RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 16. April 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 16. April 2014"

Transkript

1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 4 vom 16. April 2014 INHALT 1. Serviceportal von Sicherheitslücke nicht betroffen 2. Änderung der Qualitätsmanagement- Richtlinie 3. Neuregelungen des Gutachterverfahrens ab Neues Update zur Digitalen Planungshilfe (DPF) 5. Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Nicht vergessen! Früherkennungsuntersuchung für Versicherte der Krankenkassen AOK Nordost und Barmer GEK! 7. Ab neue BEMA-Nrn. 181 und 182 für konsiliarische Erörterung! GOÄ- Nr. 60 wurde gestrichen 8. Kostenübernahmeerklärung/ Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen für die Gebühren-Nummern K1-K4 9. Kassenänderungen 10. Punktwertübersichten II. Quartal Lauf in den Sommer am , 19:00 Uhr 12. In eigener Sache: Am und ist die KZV Berlin geschlossen 13. Freie Plätze bei der Informationsveranstaltung Besonderheiten der Leistungserbringung und Abrechnung der aufsuchenden Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen 14. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" 15. Seminar mit der Deutschen Apothekerund Ärztebank 16. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 1

2 1. Serviceportal von Sicherheitslücke nicht betroffen Sie werden in den Medien die Berichterstattung über eine Lücke in der OpenSSL-Verschlüsselung mit dem Namen "Heartbleed Bug" verfolgt haben. Wir möchten Ihnen deshalb mitteilen, dass die verschlüsselte Kommunikation über das Serviceportal der KZV von dieser Sicherheitslücke nicht betroffen ist. Es sind somit weder von unserer noch von Ihrer Seite Maßnahmen zur weiteren Absicherung notwendig. 2. Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie Seit dem ist die geänderte Qualitätsmanagement(QM)-Richtlinie in Kraft. Die Änderungen beziehen sich als Ausfluss aus dem Patientenrechtegesetz insbesondere auf das Risiko- und Fehlermanagement. In der Anlage finden Sie das Anschreiben der Abteilung Qualitätsförderung der KZBV, das Glossar und die QM-Richtlinie selbst. Ihre Ansprechpartnerin, Frau Görwitz, erreichen Sie unter der Telefonnummer Neuregelungen des Gutachterverfahrens ab Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat mit dem GKV-Spitzenverband die Zusammenführung der Gutachtervereinbarung aus Bundesmantelvertrag und Ersatzkassenvertrag beschlossen. Die wichtigsten Änderungen der ab anzuwendenden Regelungen sind: Auch die gesetzlichen Krankenkassen sind künftig berechtigt, Vertragszahnärzte als Gutachter vorzuschlagen. Jeder vertragszahnärztliche Gutachter erhält im ersten Jahr seiner Bestellung eine fachliche Begleitung durch die KZV. Jede KZV kann gesamtvertraglich vereinbaren, ob als zweitinstanzliches Verfahren im Prothetikbereich das Obergutachtenverfahren oder der Prothetik-Einigungsausschuss eingesetzt werden soll. Die Krankenkassen tragen die Kosten des Obergutachtens bei ZE-Planungen und in den Bereichen KFO und PAR, es sei denn, der Einspruch des Vertragszahnarztes gegen die Stellungnahme des Gutachtens (also das beantragte Obergutachten) bleibt erfolglos. In derartigen Fällen hat der Vertragszahnarzt die Kosten des Obergutachtens vollständig oder anteilig zu tragen. Bei Implantologie-Obergutachten trägt die Kosten immer der Antragsteller. Für das Prothetik-Mängelgutachten gilt, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt, es sei denn, der Einspruch des Vertragszahnarztes gegen die Stellungnahme des ZE- Gutachters (siehe oben) bleibt erfolglos. In diesem Fall hat der Vertragszahnarzt, soweit obergutachterlich die Notwendigkeit einer vollständigen Neuanfertigung der prothetischen Versorgung festgestellt wird, die Kosten des Gutachters und des Obergutachters vollständig, soweit die Notwendigkeit einer teilweisen Neuanfertigung oder Nachbesserung festgestellt wird, anteilig zu tragen. Nach 2 Ziffer 6 der KFO-Gutachtervereinbarung hat der Vertragszahnarzt die Pflicht, Leistungen (einschließlich der zahntechnischen Leistungen), die ohne Therapieänderung über die ursprünglich geplanten hinausgehen, der Krankenkasse anzuzeigen. Die Krankenkasse kann diese Leistung innerhalb von vier Wochen begutachten lassen. Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 2

3 Die regelungsbedürftigen Themenkomplexe (z. B. der Prothetik-Einigungsausschuss), die aus dieser Gutachtervereinbarung erwachsen, werden seitens der KZV Berlin mit den Verbänden der Krankenkassen erörtert. Nach Abschluss der diesbezüglichen Gespräche werden wir Sie kurzfristig über die Ergebnisse in Kenntnis setzen. Bis dahin werden die bisherigen Verfahrensweisen beibehalten. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Neues Update zur Digitalen Planungshilfe (DPF) Die KZBV hat am ein aktuelles Update zur Digitalen Planungshilfe (DPF) unter der Versionsnummer 2.9 auf ihren Internetseiten ( zum Download bereitgestellt. Das Update enthält die ab geltenden neuen Festzuschussbeträge sowie einige programmtechnische Korrekturen. Des Weiteren wurde die neue Kombinationsmöglichkeit zu Befund 7.5 mit 4.5 und die BEMA-Position 98ei berücksichtigt. Die Aktualisierungsdatei beinhaltet alle Programmänderungen seit Einführung der DPF. Das ermöglicht auch Zahnarztpraxen, die die früheren Updates nicht durchgeführt haben, nun direkt auf die Version 2.9 aufzurüsten. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Abrechnungshilfe für Festzuschüsse 2014 Als Anlage erhalten Sie eine laminierte Druckausgabe der Abrechnungshilfe mit den ab gültigen Festzuschüssen (die Praxen, die das Rundschreiben online abrufen, erhalten die Abrechnungshilfe separat per Post). Diese Abrechnungshilfe finden Sie auch als Download auf unserer Internetseite der KZV Berlin ( Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Nicht vergessen! Früherkennungsuntersuchung für Versicherte der Krankenkassen AOK Nordost und Barmer GEK! Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass wir kollektive Ergänzungsverträge mit den Krankenkassen AOK Nordost und Barmer GEK zur zahnärztlichen Frühuntersuchung von Kindern vor dem 30. Lebensmonat geschlossen haben. Hier soll eine Versorgungslücke der im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) individuellen zahnärztlichen Präventionsleistungen, welche bei Kindern erst ab dem Alter von 2 ½ Jahren vorgesehen sind, geschlossen werden. Wir bitten daher die Eltern der jungen Versicherten darauf hinzuweisen, dass es notwendig ist diese Frühuntersuchungen durchzuführen! Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 3

4 Bei diesen frühzeitigen Untersuchungen, ob Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vorliegen, wird das Kariesrisiko der Kinder eingeschätzt und werden Empfehlungen zur Mundpflege und zum richtigen Trinkverhalten gegeben. Zusätzlich kann bei Kindern mit initialen Kariesläsionen zweimal je Kalenderhalbjahr eine lokale therapeutische Fluoridierung der betroffenen Milchzähne durchgeführt werden. Hier eine kleine Übersicht für die Abrechnungsbestimmungen der FU1/FU: Behandlung nach Alter der jungen Versicherten Leistung Bemerkung AOK Nordost (+/- 3 Monate) 18. Lebensmonat 24. Lebensmonat 30. Lebensmonat nach Bema 36. Lebensmonat 42. Lebensmonat nach Bema 48. Lebensmonat 54. Lebensmonat nach Bema FU1 ggf. bei erhöhtem Kariesrisiko jeweils zweimal je Kalenderhalbjahr eine IP4. Ab dem 30., 42. und 54. Lebensmonat muss zusätzlich die BEMA FU durchgeführt werden. Die FU1 wird durch eine Pauschale von 20,20 vergütet. Die IP 4 wird mit 12 Punkten multipliziert mit dem vereinbarten FU/IP-Punktwert (AOK Nordost: 1,0281 ab 2014) vergütet. Barmer GEK Zwischen dem 6. und 30. Lebensmonat zwei FU (Jeweils eine zwischen dem 6. bis 18. und dem 18. bis 30. Lebensmonat). Die FU wird mit 25 Punkten und die TF wird mit 12 Punkten multipliziert mit dem vereinbarten FU/IP- Punktwert (Ersatzkassen: 1,0281 ab 2014) vergütet. ggf. bei erhöhtem Kariesrisiko jeweils zweimal je Kalenderhalbjahr eine lokale therapeutische Fluoridierung (TF). Die Leistungen werden mittels Pseudonummern im Rahmen des DTA abgerechnet: 670 = für die Früherkennungsuntersuchungen (FU1/FU) und 680 = für die lokale therapeutische Fluoridierung (IP4/TF) bei erhöhtem Kariesrisiko. Es gelten analog für die FU1/FU und IP4/TF die Abrechnungsbestimmungen des BEMA/Z. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 4

5 7. Ab neue BEMA-Nrn. 181 und 182 für konsiliarische Erörterung! GOÄ-Nr. 60 wurde gestrichen Wir hatten Sie mit dem Sonderrundschreiben vom über die neu im BEMA eingeführten Gebührennummern 181 und 182 für konsiliarische Erörterung informiert. Diese möchten wir Ihnen kurz erläutern: Ab gibt es zwei getrennte Gebührennummern für konsiliarische Erörterungen: BEMA-Nr. 181: Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten und BEMA-Nr. 182: Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach 119b Absatz 1 SGB V Beide Gebührennummern erhielten - wie die damalige GOÄ-Nummer Bewertungspunkte. Aufgrund der inhaltlichen Besonderheiten der zahnärztlichen Betreuung im Rahmen der Kooperationsverträge wurde es als zweckmäßig erachtet, zwei getrennte Gebührennummern für die konsiliarische Erörterungen zu schaffen. Die GOÄ-Nummer 60 wurde inkl. Zuschlägen gestrichen und ist nur für die Leistungserbringung bis abrechnungsfähig. BEMA-Nr. 181: Der Zahnarzt muss sich zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst haben; wenn eine Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgte, ist nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/ Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind, ist nicht abrechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen. BEMA-Nr. 182: (Achtung: Nur in Verbindung mit einem Kooperationsvertrag gemäß 119b Absatz 1 SGB V!) nur für konsiliarische Erörterungen, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung ( 71 Absatz 2 SGB XI) betreut werden und der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß 119b Absatz 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat; wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt, ist nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind. Als Folge der Überführung der konsiliarischen Erörterung in den BEMA wurde der pauschale Verweis in Ziffer 3 der allgemeinen Bestimmungen auf den Abschnitt B IV der GOÄ korrigiert. Den Beschluss haben wir Ihnen mit dem letzten Rundschreiben sowie auf unserer KZV-Internetseite im Handbuch unter Verträge mit Krankenkassen ( zur Verfügung gestellt. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 5

6 8. Kostenübernahmeerklärung/Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen für die Gebühren-Nummern K1-K4 Im Rundschreiben Nr. 2/2014 hatten wir Ihnen alle Krankenkassen zusammengefasst, bei denen eine Kostenübernahmeerklärung notwendig bzw. nicht notwendig ist. Nun gibt es eine weitere Änderung bei der IKK Brandenburg und Berlin. Diese verzichtet ab sofort auf eine Kostenübernahmeerklärung für ihre Versicherten. Als Übersicht führen wir Ihnen nochmals alle Krankenkassen auf: Genehmigungsverfahren nicht notwendig: AOKen/ BKKen/ SVLFG (ehemals LKK), IKKen*(Sonderregelung IKK Brandenburg und Berlin) mit Patientenwohnsitz innerhalb Berlins bzw. mit der Wohnortkennzeichnung von Berlin (00072) AOK Nordost (Kassennummern , , ) BKK mhplus (siehe Hinweis im Rundschreiben Nr. 3/2014) *IKK Brandenburg und Berlin mit der Kassennummer vdek Genehmigungsverfahren notwendig: AOKen/ BKKen/ SVLFG (ehemals LKK), IKKen* mit Patientenwohnsitz außerhalb Berlins bzw. mit fremder Wohnortkennzeichnung (z. B für Brandenburg) *Ausnahme: IKK Brandenburg und Berlin mit der Kassennummer Alle Krankenkassen (Statusergänzung 6/7/8) mit nicht eingelesener egk/kvk Sonstige Kostenträger benötigen für alle Gebührennummern/GOÄ-Nummern eine Kostenübernahme. Bitte mit Original Abrechnungsbelegen bei der KZV Berlin einreichen! - POL Präsident in Berlin, Heilfürsorge Bundespolizei - BAPersBw (Bundeswehr) - AOK Nordost Asyl/U/J Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kb@kzv-berlin.de 9. Kassenänderungen Adressenänderung: BKK vor Ort Kassennummer neue Adresse: BKK vor Ort Zentraler Posteingang Essen Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 6

7 Namensänderung: G&V BKK Kassennummer neuer Kassenname: Metzinger BKK Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Punktwertübersichten II. Quartal 2014 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das II. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Lauf in den Sommer am , 19:00 Uhr Wir möchten Sie auch in diesem Jahr wieder herzlich zu unserem Lauf in den Sommer einladen. Treffpunkt ist wie immer der Schmetterlingsplatz, Start: 19:00 Uhr. Wer das Ziel erreicht hat, kann sich auch dieses Mal mit einem kleinen Imbiss stärken. Das Catering übernimmt wieder die Deutsche Apotheker- und Ärztebank. Der Lauf ist für Jedermann geeignet! Wir freuen uns über eine zahlreiche Teilnahme. 12. In eigener Sache: Am und ist die KZV Berlin geschlossen Die KZV Berlin bleibt am Freitag, , und am Freitag, , geschlossen. 13. Freie Plätze bei der Informationsveranstaltung Besonderheiten der Leistungserbringung und Abrechnung der aufsuchenden Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen Für die Informationsveranstaltung der KZV Berlin zum Thema Besonderheiten der Leistungserbringung und Abrechnung der aufsuchenden Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen am von 15:00 bis 17:00 Uhr haben wir noch Plätze frei. Es werden 2 Fortbildungspunkte vergeben. Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Anmeldeformular an. Die Teilnahmegebühr beträgt pro Person 30,00. Ihre Ansprechpartnerinnen für Rückfragen sind Frau Bludau Frau Vehabovic sekretariate@kzv-berlin.de Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 7

8 14. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich: Samstag, , in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr Samstag, , in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. 15. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Die Seminarreihe der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in Zusammenarbeit mit der KZV Berlin wird mit dem Thema Facebook, Twitter & Co. fortgesetzt. Die Veranstaltung findet statt am Mittwoch, , von 15:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr im großen Sitzungssaal der KZV Berlin Wir möchten Sie zu diesem Seminar ganz herzlich einladen. Die Einzelheiten zur Anmeldung sowie die Themenschwerpunkte bitten wir der Anlage zu entnehmen. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenlos. 16. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben-Nr. 4/2014 KZV Berlin 8

9 V4/213 vom Verteiler: KZVen und KZBV intern An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen 9. April 2014 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom hier: Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung am in Kraft Sehr geehrte Damen und Herren, die Veröffentlichung des G-BA Beschlusses zur Änderung der Qualitätsmanagement- Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: Umsetzung des 137 Absatz 1d Satz 1 SGB V vom ist im Bundesanzeiger am erfolgt und die geänderte Richtlinie damit in Kraft getreten. Sie ist diesem Schreiben als Anlage 1 beigefügt. Wir bitten Sie, Ihre Mitglieder anlässlich der aktuellen Neufassung der Qualitätsmanagement-Richtlinie zu informieren und ggf. nochmal das Glossar (Anlage 2) zu übersenden. Gemäß 137 Abs. 1d SGB V in der Fassung des Patientenrechtegesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement...wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement-und Fehlermeldesysteme fest. Diesem Auftrag des Gesetzgebers entsprechend hat der G-BA Mindeststandards zur Umsetzung der Vorgaben des 137 Abs.1d, Satz 1 SGB V konsentiert, die in der vorliegenden aktualisierten Fassung der QM-Richtlinie ihren Niederschlag finden. Die Richtlinie wurde seit ihrer Verabschiedung Ende 2006 erstmalig redaktionell aktualisiert, die Bedeutung der Anwendung des PDCA-Zyklus nunmehr hervorgehoben und die QM-Instrumente um das in den Praxen selbstverständlich praktizierte Risiko- und Hygienemanagement ergänzt. In 4 Abs. 2.a und b. der Richtlinie sind dem gesetzlichen Auftrag entsprechend, die Mindestanforderungen für Risikomanagement und ein praxisinternes Fehlermeldesystem beschrieben. KZBV K d ö R Abteilung Qualitätsförderung Behrenstr Berlin Tel.: Fax: post@kzbv.de

10 Seite 2 Ziel der QM-Richtlinie ist es der Praxis eine Hilfestellung zu geben, sich an konkreten Qualitätszielen auszurichten. Das Verfahren, diese Ziele zu erreichen, ist im sogenannten Qualitätskreislauf bzw. dem sog. PDCA-Zyklus, beschrieben. Die Ziele sind für jede Praxis individuell zu entwickeln. Die in der QM-Richtlinie genannten Instrumente sind bis auf die verpflichtend einzusetzenden Instrumente Risiko- und Fehlermanagement - beispielhaft und nicht alle zwingend anzuwenden. Die Anwendung der Instrumente im Einzelnen richtet sich nach der individuellen Praxisstruktur, dennoch sollte die Praxis im Rahmen des Qualitätsmanagements die meisten Instrumente nutzen. Es können auch Instrumente eingesetzt werden, die in der Auflistung des 4 der Richtlinie nicht enthalten sind. Hervorheben wollen wir die QM-Instrumente, die neu in die Richtlinie aufgenommen oder deren Inhalte geändert wurden. Risikomanagement Risikomanagement muss in der Praxis durchgeführt werden. Risikomanagement bedeutet, in der Praxis die dort individuell bestehenden potentiellen Risiken gemeinsam im Team zu besprechen, zu identifizieren und zu analysieren. Bei der Ermittlung sollten alle Mitarbeiter einbezogen werden, um im Team die potentiellen Risiken zu bewerten und Lösungen zur Bewältigung und Steuerung festzulegen. Dabei ist auch zu bestimmen, wer für die Überwachung des jeweiligen Risikos verantwortlich ist. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch beim Praxisinhaber, der auch evtl. erforderliche Schulungen veranlasst. Fehlermanagement Fehlermanagement muss in der Praxis durchgeführt werden. Dazu wird festgelegt, wie man mit unliebsamen Ereignissen ("Fehler" oder "Beinahefehler") in den Abläufen umgeht. Diese können oft bereits im Vorfeld vermieden werden, z.b. dadurch, dass der Ablauf von wichtigen Behandlungen klar festgelegt ist. Geschehene unliebsame Ereignisse können analysiert und genutzt werden, um Verbesserungen umzusetzen; bspw. bei organisatorischen Abläufen, in der Qualifikation des Praxisteams oder in der Kommunikation miteinander im Team, aber auch mit dem Patienten. Hierzu gehören auch z.b. die Erläuterung zu Medikationen, die Vermeidung von Verwechslungen und Rezeptionsversehen sowie die Aufklärung allgemein. Im Rahmen des praxisinternen Fehlermanagements kommen auch Fehlermeldesysteme (CIRS) zur Anwendung. Die QM-Richtlinie enthält hierzu Vorgaben zu Mindeststandards für Fehlermeldesysteme. Diese sollen als Hilfestellung dienen, ein für die individuellen Bedürfnisse ausgerichtetes System einzurichten oder zu nutzen. Die Mindestanforderungen können auch freiwillig ergänzt werden. Hygienemanagement Grundlage dafür ist die Beachtung der aktuellen Vorschriften und Empfehlungen rund um das Thema Hygiene. Unter Hygienemanagement versteht man deren individuelle Umsetzung in der Praxis bei allen relevanten Abläufen und Festlegung von Verantwortlichkeiten.

11 Seite 3 Die aktuelle Fassung der QM-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung finden Sie auf der G-BA-Homepage unter folgendem Link: Weitere Informationen zum Beschluss erhalten Sie hier: Selbstverständlich ist die neue Qualitätsmanagement-Richtlinie auch auf der Homepage der KZBV verfügbar: Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. i. A. Petra Corvin Leiterin Abt. Qualitätsförderung Anlagen

12 KZBV Abteilung Qualitätsförderung Anlage 2 1 Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Der Berichtsbogen dient der Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (QM). Er beinhaltet alle Grundelemente des Qualitätskreislaufs und Instrumente des QM in Form von Aussagen. Zum besseren Verständnis werden die Inhalte nachfolgend praxisnah formuliert, anhand konkreter Beispiele aus dem Arbeitsalltag erläutert und in einer Checkliste zusammengefasst. In der QM-Richtlinie werden Sie angehalten, Ihre Praxis an konkreten Qualitätszielen auszurichten. Daher beschreibt der Berichtsbogen das Verfahren, diese zu erreichen, im sogenannten Qualitätskreislauf bzw. dem sog. PDCA-Zyklus, und nennt gleichzeitig Instrumente zu deren Umsetzung. Die Ziele sind für Ihre Praxis individuell zu entwickeln. Die im Berichtsbogen und nachfolgend aufgelisteten und erläuterten Instrumente sind bis auf die verpflichtend einzusetzenden Instrumente Risiko- und Fehlermanagement - beispielhaft und nicht alle zwingend anzuwenden. Die Anwendung der Instrumente im Einzelnen richtet sich nach Ihrer individuellen Praxisstruktur, dennoch sollten Sie im Rahmen des Qualitätsmanagements in Ihrer Praxis die meisten Instrumente nutzen. Sie können auch Instrumente einsetzen, die in der Auflistung nicht enthalten sind. Diese sind unter Sonstige ggf. auf einem gesonderten Blatt anzugeben. Anhand Ihrer Aussagen zu den Instrumenten können Sie den IST-Zustand Ihrer Praxis selbst bewerten und einschätzen, inwieweit Sie die in der QM-Richtlinie geforderten Grundelemente und von Ihnen ausgewählten Instrumente des QM in Ihrer Einrichtung umgesetzt und Ihre selbst festgelegten Qualitätsziele erreicht haben. Die zum jeweiligen Umsetzungsstand des von Ihnen gewählten Instruments möglichen Angaben im Berichtsbogen orientieren sich ebenfalls an den Elementen des Qualitätskreislaufs / PDCA-Zyklus. Es ist nur ein Kreuz je Zeile möglich. Sind Sie im Zweifel, wo Sie das eine Kreuz setzen, wählen Sie bitte der nachfolgenden Grafik entsprechend, die weiteste Stufe. PDCA steht für 1. Plan planen 2. Do anwenden 3. Check auswerten 4. Act fortentwickeln usw. Einzelne Instrumente können auf Basis Ihrer Ist-Analyse im Ausnahmefall als Änderung geplant angegeben werden. Das bedeutet: ein durchgängiges Ankreuzen von "Änderung geplant" erfüllt nicht die notwendigen Anforderungen. 12. Februar 2014 Anlage 2_Glossar-BB-QM

13 2 Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Falls ein Instrument für Ihre Praxis nicht relevant ist (z.b. Teambesprechungen,- weil Sie bspw. keine Mitarbeiter beschäftigen), kreuzen Sie bitte in der betreffenden Zeile Zurzeit kein Anlass an. Checklisten für organisatorische Arbeitsabläufe Prozessbeschreibungen oder Checklisten legen fest, wie etwas und ggf. von wem (auch in der Einzelpraxis) durchgeführt wird. Die wichtigsten Aufgaben und Abläufe des Praxismanagements sind darin strukturiert und festgelegt. Checklisten können bspw. für immer wiederkehrende Arbeiten, zur Kontrolle von Bereichen oder zur Vorbereitung von Maßnahmen eingesetzt werden. U.a. sollten die Organisation und die Abläufe zu Terminplanung, Datenschutz, Hygiene und Fluchtplänen geregelt sein. Auch können in Checklisten Abläufe zu zahnmedizinischen Vorgehensweisen beschrieben sein. tätigkeitsbezogen: Eine Beschreibung der Arbeitsabläufe gibt allen Beteiligten Sicherheit bei der Durchführung, minimiert Fehler in den Abläufen und sorgt für Transparenz. personenbezogen: Eine klare Zuordnung und Benennung von Verantwortlichkeiten gibt dem Praxisteam Sicherheit und Verbindlichkeit in der täglichen Arbeit. In einer Einzelpraxis sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten regelhaft dem Praxisinhaber zugeordnet. Zur Darstellung können bspw. auch ein Organigramm, eine Aufgabenmatrix oder eine Stellenbeschreibung verwendet werden. Praxishandbuch Dieses wird z.b. auch von Ihrer KZV oder Landeszahnärztekammer als Muster zur Verfügung gestellt oder ist ggf. Bestandteil des bei Ihnen eingesetzten QM-Systems. Darin sind wichtige Regelungen für Ihre Praxis enthalten. Risikomanagement Risikomanagement müssen Sie in Ihrer Praxis durchführen, deswegen ist ein Kreuz im Feld Zurzeit kein Anlass nicht möglich. Risikomanagement bedeutet, in der Praxis die dort individuell bestehenden potentiellen Risiken gemeinsam im Team zu besprechen, zu identifizieren und zu analysieren. Bei der Ermittlung sollten alle Mitarbeiter einbezogen werden, um im Team die potentiellen Risiken zu bewerten und Lösungen zur Bewältigung und Steuerung festzulegen. Dabei ist auch zu bestimmen, wer für die Überwachung des jeweiligen Risikos verantwortlich ist. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch beim Praxisinhaber, der auch evtl. erforderliche Schulungen veranlasst. 12. Februar 2014 Anlage 2_Glossar-BB-QM

14 3 Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Fehlermanagement Fehlermanagement müssen Sie in Ihrer Praxis durchführen, deswegen ist ein Kreuz im Feld Zurzeit kein Anlass nicht möglich. Dazu wird festgelegt, wie man mit Fehlern oder Beinahefehlern in den Abläufen umgeht. Diese können oft bereits im Vorfeld vermieden werden, z.b. dadurch, dass der Ablauf von wichtigen Behandlungen klar festgelegt ist. Geschehene Fehler können analysiert und genutzt werden, um Verbesserungen umzusetzen; bspw. bei organisatorischen Abläufen, in der Qualifikation des Praxisteams oder in der Kommunikation miteinander im Team, aber auch mit dem Patienten. Hierzu gehören auch z.b. die Erläuterung zu Medikationen, die Vermeidung von Verwechslungen und Rezeptionsversehen sowie die Aufklärung allgemein. Im Rahmen des praxisinternen Fehlermanagements können Sie dazu auch ein Fehlermeldesystem einsetzen und anwenden. Die QM-Richtlinie enthält Vorgaben zu Mindeststandards für Fehlermeldesysteme. Diese sollen Ihnen als Hilfestellung dienen, ein für Ihre individuellen Bedürfnisse ausgerichtetes System einzurichten. Sie können die Mindestanforderungen auch freiwillig ergänzen. Notfallmanagement Um Sicherheit für Patienten und Mitarbeiter zu schaffen, sind klare Regelungen zur Notfallerkennung und versorgung sowie regelmäßige Kurzschulungen des Praxisteams zu diesem Thema unumgänglich. Hygienemanagement Grundlage dafür ist die Beachtung der aktuellen Vorschriften und Empfehlungen rund um das Thema Hygiene. Unter Hygienemanagement versteht man deren individuelle Umsetzung in Ihrer Praxis bei allen relevanten Abläufen und Festlegung von Verantwortlichkeiten. Orientierung am Stand der Wissenschaft Dies bedeutet eine Integration aktueller fachlicher und wissenschaftlich anerkannter Standards in den Behandlungsalltag, z.b. durch die Lektüre von Fachzeitschriften oder den Besuch von entsprechenden Fortbildungen. Eine Sammlung von aktuellen, wissenschaftlich begründeten Leitlinien findet man z.b. unter oder Koordinierung zahnärztlicher und zahntechnischer Maßnahmen Dies beinhaltet auch die Kommunikation mit dem zahntechnischen Labor, wie allgemeine Absprachen, grds. Anforderungen und Wünsche oder bezogen auf den einzelnen Patienten. 12. Februar 2014 Anlage 2_Glossar-BB-QM

15 4 Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Fachliche Fortbildung Dazu gehört bspw. die Lektüre von Fachzeitschriften oder der Besuch von fachbezogenen Fortbildungen. Diese werden z.b. von Ihrer KZV, der Landeszahnärztekammer oder Fachgesellschaften angeboten. Für nach den Leitsätzen von BZÄK, DGZMK und KZBV anerkannte Fortbildungen erhalten Sie Fortbildungspunkte. Fortbildung, Weiterbildung des Teams Dazu gehört auch beim Team bspw. die Lektüre von Fachzeitschriften oder der Besuch von fachbezogenen Fortbildungen. Diese werden z.b. von Ihrer KZV, der Landeszahnärztekammer, u.a. angeboten. Hierzu zählen auch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Mitarbeitern der Praxis. Die Berufsgenossenschaften bieten hier (kostenfreie) Angebote und zahlreiche Informationsmaterialien an (vgl. bgw-online.de). Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind auch Elemente der Mitarbeiterorientierung. Teambesprechungen Zur Gestaltung und Steuerung der internen Kommunikation sind regelmäßige und strukturierte Teambesprechungen ein sinnvolles Instrument. Von Bedeutung ist die Weitergabe von (patientenbezogenen) Informationen an Kollegen und andere Mitarbeiter sowie der strukturierte und regelmäßige Austausch wichtiger Informationen innerhalb des Praxisteams. Es bietet sich an, die Qualitätsziele für Ihre Praxis gemeinsam im Team zu entwickeln und festzulegen, um für alle eine Verbindlichkeit zu erreichen. Die konkreten Qualitätsziele sollten smart (spezifisch, messbar, aktionsorientiert, realistisch und terminiert) sein. Auch Checklisten und Prozessbeschreibungen können gemeinsam erstellt und festgehalten werden. Patienteninformation, -aufklärung, -beratung Patienten sind über präventive, diagnostische und therapeutische Maßnahmen und Risiken sowie über ggf. entstehende Kosten zu informieren und aufzuklären. Bei der Besprechung von Therapieplänen sind Patienten über mögliche Behandlungsalternativen und damit für sie verbundene Kosten zu informieren. Beratungen können z.b. zu Erkrankungen, Verhaltensweisen und präventiven Themen durchgeführt werden; es sind ggf. auch Hinweise auf Schulungen und andere Einrichtungen sinnvoll, ebenso die Weitergabe von Informationsmaterialien je nach Anliegen und Beschwerden der Patienten. Eine umfassende Dokumentation erfüllt nicht nur die vorgegebenen Voraussetzungen für die vertragszahnärztliche Tätigkeit; sie dient auch als Nachweis unter haftungsrechtlichen Aspekten. Die ausschließlich elektronische Dokumentation unterliegt besonderen 12. Februar 2014 Anlage 2_Glossar-BB-QM

16 5 Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Anforderungen. Darüber hinaus ist die Dokumentation sinnvoll um den Behandlungsverlauf für alle an der Versorgung Beteiligten, ggf. auch den Patienten, verständlich und nachvollziehbar zu machen. Patientenmitwirkung Patienten werden beraten und können bei Entscheidungen mitwirken. Wichtig ist es Patienten auf die Bedeutung ihrer Compliance bei bestimmten Behandlungen hinzuweisen. Auch können in der Praxis Patientenbefragungen, am besten an Hand von Fragebögen, durchgeführt werden. Ergebnisse dieser Rückmeldungen geben der Praxis wertvolle Informationen über Wünsche der Patienten und Tipps zur Verbesserung. Beschwerdemanagement Ein wesentliches Ziel zahnärztlichen Handelns ist die Patientenzufriedenheit. Jede Beschwerde ist immer auch eine Chance, sich zu verbessern. Zum Beschwerdemanagement gehört daher u.a. das Erfassen, Bearbeiten und Auswerten von Beschwerden von Patienten, Mitarbeitern, Kollegen oder anderen. Kooperation mit Partnern im Gesundheitswesen Sinnvoll sind die externe Kommunikation, ein Informationsmanagement und die Kooperation zu anderen Versorgungsbereichen. Dazu gehört auch die Kommunikation und interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern wie niedergelassenen zahnärztlichen und ärztlichen Kollegen z.b. Kieferorthopäde, MKG-Chirurg, Haus- und Facharzt ggf. auch im stationären Bereich, Zahntechnikern, der KZV und Landeszahnärztekammer. Von Bedeutung ist die Weitergabe von (patientenbezogenen) Informationen zu Kollegen und anderen Einrichtungen. Sonstige Die aufgezählten QM-Instrumente sind nicht abschließend. Weitere Instrumente können z.b. aufgrund von Besonderheiten in ihrer Praxis zum Einsatz kommen. Listen Sie diese in der Zeile Sonstiges auf und erläutern Sie die eingesetzten Instrumente ggf. auf einem Beiblatt. Zu den Instrumenten des QM gehört auch eine nachvollziehbare Dokumentation zu Ihrem QM, also Ihrer Qualitätsziele, der dazu von Ihnen ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen und die Überprüfung, ob Sie Ihre Ziele erreicht haben. In der Dokumentation kann dazu Ihre weitere Bewertung festgehalten werden, - mit welchen Maßnahmen Sie die Qualitätsziele in Ihrer Praxis erreicht haben, - inwieweit diese Maßnahmen geeignet waren, Ihr angestrebtes Ziel zu erreichen und - was Sie fortentwickelt haben. 12. Februar 2014 Anlage 2_Glossar-BB-QM

17 Anlage 1 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung - ZÄQM-RL) in der Fassung vom 17. November 2006 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 245 (S. 7463) vom 30. Dezember 2006 in Kraft getreten am 31. Dezember 2006 zuletzt geändert am 23. Januar 2014 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT B2) in Kraft getreten am 8. April 2014 Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Stand: 23. Januar 2014

18 Inhalt Gesetzliche Grundlage Definitionen und Ziele Methodik Grundsätzliche Anforderungen Instrumente Dokumentation Überprüfung durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen... 5 Anlage: Qualitätskreislauf (PDCA-Zyklus) Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung, Stand: 23. Januar 2014

19 Gesetzliche Grundlage 1 Die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen (im Folgenden Vertragszahnärzte) sind nach 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. 2 Mit der vorliegenden Richtlinie bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss nach 92 i. V. m. 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. 3 Die Vorgaben beschränken sich auf grundlegende Mindestanforderungen, weil die Einführung und Umsetzung von Qualitätsmanagement-Systemen entscheidend von den einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen in den einzelnen Praxen abhängen. 4 Die Richtlinie soll auch ermöglichen, dass Vertragszahnärzte das Qualitätsmanagement für ihre Praxis individuell entwickeln können. 1 Definitionen und Ziele 1 Unter Qualitätsmanagement ist die kontinuierliche und systematische Durchführung von Maßnahmen zu verstehen, mit denen eine anhaltende Qualitätsförderung und Verbesserung erreicht werden soll. 2 Qualitätsmanagement bedeutet konkret, dass Organisation, Arbeitsabläufe und Ergebnisse einer Einrichtung regelmäßig überprüft, dokumentiert und gegebenenfalls verändert werden. 3 Die Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements dient der kontinuierlichen Sicherung und Verbesserung der Patientenversorgung und der Praxisorganisation. 4 Insbesondere sollen die Ausrichtung der Praxisabläufe an gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen unterstützt sowie die Vorteile von Qualitätsmanagement als wichtiges Element zur Förderung der Patientensicherheit bewusst werden. 5 Qualitätsmanagement muss für Praxisleitung und Praxismitarbeiter sowie für die Patienten nützlich, hilfreich und unbürokratisch sein. 6 Zusätzlich soll Qualitätsmanagement dazu beitragen, die Zufriedenheit der am Prozess Beteiligten, insbesondere der Patienten zu erhöhen. 2 Methodik 1 Die Ziele des Qualitätsmanagements werden erreicht, indem der Ist-Zustand analysiert wird, gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen geplant, implementiert und in geeigneten Zeitabständen überprüft werden. 2 Diese Schritte liegen jeder qualitätsfördernden Maßnahme zugrunde und werden als Qualitätskreislauf/PDCA-Zyklus beschrieben (siehe Anlage). 3 Grundsätzliche Anforderungen 1 Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind: Erhebung und Bewertung des Ist-Zustandes, - Definition von Zielen, - Beschreibung von Prozessen und Verantwortlichkeiten, - Ausbildung und Anleitung aller Beteiligten, - Durchführung von Änderungsmaßnahmen, - erneute Erhebung des Ist-Zustands, - praxisinterne Rückmeldung über die Wirksamkeit von Qualitätsmanagement- Maßnahmen. Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung, Stand: 23. Januar

20 2 Die Vertragszahnärzte können bei der Einführung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements auf vorhandene Qualitätsmanagement-Systeme zurückgreifen oder ein eigenes Qualitätsmanagement-System einsetzen. 3 Qualitätsmanagement muss dabei individuell auf die spezifischen und aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Patienten, der Praxisleitung und der Praxismitarbeiter bezogen sein. 4 Es ist sicherzustellen, dass das in der Praxis eingesetzte System alle aufgeführten Grundelemente enthält. 4 Instrumente 1. Neben der obligatorischen Ausrichtung aller Praxisabläufe an den gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere: - den Allgemeinen Behandlungsrichtlinien, IP-Richtlinien, FU-Richtlinien, ZE- Richtlinien, Festzuschuss-Richtlinien, KFO-Richtlinien, - den Bundesmantelverträgen BMV-Z / EKV-Z, - der Röntgenverordnung, - den Vorgaben zum Datenschutz und - den Vorgaben zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen für Zahnarztpraxen sollen 2. als Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements unter Anwendung der Phasen des Qualitätskreislauf/PDCA-Zyklus insbesondere genutzt werden: 2.1. für den Bereich Arbeitsprozesse / Praxisorganisation - Checklisten für organisatorische Arbeitsabläufe, - Praxishandbuch, - Risiko- und Fehlermanagement (verpflichtend) dazu gehören das Erkennen und Nutzen von potentiellen Risiken und unerwünschten Ereignissen zur Einleitung von Verbesserungsprozessen in der Praxis. a. Risikomanagement ist eine zentrale Aufgabe der Praxisleitung und bedeutet, o ein Risikoprofil zu erstellen (Risiken auf der Grundlage von sektorspezifischen Quellen zu identifizieren und analysieren), o potentielle Risiken zu bewerten, o eine Risikostrategie festzulegen, die alle Beteiligten auch den Patienten einbezieht, indem Empfehlungen zur Erkennung/Überwachung, Bewältigung eines potentiellen Risikos formuliert, kommuniziert und o Verantwortlichkeiten festgelegt werden. b. Ein praxisinternes Fehlermeldesystem muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: o einfaches, klar strukturiertes System o anonyme und sanktionsfreie Berichtsmöglichkeit für alle Praxismitarbeiter o freiwillige Teilnahme (keine Berichtsverpflichtung) o Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes o Auswertung des Ereignisses durch Verantwortlichen o vertraulicher Umgang mit dem Ergebnis o zeitnahes Feedback, falls gewünscht o Möglichkeit des externen Austausches o Berücksichtigung des Ergebnisses im Rahmen des Risikomanagements o Dokumentation - Notfallmanagement, - Hygienemanagement 4 Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung, Stand: 23. Januar 2014

21 2.2. für den Bereich Diagnose- und Behandlungsprozesse - Orientierung am Stand der Wissenschaft gemäß 2 Abs. 1 SGB V, - Koordinierung zwischen zahnärztlichen und zahntechnischen Maßnahmen, - fachliche Fortbildung nach 95d SGB V, 2.3. für den Bereich Mitarbeiterorientierung - Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, - Teambesprechungen, 2.4. für den Bereich Patientenorientierung - Patienteninformation, -aufklärung, -beratung, - Förderung Patientenmitwirkung, -selbsthilfe, - Öffnungszeiten, Erreichbarkeit, Terminvergabe, - Beschwerdemanagement, 2.5. Kooperation mit Partnern im Gesundheitswesen. 5 Dokumentation Die Vertragszahnärzte haben Ziele, eingesetzte Elemente und Instrumente nach den 1, 3 und 4 dieser Richtlinie regelmäßig zu dokumentieren. 6 Überprüfung durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen fordern jährlich mindestens 2,0 % zufällig ausgewählter Vertragszahnärzte zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation auf. 2 Die Ergebnisse sind der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zu melden, die dem Gemeinsamen Bundesausschuss jährlich über den Umsetzungsstand des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in den zahnärztlichen Praxen berichtet. Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung, Stand: 23. Januar

22 Anlage: Qualitätskreislauf/PDCA-Zyklus 6 Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung, Stand: 23. Januar 2014

23 Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2014 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8490. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9001 0,8909 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8944 0,9799 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9700 1,0076 0,9700 1,0076 0,9700 1,0077 0,9700 1,0076 0,9700 1,0076 0,9700 1, Hamburg 32 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1, Niedersachsen 04 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0, Bremen 31 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0, Westfalen-Lippe 37 0,9410 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1, , 49 Nordrhein 13 0,9410 1,0533 0,9410 1,0533 0,9410 1,0533 0,9410 1,0533 0,9410 1,0533 0,9410 1, Thüringen 55 0,9037 1,0000 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Sachsen 56 0,9100 1,0222 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9618 1,0020 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1, Bayern 11 0,9394 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Liste 3 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 1 Stand:

24 Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,7697 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) NR. KZV 02 Baden-Württemberg 0,9625 1,0029 0,9628 1,0094 0,9356 0,9746 0,9354 0, Niedersachsen 0,9039 0,9581 0,9039 0,9581 0,9039 0,9581 0,9039 0, Rheinland-Pfalz 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9412 1, Nordrhein 0,9410 1,0533 0,9410 1,0533 0,9410 1,0533 0,9419 1, Hessen 0,9473 0,9890 0,9481 0,9900 0,9483 0,9890 0,9483 0, Bremen 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0, Hamburg 0,9700 1,0216 0,9700 1,0246 0,9700 1,0216 0,9700 1, SOZ Hamburg 0,9965 1, Saarland 0,9333 0,9810 0,9333 1,0000 0,9333 1,0000 0,9333 1, Schleswig-Holstein 0,9700 1,0359 0,9700 1,0076 0,9700 1,0076 0,9700 1, SOZ Schleswig-Holstein 1,0033 1, Westfalen-Lippe 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 3 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 2 Stand:

25 Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,7697 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) NR. KZV 52 Mecklenburg-Vorp. 0,8332 0,8783 0,9161 0,9450 0,8443 0,8485 0,8829 0,9186 IKK Nord 52 Kassennummern Patient wohnt in M-V ,8568 0, Brandenburg 0,9326 0,9700 0,9144 0,9600 0,9350 1,0000 0,8829 0, Sachsen-Anhalt 0,8154 0,8677 0,8857 0,9356 0,8186 0,9026 0,8829 0,9186 IKK gesund plus 54 Kassennummer Patient wohnt in S-A ,8186 0, Thüringen 0,9100 1,0222 0,9150 0,9800 0,9150 1,0200 0,8829 0, Sachsen 0,9100 1,0222 0,9050 1,0149 0,9125 1,0200 0,8829 0,9186 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 3 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement

Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement 1 Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Der Berichtsbogen dient der Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (QM). Er beinhaltet alle

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 11.09.2014 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie Vertragszahnärztliche

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 09.07.2015 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 09.07.2015 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie

Mehr

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Dieser Selbstbewertungsbogen beinhaltet alle Grundelemente und Instrumente der in Form von Aussagen. Zum

Mehr

(Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung - ZÄQM-RL)

(Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung - ZÄQM-RL) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement

Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement KZBV Abteilung Qualitätsförderung 1 Glossar zum Berichtsbogen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Der Berichtsbogen dient der Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Mehr

Die neue Qualitätsmanagement-Richtlinie für Zahnarztpraxen

Die neue Qualitätsmanagement-Richtlinie für Zahnarztpraxen Qualitätsmanagement Die neue Qualitätsmanagement-Richtlinie für Zahnarztpraxen Beschluss über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.

Mehr

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

Qualitätsmanagement in der nephrologischen Praxis Nach QEP und DIN EN ISO 9001:2000

Qualitätsmanagement in der nephrologischen Praxis Nach QEP und DIN EN ISO 9001:2000 Qualitätsmanagement in der nephrologischen Praxis Nach QEP und DIN EN ISO 9001:2000 Qualitätsmanagement-Richtlinie Vertragsärztliche Versorgung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche

Mehr

Qualitätsmanagement in der nephrologischen Praxis Nach QEP und DIN EN ISO 9001:2000. Selbstbewertungsbogen zur praxisinternen Anwendung

Qualitätsmanagement in der nephrologischen Praxis Nach QEP und DIN EN ISO 9001:2000. Selbstbewertungsbogen zur praxisinternen Anwendung Qualitätsmanagement in der nephrologischen Praxis Nach QEP und DIN EN ISO 9001:2000 Selbstbewertungsbogen zur praxisinternen Anwendung Erste Selbstbewertung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Mehr

Qualitätsmanagement Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. vom

Qualitätsmanagement Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. vom Qualitätsmanagement Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.12.2015 - noch nicht in Kraft getreten?- Peter Domansky Nach 135a SGB V sind Leistungserbringer verpflichtet, ein einrichtungsinternes

Mehr

Glossar zum Berichtsbogen ab 2017 für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement

Glossar zum Berichtsbogen ab 2017 für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement KZBV Abteilung Qualitätsförderung 1 Glossar zum Berichtsbogen ab 2017 für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Aufgrund der sektorenübergreifenden Neufassung der Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen

Mehr

SELBSTBEWERTUNGSBOGEN

SELBSTBEWERTUNGSBOGEN KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS SELBSTBEWERTUNGSBOGEN ZUR INTERNEN BEWERTUNG VON EINFÜHRUNG UND WEITERENTWICKLUNG VON QM IN DER PRAXIS/ DEM MVZ zum Stand Datum

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin. Köln, 19. November 2012

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin. Köln, 19. November 2012 KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorstand Universitätsstraße 73 50931 Köln Tel 0221 4001-103

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 2 vom 28. Februar 2014

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 2 vom 28. Februar 2014 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 2 vom 28. Februar 2014 INHALT 1. Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) 2. FU1 AOK Nordost - IP4 wird jetzt auch über Pseudonummer

Mehr

Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst folgenden.

Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst folgenden. Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst folgenden Beschluss: I. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen

Mehr

QM im Blick des IQTIG

QM im Blick des IQTIG 16. KTQ-Forum, 14. Oktober 2016, Berlin QM im Blick des IQTIG Dr. med. Jochen Oeltjenbruns, MPH Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), Berlin IQTIG Die neue QM-RL

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. 1. Kieferorthopädische Behandlungen: Patienten verbessert 2. Neuer Vordruck für die Bescheinigung

RUNDSCHREIBEN INHALT. 1. Kieferorthopädische Behandlungen: Patienten verbessert 2. Neuer Vordruck für die Bescheinigung KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 11 vom 10. November 2015 1. Kieferorthopädische Behandlungen: Transparenz für Patienten verbessert 2. Neuer Vordruck für die Bescheinigung

Mehr

Dieser Beschluss wird auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht.

Dieser Beschluss wird auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter  veröffentlicht. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veröffentlichung des Berichts gemäß 6 Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung für das Jahr 2012 Vom 19. Dezember 2013 Der Gemeinsame

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 18. November 2014

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 18. November 2014 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 11 vom 18. November 2014 1. Neuer ZE-Punktwert für das Jahr 2015 2. Die Polizei bittet um die Mithilfe der Zahnärzteschaft - Unbekannter

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg. Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,..

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach 22a SGB V) in der Fassung vom 19. Oktober

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 21. Juli 2015

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 21. Juli 2015 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 7 vom 21. Juli 2015 1. Ab dem 01.07.2015 Erhöhung der Pauschale für Junge Zähne bei der AOK Nordost 2. Aktualisierte Leistungsbeschreibung

Mehr

Umsetzung einer Befragung im ambulanten Bereich - Einstiegsdroge ins Qualitätsmanagement?

Umsetzung einer Befragung im ambulanten Bereich - Einstiegsdroge ins Qualitätsmanagement? 2. METRIK-Anwendertag am 26.02.2008 in Wartenberg Umsetzung einer Befragung im ambulanten Bereich - Einstiegsdroge ins Qualitätsmanagement? Susanne Gottlob Dr. Rüdiger Schaar Klinikum Augsburg Ambulanzen

Mehr

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen QM

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen QM Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen QM Dieser Selbstbewertungsbogen beinhaltet alle Grundelemente und Instrumente der QM- Richtlinie in Form von Aussagen. Zum

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. 6. Genehmigungsverzicht bei Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

RUNDSCHREIBEN INHALT. 6. Genehmigungsverzicht bei Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 8 vom 25. August 2015 1. PZR-Zuschuss - Informationen für die Zahnarztpraxis 2. Kein Honorar aufgrund fehlender oder unklarer Mitgliedschaften

Mehr

Beschluss. 1 Zweck und Regelungsbereich

Beschluss. 1 Zweck und Regelungsbereich Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung einer Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach

Mehr

Erhebungsbogen zum Umsetzungsstand des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in vertragsärztlichen Praxen / Einrichtungen

Erhebungsbogen zum Umsetzungsstand des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in vertragsärztlichen Praxen / Einrichtungen Erhebungsbogen zum Umsetzungsstand des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in vertragsärztlichen Praxen / Einrichtungen Rechtsgrundlage Stichprobenprüfung gemäß 7 Qualitätsmanagement-Richtlinie des

Mehr

Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Was ist neu?

Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Was ist neu? Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Was ist neu? Dr. Barbara Pietsch Gemeinsamer Bundesausschuss Abteilung Fachberatung Medizin 23. Jahrestagung der GQMG 29.-30.04.2016,

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

Qualitätsmanagement in psychotherapeutischer Praxis und Ambulanz Lose-Blatt-Sammlung nach SGVB (GBA - Richtlinien)

Qualitätsmanagement in psychotherapeutischer Praxis und Ambulanz Lose-Blatt-Sammlung nach SGVB (GBA - Richtlinien) Inhalt 1. Vorwort 2. Einführung in richtliniengetreues Qualitätsmanagement für Psychotherapeuten Kann psychotherapeutische Qualität zeitsparend gesteigert werden? 3. Grundelemente eines einrichtungsinternen

Mehr

in richtliniengetreues Qualitätsmanagement für Psychotherapeuten Kann psychotherapeutische Qualität zeitsparend gesteigert werden?

in richtliniengetreues Qualitätsmanagement für Psychotherapeuten Kann psychotherapeutische Qualität zeitsparend gesteigert werden? 1. Vorwort Einführung in richtliniengetreues Qualitätsmanagement für Psychotherapeuten Kann psychotherapeutische Qualität zeitsparend gesteigert werden? Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 6 vom 19. Juni 2014

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 6 vom 19. Juni 2014 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 6 vom 19. Juni 2014 INHALT 1. Neue Punktwerte für die BKK zum 01.04.2014 2. Die Stellen- und Praxisbörse der Berliner Zahnärzteschaft ist

Mehr

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand,

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, Die Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.v., Berlin (BDK) vertreten durch die Bundesvorsitzenden

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Ergänzungsvereinbarung

Ergänzungsvereinbarung Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen sowie das Gutachterwesen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Mehr

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Selbstbewertungsbogen Seite 1 von 5 Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Herrn Dr. med. Max Mustermann Musterstraße 1 99999 Musterstadt Dieser

Mehr

Übersicht über die Gliederung des Qualitätszielkataloges A1

Übersicht über die Gliederung des Qualitätszielkataloges A1 Qualität und Entwicklung in Praxen Übersicht über die Gliederung des Qualitätszielkataloges A1 Dezernat 2, Referat Qualitätsmanagement 10117 Berlin, Reinhardtstraße 18 Dr. Franziska Diel, Dr. Bernhard

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Überprüfung erbrachter vertragszahnärztlicher Leistungen (NUB-Richtlinien)

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase 2) "Qualitätsmanagement in der medizinisch-beruflichen Rehabilitation" am 28. April 2008 Aktuelle Strategien der Krankenkassen

Mehr

Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen Zusatzvereinbarungen zwischen der KZV Land Brandenburg, den Landesverbänden der, den Ersatzkassen und dem Landesvertretung Berlin/Brandenburg - Stand: 01.01.2018 - von Patienten mit Handicap unter Narkose

Mehr

Anforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V an einen Kooperationsvertrag zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen

Anforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V an einen Kooperationsvertrag zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen Anforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V an einen Kooperationsvertrag zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen Vorbemerkung: Ab dem 01.04.2014 eröffnet sich für Vertragszahnärzte, die mit einer

Mehr

Sonderrundschreiben vom 9. Juli 2015

Sonderrundschreiben vom 9. Juli 2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung berlin (KdöR) Der Vorstand Sonderrundschreiben vom 9. Juli 2015 Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Bereits im Leitartikel zum MBZ Nr. 5/2015 haben wir

Mehr

VERTRAG. zwischen. [Pflegeeinrichtung, Name, Anschrift, vertreten durch ] - im Folgenden Pflegeeinrichtung - und

VERTRAG. zwischen. [Pflegeeinrichtung, Name, Anschrift, vertreten durch ] - im Folgenden Pflegeeinrichtung - und VERTRAG nach 119 b Abs. 1 SGB V zur kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag

Mehr

Elektronische Gesundheitskarte (egk) Hinweise zum Basis-Rollout der egk

Elektronische Gesundheitskarte (egk) Hinweise zum Basis-Rollout der egk KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An alle Kassenzahnärztlichen Vereinigungen V4 / Nr. 386 / 24.06.2008 Verteiler: KZVen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Telematik Universitätsstraße 73 50931

Mehr

12. Freie Plätze bei den Fortbildungen: Praktische Übungen Notfälle in der zahnärztlichen Praxis

12. Freie Plätze bei den Fortbildungen: Praktische Übungen Notfälle in der zahnärztlichen Praxis NR. 10 VOM 27. SEPTEMBER 2016 INHALT 1. Grenzwerte 2. Störung des Telefonanschlusses 3. Der Tagesspiegel Mitarbeiter rufen in den Praxen an 4. Antrags- und Beginndaten für die KFO-Behandlung 5. BEL II

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. 1. Es geht um Ihr Honorar! 2. Neue Punktwerte bei der Knappschaft. 3. Packungsgrößen N-Kennzeichnung

RUNDSCHREIBEN INHALT. 1. Es geht um Ihr Honorar! 2. Neue Punktwerte bei der Knappschaft. 3. Packungsgrößen N-Kennzeichnung KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 8 vom 30. Juli 2014 1. Es geht um Ihr Honorar! 2. Neue Punktwerte bei der Knappschaft INHALT 3. Packungsgrößen N-Kennzeichnung 4. Budgetfreiheit

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

Was macht die DQS. Begutachtungen / Zertifizierung. 1985: Gründung. 1989: Erstes ISO 9001 Zertifikat

Was macht die DQS. Begutachtungen / Zertifizierung. 1985: Gründung. 1989: Erstes ISO 9001 Zertifikat Qualitätsmanagement in Arztpraxen Sabrina Schünicke 17.01.2011 Was macht die DQS Begutachtungen / Zertifizierung 1985: Gründung 1989: Erstes ISO 9001 Zertifikat 1994: Erstes Zertifikat an eine soziale

Mehr

Gesundheitswesen. Herzlich Willkommen. TÜV SÜD Management Service GmbH TÜV SÜD Akademie GmbH

Gesundheitswesen. Herzlich Willkommen. TÜV SÜD Management Service GmbH TÜV SÜD Akademie GmbH Risikomanagement Ri ik t im i Gesundheitswesen Pfli ht oder Pflicht d Kü Kür?? Herzlich Willkommen TÜV SÜD Management Service GmbH TÜV SÜD Akademie GmbH Agenda 15:00 Uhr Patientenrechtegesetz, G-BA & Co

Mehr

Aktuelles zu CIRS und CIRS-NRW

Aktuelles zu CIRS und CIRS-NRW Aktuelles zu CIRS und CIRS-NRW Burkhard Fischer, Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. CIRS-Gipfel NRW, 28.10.2016, Ärztehaus Düsseldorf Aktuelles zu CIRS QM-Richtlinie des G-BA Aktionsbündnis

Mehr

Beschluss. Berlin, den 22. November Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende. Prof. Hecken

Beschluss. Berlin, den 22. November Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende. Prof. Hecken Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veröffentlichung des Berichts 2017 der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gemäß Teil A 7 Qualitätsmanagement- Richtlinie Vom 22. November 2018 Der

Mehr

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich

Mehr

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 2 vom 17. März 2016

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 2 vom 17. März 2016 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 2 vom 17. März 2016 1. Punktwerte AOK Nordost 2. Punktwerte IKK 3. Grenzwerte 4. Abrechnung von Leistungen bei Asylsuchenden über

Mehr

I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich

I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach

Mehr

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 1. September Neues Corporate Design 2. Rückzahlung von HVM-Einbehalten

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 1. September Neues Corporate Design 2. Rückzahlung von HVM-Einbehalten KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 9 vom 1. September 2016 1. Neues Corporate Design 2. Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2015 3. Bewerbung Gutachter für Zahnersatz, Parodontologie

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht

Mehr

Vertrag über eine augenärztliche Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern mit der IKK Brandenburg und Berlin ( 73c SGB V)

Vertrag über eine augenärztliche Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern mit der IKK Brandenburg und Berlin ( 73c SGB V) Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030)

Mehr

Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Informationen für Bewerber

Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Informationen für Bewerber Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung Informationen für Bewerber 2 KZBV_Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung Gutachten in der vertragszahnärztlichen Versorgung 3 Das seit Jahrzehnten

Mehr

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser

Mehr

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)

Mehr

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom Anlage 1 zum RS 098/2010 vom 24.03.2010 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Dieser Beschluss wird auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht.

Dieser Beschluss wird auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter  veröffentlicht. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veröffentlichung des Berichts gemäß 7 Abs. 2 Satz 5 Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung für das Jahr 2012 Vom 19. Dezember 2013

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 18. September Rückzahlung von HVM-Einbehalten

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 18. September Rückzahlung von HVM-Einbehalten KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 9 vom 18. September 2015 1. Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2014 2. Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen 3.

Mehr

NR. 3 VOM 5. APRIL 2017 INHALT. 1. Ummeldestau bei Statuswechsel von BPG 9 Asyl auf Personengruppe Absatz 2 SGB V

NR. 3 VOM 5. APRIL 2017 INHALT. 1. Ummeldestau bei Statuswechsel von BPG 9 Asyl auf Personengruppe Absatz 2 SGB V NR. 3 VOM 5. APRIL 2017 INHALT 1. Ummeldestau bei Statuswechsel von BPG 9 Asyl auf Personengruppe 4 264 Absatz 2 SGB V 2. Änderung der Krankentransport-Richtlinie in Kraft getreten 3. Herbstsymposium 2017

Mehr

Richtlinie. in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989 in Kraft getreten am 1.

Richtlinie. in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989 in Kraft getreten am 1. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) in der Fassung vom 24. August 1989 veröffentlicht

Mehr

Präambel. 1 Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen

Präambel. 1 Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen Anlage 12 Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»

Mehr

Rahmenvereinbarung. zur Durchführung der Gruppenprophylaxe nach 21 SGB V im Freistaat Thüringen

Rahmenvereinbarung. zur Durchführung der Gruppenprophylaxe nach 21 SGB V im Freistaat Thüringen Rahmenvereinbarung zur Durchführung der Gruppenprophylaxe nach 21 SGB V im Freistaat Thüringen Die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Informationen zum. KTQ-Zertifizierungsverfahren für den. Niedergelassenen Bereich

Informationen zum. KTQ-Zertifizierungsverfahren für den. Niedergelassenen Bereich Informationen zum KTQ-Zertifizierungsverfahren für den Niedergelassenen Bereich KTQ 1 KTQ-Manual Version 2.0 für den Niedergelassenen Bereich KTQ 2 Inhalte des KTQ-Manuals Kapitel 1 Informationen zum Routinebetrieb

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Umsetzung der Qualitätsmanagementrichtlinie. Dr. H.-G. Bußmann / K.P. Haustein 1 KZV NR

Umsetzung der Qualitätsmanagementrichtlinie. Dr. H.-G. Bußmann / K.P. Haustein 1 KZV NR 1 KZV NR Gliederung des Vortrages Definitionen Gesetzliche Grundlagen Inhalte der Qualitätsmanagementrichtlinie Hilfen zur Umsetzung Ausblick Qualitätssicherung 2 KZV NR Definitionen Qualitätsmanagement

Mehr

Quelle: Geraedts Krankenhaus-Report 2014 WidO

Quelle: Geraedts Krankenhaus-Report 2014 WidO Dr. Kyra Schneider Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung e.v. Dr. Kyra Schneider Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung e.v. Quelle: Destatis Dr.

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Praxismanagement für Allgemeinärzte, Kieferorthopäden und Zahnärzte

Praxismanagement für Allgemeinärzte, Kieferorthopäden und Zahnärzte Praxismanagement für Allgemeinärzte, Kieferorthopäden und Zahnärzte So erfüllen Sie die Anforderungen aus SGB V, 135a 26.07.2004 2004 Dr. Jakob & Partner, Trier 1 Warum Praxismanagement? Die vielfältigen

Mehr

Qualitätsmanagement-Leitfaden

Qualitätsmanagement-Leitfaden Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015 QM-Leitfaden der de-build.net GmbH "design & building of networks" 1 Grundsatz... 3 1.1 Grundsatzerklärung... 3 2 Aufbau des QM-Systems... 4 2.1 Aufbau des Qualitätsmanagementsystems...

Mehr

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie:

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Fortschreibung gemäß 56 Abs. Abs. 2 Satz 11 SGB V Vom 7. November 2007 Inhaltsverzeichnis

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus für das Behandlungsprogramm IKKpromed COPD nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V Kalenderjahr 2017 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum 31.12.2017...

Mehr

Lernen von den Fehlern Anderer: Mittels übergreifender Fehlermeldesysteme Schäden vorbeugen

Lernen von den Fehlern Anderer: Mittels übergreifender Fehlermeldesysteme Schäden vorbeugen 12. Jahrestagung des APS: Darüber müssen wir reden : Kommunikation und Patientensicherheit Berlin, 4./5. Mai 2017 Lernen von den Fehlern Anderer: Mittels übergreifender Fehlermeldesysteme Schäden vorbeugen

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg. Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,..

Mehr

Hinweise. zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind

Hinweise. zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Stand: 01.09.2012 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Diabetes mellitus Typ 1 Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Nord

Qualitätsbericht der IKK Nord Qualitätsbericht der IKK Nord nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

Qualitätsbericht IKK Nord

Qualitätsbericht IKK Nord Qualitätsbericht der IKK Nord nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromedd Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromedTeilnehmer zum

Mehr

Qualitätsbericht IKK Nord

Qualitätsbericht IKK Nord Qualitätsbericht der IKK Nord nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromedd Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2016 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromedTeilnehmer zum

Mehr