Rechtsgrundlagen des Bergbaus in Deutschland im Kontext des Europarechts. Dr. Ulrich Kullmann

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1 Rechtsgrundlagen des Bergbaus in Deutschland im Kontext des Europarechts Dr. Ulrich Kullmann

2 Europäische Union (15)

3 Europäische Union (27)

4 Kein umfassendes europäisches Bergrecht

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7 Weiterentwicklung des Bergrechts Anpassung Bundesberggesetz, UVP-V Bergbau, ABBergV, GesBergV in Umsetzung: UVP-RL 85/337/EWG in 1990 LizenzRL 94/22/EG in /12. EinzelRL in /17. EinzelRL in 2005 BergbauabfallRL in 2008

8 Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan Hauptbetriebsplan Sonderbetriebsplan Abschlussbetriebsplan

9 Wiedernutzbarmachung Wiedernutzbarmachung ist nach 4 Absatz 4 BBergG die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses Betriebsplan zur Betriebsführung: Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung Abschlussbetriebsplan: Sicherstellung der Wiedernutzbarmachung

10 Wiedernutzbarmachung Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Bergbauabfallrichtlinie fallen, unterliegen nicht der Deponierichtlinie 1999/31/EG Besondere Anforderungen der Bergbauabfallrichtlinie im Hinblick auf Standfestigkeit, Abdichtungssysteme usw.

11 EU Gesetzgebung im Bereich der mineralgewinnenden Industrie Besondere Richtlinien, die nur für die mineralgewinnende Industrie gelten Allgemeine Richtlinien, die alle Sektoren einschließlich der mineralgewinnenden Industrie erfassen.

12 Sonderrichtlinien Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom , S. 3) Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (ABl. L 348 vom , S. 9) Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (ABl. L 404 vom , S. 10) Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen des Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom , S. 15)

13 EU Gremien European Coal and Steel Community (ECSC) Safety and Health Commission for the Mining and Other Extractive Industries (SHCMOEI) Advisory Committee on Safety, Hygiene and Health Protection at Work (ACSHH) North Sea Offshore Authorities Forum (NSOAF) 1988 Conference of the Heads of the European Mining Authorities 1995 Raw Materials Supply Group (RMSG) Advisory Committee on Safety and Health at Work (ACSH) with its Standing Working Party for the Mining and Other Extractive Industries 2004 Technical Advisory Committee (TAC) 2006

14 Lizenzrichtlinie 94/22/EG Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas mit Rahmenvorgaben für den nationalen Gesetzgeber, ohne alle Details regeln zu wollen (Subsidiaritätsprinzip) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der mineralgewinnenden Industrie

15 Lizenzrichtlinie 94/22/EG Wahl zwischen zwei Systemen Ad-hoc-Ausschreibungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung, das beispielsweise im Bereich der Nordsee genutzt wird, wo die Zahl der interessierten Unternehmen gewöhnlich größer ist als die Zahl der anstehenden Genehmigungen Open-Door-System, das beispielsweise in Deutschland und Österreich vorgesehen ist, wo Genehmigungsanträge zu jeder Zeit gestellt werden können

16 Arbeitsschutzrichtlinien 92/91/EWG und 92/104/EWG Arbeitsschutz in mineralgewinnender Industrie globaler regelungstechnischer Ansatz (Zielvorgaben) unter Berücksichtigung der bergbaulichen Besonderheiten

17 Bergbauabfallrichtlinie 2006/21/EG Hauptelemente: Abfallbewirtschaftungsplan als zentrales Instrument Genehmigungspflicht für Abfallentsorgungseinrichtungen (Halden und Absetzteiche) Notfallplanung zur Vermeidung der Folgen bei schweren Unfällen Sicherheitsleistung allgemeine Betreiberpflichten, Anforderungen an Stabilität, Gewässer- und Umweltschutz Inventarisierung von Altanlagen mit Gefahrenpotenzial für Umwelt

18 Bergbauabfallrichtlinie 2006/21/EG Entscheidung 2009/360/EG vom 30. April 2009 zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle Entscheidung 2009/335/EG vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung Entscheidung 2009/359/EG vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von Inertabfälle Entscheidung 2009/337/EG vom 20. April 2009 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen

19 Bergbauabfallrichtlinie 2006/21/EG Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques BAT) für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten mit Unterstützung des sog. Technical Advisory Committee TAC zur Entwicklung von Verfahren zur Sanierung (rehabilitation)

20 Allgemeine Richtlinien Anwendungsbereich uneingeschränkt auch für die mineralgewinnende Industrie (z. B. FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) kraft ausdrücklicher Ausnahme überhaupt nicht für die mineralgewinnende Industrie (z. B. Arbeitsstättenrichtlinie, Deponierichtlinie) kraft ausdrücklicher Ausnahme nur für Teilbereiche der mineralgewinnenden Industrie (z. B. Seveso II-Richtlinie: Erstreckung des Störfallrechts auf die chemische und thermische Aufbereitung)

21

22 Leitfaden Natura 2000

23 Fazit Ziel einer sachgerechten nationalen und europäischen Gesetzgebung für die mineralgewinnende Industrie muss es sein, im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz geeignete Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung dieser Industrie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Anforderungen zu schaffen und zu erhalten. Es ist europaweit anerkannt, dass die beste Lösung auf nationaler Ebene ein auf diese Anforderungen zugeschnittenes umfassendes System rechtlicher und organisatorischer Art unter Einbeziehung des Arbeitsund Umweltschutzes einschließlich der Wiedernutzbarmachung ist (One-Stop-Shop).

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