Rechtliche Rahmenbedingungen aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten. Christoph Grabenwarter
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten Christoph Grabenwarter 1
2 I. Einleitung Winston Churchill 1946: Vereinigte Staaten von Europa 5. Mail 1949: Gründung des Europarates 1990er Jahre: Europarat wird zur gesamteuropäischen Organisation Zunehmende Konkurrenz der Tätigkeitsfelder von Europarat und Europäischer Union Juncker-Bericht 2006: Europarat Europäische Union: Eine gemeinsame Ambition für den europäischen Kontinent
3 II. Rechtlicher Rahmen Ziele des Europarates Artikel 1 Satzung Europarat a Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluß unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu fördern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen.
4 II. Rechtlicher Rahmen Inhalt seiner Tätigkeit Artikel 1 Satzung Europarat b Dieses Ziel wird mit Hilfe der Organe des Rates erstrebt durch die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses, durch den Abschluß von Abkommen und durch gemeinsames Handeln auf den Gebieten der Wirtschaft, des sozialen Lebens, der Kultur, der Wissenschaft, der Rechtspflege und der Verwaltung sowie durch Schutz und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
5 II. Rechtlicher Rahmen Negativabgrenzung der Aufgaben Artikel 1 ERS c Die Beteiligung der Mitglieder an den Arbeiten des Europarats darf ihre Mitwirkung am Werk der Vereinigten Nationen und der anderen Organisationen oder internationalen Vereinigungen, denen sie angehören, nicht beeinträchtigen. d Die Fragen der nationalen Verteidigung gehören nicht zur Zuständigkeit des Europarats.
6 II. Rechtlicher Rahmen Mitgliedschaft: Artikel 4 ERS: Jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, kann durch das Minister-Komitee aufgefordert werden, Mitglied des Europarats zu werden.
7 III. Grundprinzipien des Europarates Artikel 3 ERS Jedes Mitglied des Europarats erkennt den Grundsatz vom Vorrange des Rechts und den Grundsatz an, wonach jeder, der seiner Jurisdiktion unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden solle. Es verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verfolgung des in Kapitel I gekennzeichneten Zieles mitzuarbeiten.
8 IV. Handlungsformen Übereinkommen: Abschluss von Übereinkommen sowohl durch die EG als auch durch den Mitgliedstaat vor dem Beitritt zur Europäischen Union Abschluss von Übereinkommen nur durch die EG vor dem Beitritt Abschluss nur durch die EU nach dem Beitritt Abschluss von Übereinkommen, die für die Europäische Union geöffnet sind, nur durch den Mitgliedstaat
9 IV. Handlungsformen Soft law typisch(st)e Handlungsform; unüberschaubar, unverbindlich Monitoring unterscheidbar zb nach Art des Organs, nach Thema oder nach Zeitpunkt Gerichtsurteile und deren Umsetzung Rechtskraftwirkung gegenüber betroffenen Staat; Orientierungswirkung für andere Konventionsstaaten; Überwachung der Umsetzung
10 V. Aktuelle Rechtsfragen Entkoppelungsklauseln (disconnection clauses): Beispiel: Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus: Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.
11 V. Aktuelle Rechtsfragen Stimmrecht der EU in Organen: Beispiel: Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Art. 13 Abs. 2: Die EWG übt im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit ihr Stimmrecht im Ausmaß der Zahl ihrer Mitgliedstaaten aus, sie übt ihr Stimmrecht jedoch dann nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben. Artikel 7 Resolution CM/Res (2011) 24
12 V. Aktuelle Rechtsfragen Sonderfall Menschenrechtskonvention Beitritt der EU zur EMRK: Rechtsgrundlagen (EU): Art 6 Abs. 2 EUV, Art 218 AEUV, Protokoll Nr. 8 zum VvL Rechtsgrundlagen (Europarat): 14. ZPEMRK, Art 59 Abs. 2 EMRK Endgültiger Entwurf des Beitrittsübereinkommens: Vollmitgliedschaft der EU Accession on an equal footing Anpassungen im Verfahrensrecht vor EGMR
13 VI. Ausblick Ungebrochene Konkurrenz zwischen EU und Europarat Tendenz vom Vertragsrecht zum soft law Defizite in der Verbindlichkeit Unübersichtlichkeit als rechtsstaatliches Problem Hybride Erzeugungsformen als Problem demokratischer Legitimation EMRK-Beitritt als Modell für vertragliche Lösungen?
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