Interpellation Karl Kobelt, FDP, Philip C. Brunner, SVP, und Richard Rüegg, CVP, betreffend öffentlicher Zugang zur Skylounge hält der Stadtrat Wort?

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1 S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr Interpellation Karl Kobelt, FDP, Philip C. Brunner, SVP, und Richard Rüegg, CVP, betreffend öffentlicher Zugang zur Skylounge hält der Stadtrat Wort? des Stadtrats vom 3. Mai 2011 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Am 14. Februar 2011 haben Karl Kobelt, FDP, Philip C. Brunner, SVP, und Richard Rüegg, CVP, die Interpellation Öffentlicher Zugang zur Skylounge hält der Stadtrat Wort? eingereicht. Sie stellen darin dem Stadtrat eine Reihe von Fragen. Wortlaut und Begründung des Vorstosses sind aus dem vollständigen Interpellationstext im Anhang ersichtlich. Ausgangslage An der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 haben die Stimmberechtigten der Stadt Zug nebst dem Baukredit für den Bau des Eisstadions und dem Landverkauf für die Sicherung eines unbeschränkten Nutzungsrechts von 200 m 2 im obersten Geschoss des Wohn- und Geschäftshauses Scheibenhochhaus für eine öffentliche Nutzung einen Investitionsbeitrag (inkl. Ausbau) von CHF 1.9 Mio. bewilligt. In der Abstimmungsvorlage wurde die Nutzung wie folgt formuliert: Das 18-stöckige Wohn- und Geschäftshaus mit einer einmaligen Aussicht über die Stadt, den See und die Berge setzt neben dem Stadion einen städtebaulichen Akzent. Es bietet sich die Möglichkeit, im obersten Geschoss einen öffentlich zugängl i- chen Aussichtspunkt z.b. in Form eines Gastronomiebetriebs - zu realisieren. Die einmaligen Kosten für die Nutzung im Rohbau betragen CHF 1'200' (ohne den Landanteil von ca. CHF 300'000.--), wobei die Erschliessung (separater Personenlift als Auflage) und die baulichen Massnahmen zur Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften sowie ein Lagerraum im Untergeschoss in diesem Betrag enthalten sind. Die Kosten werden, je nach Ausbau und Betriebseinrichtungen, auf gesamthaft max. CHF 700' geschätzt. Weitere öffentliche Nutzungen sind nicht geplant. GGR-Vorlage Nr

2 Frage 1 Wie zeigt sich die aktuelle Situation? Welche Öffnungszeiten sind für die Skylounge vorgesehen? Zu welchen Zeiten ist die öffentliche Plattform zugänglich? Öffnet diese Plattform wirklich die Sicht Richtung Süden, das heisst auf den Zugersee und die Berge? Ist gewährleistet, dass diese Plattform der Bevölkerung ohne Konsumation s- zwang offen steht? Im Vertrag vom 30. Dezember 2010 mit der Credit Suisse Asset Management Funds AG, CSAMF, ist geregelt, dass die Skylounge für die Öffentlichkeit im Bereich der "Skyterrasse" während 5 Tagen pro Woche jeweils zwischen Uhr und Uhr sowie zwischen Uhr bis zum Betriebsschluss zugänglich ist. Der Betreiber der Skylounge kann den Betriebsschlusses bestimmen; es werden jedoch die von Hospitality Consulting mit Bericht vom 11. August 2009 empfohlenen Zeiten (MO-DO bis Uhr, FR/SA bis Uhr, SO bis Uhr) angestrebt. Die Skylounge kann auch an mehr als fünf Tagen pro Woche betrieben werden. Die Skyterrasse ist gegen Süden und Westen ausgerichtet. Auf der Skyterrasse besteht kein Konsumationszwang. Frage 2 In Absatz 3 des Beschlusses des Grossen Gemeinderates vom 20. November 2007 wurde ein Kredit von 1.9 Millionen Franken gesprochen. Er war für die Sicherung eines unbeschränkten Nutzungsrechts von 200 m 2 im obersten Geschoss des Wohnund Geschäftshauses, Südseite, für eine öffentliche Nutzung" vorgesehen. Wie ist dieser Kredit verwendet worden? Welche Resultate haben die eingesetzten finanzie l- len Mittel erzeugt? Ist der Stadtrat mit dem Ergebnis zufrieden? Nach der Neukonzeption ist nicht mehr die Stadt Zug Eigentümerin und Betreiberin der Skylounge, sondern die CSAMF. Die Rechtsfolge daraus ist, dass die Stadt Zug nur noch über ein Mitbenützungsrecht an der Skylounge verfügt, welches jedoch die öffentliche Nutzung sicherstellt. Das Zutrittsrecht gilt für eine Dauer von 30 Jahren und ist als Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Zwei Jahre vor Ablauf der 30 Jahre, d.h. im Jahre 2039, nehmen die Parteien Kontakt auf, um über eine allfällige Verlängerung des Zutrittsrechts zu verhandeln. Als Entschädigung für die ihr in diesem Vertrag eingeräumten Rechte sowie als Beitrag an die Baukosten der Skyterrasse und der Skylounge bezahlt die Stadt Zug der CSAMF eine einmalige Entschädigung von CHF 1'900' (nicht MWST-pflichtig). Aufgrund des vorliegenden Vertragsabschlusses ist die im Vorvertrag zum Abschluss eines Nutzniessungsvertrags vom 3. Juli 2008 erwähnte Reservationszahlung von CHF 300' nicht an die Stadt Zug zurückzuzahlen. GGR-Vorlage Nr Seite 2 von 5

3 Der Abschluss des Vertrags bringt aus Sicht des Stadtrats folgende Vorteile: Die öffentliche Nutzung bzw. Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit im Sinne der Abstimmungsvorlage ist vollumfänglich gewährleistet. Die Stadt Zug muss keinen weiteren Gastrobetrieb ins Portfolio aufnehmen. Die Skylounge (200 m2) wäre betriebswirtschaftlich ohnehin zu klein, um diesen alleine zu führen. Die Vermieterin sucht denn auch einen gemeinsamen Betreiber für die beiden Gastronomiebetriebe in der Skylounge und im Erdgeschoss. Die Risiken bezüglich Bau und Betrieb übernimmt die CSAMF. Allfällige Konflikte wegen Lärmimmissionen mit den Mietern des Gebäudes fallen weg. Frage 3 Ist die Stadt Zug willens und fähig mit dem aktuellen Betreiber der Skylounge ein unbeschränktes Nutzungsrecht" durchzusetzen? Falls dies nicht gelingt, weshalb nicht? Im Rahmen des vereinbarten Vertrags muss die CSAMF das Mitbenützungsrecht bei der Pächterin bzw. beim Pächter durchsetzen. Ein weitergehendes Recht der Stadt besteht aufgrund der Vereinbarung mit der CSAMF nicht mehr. Frage 4 Welche Vereinbarung hat die Stadt Zug bezüglich der Aussichtsplattform mit der damaligen Eigentümerin, der Anliker AG, getroffen? Wurden Vorkehrungen und Abmachungen vereinbart, die die Rechte der Stadt Zug bei einer allfälligen Veräu s- serung durch die Anliker AG an einen Investor sichern würden? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb wurde dies unterlassen? Am 3. Juli 2008 wurde eine Öffentliche Urkunde Vorvertrag zum Abschluss eines Nutzniessungsvertrags zwischen der Stadt Zug und der Gesellschaft für Immobilien- Anlagewerte, Aktiengesellschaft mit Sitz in Littau, 6015 Reussbühl, abgeschlossen. Im Vertrag wurde u.a. Folgendes festgehalten: Der Nutzniessungsvertrag ist nicht abzuschliessen, wenn die Stadt Zug die Option bis zum 31. Dezember 2010 nicht auslöst, die Option wegen des ausgeübten Rückkaufsrechts nichtig wird, die Stadt Zug vor dem 30. Dezember 2010 auf die Ausübung der Option verzichtet. Kommt es nicht zum Abschluss des Nutzniessungsvertrags hat die Gesellschaft für Immobilien-Anlagewerte der Stadt Zug den Betrag von CHF 300' zurückzuerstatten, der laut Kaufvertrag für die reservierte Nutzniessung des GS 4775 bezahlt wurde. Das Detailprojekt für den öffentlichen Bereich im 18. Geschoss soll erst ausgearbeitet werden, wenn das Betriebskonzept bzw. der Pächter bekannt ist. Dies wird nicht vor GGR-Vorlage Nr Seite 3 von 5

4 Ende 2010 der Fall sein, weil das Wohn- und Geschäftshaus erst im Sommer 2012 fertig sein wird. Beide Urkundsparteien verpflichten sich, die Bedingungen dieses Nutzniessungsvertrags allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden. Vgl. dazu auch die nachstehende zu Frage 5. Frage 5 Welche Massnahmen hat der Stadtrat von Zug getroffen, um die öffentliche Au s- sichtsplattform zu realisieren? Ist er mit der heutigen Eigentümerin, der Credit Sui s- se, in Verhandlungen zur Sicherung des öffentlichen Anliegens getreten? Wenn ja, wann ist dies geschehen? Welches Ergebnis haben die Besprechungen gezeitigt? Die Anliker AG hat das Projekt 2008 an die Credit Suisse Asset Management Funds AG (CSAMF) verkauft. Die neue Eigentümerin hat den Baubeginn um ein Jahr vorgezogen. Im Januar 2009 sind Vertreter der CSAMF an den Stadtrat gelangt betreffend eines Vorvertags zum Abschluss eines Nutzniessungsvertrags. Sie haben die Absicht geäussert, dass sie gerne die Skylounge in Verbindung mit ihrem vorgesehenen Gastrobetrieb im Erdgeschoss betreiben und übernehmen möchten. Sie haben dem Stadtrat folgenden Vorschlag unterbreitet: Die Stadt Zug verzichtet auf die Ausübung der Option gemäss Vorvertrag zum Abschluss eines Nutzniessungsvertrags. Im Gegenzug zum Verzicht ist die CSAMF bereit, nicht nur die Rechtsfolgen gemäss Vorvertrag zu tragen, sondern auch den Betrieb der Skylounge als öffentlich zugängliche Bar (gemäss Abstimmungsvorlage) für die Vertragsdauer sicherzustellen. Aufgrund dieses Vorschlags haben intensive Verhandlungen betreffend Eigentumsverhältnisse, Einlösung der Option und Standort (18. OG oder Dachgeschoss) einer Skylounge stattgefunden. Der Volksauftrag stand dabei immer im Vordergrund. Der Stadtrat hat sich an mehreren Stadtratssitzungen mit dem Thema auseinandergesetzt und mit den CSAMF-Verantwortlichen nach besten Lösungen gesucht. Ein anerkannter Gastrofachmann wurde beauftragt ein Fachgutachten zu erstellen. Nach Abwägen aller Vor- und Nachteile wurde der Vorvertrag zum Abschluss eines Nutzungsvertrags vom 3. Juli 2008 mit der Anliker AG aufgehoben und mit der Credit Suisse Asset Management Funds AG am 30. Dezember 2010 ein neuer Vertrag betreffend Mitbenützung an Skyterrasse und Skylounge unterzeichnet. Nach der Neukonzeption ist somit wie in der zu Frage 2 bereits ausgeführt - nicht mehr die Stadt Zug Eigentümerin und Betreiberin der Skylounge, sondern die CSAMF. Die öffentliche Nutzung und Zugänglichkeit der Skylounge ist jedoch wie ausgeführt vertraglich sichergestellt. Die Geschäftsprüfungskommission wurde anlässlich der Sitzung vom 1. März 2010 über den Vertragsinhalt orientiert. Frage 6 GGR-Vorlage Nr Seite 4 von 5

5 In der Abstimmungsvorlage war bezüglich des öffentlichen Bereichs im 18. Geschoss von einer Option" die Rede. Über die Ausübung dieser Option werde unabhängig vom Kreditbegehren" befunden. Wie lautet der Befund? Falls die Option seitens der Stadt nicht ausgeübt wurde, weshalb nicht? Wurde der in diesem Fall der Stadt Zug zustehende Landanteil von CHF 300' überwiesen? Die Option wurde mit dem Abschluss des Vertrags mit der CSAMF eingelöst. Der Betrag von CHF wurde deshalb nicht überwiesen. Frage 7 Teile der Bevölkerung in Zug West fühlen sich verschaukelt: Kann der Stadtrat diese Empfindungen nachvollziehen? Falls ja, welche Massnahmen erachtet er für geeignet und zielführend, diesem Unmut zu begegnen und den Anspruch auf eine uneing e- schränkt zugängliche öffentliche Aussichtsplattform bestmöglichst zu erfüllen? Durch den Vertragsabschluss mit der CSAMF erfüllt der Stadtrat die Anliegen der Bevölkerung. Für die nächsten 30 Jahre - mit Verlängerungsrecht - ist freier Zugang zur Skylounge mit Konsumationspflicht und freier Zugang der Skyterrasse ohne Konsumationszwang während den vereinbarten Öffnungszeiten gesichert. Sämtliche Risiken (Gastrobetrieb, Bau und Betrieb, Konflikte wegen Lärmimmissionen mit den Mietern und Eigentümern etc.) bleiben bei der Credit Suisse Asset Management Funds AG, während die öffentliche Nutzung und Zugänglichkeit der Skylounge für die Öffentlichkeit im Sinne der Abstimmungsvorlage vollumfänglich gewährleistet ist. Antrag Wir beantragen Ihnen, die des Stadtrats zur Kenntnis zu nehmen. Zug, 3. Mai 2011 Dolfi Müller, Stadtpräsident Arthur Cantieni, Stadtschreiber Beilage: Interpellation Karl Kobelt, FDP, Philip C. Brunner, SVP, und Richard Rüegg, CVP, vom 14. Februar 2011 betreffend Öffentlicher Zugang zur Skylounge hält der Stadtrat Wort? Die Vorlage wurde vom Finanzdepartement, Abteilung Immobilien, verfasst. Für Auskünfte steht Ihnen Theddy Christen, Leiter Immobilien, unter Telefon gerne zur Verfügung. GGR-Vorlage Nr Seite 5 von 5

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