Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit"

Transkript

1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit Institut für Recht der Wirtschaft

2 Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung, z.b. Testament) Zweiseitig (Vertrag) Verpflichtungsgeschäft: Begründet Anspruch auf Durchführung des Verfügungsgeschäfts) Verfügungsgeschäft: Verändert bestehende Rechte (z.b. Eigentumsübertragg) Institut für Recht der Wirtschaft 2 /9

3 Einführung Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen Begründung v. Rechtsbeziehungen: 1. Durch Rechtsgeschäfte (vor allem durch zweiseitige Rechtsgeschäfte: Verträge! 2. Durch tatsächliches Handeln (z.b. Verursachen eines Schadens) Institut für Recht der Wirtschaft 3

4 Einführung Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen Verträge bestehen aus mindestens zwei Willenserklärungen (auch genannt: Angebot und Annahme) Die Elemente der Willenserklärung Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Äußerlich erkennbares Verhalten Wille des Erklärenden Institut für Recht der Wirtschaft 4 /10

5 Die Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Durch Auslegung wird ermittelt: a) Ob eine Willenserklärung vorliegt (also ob ein rechtlicher Bindungswille besteht). b) Mit welchem Inhalt die WE abgegeben wurde Objektive Auslegung, 157 BGB Grundsatz: Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont Subjektive Auslegung, 133 BGB Ausnahme: Auslegung nach d. tatsächlichen Willen (b. einseitg. WE) Institut für Recht der Wirtschaft 5 /11

6 Die Auslegung von Willenserklärungen Objektive Auslegung, 157 BGB: Willenserklärungen und insbes. Verträge werden nach dem objektiven Empfängerhorizont danach ausgelegt, was: - ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers - bei vernünftiger Würdigung aller erkennbaren Umstände - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte. verstanden hätte. Institut für Recht der Wirtschaft 6 /11

7 Die Auslegung von Willenserklärungen Subjektive Auslegung, 133 BGB: Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erklärenden: - Gilt bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.b. Testament) - Gilt b. trotz objektiv falscher Bezeichnung übereinstimmendem Willen der Parteien ( falsa demonstratio non nocet ). Institut für Recht der Wirtschaft 7 /11

8 Die Bestandteile einer Willenserklärung Der subjektive Tatbestand einer WE: 1. Handlungswille 2. Erklärungsbewusstsein 3. Geschäftswille Institut für Recht der Wirtschaft 8 /12

9 Die Bestandteile einer Willenserklärung Der subjektive Tatbestand einer WE: 1. Handlungswille: - Der Wille, überhaupt zu handeln - Fehlt bei Reflexen oder absoluter Gewalt - Fehlerfolge: Keine Willenserklärung Institut für Recht der Wirtschaft 9 /12

10 Die Bestandteile einer Willenserklärung Der subjektive Tatbestand einer WE: 2. Erklärungsbewusstsein - Das Bewusstsein, sich rechtserheblich zu verhalten - Fehlt etwa bei der Vorstellung, eine rein gesellschaftliche Erklärung abzugeben (Fall 5) - Fehlerfolge: Potentielles Erklärungsbewußtsein ist ausreichend, d.h. eine WE liegt vor, wenn bei sorgfaltsgerechtem Verhalten Rechtserheblichkeit erkennbar war (aber ggf. Anfechtbarkeit der WE) Institut für Recht der Wirtschaft 10 /12

11 Die Bestandteile einer Willenserklärung Der subjektive Tatbestand einer WE: 3. Geschäftswille - Wille, die objektiv erklärten Rechtsfolgen herbeizuführen. - Fehlt bei Irrtümern über den Erklärungsinhalt - Fehlerfolge: Regelmäßig wird eine WE angenommen, ist aber ggf. anfechtbar. Institut für Recht der Wirtschaft 11 /12

12 Fall 3 (Willenserklärung, Auslegung, Leihvertrag) A bittet seinen Freund B, ihm am folgenden Tag dessen Auto zur Verfügung zu stellen, da er um Uhr ein wichtiges Vorstellungsgespräch in Hannover hat. B willigt ein. Als A am folgenden Tag um 8.00 Uhr bei B erscheint, verweigert dieser die Herausgabe des Autos. Zu Recht? Institut für Recht der Wirtschaft 12

13 Fall 3 Lösung (Willenserklärung, Auslegung, Leihvertrag) A kann von B Überlassung des Wagens gemäß 598 BGB verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Leihvertrag über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung über d. Kfz geschlossen worden ist. Ein Leihvertrag setzt voraus, dass die beiden inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen von A und B verbindliche Willenserklärungen darstellen. Institut für Recht der Wirtschaft 13

14 Fall 3 Lösung (Willenserklärung, Auslegung, Leihvertrag) Dies ist der Fall, wenn aus dem objektiven Erklärungsinhalt auf einen entsprechenden Geschäftswillen, insbesondere auf den Willen, sich rechtlich verbindlich zu verpflichten, geschlossen werden kann. Es darf also nicht nur eine bloße Gefälligkeit vorliegen. Institut für Recht der Wirtschaft 14

15 Fall 3 Lösung (Willenserklärung, Auslegung, Leihvertrag) Der Inhalt einer Willenserklärung ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei, was ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände verstanden hätte ( 133, 157 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 15

16 Fall 3 Lösung (Willenserklärung, Auslegung, Leihvertrag) Zwar sollte die Überlassung des Fahrzeugs unentgeltlich sein, für beide Parteien war aber ersichtlich, dass die Benutzung des Kfz für A wegen des Vorstellungsgespräches von besonderer Bedeutung war. Deshalb ist trotz der zwischen den beiden bestehenden Freundschaft von einem rechtlich verbindlichen Leihvertrag auszugehen. Institut für Recht der Wirtschaft 16

17 Fall 3 Lösung (Willenserklärung, Auslegung, Leihvertrag) Damit ist ein wirksamer Leihvertrag geschlossen worden. A kann von B somit die Überlassung des Wagens gemäß 598 BGB verlangen. Institut für Recht der Wirtschaft 17

18 Fall 4 (Willenserklärung, Auslegung, obj. Empfängerhorizont, Werkvertrag) Die B-GmbH plant eine erhebliche Erweiterung ihres Betriebsgeländes. Das zu erwartende Bauvolumen beträgt Euro 5 Mio. Um sich einen Überblick über die technischen und planerischen Möglichkeiten zu verschaffen, bittet die B den Architekten A, ein Plankonzept vorzustellen. Dies geschieht. Als die Baumaßnahmen durchgeführt werden, beauftragt die B-GmbH mit den dazugehörigen Architekten- und Ingenieurleistungen den Architekten X. A ist verärgert und verlangt für die Plankonzeption das ihm nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zustehende Honorar. Zu Recht? Institut für Recht der Wirtschaft 18

19 Fall 4 Lösung (Willenserkl., Auslegung, obj. Empfängerhorizont, Werkvertrag) Der geforderte Honoraranspruch könnte sich allein aus 631 BGB ergeben, da der Architektenvertrag ein Werkvertrag ist. Institut für Recht der Wirtschaft 19

20 Fall 4 Lösung (Willenserkl., Auslegung, obj. Empfängerhorizont, Werkvertrag) Die Abgrenzung zum Dienstvertrag gemäß 611 BGB erfolgt dadurch, dass der Werkvertrag über die bloße Tätigkeit des Verpflichteten hinaus die Herbeiführung eines Erfolges beinhaltet. Dieser liegt beim Architektenvertrag in der Planung als geistig abgeschlossenen Werk. Die Vergütung ergibt sich grundsätzlich aus der Vereinbarung. Liegt eine Vereinbarung über die Vergütung nicht vor, richtet sich die Vergütung gemäß 632 Abs. 2 BGB nach einer bestehenden Taxe (gesetzliche Gebührenordnung), hier also der HOAI. Institut für Recht der Wirtschaft 20

21 Fall 4 Lösung (Willenserkl., Auslegung, obj. Empfängerhorizont, Werkvertrag) Zwischen B und A ist aber kein verbindlicher Vertrag über die Erbringung von entgeltlichen Architektenleistungen geschlossen worden. Die Erklärungen enthalten ausdrücklich zu dieser Frage nichts. Die Erklärungen sind daher nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Institut für Recht der Wirtschaft 21

22 Fall 4 Lösung (Willenserkl., Auslegung, obj. Empfängerhorizont, Werkvertrag) Eine konkrete Bauentscheidung war bei der B- GmbH ersichtlich noch nicht gefallen. A handelte im Hinblick auf eine mögliche lukrative Gesamtbeauftragung. Es ist üblich und erforderlich, dass vor dem Vertragsschluss bereits Kontakte zwischen Bauherr und Architekt stattfinden und die planerische Grundkonzeption von maßgeblicher Bedeutung f. d. Beauftragungsentscheidung ist. Für den Architekten stellt dies eine Akquisitionsphase dar. Institut für Recht der Wirtschaft 22

23 Fall 4 Lösung (Willenserkl., Auslegung, obj. Empfängerhorizont, Werkvertrag) Daher ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu dieser Zeit noch nicht von einer entgeltlichen Beauftragung auszugehen. Zwar sieht 632 Abs. 1 BGB im Zweifel eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung vor, dies gilt aber nur, wenn die Leistung, hier das erste Plankonzept, nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Aufgrund der oben stehenden Ausführungen ist dies nicht der Fall. A hat somit keinen Honoraranspruch gegen B. Institut für Recht der Wirtschaft 23

24 Fall 5 - (Vertragsschluss, subjektiver Tatbestand der Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) Unternehmer U plant eine große Feier zum 50-jährigen Betriebsjubiläum. Seine Sekretärin legt ihm in einer Unterschriftenmappe d. dazugehörigen Einladungsschreiben für besonders bedeutende Gäste vor. U unterschreibt schnell alle in der Mappe befindlichen Schreiben, ohne sich diese näher anzusehen. Es stellt sich sodann heraus, dass sich in der Unterschriftenmappe auch eine Warenbestellung an die K- AG befand, die U zwar geplant hatte, letztendlich aber doch nicht durchführen wollte. Die K-AG nimmt das Angebot erfreut an und verlangt den Kaufpreis. Die Rechnung lässt U zunächst einige Wochen ohne Reaktion liegen. Muss er auf die Mahnung der K den Kaufpreis zahlen? Institut für Recht der Wirtschaft 24

25 Fall 5 Lösung (Vertragsschluss, subjekt. Tatbestand d. Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) Die K-AG könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung dafür ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Dies setzt gemäß 145 ff BGB zwei übereinstimmende, im Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus. Institut für Recht der Wirtschaft 25

26 Fall 5 Lösung (Vertragsschluss, subjekt. Tatbestand d. Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) Das Problem liegt hier allein bei dem Angebot des U in Form des Bestellschreibens. Fraglich ist, ob dieses die Anforderungen an eine Willenserklärung erfüllt. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor, da ein objektiver Dritter in der Person d. Erklärungsempfängers von einer verbindlichen Warenbestellung ausgehen musste. Institut für Recht der Wirtschaft 26

27 Fall 5 Lösung (Vertragsschluss, subjekt. Tatbestand d. Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) In subjektiver Sicht hatte d. U auch Handlungswillen, als er das Schreiben unterzeichnete. Ihm fehlte allerdings das Erklärungsbewusstsein, da er nicht davon ausging, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, sondern glaubte, lediglich ein Einladungsschreiben zu unterzeichnen. Institut für Recht der Wirtschaft 27

28 Fall 5 Lösung (Vertragsschluss, subjekt. Tatbestand d. Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) Das Interesse des Erklärenden liegt in derartigen Fällen darin, dass keine Willenserklärung angenommen wird. Der Verkehrsschutz / das Interesse des Erklärungsempfängers spricht dagegen für die Annahme einer Willenserklärung. Institut für Recht der Wirtschaft 28

29 Fall 5 Lösung (Vertragsschluss, subjekt. Tatbestand d. Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) Nach herrschender Meinung kommt es für die Willenserklärung lediglich auf ein potentielles Erklärungsbewusstsein an. Es reicht danach aus, wenn der Erklärende bei Beachtung d. im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er sich im rechtserheblichen Bereich bewegt. Institut für Recht der Wirtschaft 29

30 Fall 5 Lösung (Vertragsschluss, subjekt. Tatbestand d. Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) Da U sich die Schreiben in der Unterschriftenmappe nicht ansah, sondern die Schreiben quasi mechanisch unterzeichnete, liegt ein Sorgfaltsverstoß vor, so dass e. Willenserklärung vorliegt. Eine mögliche Anfechtung der Erklärung gem. 142, 119 BGB scheidet bereits wegen der Versäumung der Frist gemäß 121 BGB aus. Institut für Recht der Wirtschaft 30

31 Fall 5 Lösung (Vertragsschluss, subjekt. Tatbestand d. Willenserklärung, Erklärungsbewusstsein, Kaufvertrag) Die K-AG hat gegen U einen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 31

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.

Mehr

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1 Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung: Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher

Mehr

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

5. Tutoriumseinheit (Woche vom ) 5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Deliktisches Haftungssystem

Deliktisches Haftungssystem Folie 18 Deliktisches Haftungssystem (1) Haftung für verschuldetes Unrecht 823 Abs. 1 BGB (deliktischer Grundtatbestand) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz (Schutzgesetzverletzung) 826 BGB (beschränkte

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Der Professor ist enttäuscht: "Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt!"

Der Professor ist enttäuscht: Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt! I. Einstieg Geschichte Ein Student wird in der Examensprüfung vom Professor gefragt:" Sie steigen am Marktplatz auf einen hohen Turm und sehen hinunter. Was sehen Sie?" Der Student beginnt: Marktstände,

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Gerichtszweige und Beweisregeln

Gerichtszweige und Beweisregeln Gerichtszweige und Beweisregeln Privatrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Kläger Beklagter Beibringungsgrundsatz Beweislastregeln Grundregel: Die Beweislast

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Liste der in den Fällen behandelten Themen

Liste der in den Fällen behandelten Themen 1 Liste der in den Fällen behandelten Themen Beachte: Die in Klammern genannten Fälle sind nicht unmittelbar klausurrelevant, sondern werden nur bei entsprechender Zeit oder aus didaktischen Gründen mitbehandelt.

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines

Mehr

TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 2 - WILLENSERKLÄRUNG Der Hobby-Hypnotiseur (H) ist fest von seiner Begabung überzeugt. Nach einigen kleinen Auftritten mit mäßiger Begeisterung des Publikums, wartet

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3 1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 7

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

Gliederung der Vorlesung

Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E.

Mehr

Tutorium im Zivilrecht

Tutorium im Zivilrecht Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im

Mehr

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Objektiv Hai Hai Subjektiv Wal Hai

Objektiv Hai Hai Subjektiv Wal Hai Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (3.12.2009, 7/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 7 Die Lehre von den Willensmängeln I. Dogmatische Grundlagen 1. Der Streit zwischen Willens- und Erklärungstheorie

Mehr

8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB

8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB 8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB Erinnern wir uns: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem in ihr enthaltenen Inhalt

Mehr

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen

Mehr

A. Entstehung eines Vertrages. Angebot und Annahme müssen einander entsprechen

A. Entstehung eines Vertrages. Angebot und Annahme müssen einander entsprechen A. Entstehung eines Vertrages Angebot Annahme - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Keine Wirksamkeitshindernisse Angebot und Annahme müssen einander entsprechen - Willenserklärung - Abgabe - Zugang -

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 6 Gliederung

Mehr

Voraussetzungen der Stellvertretung

Voraussetzungen der Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Fall 3 Der Gemüsehändler A und S sind alte Bekannte. Beide leben seit einiger Zeit in Münster. Gemeinsam haben sie schon etliche Ausflüge und Reisen unternommen. Dafür

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1 Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden

Mehr

Auslegung der Willenserklärung

Auslegung der Willenserklärung Auslegung der Willenserklärung Bedeutung der Frage Gesetzesauslegung haben wir kennen gelernt Erfolgt nach objektiven Kriterien Aber auch WE können mehrdeutig sein Testaments- Beispiel: Beispiel: Erblasser

Mehr

Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung

Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung A. Anspruch V gegen K auf Zahlung von 189 Euro gemäß 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 189 Euro aus 433 II BGB

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB. A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte

Mehr