Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht

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1 Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht Osnabrück, den 11. Juni 2008 Dr. Frank Merten Rechtsanwalt in München

2 Inhalt Ausgangssituation Befragungen von Arbeitnehmern Kronzeugenregelung Einsichtnahme in Akten und elektronische Dokumente Beteiligungsrechte des Betriebsrates 2

3 Ausgangssituation Interne Ermittlungen in Unternehmen, um Korruptionsfälle, Kartellverstöße u. ä. aufzuklären, häufen sich Großer Druck für die Unternehmen, da hohe Strafzahlungen, Auftragssperren für öffentliche Auftraggeber, Rufschädigungen etc. drohen Bei der Aufklärung ist der Arbeitgeber auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer angewiesen Arbeitnehmer als Zeuge und Täter/Tatverdächtigter 3

4 Befragungen von Arbeitnehmern (1) Zentrales Mittel der Aufklärung (neben der Durchsicht von Akten und elektronischen Dokumenten) Rechtsgrundlage für Auskunftspflicht (1) Fragen betr. den eigenen Arbeitsbereich: 675, 666 BGB analog Grds. unbeschränkte Verpflichtung des Arbeitnehmers über seine persönlichen Arbeitsleistungen und Ergebnisse Auskunft zu erteilen (2) Fragen außerhalb des eigenen Arbeitsbereichs: 241 Abs. 2, 242 BGB Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Auskunftserteilung, soweit ihm zumutbar 4

5 Befragungen von Arbeitnehmern (2) Auskunftsverweigerungsrecht wegen Gefahr der Selbstbelastung? - Nein, soweit eigener Arbeitsbereich betroffen - u. U. ja, hinsichtlich Umständen außerhalb des eigenen Arbeitsbereichs Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber - Befragung durch andere Arbeitnehmer (Compliance- Abteilung, Rechtsabteilung) möglich - in der Praxis aber idr Befragung durch externe Rechtsanwälte 5

6 Befragungen von Arbeitnehmern (3) Hinzuziehung eines BR-Mitglieds? - Kein Anspruch des Arbeitnehmers; Gestattung durch den Arbeitgeber kann aber u. U. sinnvoll sein Rechtsanwalt als Beistand des Arbeitnehmers? - Grundsätzlich nein; Gestattung durch den Arbeitgeber kann aber sinnvoll sein - Bei Anhörung vor Verdachtskündigung: Nach Auffassung des ArbG Berlin (Az.: 28 Ca 10016/05) ja, soweit dem Arbeitnehmer strafbares Verhalten vorgeworfen wird 6

7 Kronzeugenregelung (1) = Verzicht auf Sanktionen gegenüber Arbeitnehmern, die zur Aufklärung beitragen Häufig notwendig, um die sog. Mauer des Schweigens zu durchbrechen Zulässigkeit - Im Verhältnis zum Arbeitnehmer unproblematisch (vgl. 276 Abs.3 BGB) - Im Verhältnis zum Unternehmen: Zulässig, soweit durch Verzicht auf Sanktionen die Aufklärung erleichtert oder erst ermöglicht und dadurch größerer Schaden vermieden wird (Aufklärungsinteresse überwiegt Sanktionsinteresse) 7

8 Kronzeugenregelung (2) Grenzen - Kein Generalverzicht Verzicht auf Sanktionen ohne Gegenleistung ( Schwamm drüber ) ist unzulässig - Aufklärung muss ohne Sanktionsverzicht nicht oder nicht effektiv erreichbar sein - Sanktionsverzicht nur gegen vollständige Aufklärung - Kein Verzicht auf Versetzung bzw. Änderungskündigung - Kein Verzicht auf Abmahnung - Kein Verzicht gegenüber Organmitglieder und oberen Führungskräften 8

9 Kronzeugenregelung (3) Inhalte einer Kronzeugenregelung - Verpflichtung des Arbeitnehmers zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information - Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz und Beendigungskündigung - Verzicht entfällt bei falscher und/oder unvollständiger Information - Kein Verzicht auf Ersatz wegen eigener Vorteile des Arbeitnehmers 9

10 Kronzeugenregelung (4) - Hinweis wegen staatlicher Strafverfolgung - u. U. Übernahme der Rechtsverteidigungskosten eines etwaigen Strafverfahrens - Kronzeugenregelung nur für Arbeitnehmer, die sich freiwillig offenbaren - Befristung der Kronzeugenregelung 10

11 Einsichtnahme in Akten und elektronische Dokumente (1) Dienstliche Unterlagen in Papierform Einsichtnahme/Herausgabeverlangen ohne weiteres zulässig Dienstliche Unterlagen in elektronischer Form - Zugriff grundsätzlich zulässig - Bei Auswertung BDSG zu beachten, soweit personenbezogene Daten enthalten sind - u. U. problematisch bei Übermittlung der Daten an Empfänger außerhalb der EU 11

12 Einsichtnahme in Akten und elektronische Dokumente (2) Private Unterlagen/ s - Herausgabeverlangen bzw. Einsichtnahme grundsätzlich unzulässig - In Zweifelsfällen darf überprüft werden, ob dienstlichen oder privaten Inhalt hat 12

13 Beteiligungsrechte des Betriebsrates (1) kein Mitbestimmungsrecht gemäß 95 BetrVG (Auswahlrichtlinie) hinsichtlich Kronzeugenregelung Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten) hinsichtlich Verhaltensregelungen bei Befragungen und Einsichtnahme in Unterlagen 13

14 Beteiligungsrechte des Betriebsrates (2) Regelungsinhalt einer Betriebsvereinbarung - Ablauf von Befragungen sowie Einsicht in Unterlagen und elektronische Dokumente - Informationsrechte des Betriebsrates, auch hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse - Beteiligung von Mitgliedern des Betriebsrates an Befragungen - Verfügungsrechte des Unternehmens an den erhobenen Daten 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 15

16 Gleiss Lutz Berlin Gleiss Lutz Stuttgart Gleiss Lutz Warschau Friedrichstraße 71 Maybachstraße 6 ul. Złota Berlin Stuttgart Warschau Deutschland Deutschland Polen T T T F F F Gleiss Lutz Frankfurt Gleiss Lutz Brüssel Budapest Mendelssohnstraße 87 Rue de Loxum 25 Kooperationspartner: Frankfurt am Main 1000 Brüssel Bán, S. Szabó & Partners Deutschland Belgien József nádor tér 5-6 T T Budapest F F Ungarn T F Gleiss Lutz München Gleiss Lutz Prag Prinzregentenstraße 50 Jugoslávská München Prag 2 Deutschland Tschechische Republik T T F F

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