entgeltgestaltung betriebsräte für Praxiskurs Jörg Udo Munk MM.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "entgeltgestaltung betriebsräte für Praxiskurs Jörg Udo Munk MM."

Transkript

1 örg Udo Munk MM. entgeltgestaltung für betriebsräte des Betriebsrats bei der betrieblichen Gestaltung von Entgelten in tariflosen Betrieben munk Praxiskurs

2 örg Udo Munk MM. - Master of Mediation - Business Soft Skill Manager Rechtsanwalt des Betriebsrats bei der betrieblichen Herzlich Willkommen zu meinem Praxiskurs in tariflosen Betrieben des Betriebsrats. Betriebsräte haben einen schweren ob zu erledigen. Sie müssen die - häufig schon unterschiedlichen - Interessen der Belegschaft mit den Absichten des Arbeitgebers zusammenbringen. Neben einer großen Portion Verhandlungsgeschicks bedarf es hierzu fundierter Kenntnisse in den anstehenden Rechtsfragen. Kontakt & Copyright örg Udo Munk MM. Schauenburg bei Kassel, Alle Rechte vorbehalten / Kopie, Nachdruck / Vervielfältigung und Versendung nur mit Genehmigung des Autors. Basics Als bundesweit tätiger Berater in Fragen arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Problemstellungen kenne ich die Schwierigkeiten dieses Spagates nur zu gut und möchte deshalb meine Erfahrungen zur betrieblichen weitergeben und Anregungen für die betriebsrätliche Arbeit schaffen. Dieser Praxiskurs legt neben der Aufbereitung des rechtlichen Umfeldes besonderen Wert auf praktische Anwendungstipps und Formulierungshilfen. Es geht nicht darum, meine Formulierungen und Ideen 1 : 1 zu übernehmen. Da jede betriebliche Situation anders ist, sollen sie vielmehr als Anstöße und Ermunterung für konstruktive Vorschläge dienen und Argumentationshilfen geben. Wie geht das mit dem Skript? Es macht Sinn, das Heft, um es wirklich als Arbeitshilfe gebrauchen zu können, mit eigenen Anmerkungen zu versehen. Auch dafür ist Raum vorgesehen. Ich wünsche viele Anregungen und Ideen für die Arbeit als Betriebsrat zu dem komplexen Thema! örg Udo Munk MM. Das arbeitsrechtliche Geflecht bei der Bei Beschäftigung mit dem Thema wird man von arbeitsrechtlichen Rechtsquellen geradezu überfallen. Damit man die Angelegenheit verstehen kann, müssen wir diese Quellen erst einmal sortieren. Arbeitsvertrag Nach 611 BGB 1 bestehen die gegenseitigen Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis aus der Leistung der versprochenen Arbeit (= Arbeitnehmer) gegen Zahlung des dafür versprochenen Arbeitsentgeltes (= Arbeitgeber). Das Arbeitsentgelt wird also grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Nun ist das Arbeitsverhältnis aber nicht irgendein Vertragsverhältnis. Aus unserer Verfassung 2 wirkt das Sozialstaatsprinzip auf die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. Damit Arbeitnehmer als diejenigen mit der regelmäßig schwächeren Verhandlungsposition nicht das Nachsehen haben, ha- 1 Bürgerliches Gesetzbuch 2 Grundgesetz - GG B u n d e s w e i t e B e r a t u n g & V e r t r e t u n g v o n B e t r i e b s r ä t e n w w w. m u n k - m m. d e Seite 2

3 örg Udo Munk MM. - Master of Mediation - Business Soft Skill Manager Rechtsanwalt des Betriebsrats bei der betrieblichen ben Gesetzgebung und Rechtsprechung die Vertragsautonomie 3 eingegrenzt. So schützt das MiloG 4 den Arbeitnehmer vor der Vereinbarung von Dumpinglöhnen. 612 BGB bestimmt, dass eine Arbeitsvergütung auch dann geschuldet ist, wenn sie zwar nicht ausdrücklich vereinbart, aber den Umständen nach zu erwarten ist. Nach 612 a BGB darf ein Arbeitnehmer nicht drangsaliert werden, wenn er seine Vergütungsansprüche geltend macht. Das NachwG 5 sorgt dafür, dass auch Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, über ihre Vergütungsansprüche informiert werden müssen. stehende, für den Arbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen werden damit und dadurch automatisch verdrängt. Bsp.: Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem tarifgebundenen Betrieb, ist aber selbst kein Mitglied der dort zuständigen Gewerkschaft. Sein Stundenlohn beträgt nach Arbeitsvertrag 12,-. Nach Tarifvertrag würde der Lohn bei 14,- liegen. Nun tritt der Arbeitnehmer in die Gewerkschaft ein. Ohne das etwas im Arbeitsvertrag verändert werden müsste, hat der Arbeitnehmer nun automatisch Anspruch auf den Tariflohn (14,- ). Tarifverträge Um die Möglichkeiten der Arbeitnehmer zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen zu stärken, dürfen sie sich in Gewerkschaften zusammenschließen. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht. Art 9 Abs. 3 GG: Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Gewerkschaften verhandeln für ihre Mitglieder die wesentlichen materiellen Arbeitsbedingungen, also die Fragen der Höhe der Arbeitszeiten, der Höhe der Entgelte usw. Ist ein Arbeitnehmer Mitglied in der branchenzuständigen Gewerkschaft und der Arbeitgeber, bei dem er angestellt ist, durch Mitgliedschaft im entsprechenden Arbeitgeberverband tarifgebunden, dann gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der einschlägigen Tarifverträge. Entgegen Das dahinter stehende arbeitsrechtliche Prinzip nennt man Rangfolgeprinzip. Ein anzuwendender Tarifvertrag steht in seiner arbeitsrechtlichen Wertigkeit über einer bloßen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Daher verdrängt der Tarifvertrag gleiches regelnde Sachverhalte in Arbeitsverträgen. Ist ein Arbeitnehmer nicht Mitglied einer zuständigen tarifschließenden Gewerkschaft besteht die Möglichkeit zur Anwendung tarifvertraglicher Regelungen durch sog. einzelvertragliche Bezugnahmeklauseln. Es ist möglich und rechtlich zulässig, die Geltung tariflicher Bestimmungen ohne Mitgliedschaft in den tarifschließenden Vereinigungen per arbeitsvertraglicher Regelung zu vereinbaren. 3 Vertragsfreiheit Freiheit, das zu vereinbaren, was man will 4 Mindestlohngesetz 5 Nachweisgesetz B u n d e s w e i t e B e r a t u n g & V e r t r e t u n g v o n B e t r i e b s r ä t e n w w w. m u n k - m m. d e Seite 3

4 örg Udo Munk MM. - Master of Mediation - Business Soft Skill Manager Rechtsanwalt des Betriebsrats bei der betrieblichen Betriebsvereinbarungen Die Regelungskompetenz von Betriebsräten ist durch das arbeitsgesetzliche System stark eingeschränkt. Das liegt daran, dass unser System auf Tarifverträge, welche die materiellen Arbeitsbedingungen der jeweiligen Branche regeln, baut. Betriebsräte sollen keine mit den Gewerkschaften konkurrierenden Minigewerkschaften sein, die sich um die Löhne im Betrieb kümmern. Das würde den Betriebsräten auch nicht gut bekommen, da sie natürlich nicht so mächtig sind wie Gewerkschaften und auch keinen Arbeitskampf (Streik) machen dürfen. 6 Viele Fälle in der Praxis, bei denen im Verstoß zu den gesetzlichen Bestimmungen Lohnverhandlungen auf betrieblicher Ebene geführt wurden, haben gezeigt, dass Betriebsräte in der Auseinandersetzung um die Höhe betrieblicher Löhne das Nachsehen haben, da der Arbeitgeber seine Mächtigkeit gegenüber den Betriebsratsmitgliedern viel besser ausspielen kann, als gegenüber einer Gewerkschaft. Das BetrVG, das Gesetz, welches die Rechte und Pflichten von Betriebsräten bestimmt, regelt daher: dort und dort auch nur strukturell zuständig, wo Tarife nichts regeln. Bsp.: Ein Betriebsrat der Metall- & Elektroindustrie verhandelt mit seinem tarifgebundenen Arbeitgeber eine über die tariflichen Bestimmungen hinaus gehende Lohnerhöhung. Nun möchte der Arbeitgeber diese Lohnerhöhung nicht mehr zahlen. Der Betriebsrat und die Arbeitnehmer haben das Nachsehen, da 77 Abs. 3 BetrVG betriebsinternen Lohnverhandlungen in tarifgebundenen Betrieben entgegensteht. Entscheidung: BAG, Beschluss vom 09. Dezember ABR 52/02 77 Abs. 3 BetrVG gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebspartner ausgehöhlt werden. 77 Abs. 3 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Das gesetzliche System hat sich also etwas Schönes ausgedacht: Gewerkschaften regeln die Höhe der Arbeitsentgelte (= wie viel verdient ein Arbeitnehmer, der eine bestimmte Arbeit ausübt). Betriebsräte haben ihre Kernkompetenzen in den Feldern der sozialen im Betrieb und sind für Entgelte nur 6 74 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) Nicht tarifgebundene Betriebe Das schön gedachte arbeitsrechtliche Gesetzessystem hat allerdings eine Delle bekommen. Die unterstellte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen B u n d e s w e i t e B e r a t u n g & V e r t r e t u n g v o n B e t r i e b s r ä t e n w w w. m u n k - m m. d e Seite 4

5 örg Udo Munk MM. - Master of Mediation - Business Soft Skill Manager Rechtsanwalt des Betriebsrats bei der betrieblichen Gewerkschaften und Betriebsräten funktioniert in vielen Betrieben nicht mehr. Nur etwa die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland unterfällt noch dem Geltungsbereich von Tarifverträgen. Durch Flucht aus den Tarifverträgen haben nämlich viele Arbeitgeber die Tarifbindung abgestreift. Die Konsequenzen sind gerade für die Arbeitszeitgestaltung hart: Der tarifliche Schutz durch branchenspezifische Regelungen zur Höhe der Arbeitszeiten ist ausgehöhlt. Dennoch halten Gesetz und Rechtsprechung an der Aufteilung fest: Bsp.: Betriebsrat und Arbeitgeber verhandeln in einem nicht tarifgebundenen Betrieb der Metall- & Elektroindustrie Lohnerhöhungen für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Nun mag der Arbeitgeber diese nicht mehr zahlen. Wieder haben Betriebsrat und Arbeitnehmer das Nachsehen. Zwar ist der Betrieb nicht tarifgebunden, dennoch hat der Betriebsrat aber kein srecht für die Lohnhöhe. Entscheidung: BAG, Urteil vom 24. anuar AZR 597/95, BAGE 82, (Leitsatz) Eine Betriebsvereinbarung, mit der ausschließlich die Erhöhung der bisherigen Vergütung und Weihnachtsgratifikation geregelt wird, ist wegen Verstoßes gegen 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, wenn entsprechende tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Aber auch dann können zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Lohnerhöhungen nicht wirksam sein. Die Lohnhöhe gehört nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Tatbestand des 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nämlich nicht zur mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Lohngestaltung. Bezieht sich die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Anhebung der Löhne ausschließlich auf die Vergütungshöhe ist ihr alleiniger Zweck, die im Betrieb gezahlten Löhne anzuheben. Es bleibt dann bei der Regelungssperre des 77 Abs. 3 BetrVG. Das ist nicht nur von der Begründung, sondern auch vom Ergebnis her schwere Kost. Festhalten müssen wir aber Folgendes: Immer dann, wenn ein Tarifvertrag gilt oder gelten könnte (= üblicherweise), können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung keine wirksamen Vereinbarungen über die Höhe der Löhne im Betrieb treffen. Entscheidung: LAG Niedersachsen, Urteil v Sa 273/06 Arbeitsbedingungen sind dann üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Es werden viele Umgehungsmodelle angeboten, etwa die Vereinbarung von Lohnerhöhungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur durch Regelungsabrede (statt Betriebsvereinbarung) oder durch Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgabe einer entsprechenden Gesamtzusage (dazu später mehr). Das BAG begründet dies wie folgt: Die Sperre des 77 Abs. 3 BetrVG gilt zwar nicht in Angelegenheiten, die nach 87 Abs. 1 BetrVG der des Betriebsrats unterliegen. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die entsprechende Angelegenheit üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt wird oder sogar in tarifgebundenen Betrieben tatsächlich geregelt ist. B u n d e s w e i t e B e r a t u n g & V e r t r e t u n g v o n B e t r i e b s r ä t e n w w w. m u n k - m m. d e Seite 5

6 örg Udo Munk MM. - Master of Mediation - Business Soft Skill Manager Rechtsanwalt des Betriebsrats bei der betrieblichen des Betriebsrats bei Entgeltfragen in nicht tarifgebundenen Betrieben Wir wollen uns nun der Frage zuwenden, wo denn dann - wenigstens noch betriebliche besteht, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist oder eine bislang bestehende Tarifbindung durch Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband oder Kündigung eines Haustarifvertrags abstreift. nach den 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG aber doch die Strukturen der im Betrieb gezahlten Entgelte mitbestimmungspflichtig. Schert der Arbeitgeber aus einer vormals bestehenden Tarifbindung aus, bleiben zudem tarifliche Strukturen und bestimmte Lohnhöhen im Wege der Nachbindung und wirkung der vormals angewendeten Tarifverträge bestehen. Dies regelt das Tarifvertragsgesetz 7. Schließlich können auch bei Ausscheren aus der Tarifbindung möglicherweise aus arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln auf Tarifverträge Rechte der einzelnen Arbeitnehmer bestehen. Schon gesehen haben wir: Das Regeln der Entgelthöhe durch die Betriebsparteien ist mehr als problematisch. Eine initiative des Betriebsrats ( Hey Boss, wir wollen mehr Geld ) gibt es schon gerade überhaupt nicht. Das Prinzip ist: Wenn sich die Arbeitnehmer nicht in Gewerkschaften zusammenschließen und diese ggf. mit Streik - für höheren Lohn und Rückkehr in Tarifverträge kämpfen lassen, dann haben sie eben Pech gehabt und müssen sich wieder selbst und jeder für sich - um ihre Löhne kümmern. Die gute Nachricht aber ist: Häufig überschätzen Arbeitgeber ihre Vorteile aus Tariffreiheit oder vollzogenem Austritt aus einem vormals angewendeten Tarif. Wenn nämlich dann der Betriebsrat zwar keine wirklichen Einflussmöglichkeiten auf die jeweilige Lohnhöhe erlangt, so sind / werden 87 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; 7 TVG B u n d e s w e i t e B e r a t u n g & V e r t r e t u n g v o n B e t r i e b s r ä t e n w w w. m u n k - m m. d e Seite 6

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie

1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen

Mehr

Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015

Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015 Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015 Fall 6: Verhältnis Betriebsvereinbarung zur Tarifautonomie Die B-AG führt in Bayern ein Unternehmen der Metallindustrie, ist aber nicht Mitglied

Mehr

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und 1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte

Mehr

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche

Mehr

arbeitszeit betriebsräte für Praxiskurs Jörg Udo Munk MM.

arbeitszeit betriebsräte für Praxiskurs Jörg Udo Munk MM. örg Udo Munk MM. arbeitszeit für betriebsräte des Betriebsrats bei der betrieblichen Gestaltung von & Überstunden munk Praxiskurs örg Udo Munk MM. - Master of Mediation - Business Soft Skill Manager Rechtsanwalt

Mehr

Grundlagen des Tarifrechtes

Grundlagen des Tarifrechtes Grundlagen des Tarifrechtes Erläuterungen zu Begriffe aus dem Tarifrecht 1 Verfassungsgrundlage des Tarifsystems Grundgesetz Artikel 9: Vereinigungs-und Koalitionsfreiheit Das Recht, zur Wahrung und Förderung

Mehr

Jetzt geht s los: Tarifverträge für Calypso- Bad Saarbrücken

Jetzt geht s los: Tarifverträge für Calypso- Bad Saarbrücken Jetzt geht s los: Tarifverträge für Calypso- Bad Saarbrücken Tarifliche Sicherheit = gesetzlicher Schutz! Juristische Stellung von Tarifverträgen Juristische Stellung von Tarifverträgen im Rechtssystem

Mehr

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ] TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik

Mehr

Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG

Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG I. Begriff Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung von Rechten

Mehr

Entgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung

Entgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung Prof. Dr. Hermann Reichold, Universität Tübingen Entgeltmitbestimmung und betriebliche 5. Tübinger Arbeitsrechtstag zum Thema Starr, flexibel, Mindestlohn? Aktuelle s-und Rechtsfragen des Arbeitsentgelts

Mehr

Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte. Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung. Inhalt:

Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte. Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung. Inhalt: Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung Mark Roach, Bundesfachgruppe Banken, Fachbereich Finanzdienstleistungen, Paula-von-Thiede-Ufer

Mehr

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag

Mehr

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers

Mehr

REWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24

REWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24 Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei

Mehr

Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III I. Mitbestimmungstatbestände im Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen und beim Umweltschutz 1. Materielle Arbeitsbedingungen a) Allgemein:

Mehr

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel. GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 3: Die B-AG (B), ein Unternehmen der Metallindustrie mit nur einem Betrieb, war

Mehr

Alyona Wicklein. Mitbestimmung bei der Lohngestaltung des Arbeitgebers im tariflosen Betrieb

Alyona Wicklein. Mitbestimmung bei der Lohngestaltung des Arbeitgebers im tariflosen Betrieb Alyona Wicklein Mitbestimmung bei der Lohngestaltung des Arbeitgebers im tariflosen Betrieb Alyona Wicklein Mitbestimmung bei der Lohngestaltung des Arbeitgebers im tariflosen Betrieb Zur Rechtsprechung

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 3: Die B-AG (B), ein Unternehmen der Metallindustrie mit nur einem Betrieb, war

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

EINLEITUNG: unzulässig sind.

EINLEITUNG: unzulässig sind. Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:

Mehr

Überblick. Wesen und Zustandekommen der BV. 15 Betriebliche Einigung und ihre Ergebnisse. Die Einigung ist durchzuführen! s. 77 Abs. 1 S.

Überblick. Wesen und Zustandekommen der BV. 15 Betriebliche Einigung und ihre Ergebnisse. Die Einigung ist durchzuführen! s. 77 Abs. 1 S. Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 15 Betriebliche Einigung und ihre Ergebnisse Überblick Die Einigung ist durchzuführen! s. 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG Betriebsvereinbarung, zb. bei 87

Mehr

Tarifvertragsrecht Ein Überblick

Tarifvertragsrecht Ein Überblick Tarifvertragsrecht Ein Überblick Inhaltsverzeichnis I. Tarifvertrag... 2 II. Funktionen eines Tarifvertrages... 2 1. Schutzfunktion... 2 2. Friedensfunktion... 2 3. Ordnungsfunktion... 2 4. Verteilungsfunktion...

Mehr

Soziale Mitbestimmung. Anke Kozlowski

Soziale Mitbestimmung. Anke Kozlowski Anke Kozlowski Themen 1. Die Einbettung 2. Die Systematik des 87 Betriebsverfassungsgesetzes 3. Die Gegenstände der sozialen Mitbestimmung 4. Die Durchsetzung der Mitbestimmung 1.1 Die Einbettung Bundesarbeitsgericht

Mehr

Tarifverhandlungen in Deutschland

Tarifverhandlungen in Deutschland Tarifverhandlungen in Deutschland September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 1 Rechtliche Grundlage Grundgesetz Art. 9, Abs. 3 Koalitionsrecht und Tarifvertragsgesetz (TVG) der Bundesrepublik

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 2: Die B-GmbH, ein Unternehmen der Dienstleistungsbranche, war bis zu ihrem wirksamen

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

UWE JAHN RECHTSANWALT

UWE JAHN RECHTSANWALT UWE JAHN RECHTSANWALT 1. Tarifautomatismus von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn, Schwerin ARBEITSRECHT Fachanwalt WIRTSCHAFTSRECHT Tätigkeitsschwerpunkt MEDIZINRECHT Tätigkeitsschwerpunkt

Mehr

Tarifverträge in Call Center

Tarifverträge in Call Center Tarifverträge in Call Center Helge Biering Projektsekretär Landesbezirk SAT Call-Center-Branche sieht sich weiter im Aufwind "Wenn der Boom anhält, sind knapp 450.000 Jobs bis Ende 2008 realistisch", teilte

Mehr

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung?

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? RA Dr. Andreas Chmel (Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart) Verhältnis zwischen Arbeitgeber

Mehr

Vom Pflegemindestlohn bis zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen - arbeitsmarktpolitische Entwicklungen in der Pflegebranche

Vom Pflegemindestlohn bis zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen - arbeitsmarktpolitische Entwicklungen in der Pflegebranche Vom Pflegemindestlohn bis zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen - arbeitsmarktpolitische Entwicklungen in der Pflegebranche bpa Arbeitgeberverband e.v. Was tut der bpa Arbeitgeberverband e.v. für seine

Mehr

Tarifvertragsparteien

Tarifvertragsparteien 2 Die Tarifpolitik 2.1 Die gesetzliche Grundlagen für Tarifautonomie In Deutschland schließen sich viele Arbeitnehmer (AN) zu Gewerkschaften und viele Arbeitgeber (AG) zu AGVerbänden zusammen. Dies geschieht

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einleitung 21 B. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Mittel zur kollektivrechtlichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen 25 I. Der Tarifvertrag 25 1. Grundlagen 26 2.

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Womit wir arbeiten das Betriebsverfassungsgesetz, sein Aufbau, seine Möglichkeiten

Womit wir arbeiten das Betriebsverfassungsgesetz, sein Aufbau, seine Möglichkeiten Womit wir arbeiten das Betriebsverfassungsgesetz II. Womit wir arbeiten das Betriebsverfassungsgesetz, sein Aufbau, seine Möglichkeiten Das Betriebsverfassungsgesetz (im öffentlich-rechtlichen Bereich

Mehr

1. Was ist ein Tarifvertrag? Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifparteien, auch Tarifvertragsparteien genannt.

1. Was ist ein Tarifvertrag? Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifparteien, auch Tarifvertragsparteien genannt. 1 Tarifvertrag 1. Was ist ein Tarifvertrag? Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifparteien, auch Tarifvertragsparteien genannt. 2. In welchem Jahr wurde das Tarifvertragsgesetz (TV) eingeführt?

Mehr

TARIFRECHT. Prof. Dr. Stephan Moll. Tarifrecht. Prof. Dr. Stephan Moll

TARIFRECHT. Prof. Dr. Stephan Moll. Tarifrecht. Prof. Dr. Stephan Moll TARIFRECHT 1 Streitfragen des s 1/2 Flucht aus dem Flächentarifvertrag Flexibilisierung des s durch betriebliche Regelungsmodelle: Wegfall bzw. Änderung der Sperrwirkung des 77 Abs. 3 BetrVG Änderung des

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen - 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird

Mehr

Vertragsparteien im Arbeitsleben

Vertragsparteien im Arbeitsleben Karl Michael Scheriau Vertragsparteien im Arbeitsleben Arbeitsvertragsparteien Tarifvertragsparteien Betriebsparteien Arbeitskampf Lehrbuch für Praktiker aus Betrieb, Gewerkschaft und Schule Autorenverlag

Mehr

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates

Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates HSI-Tagung 26. Januar 2016 Frankfurt/Main Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick Ordnung und Verhalten im Betrieb

Mehr

u.di informiert Sonderausgabe Nr. 1/10

u.di informiert Sonderausgabe Nr. 1/10 Vorsitzender Willi Mück Vorstandsmitglied Hubert Schmalz Rechtsanwalt Betriebliche Altersvorsorge Tarifautonomie und Mitbestimmung des Betriebsrats Stuttgart, Verfassung (Art. 9 Abs. 3 GG), Tarifvertragsgesetz

Mehr

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge

Mehr

Hintergrundwissen. Das Verhältnis von Gesetzen und Tarifverträgen zu. Dienstvereinbarungen. Achim Thannheiser. Betriebs- und. Dienstvereinbarungen

Hintergrundwissen. Das Verhältnis von Gesetzen und Tarifverträgen zu. Dienstvereinbarungen. Achim Thannheiser. Betriebs- und. Dienstvereinbarungen Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Das Verhältnis von Gesetzen und Tarifverträgen zu Dienstvereinbarungen Inhalt 1 Gesetzes- und Tarifvorrang 3

Mehr

Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige einzelvertragliche Ausschlussfrist

Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige einzelvertragliche Ausschlussfrist Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige einzelvertragliche Ausschlussfrist BAG 2. März 2004-1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369-284 = EzA 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Tarifverträge. Was ist ein Tarifvertrag?

Tarifverträge. Was ist ein Tarifvertrag? Tarifverträge Was ist ein Tarifvertrag? Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien schriftlich und enthält Rechtsnormen, die das Arbeitsverhältnis, sowie betriebliche oder

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

Recht Wirtschaft Steuern

Recht Wirtschaft Steuern Recht Wirtschaft Steuern Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Herausgegeben von Roland Lukas und Holger Dahl Fachmedien Recht und Wirtschaft dfv Mediengruppe Frankfurt am Main Die Deutsche Nationalbibliothek

Mehr

Inhaltsübersicht. Fixum

Inhaltsübersicht. Fixum Fixum Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Fixum = Tarifgehalt? 4. Das Fixum in der neuen BAG-Rechtsprechung 5. Mitbestimmung 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Auskunftsanspruch 6.2 Bonuszahlung 6.3

Mehr

Entgeltordnung in einem

Entgeltordnung in einem Entgeltordnung in einem tariflosen Unternehmen 1 SYSTEM FÜR EINE OBJEKTIVE UND GERECHTE EINGRUPPIERUNG UND BEZAHLUNG 29.08.2014 Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Tariflose Betriebe

Mehr

Einstieg nach dem Studium AT? Bezirk Frankfurt. Arbeitszeiten -? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1

Einstieg nach dem Studium AT? Bezirk Frankfurt. Arbeitszeiten -? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 AT- Angestellte, Entgelte und Arbeitszeiten -? für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 Geltungsbereich der TV im Geltungsbereich des Manteltarifvertrag (M+E, Stahl) ist geregelt wer nicht unter

Mehr

Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1 Das Recht der Koalitionen I. Bedeutung und Begriff der Koalition 1. Bedeutung 2. Begriff Beispielsfall 1 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht,

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Ausbildungsvertrag

I.O. BUSINESS. Checkliste Ausbildungsvertrag I.O. BUSINESS Checkliste Ausbildungsvertrag Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Ausbildungsvertrag Diese Checkliste ist Teil einer Serie von Checklisten und Arbeitshilfen zum Thema "Rekrutierung".

Mehr

Ergänzung der Erläuterungen zum Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) für Betriebe ohne Tarifbindung ( ot )

Ergänzung der Erläuterungen zum Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) für Betriebe ohne Tarifbindung ( ot ) Ergänzung der Erläuterungen zum Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) für Betriebe ohne Tarifbindung ( ot ) Stand: Juni 2017 Ergänzung der Erläuterungen zum TV LeiZ für Betriebe ohne Tarifbindung ( ot

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Warum Arbeitsverträge schriftlich

Warum Arbeitsverträge schriftlich Warum Arbeitsverträge schriftlich abschließen? Jahrestagung Landwirtschaftlicher Buchführungsverband Neumünster - 17. Januar 2018 Michael Müller-Ruchholtz www.bauern.sh Abschluss Arbeitsvertrag Formfreiheit!

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht

Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Arbeitskampfrecht Betriebsverfassungsrecht Tarifvertragsrecht ist schriftlich zu vereinbaren Vertragspartner: Gewerkschaft und Arbeitgeberverband Gewerkschaft

Mehr

Durchblick Tarifvertrag

Durchblick Tarifvertrag Durchblick Tarifvertrag Einführung in Tarifrecht und Tarifverhandlungen 2013-04-16 Ver.di Jugend Daniel Herold Genereller Zwang besser als individuelle Regelungen? Warum überhaupt Tarifverträge? 2 Warum

Mehr

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat Mitglied

Mehr

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und

Mehr

Die Gesamtbetriebsvereinbarung

Die Gesamtbetriebsvereinbarung Wiebke Robrecht Die Gesamtbetriebsvereinbarung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 Kapitel 1 Geschichtliche Entwicklung der Gesamtbetriebsvereinbarung 26 A. Entwicklung von

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht - Tarifvertrag

Kollektives Arbeitsrecht - Tarifvertrag Kollektives Arbeitsrecht - Tarifvertrag Quellen: IG-Metall FH-Deggendorf Verdi Reiser Arbeitsrecht -was ist das? Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) Dient

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand

Mehr

RECHTSTICKER RECHTSTICKER + + +

RECHTSTICKER RECHTSTICKER + + + RECHTSTICKER + + + RECHTSTICKER + + + Befragung von sachkundigen Arbeitnehmern Sachkundige Arbeitnehmer i.s.d. 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG können vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers oder von ihm

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Entgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt

Entgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen

Mehr

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat

Mehr

Welche Rechtsfolgen hat die Nachwirkung gekündigter Tarifverträge?

Welche Rechtsfolgen hat die Nachwirkung gekündigter Tarifverträge? 15.04.2004 Seite 1 von 9 Welche Rechtsfolgen hat die Nachwirkung gekündigter Tarifverträge? Mit Ablauf der Kündigungsfrist wirken die gekündigten Tarifverträge gemäß 4 Abs. 5 TVG nach. 1. Vorbemerkung

Mehr

Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung

Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung Rechtsanwalt Dieter Stang Übersicht I. Tätigkeit als Rechtsanwalt in der IG Metall II. Rechtsgrundlage für Tarifverträge III. Tarifvertragsparteien

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum Mindestlohn ist unterste Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung und Nachtarbeitszuschlag Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018

2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018 2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018 Zwischen der Fachkrankenhaus Hubertusburg ggmbh vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Iris Minde einerseits und dem Marburger Bund

Mehr

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht) Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft des Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO (Teil Arbeitsrecht) 2 A. Betriebsverfassungsrecht I. Einführung und Grundbegriffe 1.) Mitbestimmung

Mehr

Einstellungsuntersuchungen

Einstellungsuntersuchungen Die rechtlichen Probleme bei nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 12. Bundesweiter Betriebsärztetag Wuppertal, 27.02.2016 Ärztliche sind grundsätzlich anerkannt in der Rechtsprechung (vgl. z. B.

Mehr

Provision. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Arbeitsrecht. 1 Anspruch auf Provision HI521971

Provision. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Arbeitsrecht. 1 Anspruch auf Provision HI521971 TK Lexikon Steuern Provision Provision HI521971 Zusammenfassung LI1923967 Begriff Die Provision ist eine Entlohnung für Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeiten. Sie drückt meist prozentual die Beteiligung

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen 2000

Vermögenswirksame Leistungen 2000 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Unabdingbarkeit

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Unabdingbarkeit Entgeltfortzahlung - Unabdingbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Normadressat 3. Verbotene Arten von Vereinbarungen 4. Folgen eines Verstoßes 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Arbeitszeit 5.2 Arbeitszeitkonto

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des

Mehr

Einstieg nach dem Studium? Bezirk Frankfurt. Angestellte? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1

Einstieg nach dem Studium? Bezirk Frankfurt. Angestellte? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 Entgelte und Arbeitszeiten AT- Angestellte? für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 Geltungsbereich der TV im Geltungsbereich des Manteltarifvertrag (M+E, Stahl) ist geregelt wer nicht unter

Mehr