Semesterüberblick. Semesterüberblick. Europarecht II. Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M.

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1 Europarecht II Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M. Semesterüberblick Semesterüberblick der europäischen Integration Struktur des Europäischen Primärrechts Europäische Wirtschaftsverfassung Europäischer Grundrechtsschutz Semesterüberblick Europäische Grundfreiheiten Europäisches Wettbewerbsrecht Kartellrecht Fusionskontrollrecht Beihilferecht 1

2 Semesterüberblick Europäisches Vergaberecht (Grobüberblick) Europäisches Außenwirtschaftsrecht (Grobüberblick) Wiederholung Ausgangspunkt Art. 24 GG Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. Art. 352 AEUV Erscheint ein Tätigwerden der Union erforderlich, um im Rahmen des Binnenmarktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig die geeigneten Vorschriften. Die Anfänge der europäischen Idee Imanuel Kant (ewige Friede) 1795: allgemeine Konföderation der europäischen Staaten unter republikanischer Verfassung Das Europäische Konzert des 19. Jahrhunderts Lockere Staatenzusammenarbeit der fünf Großmächte Johann Casper Bluntschli (Schweizer Völkerrechtler) 1878: europäischer Staatenverein Walther Rathenau 1913: Verschmelzung der Wirtschaft und Politik Europas zur Gemeinschaft 2

3 Nach I. Weltkrieg Coudenhove-Kalergi: Paneuropa ( Vereinigte Staaten von Europa, 1923), Aristide Briand (Briand-Plan für eine Europäische Föderation 1929/30) => Insgesamt kein echter Erfolg => keine Integration; Ausbruch des II. Weltkriegs Nach dem II. Weltkrieg 1946: Churchill Vereinigte Staaten von Europa Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa erster Schritt eine Partnerschaft zwischen Frankreich und Deutschland Es kann kein Wiederaufleben Europas geben ohne ein geistig großes Frankreich und ein geistig großes Deutschland Notwendigkeit, der europäischen Völkerfamilie...eine Struktur zu geben, unter der sie in Frieden, Sicherheit und Freiheit leben kann. Wir müssen eine Art Vereinigte Staaten von Europa schaffen. Großbritannien sollte nach seiner Vorstellung jedoch nicht in die neu zu schaffenden europäischen Strukturen eingebunden sein: Nach dem II. Weltkrieg : Brüsseler Pakt (später WEU) : Gründung NATO : Gründung Europarat : Unterzeichnung EMRK 3

4 Gründungsphase EGKS, EWG, EAG 1950: Schumann-Plan der Supranationalisierung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlindustrie Idee hierzu: Jean Monnet 1951: Montanunion EGKS EGKSV (1951/ ); Vergemeinschaftung der kriegswichtigen Industrien der 6 Gründungsstaaten (Frankreich, Deutschland, Italien und Benelux) Scheitern der Pläne einer EPG u. EVG 1957: EWG und EAG-Verträge Leitbild Gemeinsamer Markt, basierend auf einer Zollunion Vorgabe des GATT Verwirklichung der Zollunion 1968 und basierend auf den Grundfreiheiten Integrationsprozess der 60er und 70er Jahre 1963: Unmittelbare Wirkung des Unionsrechts van Gend & Loos 1964: Vorrang des Unionsrechts: Costa ENEL 4

5 1963: Unmittelbare Wirkung des Unions-/Gemeinschaftsrechts Unmittelbare Wirkung sowohl des primären wie sekundären Unions-/Gemeinschaftsrechts (nicht des Unionsrechts), d.h. Berechtigung und Verpflichtung nicht nur der Mitgliedstaaten der EG als Vertragsparteien des EGV, sondern auch von privaten Individuen. 1963: Unmittelbare Wirkung des Unions-/Gemeinschaftsrechts 1963 van Gend & Loos: unmittelbare Geltung des EG- Rechts unmittelbare Anwendbarkeit ist die konkrete, tatsächliche Begründung von Rechten und Pflichten für Personen in den MS, sofern die Norm: hinreichend klar; unbedingt abgefasst; kein Ermessen der MS beinhaltet. Grundsatzentscheidung des EuGH Führt zur Emanzipation des vom Völkerrecht EuGH, Urteil v , Rs. 26/62 - VAN GEND EN LOOS Fundstelle: EuGH Slg van Gend & Loos Die niederländische Transportfirma van Gend & Loos führte im Jahr 1960 Harnstoff-Formaldehyd aus Deutschland in die Niederlande ein. Die niederländischen Finanzbehörden erhoben bei der Einfuhr aufgrund einer Neuregelung des Zolltarifs einen Wertzoll von 8 %. 5

6 van Gend & Loos Das von der Firma van Gend & Loss angerufene Verwaltungsgericht ("Tariefcommissie") ersuchte den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage, ob das Verbot der Einführung neuer Zölle in Art. 12 EWG-Vertrag (vgl. nunmehr Art. 30 AEUV) "interne Wirkung" dergestalt habe, "dass die Einzelnen aus diesem Artikel unmittelbar Rechte herleiten können, die vom Richter zu beachten sind." Die Niederlande brachten vor, Art. 12 EWGV a.f. (heute Art. 25 EG), der eine Zollerhöhung nach Inkrafttreten des EWGV verbietet, begründe kein subjektives Recht. van Gend & Loos Der Gerichtshof führt hier aus: Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrecht eingeschränkt haben; eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. van Gend & Loos Nach dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut des EWG-Vertrages ist Artikel 12 dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. 6

7 Vorrang des Unions- /Gemeinschaftsrechts Anwendungsvorrang des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht der Mitgliedstaaten gleich welchen Ranges (inkl. der nationalen Verfassungen) Costa/ENEL (1964): Italien verstaatlichte 1962 die Erzeugung und Verteilung des elektrischen Stroms und gründete zu diesem Zweck die ENEL, der als juristischer Person die Betriebsanlagen der verstaatlichten Unternehmen übereignet wurden. Costa war Aktionär der von der Verstaatlichung betroffenen Aktiengesellschaft Edisonvolt. Vorrang des Unions- /Gemeinschaftsrechts Zur Begründung machte er geltend, das Verstaatlichungsgesetz verletze u.a. das in Art. 37 EWGV geregelte Verbot staatlicher Handelsmonopole. Der angerufene Giudice Conciliatore di Milano legte die damit angesprochene Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor. Welche Auswirkungen hätte ein solcher Verstoß, wenn er tatsächlich vorliegt, auf das italienische Gesetz? Anwendungsvorrang Costa/ENEL Der Gerichtshof betonte zunächst den Vorrang des Unions-/Gemeinschaftsrechts gegenüber dem italienischen Verstaatlichungsgesetz mit der Feststellung, " dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll." (Vgl. Costa/ENEL, Rs.6/64, Slg. 1964, S.1141 ff. Rn. 12) 7

8 Anwendungsvorrang Costa/Enel Davon ausgehend sei die aus dem primärrechtlichen Verbot der Bildung staatlicher Handelsmonopole (Art. 37 EWGV) resultierende Unterlassenspflicht " durch keinen Vorbehalt eingeschränkt, der ihre Wirksamkeit von einer nach innerstaatlichem Recht vorzunehmenden Handlung abhängig machen würde. Das Verbot ist seinem Wesen nach geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Angehörigen unmittelbare Wirkungen hervorzurufen. (Vgl. Costa/ENEL, Rs.6/64, Slg. 1964, S.1141 ff. Rn. 29) Integrationsprozess der 60er und 70er Jahre 1965: Fusionsvertrag 1967: Verwirklichung der Zollunion 1969: Ende der Übergangszeit, unmittelbare Anwendbarkeit der Grundfreiheiten 1973: Beitritt Dänemark, Irland, Grossbritannien 1979: Direktwahl zum Europäischen Parlament 1981: Beitritt Griechenland 1986: Beitritt Spanien, Portugal 1995: Beitritt Österreich, Schweden und Finnland 8

9 Einheitliche Europäische Akte (1986) Verpflichtung zur Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen bis Erweiterung der Parlamentsbefugnisse Ausdehnung von Mehrheitsentscheidungen im Rat Neue Kompetenzen, z.b. Forschung, Technologie, Umwelt Vertrag von Maastricht (1992) Gründung der EU als Staatenverbund, der auf 3 Säulen beruht Änderung der Gründungsverträge, insbes. des EGV WWU GASP (Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik) ZBJI (Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) Das EU-Tempelmodell 9

10 Der Vertrag von Amsterdam (1997) Weitere Stärkung des EP Vergemeinschaftung (von Säule 3 in Säule 1) weiter Teile der ZBJI (Art EGV) - Visa, Asyl, Einwanderung, verstärkte Kontrolle an den Aussengrenzen (Schengen) Beschäftigungspolitik Flexible Integration GASP Mister Gasp Vertrag von Nizza 2001 Verstärkte Einführung der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit Änderungen der Zuständigkeiten zwischen EuG und EuGH Änderungen der Stimmgewichtungen Vertrag von Lissabon Reformvertrag der Gemeinschaftsverträge (jetzt: Unionsverträge) In Kraft treten abhängig von Tschechien BVerfG: Lissabon-Entscheidung v Wichtigste Elemente u.a. Aufhebung der Säulenstruktur Rechtspersönlichkeit der EU Grundrechtecharta EG wird zu EU Primärrecht wird unterteilt in EUV, AEUV, Grundrechtecharta 10

11 Damit der Vertrag von Lissabon in Kraft treten konnte, musste er von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Es ist Sache der einzelnen Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob entsprechend den bei ihnen geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Ratifizierung per Referendum oder durch Abstimmung im Parlament erfolgt. In Artikel 6 des Vertrags von Lissabon heißt es: Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. Beitritt neuer Mitglieder X 20.. Anstehende Beitrittsverfahren Mazedonien, Türkei (sog. Beitrittskandidaten) Albanien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Serbien (sog. potentiellen Bewerberländer) Beitrittsvoraussetzungen Art. 49 EU und Kopenhagener Kriterien (1993) Europäischer Staat Achtung der in Art. 6 EU genannten Grundsätze Kopenhagener Kriterien als unabdingbares Beitrittsregime Politisches Kriterium» Institutionelle Stabilität als Garantie für eine rechtsstaatliche und demokratische Ordnung» Wahrung der Menschenrechte und Schutz von Minderheiten Wirtschaftliches Kriterium» Funktionsfähige Marktwirtschaft, Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften in der Union standhalten zu können Aquis-Kriterium» Fähigkeit, die sich aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen 11

12 Beitrittsverfahren, Art. 49 EU Einleitungsphase Verhandlungsphase Phase der unionsinternen Entscheidung Beitrittsabkommen Innerstaatliche Ratifikationsphase Ausblick Entwicklungsprozess der Europäischen Integration Die EU als internationaler Akteur? Vereinigte Staaten von Europa? Modell USA? Staatenbund? Wiederholung der Grundlagen des Primärrecht: Gründungsverträge der EU (primäres Unionsrecht); Allgemeine Rechtsgrundsätze, Grundrechte Abgeleitetes Unionsrecht/Sekundärrecht Auf der Grundlage des EUV von den Organen der EU erlassene Rechtsakte 12

13 Wiederholung der Grundlagen des Sekundäres Unionsrecht Handlungsformen der Organe Verordnungen allgemeine und unmittelbare Geltung (wie ein Gesetz) Richtlinien an alle oder einen einzelnen Mitgliedstaat gerichtet, hinsichtlich des Zieles verbindlich, umsetzungsbedürftig (kein Äquivalent im nationalen Recht) zweistufiger Rechtssetzungsvorgang Beschlüsse/Entscheidungen Einzelfallregelung (wie ein Verwaltungsakt) Empfehlungen und Stellungnahmen (unverbindlich) Wiederholung der Grundlagen des Primärrecht EUV AEUV Gundrechtecharta Verhältnis zueinander: Vgl. insbesondere Art. 1 AEUV und Art. 6 EU: Gleichrangigkeit von EUV und AEUV Gleichrangigkeit von Charta und EUV und AEUV Wiederholung der Grundlagen des Verhältnis von Unions-/Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht Kompetenzverteilung Art. 4 EU Bislang kein ausdrücklicher Kompetenzverteilungskatalog zumindest thematische Zuordnung zu einzelnen Kompetenzarten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Ausschließliche Kompetenzen Art. 2 I AEU Konkurrierende/ geteilte Kompetenzen Art. 2 II AEU Rahmenkompetenz Beitragskompetenz Art. 2 IV AEU Parallele Kompetenzen Subsidiaritätsprinzip 13

14 Wiederholung der Grundlagen des Kompetenzverteilung Ausschließliche Unionszuständigkeiten, Art. 3 AEUV Festlegung des GZT, Art. 31 Gemeinsame Handelspolitik, Art. 206 f. AEUV Währungspolitik Regelung des Beamtenstatuts der EG-Beamten Konkurrierende/geteilte Unionszuständigkeiten, Art. 4 AEUV Binnenmarkt Agrarpolitik, Art. 38 ff. AEU Umweltschutz Sozialpolitik Wiederholung der Grundlagen des Gegenseitig bestehende Pflichten Grundsatz der Unionstreue, Art. 4 III EU Wahrung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, Art. 4 II EU PdbE, ca. 15 Erwähnungen; u.a. Art. 5 I u. II EU Subsidiaritätsprinzip, u.a. Art. 5 III EU VHMK, Art. 5 IV EU Wiederholung der Grundlagen des Organe der Europäischen Union Art. 13 EU Europäisches Parlament und Rat (zusammen als Gesetzgeber der EG tätig); Art. 14 / 16 EU: Das EP / der Rat wird mit dem Rat /dem EP als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Kommission: Motor der Integration und Hüter der Verträge, Initiativrecht für Gesetzgebung und zugleich Verwaltungsbehörde im Bereich des Außenwirtschafts-, Beihilfen und Wettbewerbsrechts Gerichtshof (EuGH und EuG) 14

15 Wiederholung der Grundlagen des Europäisches Parlament (Art. 14 EU u. 223 ff. AEU) Vertreter der Völker, zukünftig 750 Abgeordnete In allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt (Art. 223 AEU) Aufteilung nach Schlüsselprinzip Aufgaben u.a. (vgl. Art. 14 EU) Rechtssetzungsprozess Haushalt Kontrollrechte, insbesondere gegenüber der Kommission Aufnahme neuer Mitglieder (Art. 49 Abs. 1 EUV) Wiederholung der Grundlagen des Rat Unterscheide: 1. Der Rat als Organ der EG, Art. 16 EU 2. Europarat, Internationale Organisation mit 43 Mitgliedsstaaten 3. Europäischer Rat, Art. 15 EU, setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der MS sowie dem Präsidenten der Kommission Wiederholung der Grundlagen des Der Rat der EU als Organ Zusammensetzung des Rates (Art. 17 EU) Aus je einem weisungsgebundenen Vertreter jedes MS Tagung in wechselnder Besetzung (Fachminister) Aufgaben des Rates (Art. 17 EU) wesentliches Rechtssetzungsorgan Haushalt Vertragsänderungen (Art. 48 EU) Auswärtige Beziehungen Koordination der Wirtschaftspolitik 15

16 Wiederholung der Grundlagen des Beschlussfassung des Rates (Art. 16 EU) Einfache Mehrheit : grundsätzlich geht man von der Möglichkeit des Beschlusses mit einfacher Mehrheit aus Qualifizierte Mehrheit Einstimmige Beschlussfassung: oft bei Rechtsakten über wichtige Angelegenheiten Wiederholung der Grundlagen des Europäischer Rat, Art. 15 EU Festlegung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten + Präsident des Europ. Rates + Kommissionspräsident Neues Amt: Präsident des Europäischen Rates Amtszeit zweieinhalb Jahre mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit Amtsentbindung möglich Wiederholung der Grundlagen des Präsident des Europäischen Rates, Art. 15: (6)Der Präsident des Europäischen Rates a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse, b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates, c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden, d) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. Der Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr. Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben. 16

17 Wiederholung der Grundlagen des Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Artikel 18 (1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Hohen Vertreter der Union für Außenund Sicherheitspolitik. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des Hohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden. (2) Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außenund Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Wiederholung der Grundlagen des Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (3) Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten". (4) Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt der Hohe Vertreter den Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3 vereinbar ist. Wiederholung der Grundlagen des Europäischer Auswärtiger Dienst Artikel 27 (1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt werden. (2) Der Hohe Vertreter vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er führt im Namen der Union den politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. (3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der Hohe Vertreter auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission. 17

18 Wiederholung der Grundlagen des Kommission, Art. 17 EU Zusammensetzung 28 weisungsunabhängige Mitglieder; seit 2005 gem. Nizza-Vertrag ein Mitglied pro Staat einvernehmlich von den Regierungen ernannt Zustimmung des Parlaments zu Präsident und Kollegium Wiederholung der Grundlagen des Kommission, Art. 17 EU Aufgaben Hüterin der Verträge Rechtssetzung, Initiativrecht Exekutivfunktionen Aussenkompetenz Verhandlungsführung Wiederholung der Grundlagen des Kommission, Art. 17 EU (1)Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen. 18

19 Wiederholung der Grundlagen des Der Gerichtshof der EU (EuGH), Art. 19 EU Zusammensetzung: 28 einvernehmlich von den MS ernannte Richter 8 Generalanwälte Ein Europäisches Gericht (früher: erster Instanz ) ist dem EuGH beigeordnet (Art. 225 EGV) zuständig für den Individualrechtsschutz, insbesondere: Beamtenklagen, Wettbewerbsrecht, Antidumping- und Subventionsrecht 19

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