungen je 7,00 (keine Statusänderung) Ausstellung neue Urkunde über die Eintragung als Berufsgesellschaft bei Änderungen 7,00 Erteilung amtlicher Bescheinigungen, die für die Berufsausübung dienlich sind 15,00 2. Gebühren nach Zeitaufwand für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen Geschäftsführer je 15 Minuten 15,00 Referenten je 15 Minuten 11,50 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 9,00 3. Sonstige Gebühren und Auslagen Schwarz-Weiß-Kopien DIN A4 je Seite 0,35 DIN A3 je Seite 0,50 Farbkopien DIN A4 je Seite 0,70 DIN A3 je Seite 1,00 Abschriften nach Zeitaufwand gemäß Punkt 2 Schutzgebühr für die Bereitstellung von Adressen aus der Büroliste für kommerzielle Zwecke 60,00 - in Papierform oder auf elektronischen Datenträger - als Gesamtliste oder als Auszug aus der Büroliste nach Kreisen oder anderen Abfragekriterien Erstellung einer Zweitausfertigung der Eintragungsurkunde oder des Mitgliedsausweises nach Verlust 25,00 Für Nachforschungen, die erforderlich werden, zur ordnungsgemäßen Führung der bei der Kammer geführten Listen und Verzeichnisse - bei zustellungsfähiger Wohnanschrift oder beruflicher Niederlassung 20,00 - bei Ermittlung der Tätigkeitsart bei falscher Eintragung und die Veranlassung 60,00 zur richtigen Eintragung Umschreibung der Tätigkeitsart Ausstellung neuer Urkunde, Bauvorlageberechtigung 20,00 40,00 Seite 2 von 5

3 Anfertigung eines Architektenstempels 20,00 Ausstellung eines Mitgliedsausweises 10,00 Auskünfte aus den bei der Kammer geführten Listen und Verzeichnissen Pro Schriftstück an Dritte Zurückweisung Widerspruch gegen die in dieser Satzung genannten Gebühren und Auslagen (ausgenommen Eintragung und Löschung) 10,00 25,00 4. Eintragungsgebühren für Nachweisberechtigte Die Gebühren für die Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten gemäß 63 d ThürBauO sind im Punkt 6 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der AKT und der IKT gesondert geregelt. 6 Verwaltungskosten für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Thüringen Im Rahmen der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste und in die Verzeichnisse der Architektenkammer Thüringen werden für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss Gebühren auf der Grundlage des gültigen Thüringer Verwaltungskostengesetzes erhoben. (Die angegebenen für die Eintragung oder Löschung beziehen sich auf das ThürAIKG) 1. Eintragungsgebühren 1.1 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste gemäß 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 250,00 gemäß 4 Abs ,00 gemäß 4 Abs , Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gemäß 2 Abs ,00 Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigung auf Antrag 100, Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis gemäß 5 Abs , Eintragung auswärtiger Gesellschaften gemäß 6 300, Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder gemäß 14 Abs , Bei Antragstellung auf Eintragung in eine weitere Fachrichtung gemäß 4, in der die Ausbildung nicht der beantragten Fachrichtung entspricht 1.7 Zusätzliche Gebühr bei weiterer Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere Anhörung vor dem Eintragungsausschuss ( erhöhter Aufwand ) Hälfte der eigentl. Eintragungsgebühr 100, Bei Ablehnung der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste oder Verzeichnisse sind Gebühren in gleicher Höhe wie nach Ziffer 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 dieser Satzung fällig 1.9 Erstattung einer Teilgebühr bei Rücknahme des Antrages auf Eintragung in die Listen und Verzeichnisse - vor Prüfung des Antrages im Eintragungsausschuss - nach Prüfung des Antrages im Eintragungsausschuss ohne Bescheid 50,00 ¼ der Eintragungsgebühr Seite 3 von 5

4 2. Löschung der Eintragung 2.1 Architekten- und Stadtplanerliste 11 Punkt 1a auf Antrag 50,00 11 Punkt 1b Mitglied verstorben 0,00 11 Punkt 1c Aufgabe der Wohnung oder Niederlassung 50,00 11 Punkt 3 Ehrenverfahren 250, Verzeichnis auswärtiger Dienstleister 2 Abs. 2 75, Gesellschaftsverzeichnis 5 Abs. 4 Punkt 1 50,00 5 Abs. 4 Punkt 2 50,00 5 Abs. 4 Punkt 3 250,00 5 Abs. 4 Punkt 5 250, Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder gemäß 14 Abs. 2 bei Ablauf der 5 Jahre 50,00 bei Ausschluss nach 33 Abs , Rücknahme oder Widerruf der Eintragung Prüfung oder Verfahren gemäß 5 Abs. 4 Punkt 3 und 4 oder 11 Punkt 2, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Eintragung führen könnten 2.6 Öffentliche Leistungen im Widerspruchsverfahren regeln sich nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Kostenverordnung 50,00 bis 2000,00 5,00 bis 2500,00 7 Verwaltungskosten für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Thüringen Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder diesen und Dritten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen und sind nicht unter 2.000,00 und nicht über ,00 anzunehmen. Die Gebühren bei vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder diesen und Dritten bestimmt sich nach dem vom Schlichtungsausschuss zum Schluss des Verfahrens festgelegten Streitwert. 1. Streitwert bis 2.000,00 pauschal 220,00 2. Streitwert über 2.000, ,00 243, ,00 267, ,00 291, ,00 315, ,00 339, ,00 363, ,00 408, ,00 453, ,00 498, ,00 543, ,00 588, ,00 657, ,00 726,00 Seite 4 von 5

5 19.000,00 795, ,00 864, ,00 933, , , , , , , , , , ,00 3. Streitwert über ,00 Von dem Mehrbetrag über ,00 entsteht für je 5.000,00 eine um 250,00 höhere Schlichtungsgebühr. (Die jeweiligen Streitwerte sind auf volle 5.000,00 aufzurunden.) 8 Gebühren des Ehrenausschusses und des Ehrenverfahrens Gebühren und Entschädigungen, die sich aus der Anrufung des Ehrenausschusses und aus dem Ehrenverfahren ergeben, einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, werden gemäß 11der Ehrensatzung der Architektenkammer Thüringen erhoben und dem Betroffenen berechnet. 9 Kosten für Mahnverfahren Mahnverfahren über rückständige Gebührenforderungen Kosten gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz 10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Die Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Veröffentlichung des Wortlautes im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe Ost, in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Verwaltungskostenordnung vom und die Verwaltungskostenordnung für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss vom ihre Gültigkeit. Hartmut Strube Präsident Architektenkammer Thüringen Seite 5 von 5

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