135. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 135/2011. Gesetz

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1 135. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 135/2011 Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005 und Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel des Gesetzes wird nach dem Wort Wetten die Wortfolge sowie die Vermittlung von Wettkunden eingefügt. 2. Vor dem 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: 1. Abschnitt Allgemeines 3. Die Überschrift des 1 lautet: 1 Geltungsbereich, Begriffe 4. Im 1 Abs. 1 wird die Wortfolge durch Buchmacher und Totalisateure durch die Wortfolge sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer ersetzt. 5. Der 1 Abs. 2 lautet: (2) Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). 6. Im 1 Abs. 3 entfällt das Wort Veranstaltungen. 7. Nach dem 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt: (4) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt. (5) Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. 8. Im 1 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 6 bis 8 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 6 wird nach dem Ausdruck verletzen, die Wortfolge sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) eingefügt. 9. Vor dem 2 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: 10. Der 2 lautet: 2. Abschnitt Bewilligung und Anzeige 2 Bewilligungs- und Anzeigepflicht (1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. (2) Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder der Austausch eines Wettterminals bedürfen der Anzeige an die Landesregierung. 11. Der 3 Abs. 1 lautet: (1) Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn a) sie eigenberechtigt sind, b) sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, c) sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ( 5), d) für die beantragte Betriebstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde, e) sie eine Bankgarantie vorlegen ( 6), f) sie ein Wettreglement vorlegen ( 7) und g) sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. 1

2 12. Im 3 Abs. 2 wird die Wortfolge Personengesellschaften des Unternehmensrechtes (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) durch die Wortfolge eingetragenen Personengesellschaften ersetzt. 13. Im 3 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge oder Pächter. 14. Nach dem 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt und die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden als Abs. 4 bis 6 bezeichnet: (3) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nur erteilt werden, wenn a) der Bewilligungswerber höchstens zwei Betriebsstätten mit je höchstens drei Wettterminals betreibt, b) der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Abs. 2 einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte, c) der Bewilligungswerber über die beantragte Betriebsstätte verfügungsberechtigt ist, d) die beantragte Betriebsstätte mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, u.dgl. entfernt ist und e) die Wettterminals die Eigenschaften nach 7a erfüllen. 15. Im nunmehrigen 3 Abs. 4 werden der Ausdruck oder 2 durch den Ausdruck bis 3 ersetzt und folgender Satz angefügt: Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach 7a vorzulegen. 16. Dem nunmehrigen 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen. 17. Der nunmehrige 3 Abs. 6 lautet: (6) Die Bewilligung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen. 18. Der 4 Abs. 1 lautet: (1) Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. 3 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß. 19. Im 4 Abs. 2 wird das Wort vier durch das Wort acht ersetzt. 20. Im 4 Abs. 3 wird das Wort Behörde durch das Wort Landesregierung ersetzt. 21. Der 4 Abs. 4 entfällt. 22. Im 5 Abs. 2 lit. a wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz eingefügt: weiters wenn er von einem Gericht wegen Verstoßes gegen 168 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist. 23. Der 5 Abs. 2 lit. c lautet: c) er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere bei Verstößen gegen 1 Abs. 6, 2, 7b Abs. 1 bis 5 oder 7c, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach 4 des Spielapparategesetzes oder gegen 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen 17 des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden. 2

3 24. Der 5 Abs. 3 erste Satz lautet: Der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. 25. Dem 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: (4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. c vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein. (5) Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzen. 26. Im 6 Abs. 1 werden die Wörter Standorten und Standorte jeweils durch das Wort Betriebsstätten ersetzt; weiters wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um Euro. 27. Im 7 Abs. 2 werden in der lit. b am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c und d angefügt: c) Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung, d) für Betriebsstätten mit einem Wettterminal der Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre. 28. Nach dem 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt und der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet: (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Informationen nach Abs. 2 lit. c sowie die zur Durchführung von Beratungs- und Abklärungsgesprächen geeigneten Einrichtungen näher zu bestimmen. 29. Im nunmehrigen 7 Abs. 4 wird das Wort Behörde durch das Wort Landesregierung ersetzt. 30. Nach dem 7 wird folgender 7a eingefügt: 7a Eigenschaften von Wettterminals (1) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die a) ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen, b) keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen, c) über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen, d) mit einer Seriennummer ausgestattet sind, und e) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, u.dgl. hervorgerufene Einflüsse gesichert sind. (2) Die Landesregierung kann, soweit dies erforderlich ist, mit Verordnung die Eigenschaften nach Abs. 1 näher bestimmen. 31. Nach dem 7a werden folgende Abschnittsbezeichnung und folgende 7b und 7c eingefügt: 3. Abschnitt Besondere gesetzliche Pflichten 7b Jugend- und Wettkundenschutz (1) Nur volljährigen Personen darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden. Im Zweifelsfalle hat der Bewilligungsinhaber das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. (2) Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal muss jedenfalls dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Der Bewilligungsinhaber hat die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden. (3) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Räumen mit einem Wettterminal auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugend- 3

4 liche im Sinne des Abs. 2 hinzuweisen. (4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Landesregierung oder an den Wettunternehmer, der diese Mitteilung unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Landesregierung unwiderruflich. Der Abs. 9 bleibt unberührt. (5) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung den Namen und das Geburtsdatum einer Person, bei der insbesondere aufgrund der Häufigkeit der Teilnahme an Wetten die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, mitzuteilen. (6) Wenn die Landesregierung aufgrund einer Mitteilung nach Abs. 5 oder sonst Kenntnis davon erlangt, dass bei einer Person die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, so hat sie darüber die betroffene Person schriftlich zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. In dieser Verständigung hat die Landesregierung über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Rechtsfolgen nach den Abs. 7 und 8 hinzuweisen. (7) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet ist, innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht glaubhaft widerlegen, so hat die Landesregierung eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung eines Abklärungsgespräches mit der betroffenen Person zu beauftragen. (8) Verweigert die betroffene Person das Abklärungsgespräch oder wird durch das Abklärungsgespräch die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder bereits spielsüchtig ist, bestätigt, so hat die Landesregierung diese Person von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal mit Bescheid zu sperren (Fremdsperre). (9) Eine Aufhebung der Sperre (Abs. 4 oder 8) ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Landesregierung möglich. (10) Die Landesregierung hat jedem Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal die Sperre (Abs. 4 oder 8) sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. 7c Betriebszeiten für Wettterminals Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal muss sicherstellen, dass das Wettterminal jedenfalls in der Zeit von 24 Uhr bis 8 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglicht. 32. Im 8 Abs. 1 wird die Wortfolge Totalisateure und Buchmacher sind durch die Wortfolge Der Bewilligungsinhaber ist ersetzt. 33. Im 8 Abs. 3 wird die Wortfolge mittels elektronischer Datenübermittlung durch die Wortfolge über ein elektronisches Medium ( 1 Abs. 4 zweiter Satz) ersetzt. 34. In der Überschrift des 9 wird das Wort Identifikationspflicht durch die Wortfolge Maßnahmen gegen Geldwäsche ersetzt. 35. Im 9 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge ein Jahr durch die Wortfolge drei Jahre ersetzt. 36. Der 9 Abs. 2 lautet: (2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von Euro übersteigen, hat der Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises nach 7b Abs. 2 unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten. 37. Im 9 Abs. 4 wird nach dem Wort Geldwäsche die Wortfolge oder Terrorismusfinanzierung eingefügt. 38. Dem 9 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Über einen Verdacht nach Abs. 4 hat die Behörde unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren. 39. Vor dem 10 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: 40. Der 10 lautet: 4. Abschnitt Schlussbestimmungen 10 Überwachung (1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen ist je- 4

5 derzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder erforderliche Anzeige ausgeübt wird. (2) Die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen sind jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen oder der Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. (3) Zum Zwecke der Überprüfung von Wettterminals sind dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und die Wettterminals zu öffnen. (4) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehlsund Zwangsgewalt zulässig. 41. Im 11 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Wort Behörde durch das Wort Landesregierung ersetzt. 42. Im 11 Abs. 2 lit. a entfällt die Wortfolge oder Pächters. 43. Der 11 Abs. 3 lautet: (3) Die Bewilligung ist im Sinne des Abs. 2 lit. a auch dann zu widerrufen, wenn a) ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des 9 Verwaltungsstrafgesetz mehr als einmal wegen einer Übertretung im Sinne 5 Abs. 2 bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; b) der Bewilligungsinhaber mehr als zweimal einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des 9 Verwaltungsstrafgesetz oder einen Geschäftsführer, der zumindest einmal wegen einer Übertretung im Sinne 5 Abs. 2 bestraft worden ist, abberufen hat, sofern die letzte Abberufung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. 44. Im 11 Abs. 4 wird das Wort Behörde durch das Wort Landesregierung ersetzt. 45. Im 11 Abs. 5 wird jeweils das Wort Behörde durch das Wort Landesregierung ersetzt; weiters wird im 11 Abs. 5 die Wortfolge Buchmacher und Totalisateur durch das Wort Wettunternehmer ersetzt. 46. Dem 11 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Im Fall des Erlöschens oder des Ruhens der Bewilligung gilt die Verständigungspflicht nach 3 Abs. 5 sinngemäß. 47. Der 12 lautet: 12 Betriebsschließung und Beschlagnahme (1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder Anzeige ausgeübt wird und ist anzunehmen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Behörde die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügen. (2) Bei Gefahr im Verzug ist zur Betriebsschließung oder Beschlagnahme nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. (3) Erwachsen der Behörde durch die Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 2 Kosten, so sind diese dem Wettunternehmer zum Ersatz vorzuschreiben. 48. Der 13 lautet: 13 Behörde (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt ist. (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit in einzelnen oder allen Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. (3) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. 49. Im 14 Abs. 1 wird die Wortfolge 15 Abs. 1 lit. a und i durch die Wortfolge 12 und 15 Abs. 1 lit. a, b, d und j ersetzt. 50. Nach dem 14 wird folgender 14a eingefügt: 5

6 14a Verwenden von Daten (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten automationsunterstützt zu verwenden. Erforderlich sind insbesondere folgende Daten: a) Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Bewilligungsinhabers und bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften auch des Geschäftsführers, der verantwortlichen Person sowie der gesperrten Personen, b) Daten über die bewilligten Betriebsstätten und Wettterminals, c) Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung. (2) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Bezirkshauptmannschaften die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln oder ihnen eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. 51. Im 15 Abs. 1 lit. a werden die Wortfolge Buchmacher oder Totalisateur durch das Wort Wettunternehmer und die Wortfolge entgegen 16 Abs. 2 durch die Wortfolge entgegen 3 Abs. 3 ersetzt. 52. Der 15 Abs. 1 lit. b lautet: b) als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette ( 1 Abs. 6) ermöglicht, 53. Im 15 Abs. 1 lit. c werden die Wortfolge Buchmacher oder Totalisateur an einem Standort durch die Wortfolge Wettunternehmer in einer Betriebsstätte sowie die Wortfolge der im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten zu beachtenden Rechtsvorschriften durch die Wortfolge der Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt. 54. Im 15 Abs. 1 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt und die bisherigen lit. d bis j als lit. e bis k bezeichnet: d) den Vorschriften des 7b Abs. 1 bis 5 oder 7c zuwiderhandelt, 55. Im nunmehrigen 15 Abs. 1 lit. e und g wird jeweils die Wortfolge Buchmacher oder Totalisateur durch das Wort Wettunternehmer ersetzt. 56. Im nunmehrigen 15 Abs. 1 lit. k wird die Wortfolge zur Überwachung zuständigen Behörden durch die die Wortfolge Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen ersetzt. 57. Der 15 Abs. 2 und 3 lautet: (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, sind Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. 58. Dem 15 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Wettterminals, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung einschließlich technischer Hilfsmittel und des allenfalls darin befindlichen Geldes für verfallen erklärt werden. 59. Der 16 lautet: 16 Übergangsbestimmungen (1) Bewilligungen, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr.../20.., aufrecht sind, gelten als Bewilligungen im Sinne des 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr.../20..; Befristungen bleiben erhalten. Die Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. (2) Eine Bewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr.../20.., aufrecht ist, berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs über Wettterminals nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr.../20... Die Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. (3) Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr.../20.., ein Antrag auf Bewilligung nach 3 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 3 gestellt wird, so berechtigt eine Bewilligung nach Abs. 2 zur Ausübung der Tätigkeit über Wettterminals bis zur Entscheidung über diesen Antrag. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 6

7 über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr.../20.., aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung ausüben. (5) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 oder 2 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr.../20.., das Wettreglement an die Bestimmungen des 7 Abs. 2 lit. c anzupassen. (6) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1, 2 oder 4 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten ( 1 Abs. 6) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtung nach 7b Abs. 2 erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr.../20.., einzuhalten. (7) Für den Fall, dass die Änderungen des 14 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr.../20.., oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr.../20.., ohne diese Änderungen oder ohne diese Teile kundzumachen. Bericht I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: 1.1. Ausgangslage: a) Derzeit besitzen insgesamt zehn Personen eine Bewilligung nach dem Wettengesetz. Diese Bewilligungsinhaber üben an insgesamt ca. 270 verschiedenen Standorten die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aus. Die Buchmacher- oder Totalisateurstätigkeit wird vielfach über Wettterminals ausgeübt; genaue Aufzeichnungen darüber, wieviele Wettterminals an den bewilligten Standorten tatsächlich betrieben werden, sind nicht vorhanden, da das geltende Wettengesetz keine besonderen Vorschriften für den Betrieb von Wettterminals enthält. Es ist davon auszugehen, dass derzeit an ca. 170 (von den oben genannten 270) Standorten in Vorarlberg Wettterminals betrieben werden. Das derzeit geltende Wettengesetz sieht keine ausreichenden Vorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der Wettkunden vor Wettsucht vor. Ein verbesserter Schutz (wie beispielsweise die Durchführung von Alterskontrollen, das Verbot von Livewetten, die Verringerung der Anzahl an Betriebsstätten mit Wettterminals sowie die Beschränkung der Anzahl der Wettterminals je Betriebsstätte, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre, eingeschränkte Betriebszeiten für Wettterminals usw.) ist geboten. Auch im bundesrechtlich zu regelnden Glücksspielwesen sind in der jüngsten Vergangenheit diesbezügliche Regelungen getroffen worden. b) Daneben sind vor allem seit ca. zwei Jahren neuere Formen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten zu beobachten. Diese Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass keine Wetten, sondern lediglich Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur, der in Vorarlberg keine Betriebsstätte hat, d.h. auch keine Bewilligung nach dem Wettengesetz besitzt, vermittelt werden. Die genannte Vermittlungstätigkeit wird nur über Wettterminals ausgeübt. In der Vergangenheit wurde vielfach die Rechtsansicht vertreten, dass die reine Vermittlung von Wettkunden unter die Gewerbeordnung fällt und als freies Gewerbe unter dem Gewerbewortlaut Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Wettannahme ausgeübt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden im Endeffekt dasselbe Ziel wie die Tätigkeit des Buchmachers oder des Totalisateurs, nämlich den Abschluss einer Wette, verfolgt. In einer in Vorarlberg liegenden Betriebsstätte nimmt der Vermittler von Wettkunden im Namen des Buchmachers (oder Totalisateurs) die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Wettgewinn im Namen des Buchmachers (oder Totalisateurs) aus. Die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden ist somit jener des Buchmachers 7

8 oder Totalisateurs vorgeschaltet und führt letztlich dazu, dass in Vorarlberg (wie auch in den anderen Bundesländern) die Buchmacher- oder Totalisateurstätigkeit faktisch ohne Bewilligung nach dem Wettengesetz ausgeübt werden kann. Damit werden die wettenrechtlichen Vorschriften unterwandert. Derzeit wird diese Vermittlungstätigkeit aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung an ca. 130 Standorten in Vorarlberg ausgeübt. Allein in den ersten sieben Monaten des Jahres 2010 wurde diese Vermittlungstätigkeit als freies Gewerbe an ca. 70 neuen Standorten angemeldet. Dies verdeutlicht auch, dass eine gewisse Flucht aus dem Wettengesetz in die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu beobachten ist. Diese Entwicklung ist damit erklärbar, weil die GewO 1994 im Vergleich zum geltenden Wettengesetz weniger einschränkende Vorschriften enthält, die jedoch im Interesse der Reglementierung des Wettenwesens und des Schutzes der Wettkunden notwendig sind. Die Entwicklung würde durch die in der Regierungsvorlage insbesondere im Interesse des Schutzes des Wettkunden (einschließlich der Kinder und Jugendlichen) vorgesehenen zusätzlichen Regelungen noch verstärkt. Vor diesem Hintergrund wird die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ebenfalls dem Anwendungsbereich des Wettengesetzes unterworfen (zur kompetenzrechtlichen Zulässigkeit wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen). c) Schließlich zeigt die Österreichische Studie zur Prävention der Glücksspielsucht vom Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung (ZIS) vom 9. März 2011, dass Sportwetten nach den an Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals angebotenen Glücksspielen das höchste Suchtpotential aufweisen. Auch deshalb ist ein erhöhter Schutz des Wettkunden erforderlich Wesentliche Änderungen: Vor diesem Hintergrund sind im Entwurf im Wesentlichen folgende Änderungen vorgesehen: - Der Anwendungsbereich des Wettengesetzes wird auf die Vermittlung von Wettkunden ausgedehnt ( 1 Abs. 1). - Livewetten werden wie dies auch in Deutschland der Fall ist verboten ( 1 Abs. 6). - Die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über Wettterminals wird besonderen Vorschriften unterworfen ( 3 Abs. 3), wie insbesondere, dass jeder Bewilligungsinhaber höchstens zwei Betriebsstätten betreiben darf, in denen jeweils maximal drei Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, der Bewilligungsinhaber über seine Betriebsstätte verfügungsberechtigt sein muss, jede Betriebsstätte mit einem Wettterminal mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, u.dgl. entfernt sein muss, die aufgestellten oder betriebenen Wettterminals gewisse technische Anforderungen erfüllen müssen (z.b. dass das Wettterminal nur die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglicht, d.h. über das Wettterminal dürfen keine verbotenen Wetten, wie beispielsweise Livewetten, oder Glücksspiele angeboten werden) und für Betriebsstätten mit einem Wettterminal eine erhöhte Bankgarantie vorzulegen ist ( 6). - Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers werden verschärft; zum einen wird der Katalog jener Verwaltungsstraftatbestände, die bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Falle einer Bestrafung wegen eines Verstoßes zu berücksichtigen sind, erweitert ( 5 Abs. 2 lit. c); zum anderen ist die Zuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben, wenn der Bewilligungswerber (oder Bewilligungsinhaber) mehr als einmal (bisher mehr als zweimal) wegen der in 5 Abs. 2 lit. c angeführten Tatbestände bestraft wurde. - Im Interesse der Spielsuchtprävention hat das Wettreglement künftig auch Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglich- 8

9 keit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung zu enthalten. Die näheren Inhalte dieser Informationen sowie die zur Durchführung von Beratungs- und Abklärungsgesprächen geeigneten Einrichtungen sind von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen ( 7 Abs. 2 lit. c und 7 Abs. 3). - Ein Wettkunde darf Räume mit einem Wettterminal erst betreten, wenn er seine Volljährigkeit nachgewiesen hat und überprüft wurde, ob er gesperrt ist; damit die Einhaltung dieser Bestimmung auch überwacht werden kann, muss jeder Wettkunde auch registriert werden; die entsprechenden Informationen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden ( 7b Abs. 2). - Räume mit einem Wettterminal sind gut wahrnehmbar zu kennzeichnen, dass diese von Kindern und Jugendlichen nicht betreten werden dürfen ( 7b Abs. 3). - Jeder Wettkunde hat die Möglichkeit, sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal sperren zu lassen ( 7b Abs. 4). Daneben ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die behördliche Sperre (Fremdsperre) von spielsuchtgefährdeten oder bereits spielsüchtigen Personen vorgesehen ( 7b Abs. 5 bis 8). Die Aufhebung der Selbstoder Fremdsperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur über Verlangen der gesperrten Person möglich ( 7b Abs. 9). - Für den Betrieb von Wettterminals sind im Gesetz eigene Betriebszeiten vorgesehen; danach darf ein Wettterminal in der Zeit von 24 Uhr bis 8 Uhr keine Teilnahme an einer Wette zulassen ( 7c). - Bewilligungsbehörde ist wie bisher die Landesregierung; für die Überwachung des Wettengesetzes sind jedoch künftig in gleicher Weise wie für den Vollzug des Glücksspielgesetzes und des Spielapparategesetzes die Bezirkshauptmannschaften zuständig ( 13 Abs. 1). - Die Verpflichtung der Bundespolizei zur Mitwirkung bei der Vollziehung von einzelnen Bestimmungen des Wettengesetzes wird geringfügig erweitert ( 14 Abs. 1). - Es wird eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung von bestimmten personenbezogenen Daten geschaffen ( 14a). - Die Straftatbestände werden an die geänderte Rechtslage angepasst ( 15 Abs. 1); daneben wird in ähnlicher Weise wie im Spielapparategesetz auch eine entsprechende Strafbestimmung vorgesehen, wonach insbesondere Wettterminals für verfallen erklärt werden können ( 15 Abs. 4). - Schließlich sind entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen, mit denen die nach dem bisher geltenden Recht erteilten Bewilligungen an die neue Rechtslage anzupassen sind. Für den Betrieb von Wettterminals gilt im Wesentlichen Folgendes: Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bewilligung berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit über Wettterminals nur noch für die Dauer von sechs Monaten. Danach darf die Tätigkeit über Wettterminals nur noch ausgeübt werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle ein Antrag nach 3 Abs. 1 (oder im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) und Abs. 3 gestellt wurde. Wurde ein solcher Antrag gestellt, so darf die Tätigkeit über Wettterminals im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag ausgeübt werden ( 16 Abs. 2 bis 4). Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminal ausgeübt, so darf diese Tätigkeit aufgrund einer nach dem bisherigen Recht erteilten Bewilligung weiterhin ausgeübt werden, ohne dass diese Bewilligung anzupassen ist ( 16 Abs. 1). Die Inhalte des 7 Abs. 2 lit. c (Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht usw.) müssen innerhalb von zwei Monaten in die bestehenden Wettreglements aufgenommen werden ( 16 Abs. 5). Hinsichtlich des Verbots von Livewetten sowie der Identifikations- und Registrierungsverpflichtung nach 7b Abs. 2 ist jeweils eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen ( 16 Abs. 6). 2. Kompetenzen: Die geplanten Änderungen gründen auf der 9

10 Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. Zur geplanten Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Wettengesetzes auf die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure wurde auch eine gutachterliche Stellungnahme von ao Univ. Prof. Dr. Gerhard Strejcek vom eingeholt. Darin wird wie im Folgenden näher dargelegt die Zuständigkeit der Länder für die Erlassung von Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure bestätigt. In der Vergangenheit wurde die Auffassung vertreten, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure (unter Ausschluss der Wettannahme) unter die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) falle, weil gemäß 2 Abs. 1 Z. 22 GewO 1994 nur die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ, /0357-I/7/2007). Kompetenzgrundlage für die GewO 1994 ist Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG, wonach Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung der Kompetenzvorschriften angewendeten Versteinerungstheorie fallen unter diesen Kompetenzartikel alle Vorschriften, die nach dem Stand und der Systematik der einfachgesetzlichen Rechtslage am 1. Oktober 1925 als Vorschriften betreffend Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie anzusehen sind (VfSlg. 9543/1982). Zunächst ist festzuhalten, dass es im kompetenzrechtlichen Kontext des Wettenwesens keinen Raum für eine Zuordnung zum Gewerberecht gibt. Dies vor allem deshalb, weil das Buchmacher- und Totalisateurwesen zum Versteinerungszeitpunkt nicht den Angelegenheiten des Gewerbes unterlag. Dies ist zum einen darin begründet, dass die Tätigkeit des Buchmachers und Totalisateurs in dem im Jahr 1919 als Bundesgesetz erlassenen Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geregelt war und dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung am 1. Oktober 1925, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthielt, zu einem Landesgesetz im Sinne des Art. 15 Abs. 1 B-VG wurde (s. gutachterliche Stellungnahme von ao Univ. Prof. Dr. Strejcek). Zum anderen auch deswegen, weil wie der Verfassungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis VfSlg. 1477/1932 festgestellt hat das Totalisateur- und Buchmacherwesen nach dem Gegenstande seines Betriebes die größte Ähnlichkeit gerade mit den gemäß Art. V lit. o Kundmachungspatent zur GewO 1859 von der GewO 1859 ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen aller Art hat. Das Buchmacher- und Totalisateurwesen zählt somit systematisch zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art, die im Kontext des Veranstaltungswesens im Art. 15 Abs. 3 B-VG verankert sind (vgl. gutachterliche Stellungnahme von ao Univ. Prof. Dr. Strejcek). Da das Buchmacher- und Totalisateurwesen wie eben dargelegt zum Versteinerungszeitpunkt nicht dem Gewerberecht zuzuordnen war, ist auch eine intrasystematische Fortentwicklung des Gewerberechts in diesem Bereich von Vornherein ausgeschlossen (s. gutachterliche Stellungnahme von ao Univ. Prof. Dr. Strejcek). Vielmehr unterliegt wie nachstehend gezeigt wird auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure in gleicher Weise wie die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure nicht dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG, sondern gehört aufgrund ihrer systematischen Nähe bzw. größten Ähnlichkeit zu den öffentlichen Belustigungen, deren Regelung in die Zuständigkeit der Länder fällt. Diese Vermittlungstätigkeit wird analog zur Buchmacher- und Totalisateurstätigkeit vielfach über Wettterminals ausgeübt. Der Vermittler von Wettkunden schließt zwar nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern er vermittelt Wett- 10

11 kunden an einen oder mehrere Buchmacher oder Totalisateure. Der Vermittler von Wettkunden nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Wettgewinn im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs aus. Die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden verfolgt das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde auch eine Wette abschließt, ansonsten erhält er keine Vermittlungsgebühr. Die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden ist somit jener des Buchmachers oder Totalisateurs vorgeschaltet. Auch aus der Sicht des Wettkunden macht es keinen Unterschied (und ist es für diesen auch nicht immer ersichtlich), ob der Wettabschluss mit dem Buchmacher direkt oder erst über einen Vermittler erfolgt. In beiden Fällen will der Wettkunde eine Wette abschließen. Weiters stellt die Vermittlung von Wettkunden auch eine an die Öffentlichkeit gerichtete Belustigung dar. Dies zeigt sich auch daran, dass der Vermittler von Wettkunden eine möglichst große Gruppe von Wettteilnehmern ansprechen will, die möglichst viele Wetten abschließen, da seine Vermittlungsgebühr von der Anzahl der abgeschlossenen Wetten abhängt. Schließlich sind auch die ordnungspolitischen Zielsetzungen (wie die Unterdrückung des Winkelwettwesens, die Vermeidung des Einsickerns der organisierten Kriminalität sowie die Gewährleistung eines entsprechenden Schutzes des Wettkunden einschließlich des Jugendschutzes) im Bereich des Buchmacher- und Totalisateurwesen einerseits und der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure andererseits identisch. Damit diese Ziele erreicht werden können, sind Regelungen hinsichtlich der Vermittlung von Wettkunden notwendig, weil ansonsten die Bestimmung des Wettengesetzes unterwandert werden (s. oben 1.1.). Auch diese Gesichtspunkte verdeutlichen die systematische Nähe zwischen der Buchmacher- und Totalisateurstätigkeit einerseits und der Vermittlung von Wettkunden andererseits. Im Ergebnis weist somit die Vermittlung von Wettkunden einen untrennbaren systematischen Zusammenhang zum Buchmacher- und Totalisateurwesen einerseits sowie im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 1477/1932) die größte Ähnlichkeit mit den von der Gewerbeordnung ausgenommenen öffentlichen Belustigungen auf. Aufgrund dieser systematischen Nähe zum Buchmacher- und Totalisateurwesen bzw. zu den öffentlichen Belustigungen besteht auch kein Anhaltspunkt für eine intrasystematische Fortentwicklung des Gewerberechts im Hinblick auf die Vermittlung von Wettkunden. Vielmehr fällt auch diese systematisch zum Wettenwesen gehörende Tätigkeit in die Zuständigkeit der Länder. 3. Kosten: Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen führen zu folgenden zusätzlichen Vollzugskosten beim Land: 3.1. Anpassung bestehender Bewilligungen an die geänderte Rechtslage: Derzeit üben insgesamt ca. 30 Personen (neun davon besitzen eine Bewilligung nach dem Wettengesetz, die restlichen sind Inhaber einer gewerberechtlichen Berechtigung) die Tätigkeit eines Wettunternehmers über Wettterminals aus. Für die Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal wird eine neue Bewilligung verlangt. Die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erfordert durchschnittlich eine Bearbeitungszeit einer Person mit Akademikerniveau (GKL 21/3) von ca. acht Stunden; der Stundensatz hiefür beträgt 82,70 Euro. Unter der Annahme, dass alle 30 Personen eine entsprechende Bewilligung beantragen werden, ist mit einem einmaligen Verwaltungsaufwand von rund Euro zu rechnen Suchtpräventive Maßnahmen ( 7b Abs. 4 bis 10): Es ist schwer abschätzbar, wie die vorgesehenen suchtpräventiven Maßnahmen angenommen werden. Daher werden die Kosten eines Verfahrens dargestellt Selbstsperre: Der durch die Entgegennahme und Weiterleitung einer Selbstsperre an die Bewilligungsinhaber sowie die Aufhebung einer Selbstsperre verursachte Verwaltungsaufwand ist jedoch sehr gering. Es ist davon 11

12 auszugehen, dass hiefür eine Bearbeitungszeit einer Person mit sonstiger Fachqualifikation (GKL 12/3, 48,50 Euro je Stunde) von ca. 30 Minuten benötigt wird. Folglich ist je mitgeteilter Selbstsperre (einschließlich ihrer Aufhebung) von einem Vollzugsaufwand von rund 24 Euro auszugehen Verfahren bis zur Fremdsperre: Die Behörde (Landesregierung) hat zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht im Sinne des 7b Abs. 6 besteht und anschließend die betroffene Person darüber zu informieren. Es ist davon auszugehen, dass eine Person mit Maturaniveau (GKL 17/3; 66 Euro je Stunde) hiefür eine Bearbeitungszeit von zwei Stunden benötigt wird. Dies ergibt einen Vollzugsaufwand von 132 Euro je Fall. Sofern die betroffene Person eine Stellungnahme abgibt und darin versucht, ihre Spielsuchtgefährdung zu widerlegen, so hat die Behörde näher zu prüfen, ob dies gelungen ist. Dies erfordert eine Bearbeitungszeit einer Person mit Maturaniveau (GKL 17/3; 66 Euro je Stunde) von ca. einer Stunde. Die Abklärungsgespräche im Sinne des 7b Abs. 7 durch eine geeignete Einrichtung werden von einer Person mit Akademikerniveau (GKL 21/3; 82,70 Euro je Stunde) durchgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass je Abklärung (einschließlich der Vorund Nachbereitung) insgesamt vier Stunden benötigt werden. Folglich ist je Abklärung mit einem Aufwand von rund 330 Euro zu rechnen. Die Erlassung eines Bescheides über die Fremdsperre (s. 7b Abs. 8) einschließlich seiner Aufhebung erfordert eine Bearbeitungszeit einer Person mit Maturaniveau (GKL 17/3; 66 Euro je Stunde) von durchschnittlich zwei Stunden. Dies ergibt einen Verwaltungsaufwand von 132 Euro je Fall Vollzug durch Bezirkshauptmannschaften: Die Einbeziehung der Vermittler von Wettkunden in den Anwendungsbereich des Wettengesetzes sowie die für die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal vorgesehenen besonderen Vorschriften lassen einen zusätzlichen Vollzugsaufwand bei den Bezirkshauptmannschaften erwarten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Überwachung des Wettengesetzes vielfach im Zuge der Überwachung des Glücksspielgesetzes erfolgen wird, ist davon auszugehen, dass bei den Bezirkshauptmannschaften ein zusätzlicher Vollzugsaufwand von jährlich ca. 240 Stunden entstehen wird. Die Überwachungsaufgaben werden in der Regel von Bediensteten mit Maturaniveau (GKL 17/3) wahrgenommen, für die ein Stundensatz in Höhe von 65,40 Euro veranschlagt wird. Folglich ist mit einem zusätzlichen jährlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von rund Euro zu rechnen. 4. EU-Recht: Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (sog. Geldwäscherichtlinie). 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Mit diesem Entwurf soll u.a. der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren der Teilnahme an Wetten erhöht werden. 6. Besonderheit des Normsetzungsverfahrens: Der Entwurf enthält technische Vorschriften (insbesondere 3 Abs. 3 und 7a), die einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG bzw. nach dem Notifikationsgesetz, LGBl.Nr. 36/1998, zu unterziehen sind. Daher wird die Regierungsvorlage an die Europäische Kommission zu übermitteln sein. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 (Titel): Die im Entwurf vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Vermittlung von Wettkunden wird auch im Titel des Gesetzes zum Ausdruck gebracht. Zu Z. 2 und 3 (Abschnittsbezeichnung und Überschrift): Zur besseren Übersichtlichkeit wird das Gesetz in insgesamt vier Abschnitte gegliedert. Daneben bringt die geänderte Überschrift den Regelungsinhalt des 1 deutlicher zum Ausdruck. Zu Z. 4 ( 1 Abs. 1): Der vorliegende Entwurf dehnt den Anwen- 12

13 dungsbereich des Wettengesetzes auch auf die gewerbsmäßige Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden aus. Zur näheren Begründung der Einbeziehung dieser Tätigkeit ins Wettengesetz wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil des Berichtes verwiesen. Zu Z. 5 ( 1 Abs. 2): Als neuer Oberbegriff wird der Begriff des Wettunternehmers eingeführt. Darunter fallen wie bisher die Buchmacher und Totalisateure sowie neu die Vermittler von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure (oder einen anderen Vermittler von Wettkunden). In der Regel erfolgt die Vermittlung von Wettkunden aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem Vermittler von Wettkunden einerseits und einem (oder mehreren) Buchmacher(n) oder Totalisateur(en) andererseits. Als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält der Vermittler von Wettkunden regelmäßig eine Vermittlungsgebühr. Daneben liegt eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vor, wenn eine Person gewerbsmäßig ohne dass eine entsprechende vertragliche Beziehung mit einem Buchmacher oder Totalisateur besteht einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht (z.b. wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt; ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des 1 Abs. 5 anzusehen; Näheres dazu s. unten Z. 7). Zu Z. 6 ( 1 Abs. 3): Da auch ein sportliches Ereignis als sportliche Veranstaltung anzusehen ist, kann der Begriff Veranstaltung entfallen. Im Zusammenhang mit dem Begriff der Wette wird darauf hingewiesen, dass Wetten im Sinne des Wettengesetzes nur aus Anlass eines tatsächlich stattfindenden, künftigen Ereignisses abgeschlossen werden können. Das bedeutet, dass Wetten auf virtuelle oder nur aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen keine Wetten im Sinne des Wettengesetzes darstellen, sondern als Glücksspiele anzusehen sind, die unter das Glücksspielgesetz fallen (vgl. auch VwGH 2009/17/0258). Zu Z. 7 ( 1 Abs. 4 und 5): Bewilligungspflichtig ist die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers wie bisher nur, wenn diese Tätigkeit in einer in Vorarlberg gelegenen Betriebsstätte (bisher wurde von Standorten gesprochen) ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte erforderlich. Die im Entwurf enthaltene Betriebsstättendefinition unterscheidet zwei Fälle und zwar je nach dem, - ob dem Wettkunden die Wettteilnahme in der Betriebsstätte ermöglicht wird, d.h. der Wettkunde sich zur Wettteilnahme in die Betriebsstätte begeben muss (Abs. 4 erster Satz) oder - ob eine Wettteilnahme auch außerhalb einer solchen Betriebsstätte ermöglicht wird, wie beispielsweise im Falle von Internetwetten, die eine Wettteilnahme von zuhause aus oder über entsprechende Mobilfunkgeräte ermöglichen (Abs. 4 zweiter Satz). Abs. 4 erster Satz: Als Betriebsstätte kommen insbesondere öffentlich zugängliche Räumlichkeiten in Betracht, in denen der Wettunternehmer dem Wettkunden die Wettteilnahme ermöglicht. Auch abgeschlossene Räume innerhalb eines Gebäudes können eine Betriebsstätte darstellen. Als Betriebsstätten im Sinne dieser Bestimmung kommen jedoch nicht nur Räumlichkeiten in Betracht, die vom Kunden betreten werden können, sondern auch im Freien zugängliche Einrichtungen, wie beispielsweise Kioske, Trafiken oder allenfalls im Freien aufgestellte Wettterminals. Abs. 4 zweiter Satz: Als Betriebsstätte im Sinne dieser Bestimmung ist jener Ort anzusehen, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das elektronische Medium (insbesondere Internet) bereit stellt. In der Regel ist dies der Standort des Internetservers. In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt eine solche Betriebsstätte nur, wenn sie sich in Vorarlberg befindet. Abs. 5: Wie die Praxis zeigt, wird die Teilnahme an einer Wette vorwiegend über im Hinblick auf das Suchtpotential besonders relevante Wettterminals ermöglicht. Daher sieht der Entwurf besondere Regelungen für die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über Wettterminals vor (Näheres s. unten 3 Abs. 3). Dies macht eine nähere Bestimmung des Begriffs des Wettterminals erforderlich. Als Wettterminal ist jede technische Einrichtung 13

14 in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. Ob die Entrichtung des Wetteinsatzes losgelöst davon an eine natürliche Person (allenfalls auch im Nachhinein) erfolgt, ist unerheblich. In den Fällen, in denen der Wettterminal beispielsweise ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und diese technische Einrichtung in einer Betriebsstätte in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist, handelt es sich um kein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Das Abstellen auf die abstrakte Eignung einer solchen Einrichtung zur Wettteilnahme ist notwendig, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden. Als Betriebsstätte kommt nur eine solche im Sinne des Abs. 4 erster Satz in Betracht. Einer Person wird die Teilnahme an einer Wette auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt wird. Für jedes aufgestellte oder betriebene Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung ist eine Abgabe zu entrichten (s. 2 Abs. 4 und 3 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz; s. auch die Ermächtigung nach 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Gemeindevergnügungssteuergesetz). Das gilt ab Inkrafttreten dieser Novelle auch für jene Wettterminals, über die nur Wettkunden vermittelt werden. Zu Z. 8 ( 1 Abs. 6): Livewetten weisen ein besonderes Suchtpotential auf. Hinsichtlich des Suchtpotentials gilt (sowohl für Glücksspiele als auch für Wetten) ganz allgemein, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt (vgl. weitere Bewertungsfaktoren des Suchtpotentials wie schnelle Spielabfolge, Auszahlungsinterwall usw.; www. spielen-mit-verantwortung.de/gluecksspiele/gefahrenpotential/index.php). Beim traditionellen Wettangebot endet die Möglichkeit zur Abgabe der Wette in der Regel mit dem Beginn des Wettereignisses (z.b. mit Beginn des Fußballspiels). Die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt in der Regel am Ende des Wettereignisses. Somit liegt zwischen der Wettabgabe und der Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Zeitraum. Bei sogenannten Livewetten wird dieser im Hinblick auf das Suchtpotential bedeutende Zeitraum maßgeblich verkleinert. Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Vor diesem Hintergrund weisen Livewetten ein besonderes Suchtpotential auf (vgl. beiliegende Pressemitteilung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vom 25. Juni 2010; mer=604). Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.b. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.). Vor diesem Hintergrund werden Livewetten wie beispielsweise auch in Deutschland (s. 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag) künftig verboten. Zu Z. 9 (Abschnittsbezeichnung): Es wird auf die Ausführungen zu Z. 2 verwiesen. Zu Z. 10 ( 2): Abs. 1: Entsprechend der geltenden Rechtlage bedarf die Tätigkeit des Wettunternehmers einer Bewilligung der Landesregierung, sofern diese Tätigkeit in einer in Vorarlberg gelegenen Betriebsstätte im Sinne des 1 Abs. 4 (bisher wurde von Standorten gesprochen) ausgeübt wird. 14

15 Im Falle von Internetwetten liegt eine Bewilligungspflicht somit nur vor, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des 1 Abs. 4 zweiter Satz in Vorarlberg besteht. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach 3. Dabei wird unterschieden, ob die Tätigkeit des Wettunternehmers über ein (oder mehrere) Wettterminal(s) ausgeübt wird oder nicht. Im letzteren Fall erfolgt die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers entweder über persönliche Wettannahmestellen (z.b. Trafiken) oder bei Internetwetten über ein elektronisches Medium. Wird die Tätigkeit ohne Wettterminal in der Betriebsstätte ausgeübt, so müssen die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 oder im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach 3 Abs. 2 vorliegen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein (oder mehrere) Wettterminal(s) in der Betriebsstätte müssen neben den Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 oder 2 auch die Anforderungen nach Abs. 3 erfüllt werden. Einer Person kann die Bewilligung wie bisher auch für mehrere Betriebsstätten erteilt werden, wobei im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über Wettterminals bestimmte Einschränkungen zu beachten sind (s. unten 3 Abs. 3). Wenn einem Wettunternehmer eine Bewilligung nach 3 Abs. 1 (oder im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) für die Ausübung der Tätigkeit ohne Wettterminal erteilt wurde und dieser Wettunternehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Tätigkeit über ein Wettterminal ausüben will, so stellt dies keine Hinzunahme einer Betriebsstätte oder eines Wettterminals im Sinne des 2 Abs. 2 dar. Das bedeutet, dass in diesem Fall eine Bewilligung nach 3 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) in Verbindung mit Abs. 3 erforderlich ist. Nach 2 Abs. 2 des geltenden Wettengesetzes kann die Bewilligung für folgende Arten von Tätigkeiten erteilt werden, nämlich für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten - aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort (lit. a) oder - an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort (lit. b). Diese Differenzierung nach der Art der Tätigkeit entfällt, da in den letzten Jahren keine Bewilligung nach 2 Abs. 2 lit. a erteilt wurde. Darüberhinaus ist diese Differenzierung nicht erforderlich, weil der Veranstaltungsort im Sinne des 2 Abs. 2 lit. a des geltenden Wettengesetzes als Betriebsstätte im Sinne des 1 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfs anzusehen ist. Abs. 2: Wie bisher bedürfen die Verlegung und die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte (bisher Standort) einer Anzeige an die Landesregierung. Daneben wird gesetzlich festgelegt, dass auch die Hinzunahme und der Austausch eines Wettterminals anzeigepflichtig sind. Dabei sind die Vorgaben des 3 Abs. 3 zu beachten (Näheres s. unten Z. 18). Zu Z. 11 ( 3 Abs. 1): Inhaltlich werden im 3 Abs. 1 nur die lit. d und g geändert. Mit der im Abs. 1 lit. d vorgesehenen Regelung wird verhindert, dass mehrere Wettunternehmer in derselben Betriebsstätte ihre Tätigkeit ausüben. Dadurch werden klare Verantwortlichkeiten geschaffen und somit auch der Vollzug erleichtert. Da die Bewilligung künftig für eine (oder mehrere) Betriebstätte(n) erteilt wird, ist die im Abs. 1 lit. g vorgesehene Anpassung erforderlich. Zu Z. 12 und 13 ( 3 Abs. 2): Aufgrund der durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, bewirkten Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch wird nunmehr auf eingetragene Personengesellschaften und nicht mehr auf Personengesellschaften des Unternehmensrechts abgestellt. Nach Abs. 2 lit. c konnte bisher anstelle eines Geschäftsführers auch ein Pächter bestellt werden, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen musste. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Regelung nie zur Anwendung gelangt ist. Daher entfällt diese Sonderregelung. Zu Z. 14 ( 3 Abs. 3): Wettterminals weisen im Vergleich zu persönlichen Wettannahmestellen eine erhöhte Suchtgefahr auf. Dies liegt v.a. daran, dass durch den mangelnden persönlichen Kontakt die Hemmschwelle zur Wettteilnahme abgebaut und somit die Wettteilnahme erleichtert wird. Die Wettteilnahme über ein Wettterminal führt insgesamt zu einem erhöhten Wettverhalten. Dies liegt auch daran, dass dem Wettkunden aufgrund der technischen Möglichkeiten über Wettterminals ein 15

16 viel größeres Wettangebot zur Verfügung gestellt werden kann. Gleichzeitig ermöglichen Wettterminals, dass mehrere Wetten in eher kurzen Zeitabständen hintereinander abgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Überlegungen werden besondere Vorschriften für den Fall vorgesehen, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt wird. In diesem Fall hat der Bewilligungswerber neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 (bzw. im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) auch die Voraussetzungen nach Abs. 3 zu erfüllen. lit. a: Nach dieser Regelung, die sich am 2 Abs. 5 des Spielapparategesetzes orientiert, dürfen je Betriebsstätte maximal drei Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden. Mit dieser Beschränkung soll die Schaffung von Wetthallen verhindert werden, da diese nach den bisherigen Erfahrungen ein negatives Milieu begünstigen insbesondere auch unerwünschte Auswirkungen auf die Jugend sowie auf die Nachbarschaft haben. Derzeit üben insgesamt ca. 30 Personen (neun davon besitzen eine Bewilligung nach dem Wettengesetz, die restlichen sind Inhaber einer gewerberechtlichen Berechtigung) an ungefähr 300 Standorten (Betriebsstätten) die Tätigkeit eines Wettunternehmers über Wettterminals aus. Mit der Beschränkung, dass jeder Bewilligungsinhaber höchstens zwei Betriebsstätten mit maximal drei Wettterminals betreiben darf, soll auch im Interesse der Suchtprävention die derzeit sehr hohe Anzahl an vorhandenen Betriebsstätten mit Wettterminals einerseits sowie das Wettangebot insgesamt andererseits reduziert werden. Mit dieser Maßnahme soll auch der Vollzug des Wettengesetzes erleichtert werden. lit. b: Mit dieser Regelung soll die Umgehung der in der lit. a enthaltenen Beschränkung, dass kein Bewilligungsinhaber mehr als zwei Betriebsstätten mit Wettterminals betreiben darf, vermieden werden. Zum einen darf keine natürliche oder juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft, die als Bewilligungsinhaber die Tätigkeit über Wettterminals ausübt, einen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die ebenfalls die Tätigkeit über Wettterminals ausübt, haben. Zum anderen darf auch keine Person, die nicht Bewilligungsinhaber ist aber (v.a. als Gesellschafter) einen beherrschenden Einfluss auf eine die Wetttätigkeit über Wettterminals ausübende juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft hat, einen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die ihrerseits auch die Tätigkeit über Wettterminals ausübt, haben. Sofern ein Bewilligungsinhaber allerdings lediglich eine Betriebsstätte mit Wettterminals führt, darf er auf eine (weitere) juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einen beherrschenden Einfluss haben, sofern diese auch nur eine Betriebsstätte mit Wettterminals führt. Dies wird mit dem letzen Teilsatz klargestellt. Ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn eine Person (v.a. als Gesellschafter) mit mehr als 50 Prozent an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligt ist oder durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft beherrscht. lit. c: Verfügungsberechtigt ist der Bewilligungswerber, wenn er Eigentümer der Betriebsstätte ist oder ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht (z.b. mit Mietvertrag) eingeräumt wird. Das Verfügungsrecht muss sich über die gesamte Betriebsstätte (s. auch die Ausführungen zu 1 Abs. 4) erstrecken. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Bewilligungsinhaber für die in seiner Betriebsstätte durchgeführten Tätigkeiten auch verantwortlich gemacht werden kann; so kann er beispielsweise nach dem Glücksspielgesetz bestraft werden, wenn er diese Räumlichkeiten für die Durchführung von illegalem Glücksspiel zur Verfügung stellt. Im Falle einer mehr als einmaligen Bestrafung verliert er seine Zuverlässigkeit und die Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen (s. 11 Abs. 2 lit. a). lit. d: Damit soll zum einen eine unerwünschte Überkonzentration von mehreren Betriebsstätten mit einem Wettterminal an einzelnen Orten vermieden werden. Zum anderen sollen die Wettkunden 16

17 auch davor geschützt werden, dass sie von einer direkt in eine andere Betriebsstätte mit einem Wettterminal ziehen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die Luftlinie maßgeblich (s. auch die vergleichbare Vorschrift in 5 Abs. 4 lit. a Z. 7 Glücksspielgesetz). Sofern mehrere Bewilligungswerber innerhalb der Entfernung von weniger als 100 Meter eine Betriebsstätte mit einem Wettterminal betreiben wollen, so soll, wenn es nur noch um die Beurteilung dieser Voraussetzung geht, das Datum des Einlangens des Bewilligungsantrages bei der Behörde maßgeblich sein. Im Interesse des Kinder- und Jugendschutzes dürfen Betriebsstätten mit einem Wettterminal auch nicht innerhalb der Entfernung von weniger als 100 Meter von Einrichtungen, in denen sich vor allem Kinder und Jugendliche aufhalten, betrieben werden. lit. e: Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die die in 7a angeführten Eigenschaften erfüllen (Näheres s. unten zu 7a Abs. 1). Zu Z. 15 ( 3 Abs. 4): Bereits nach der geltenden Rechtlage muss der Bewilligungswerber dem Antrag auf Bewilligung die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal hat der Bewilligungswerber u.a. auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 Abs. 3 nachzuweisen (z.b. der Nachweis des Verfügungsrechtes, die Entfernung zur nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal u.dgl.). Daneben wird vor dem Hintergrund des 3 Abs. 3 lit. e gesetzlich klargestellt, dass auch ein technisches Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen vorzulegen ist, das bestätigt, dass jedes aufgestellte oder betriebene Wettterminal jedenfalls die im 7a angeführten technischen Eigenschaften besitzt. Zu Z. 16 ( 3 Abs. 5): Nach dem Kriegsopferabgabegesetz ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals eine Abgabe zu entrichten (vgl. auch die Ermächtigung nach dem Gemeindevergnügungssteuergesetz). Da diese Abgabe von der Gemeinde einzuheben ist, soll die Standortgemeinde über die erteilte Bewilligung verständigt werden. Zu Z. 17 ( 3 Abs. 6): Nach der geltenden Rechtslage konnte eine neuerliche Bewilligung über Antrag unbefristet erteilt werden. Diese Vorschrift gelangte mangels entsprechender Anträge bislang nicht zur Anwendung. Daneben ist die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung aufgrund der sehr rasanten Entwicklungen im Bereich der Wettteilnahme über Wettterminals nicht zweckmäßig. Aufgrund dieser Überlegungen entfällt die Möglichkeit der unbefristeten Erteilung der Bewilligung. Anstelle dessen wird jedoch wie im 2 Abs. 4 Spielapparategesetz vorgesehen, dass eine neuerliche Bewilligung bis zu fünf Jahren befristet erteilt werden kann. Bezüglich der Notwendigkeit, dass auch die Seriennummer des Wettterminals im Bewilligungsbescheid anzuführen ist, wird auf die Ausführungen zu 7a Abs. 1 lit. d verwiesen. Zu Z. 18 bis 21 ( 4): Abs. 1 und 3: Der Abs. 1 trifft eine Regelung über die Behandlung einer Anzeige gemäß 2 Abs. 2. Wenn die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 (bzw. im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) oder im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal zusätzlich jene nach 3 Abs. 3 vorliegen, ist die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen und dem Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor (z.b. der Antragssteller möchte eine weitere Betriebsstätte mit einem Wettterminal betreiben, obwohl er bereits zwei solche Betriebsstätten betreibt), so ist die angezeigte Maßnahme mit Bescheid zu untersagen. Auch im Anzeigeverfahren ist die Standortgemeinde zu hören und der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) oder gegebenenfalls auch jene nach Abs. 3 nachzuweisen. Abs. 2: Da die Bewilligungsbehörde einen erhöhten Prüfaufwand hat, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anforderungen nach 3 Abs. 3, wird die Frist für die Entscheidung über die vollständige Anzeige um vier Wochen auf insgesamt acht Wochen erhöht. Abs. 3: Als Behörde ist wie auch im Bewilligungsver- 17

18 fahren die Landesregierung vorgesehen. Zu Z. 22 ( 5 Abs. 2 lit. a): In der Praxis wird in zahlreichen Wettbüros auch illegales Glücksspiel angeboten. Vor diesem Hintergrund wird mit dieser Bestimmung angeordnet, dass jede Verurteilung wegen des Verstoßes gegen 168 StGB (Glücksspiel) bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen ist. Nach der geltenden Rechtslage ist ein Verstoß gegen 168 StGB nur dann zu berücksichtigen, wenn der Bewilligungswerber gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Zu Z. 23 ( 5 Abs. 2 lit. c): Nach der geltenden Regelung ist die Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers dann nicht gegeben, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten zu beachtenden Vorschriften, insbesondere bei Verstößen gegen das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen, mehr als zweimal bestraft worden ist. Mit der geplanten Änderung wird zunächst die beispielhafte Aufzählung der schwer wiegenden Verstöße gegen die Bestimmungen des Wettengesetzes erweitert. Als Verstoß gegen 2 ist beispielsweise anzusehen, wenn eine Person mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal betreibt oder in einer Betriebsstätte mehr als drei Wettterminals aufstellt oder betreibt. Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen Wettbüros auch illegales Glücksspiel angeboten wird, sind auch Verstöße gegen 4 des Spielapparategesetzes sowie gegen 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Schließlich ist künftig auch auf den Tatbestand der Abgabenhinterziehung im Sinne des 17 Abgabengesetz, soweit dieser die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, Bedacht zu nehmen. Anders als bisher ist die Zuverlässigkeit nach dieser Bestimmung künftig dann nicht mehr gegeben, wenn der Bewilligungswerber mehr als einmal (bisher mehr als zweimal) wegen einer der angeführten Tatbestände bestraft wurde. Falls die Zuverlässigkeit erst nach der Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben ist, ist diese mit Bescheid zu widerrufen (s. 11 Abs. 2 lit. a). Zu Z. 24 und 25 ( 5 Abs. 3 bis 5): Abs. 3: Die bestehende Vorschrift muss an die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, geschaffene Rechtslage angepasst werden. Die nunmehr vorgesehen Regelung orientiert sich am 13 Abs. 3 GewO Abs. 4 und 5: Der Abs. 4 sieht vor, wie der Bewilligungswerber seine Verlässlichkeit nachzuweisen hat. Dies gilt in gleicher Weise auch für die verantwortliche Person sowie für den von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft bestellten Geschäftsführer (s. auch 3 Abs. 2 lit. c). Im Abs. 5 ist eine besondere Nachweisregelung für Unionsbürger sowie für sonstige aufgrund des EU-Rechts freizügigkeitsberechtigte Personen, wie z.b. drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern, vorgesehen. Zu Z. 26 ( 6 Abs. 1): Auf Bewilligungsinhaber (Bewilligungswerber), die die Tätigkeit des Wettunternehmers nicht über ein Wettterminal ausüben (wollen), haben die hier vorgesehenen Änderungen keine Auswirkungen. Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal erhöht sich jedoch die vorzulegende Bankgarantie um Euro je Wettterminal (Bsp.: will eine Person zwei Betriebsstätten mit jeweils drei Wettterminals betreiben, so ist eine Bankgarantie in Höhe von Euro vorzulegen). Die erhöhte Bankgarantie ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Wettaufkommen über Wettterminals größer ist und daher auch die Liquidität des Bewilligungsinhabers für allfällige Ansprüche des Wettkunden entsprechend höher sein muss. Zu Z. 27 und 28 ( 7 Abs. 2 lit. c und d sowie Abs. 3): Im Interesse der Spielsuchtprävention sind ins Wettreglement auch Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung aufzunehmen. Damit diese Informationen einheitlich sind, hat die Landesregierung mit Verordnung die näheren Inhalte dieser Informationen zu bestimmen. Werden diese Informationen aufgrund einer spä- 18

19 teren Novellierung der Verordnung geändert, so hat jeder Bewilligungsinhaber sein Wettreglement entsprechend anzupassen. Damit der Wettkunde von der Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre überhaupt Kenntnis erlangt, ist in Betriebsstätten mit einem Wettterminal im Wettreglement auch darauf hinzuweisen (Näheres zur Selbst- und Fremdsperre s. unten Z. 31). Zu Z. 29 ( 7 Abs. 4): Als Behörde im Sinne dieser Bestimmung wird die Landesregierung vorgesehen. Zu Z. 30 ( 7a): Nach 3 Abs. 3 lit. d des Entwurfs darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Wettterminal die Eigenschaften nach 7a erfüllt. Abs. 1: lit. a: Damit wird sichergestellt, dass über ein Wettterminal keine Teilnahme an verbotenen Wetten (z.b. Livewetten), aber auch keine Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht werden darf. Erlaubt sind alle Wetten, die nicht nach 1 Abs. 6 verboten sind. lit. b und c: Je Betriebsstätte dürfen höchstens drei Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden. Um eine Umgehung dieser Beschränkung zu verhindern, darf das Wettterminal keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen, d.h. ein Wettterminal darf nicht gleichzeitig mehr als einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglichen (lit. b). Daneben darf auch kein Wettterminal betrieben oder mit technischen Hilfsmitteln ausgestattet sein, das oder die eine gleichzeitige Teilnahme durch mehrere Personen wie beispielsweise über Funkverbindungen (z.b. Bluetooth, WLAN u.dgl.) ermöglicht. Dies wird mit der lit. c sichergestellt. lit. d: Damit überprüft werden kann, für welche Wettterminals die Eigenschaften nach 7a nachgewiesen wurden, müssen die Wettterminals auch mit einer Seriennummer ausgestattet sein. Die Seriennummer wird auch im Bewilligungsbescheid bzw. im Falle einer Anzeige in der Bescheinigung angeführt. lit. e: Aufgrund der Sicherung der Daten kann auch nachträglich festgestellt werden, ob das jeweilige Wettterminal auch die Teilnahme an verbotenen Livewetten oder Glücksspielen ermöglicht (s. auch die vergleichbare Bestimmung in 5 Abs. 7 Z. 4 Glücksspielgesetz). Abs. 2: Es wird eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung geschaffen, damit die Landesregierung mit Verordnung die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften von Wettterminals konkretisieren kann. Mit dieser Ermächtigung wird ermöglicht, dass auf neue technische Entwicklungen und Veränderungen möglichst schnell reagiert werden kann. Zu Z. 31 ( 7b und 7c): Zu 7b: Abs. 1 bis 3: Auch nach der geltenden Rechtlage darf der Bewilligungsinhaber keine Wetten mit Kindern und Jugendlichen abschließen (s. 7 Abs. 2 lit. b). Darüber hinaus sind nunmehr im Interesse des Jugendschutzes weitere Vorschriften vorgesehen, damit die Einhaltung dieses Wettverbotes mit Kindern und Jugendlichen besser gewährleistet werden kann. Aufgrund des besonderen Suchtpotentials von Wettterminals sind für Betriebsstätten mit einem Wettterminal (Abs. 2) strengere Vorschriften als für Betriebsstätten ohne einen Wettterminal (Abs. 1) vorgesehen. Im letzteren Fall muss der Bewilligungsinhaber nur im Zweifelsfalle das Alter des Wettkunden feststellen. Das bedeutet, dass eine Alterskontrolle dann unterbleiben darf, wenn offenkundig ist, dass der Wettkunde bereits volljährig ist. Von dieser Regelung sind beispielsweise die Trafiken erfasst, an denen dem Wettkunden die Teilnahme an einer Wette in der Regel nicht über ein Wettterminal ermöglicht wird. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal ist die Alterskontrolle verpflichtend (d.h. jeder Wettkunde muss sein Alter bzw. seine Identität nachweisen). Der Wettkunde darf Räume mit einem Wettterminal erst betreten, wenn dieser seine Volljährigkeit nachgewiesen hat und der Bewilligungsinhaber überprüft hat, ob der Wettkunde gesperrt ist. Die verpflichtend vorzunehmende Feststellung der Identität des Wettkunden ist neben dem Schutz der Kinder und Jugendlichen auch deshalb notwendig, 19

20 um gesperrte Personen von der Wettteilnahme auszuschließen. Damit die Einhaltung dieser Bestimmung auch überwacht werden kann, muss jeder Wettkunde nicht nur identifiziert, sondern auch registriert werden; weiters müssen die entsprechenden Informationen drei Jahre lang aufbewahrt werden. Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist gemäß 10 Abs. 2 Einsicht in diese Informationen zu gewähren. Die Festhaltung und Aufbewahrung der Identitätsdaten sind zum Schutz des Wettkunden notwendig und stellen das gelindeste Mittel im Sinne des 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 dar. Die im Abs. 2 enthaltenen Regelungen sind im Wesentlichen dem 5 Abs. 4 lit. a Z. 1 Glücksspielgesetz nachgebildet. Nach Abs. 3 sind Räume mit einem Wettterminal gut wahrnehmbar zu kennzeichnen, dass diese von Kindern und Jugendlichen nicht betreten werden dürfen. Diese Verpflichtung ist im Interesse des Jugendschutzes sinnvoll. Abs. 4: Als suchtpräventive Maßnahme und als Maßnahme zum Schutz von spielsuchtgefährdeten oder bereits spielsüchtigen Personen ist die Möglichkeit der Selbstsperre vorgesehen. Die Selbstsperre kann nur vom betroffenen Wettkunden selbst veranlasst werden. Die Möglichkeit der Selbstsperre besteht nur für Betriebsstätten mit einem Wettterminal, weil von Wettterminals eine erhöhte Suchtgefahr ausgeht und daher nur für diese eine Registrierungsverpflichtung besteht (s. auch oben die Ausführungen zu Abs. 1 bis 3). Abs. 5 bis 8: Darin sind weitere präventive Maßnahmen zum Schutz des Wettkunden vor Spielsucht vorgesehen. Sie reichen von der Verständigung des betroffenen Wettkunden einschließlich der Aufklärung über die Gefahren der Spielsucht usw., über ein allenfalls durchzuführendes individuelles Abklärungsgespräch bis hin zur behördlichen Sperre (Fremdsperre) der betroffenen Person. Nach Abs. 5 ist jeder Bewilligungsinhaber verpflichtet, Personen, bei denen ein begründeter Verdacht für eine Spielsuchtgefährdung besteht, der Landesregierung zu melden. Eine Spielsuchtgefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Person besonders häufig wettet. Verstößt ein Bewilligungsinhaber gegen diese Meldepflicht, so begeht er eine Verwaltungsübertretung nach 15 Abs. 1 lit. d. Auch andere Personen, wie z.b. Familienangehörige, können die Landesregierung über das Vorliegen einer Spielsuchtgefährdung informieren. Wenn die Landesregierung aufgrund einer Mitteilung (nach Abs. 5 oder einer anderen Person) oder allenfalls eigener Erhebungen Kenntnis davon erlangt, dass bei einer Person die begründete Annahme besteht, dass diese spielsuchtgefährdet oder bereits spielsüchtig ist, so hat die Landesregierung die davon betroffene Person zu verständigen. In dieser Verständigung ist über die Gefahren der Spielsucht usw. zu informieren. Dabei kann die Landesregierung auf die in der Verordnung nach 7 Abs. 3 näher bestimmten Informationen zurückgreifen (Abs. 6). Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder lässt diese Person die zweiwöchige Frist ungenützt verstreichen, so hat die Landesregierung eine geeignete Einrichtung (vgl. 7 Abs. 3) mit der Durchführung eines Abklärungsgespräches mit der betroffenen Person zu beauftragen. Im Rahmen eines solchen Gespräches ist abzuklären, ob die betroffene Person tatsächlich spielsuchtgefährdet ist oder nicht. Dazu sind im Zuge des Abklärungsgespräches die individuelle Spielsituation sowie das Spielverhalten der betroffenen Person näher zu analysieren (Abs. 7). Sofern einheitliche Standards im Zusammenhang mit der Durchführung des Abklärungsgespräches erforderlich sein sollten, so können diese von der Landesregierung im Wege einer Durchführungsverordnung festgelegt werden. Verweigert die betroffene Person die Teilnahme oder die Mitwirkung an diesem Abklärungsgespräch oder bestätigt dieses Gespräch die Spielsuchtgefährdung (oder bereits das Vorliegen einer Spielsucht), so hat die Landesregierung mit Bescheid die betroffene Person zu sperren. Wie die Selbstsperre gilt auch die Fremdsperre nur für Betriebsstätten mit einem Wettterminal. Die Abs. 5 bis 7 gelten hingegen für alle Wettkunden. Abs. 9 und 10: Die im Abs. 9 vorgesehene Mindestdauer einer Selbst- oder Fremdsperre ist aus Sicht der Suchtprävention bzw. Suchtbekämpfung notwendig. Damit die Bewilligungsinhaber auch ihre Verpflichtung nämlich jeden Wettkunden im Hin- 20

Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person

Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Innere Angelegenheiten (Ia) Landhaus 6900 Bregenz Absender: Betreff: Bezug: Erklärung nach 3 Abs 1 lit g Wettengesetz, LGBl. 18/2003 idgf Zahl Ia-525/

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