W-Besoldung. Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln

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1 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln

2 Impressum: Fachhochschule Köln Gustav-Heinemann-Ufer Köln Herausgeber: Der Präsident der Fachhochschule Köln Prof. Dr.-Ing. Christoph Seeßelberg Redaktion: Prof. Dr.-Ing. Rüdiger Küchler, Franz-Josef Feithen, Sigrun Weber Layout, Satz: Susanne Neuzerling, Team 7.1 Organisation Titelbild: Thilo Schmülgen Stand: Version 3.2 Juni 2013

3 Inhalt Vorbemerkungen 1 1 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln Besoldung 2 2 Leistungs- und Funktionsbezüge Berufungs-Leistungsbezüge Bleibe-Leistungsbezüge Besondere Leistungsbezüge Funktions-Leistungsbezüge 5 3 Forschungs- und Lehrzulage 7 4 Ruhegehaltsfähigkeit 7 5 Übergang von der C-Besoldung in die W-Besoldung 7 6 Kriterienkatalog für besondere Leistungsbezüge Vorbemerkungen Leistungsbereiche und Leistungskriterien 11 7 Inkrafttreten 13 Anhang: Rechtsgrundlagen 1 I. Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 1 II. LBesG Landesbesoldungsgesetz 3 III. HLeistBVO Hochschul-Leistungsbezügeverordnung 5 IV. Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 9

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5 Vorbemerkungen 1 Vorbemerkungen Die vorliegende Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln zur W-Besoldung löst die Richtlinie vom ab. Grund für die Änderung der Präsidiumsrichtlinie ist Artikel 4 des Dienstrechtanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (siehe Anhang IV). Artikel 4 regelt die Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 sowie die Anrechnung von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen. Diese Neuregelungen machen insbesondere eine Anpassung der Höhe der Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an der Fachhochschule erforderlich. In den Besoldungsgruppen W2 und W3 können nach Maßgabe der folgenden Präsidiumsrichtlinie neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden. Das hierfür maßgebliche Verfahren an der Fachhochschule Köln wird in dieser Richtlinie ebenso beschrieben wie das für den Übergang von der C-Besoldung in die W-Besoldung. Die rechtlichen Grundlagen der W-Besoldung sind: Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) vom Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes in Landesrecht NRW durch Artikel 2 des Dienstrechtanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GVBL NRW Nr. 15 vom 24. Mai 2013) 2. Abschnitt, 3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen; 32 bis 35 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dienstrechtanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GVBL NRW Nr.15 vom 24. Mai 2013), Abschnitt 2, 11 bis 15. Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung HLeistBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Dienstrechtanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GVBL NRW Nr.15 vom 24.Mai 2013). Dienstrechtanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GVBL NRW Nr.15 vom 24.Mai 2013).

6 2 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln 1 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln 1.1 Besoldung (1) Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der Besoldungsgruppe W3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen. (2) Nach dem Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Ämter der Professorinnen und Professoren nach Maßgabe sachgerechter Bewertung 1 den Besoldungsgruppen W2 und W3 zuzuordnen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W3-Stellen bis zu 10 v. H. betragen. 2 Das Nähere bestimmt der Haushalt. (3) Im Regelfall werden neuberufene Professorinnen und Professoren verbeamtet, alternativ erfolgt die Einstellung im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Bei einer Verbeamtung nach Vollendung des 45. Lebensjahres ist nach der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) ein Versorgungsausgleichsbetrag als Einmalzahlung an das Land NRW zu leisten (s. Absatz 4). Die Altersgrenze kann bei Erfüllung von im Einzelfall zu prüfender Voraussetzungen um bis zu maximal sechs Jahre ohne eine Ausgleichszahlungspflicht überschritten werden. 3 (4) Der Versorgungsausgleichsbetrag liegt nach 7 Abs. 4 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) zurzeit je nach Diensteintrittsalter zwischen und Der jeweilige Versorgungsausgleich muss von der Fakultät getragen werden. Einzelheiten der Finanzierung (Einmalzahlung, Kreditierung, Rückzahlungsmodalitäten) werden zwischen Fakultät und Präsidium im Einzelfall schriftlich vereinbart. 2 Leistungs- und Funktionsbezüge 2.1 Berufungs-Leistungsbezüge (1) Aus Anlass von Berufungsverhandlungen können Berufungs-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für die Hochschule zu gewinnen. (2) Bei einem Wechsel von der C-Besoldung in die W-Besoldung können grundsätzlich keine Berufungs- Leistungsbezüge vergeben werden. (3) Berufungs-Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Eine Einmalzahlung ist in besonderen Fällen grundsätzlich möglich. (4) Unbefristet gewährte Berufungs-Leistungsbezüge nehmen nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil ÜBesG NRW Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen. 2 Für NRW noch nicht umgesetzt. 3 Überschreitungstatbestände u. a.: Wehrdienstpflicht, FSJ, Mutterschutz, Kinderbetreuungszeiten, Pflegezeiten, jeweils in tatsächlicher und nachgewiesener Höhe, sowie ggf. bei Schwerbehinderung (um bis zu maximal drei Jahre) 4 Die Teilnahme von Berufungs-Leistungsbezügen an Besoldungsanpassungen ist eine Kann-Bestimmung im LBesG.

7 Leistungs- und Funktionsbezüge 3 (5) Über die Gewährung und die Höhe der Berufungs-Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans im Rahmen der Berufungsverhandlung mit der Berufungsbewerberin bzw. dem Berufungsbewerber. Das Ergebnis wird in einer Verhandlungsniederschrift festgehalten. Bei der Entscheidung ist insbesondere die Bedeutung der Professur für Lehre und Forschung, die individuelle Qualifikation sowie die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. (6) Die Höhe der Berufungs-Leistungsbezüge beträgt in der Regel 300 /Monat. Die Präsidentin oder der Präsident kann davon abweichende Berufungs-Leistungsbezüge vergeben. Professorinnen und Professoren, die in ein privatrechtliches Dienstverhältnis berufen werden, erhalten in der Regel eine zusätzliche unbefristete Berufungszulage von monatlich 200. Über die Höhe entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. (7) Für die Aufwendungen eines mit der Berufung in Verbindung stehenden Umzuges an den Hochschulort kann eine einmalige, nicht ruhegehaltsfähige Umzugskostenentschädigung zwischen und bewilligt werden. Die Umzugskostenpauschale wird nach Beendigung des Umzuges gewährt und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Dienstantritt bei der Fachhochschule Köln schriftlich zu beantragen. Die Pauschale wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage umgezogen wird. 2.2 Bleibe-Leistungsbezüge (1) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt (LBesG, 12 Abs. 1 Satz 5). (2) Bleibe-Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Eine Einmalzahlung ist in besonderen Fällen grundsätzlich möglich. (3) Unbefristet gewährte Bleibe-Leistungsbezüge nehmen nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. (4) Bleibe-Leistungsbezüge betragen in der Regel nach fünf Leistungsstufen vergeben. Die Präsidentin oder der Präsident kann davon abweichende Bleibe-Leistungsbezüge vergeben. Stufe XS S M L XL / Monat Tabelle 1: Bleibe-Leistungsbezüge (5) Bleibe-Leistungsbezüge bis zur Höhe von 440 (Stufe L) tragen die Fakultäten aus ihrem Personalbudget. Darüber hinaus gehende Bleibe-Leistungsbezüge werden aus zentralen Mitteln finanziert. Die Fakultäten erhalten diese Mittel als Sonderzuweisung.

8 4 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln (6) Über die Gewährung und die Höhe der Bleibe-Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans auf Antrag der Professorin bzw. des Professors im Rahmen der Bleibeverhandlung. Es erfolgt eine schriftliche Verhandlungsniederschrift. Bei der Entscheidung ist insbesondere die Bedeutung der Professur für Lehre und Forschung, die individuelle Qualifikation sowie die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. (7) Die Gewährung eines Bleibe-Leistungsbezuges kann mit einer Leistungsvereinbarung verknüpft werden. Hierzu sind im Antrag die in den folgenden fünf Jahren geplanten Schwerpunkte der Tätigkeiten in Lehre, Forschung und Weiterbildung ausführlich darzulegen. 2.3 Besondere Leistungsbezüge (1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Die erstmalige Gewährung ist in der Regel frühestens drei Jahre nach Berufung an die Fachhochschule Köln möglich. (2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung, gewährt und für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren befristet vergeben. (3) Besondere Leistungsbezüge müssen von der Professorin oder dem Professor individuell beantragt werden. Der Antrag muss detaillierte Ausführungen zu drei bis maximal fünf Leistungsbereichen entsprechend Kapitel 6 dieser Richtlinie enthalten. Das Einwerben von Drittmitteln kann nur dann als besondere Leistung berücksichtigt werden, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach 14 LBesG gewährt wird. Für besondere Leistungen in der akademischen Selbstverwaltung können grundsätzlich keine besonderen Leistungsbezüge gewährt werden. (4) Der Antrag auf Gewährung eines besonderen Leistungsbezuges ist von der Professorin oder dem Professor auf dem Dienstweg über die Dekanin oder den Dekan zu stellen. Diese(r) bestätigt die Antragstellung durch einen Sichtvermerk und leitet ihn zur Vorbereitung der Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten an das Personalreferat weiter. Anträge können zum oder eines Jahres gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident dann bis zum bzw. bis zum (5) Über die Gewährung, die Höhe und die Laufzeit besonderer Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans. Die Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs ist schriftlich festzuhalten. (6) Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge kann mit einer Leistungsvereinbarung verknüpft werden. Hierzu sind im Antrag die in den folgenden drei bis fünf Jahren geplanten Schwerpunkte der Tätigkeiten in Lehre, Forschung und Weiterbildung ausführlich darzulegen. (7) In besonderen Fällen, bei erheblichen Leistungssteigerungen in der Lehre und in der Forschung, kann in der Regel nach frühestens fünf Jahren ein weiterer Antrag auf Gewährung eines besonderen

9 Leistungs- und Funktionsbezüge 5 Leistungsbezugs gestellt werden. Dieser kann die unveränderte Gewährung des bereits bezogenen besonderen Leistungsbezugs oder eine erhöhte Gewährung zum Gegenstand haben. Der bereits gewährte Leistungsbezug kann dadurch sukzessive entsprechend einer neuen Leistungseinstufung aufgestockt werden. (8) Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet in der Höhe vergeben werden, in der sie bereits einmal vergeben wurden. (9) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge werden nach 12 LBesG mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls versehen. (10) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nehmen nach Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. (11) Die Höhe der besonderen Leistungsbezüge orientiert sich an fünf Leistungsstufen, wobei Stufe XS den allgemeinen Anforderungen an eine Professur entspricht; ein besonderer Leistungsbezug wird hierfür nicht gewährt. Für weit überdurchschnittliche Leistungen, die die internationale Reputation der Hochschule entscheidend mitprägen, oder wenn eine Professorin oder ein Professor im eigenen Fach eine überragende internationale Reputation genießt, kann die Leistungsstufe XL vergeben. Stufe XS S M L XL / Monat Tabelle2: Besondere Leistungsbezüge Die Präsidentin oder der Präsident kann von Tabelle 2 abweichende Leistungsbezüge vergeben. (12) Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von besonderen Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor wegen der Übernahme von Tätigkeiten in der Selbstverwaltung als Gleichstellungsbeauftragte, als nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung, als Dekanin oder Dekan, als Studiendekanin oder Studiendekan oder in einer vergleichbaren Funktion zu keiner Benachteiligung führen. Aus diesem Grunde kann ein Antrag auf besondere Leistungsbezüge mit Leistungen aus den letzten drei Jahren vor Übernahme der Selbstverwaltungstätigkeit begründet werden. (13) Bei der Bewertung von Leistungen und der Gewährung von Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig angerechnet werden, wenn die Einschränkung der Tätigkeit familienbedingt erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Einschränkung durch eine Behinderung oder Krankheit bedingt ist. 2.4 Funktions-Leistungsbezüge (1) Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

10 6 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Köln erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3. Die weiteren hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung der Fachhochschule Köln erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 16,1 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3. (3) Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung kann neben dem Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der nordrheinwestfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt werden. (4) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung hinter den Bezügen aus dem vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben. (5) Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung (z.b. Leiterinnen oder Leiter von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen; hingegen nicht: Geschäftsführende Institutsdirektoren, Prüfungsausschussvorsitzende, Haushaltsbeauftragte, Vorsitzende von Gremienvertretungen etc.) kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 v. H. des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. (6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. In den übrigen Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

11 Forschungs- und Lehrzulage 7 3 Forschungs- und Lehrzulage Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltsfähige Zulage nach 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines solchen Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.. 4 Ruhegehaltsfähigkeit Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 21 v. H. des jeweiligen Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W2 ruhegehaltsfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltsfähig erklärt werden (BBesG). 5 Übergang von der C-Besoldung in die W-Besoldung (1) Die Fachhochschule Köln ermöglicht Professorinnen und Professoren in der C Besoldung den Übergang in die W-Besoldung. Der Wechsel setzt einen Antrag voraus, der nach Annahme und Überleitung in die W-Besoldung unwiderruflich ist. Eine unbefristete Berufungszulage kann bei einem Wechsel von der C-Besoldung in die W Besoldung nicht gewährt werden, da zum Zeitpunkt des Wechsels keine Berufung vorliegt. (2) Eine Bleibe-Zulage kann nur vergeben werden, wenn das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden kann durch Vorlage des Rufs einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines andern Arbeitgebers. Für einen Wechsel von der C-Besoldung in die W-Besoldung ohne diese Voraussetzungen kann eine Bleibe-Zulage nicht gewährt werden. (3) Professorinnen und Professoren, die die Überführung aus einem Amt der Besoldungsgruppe C in ein Amt der Besoldungsgruppe W2 beantragen, können grundsätzlich besondere Leistungsbezüge erhalten, deren erstmalige Höhe sich nach den im Rahmen der C-Besoldung erbrachten Leistungen richtet. Für die Gewährung einer besonderen Leistungszulage sind insbesondere die Qualifikation der Professorin bzw. des Professors, die Ergebnisse der Lehrevaluation und die erbrachten Forschungsleistungen maßgeblich.

12 8 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln (4) Der Wechsel von der C-Besoldung in die W-Besoldung muss von der Professorin oder dem Professor individuell beantragt werden. In dem Antrag sind die tragenden Gründe für die Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs darzulegen. (5) Der Antrag muss detaillierte Ausführungen zu besonderen, über mehrere Jahre erbrachte Leistungen zu drei bis maximal fünf Leistungsbereichen entsprechend Kapitel 7 enthalten. Besondere Leistungsbezüge beim Wechsel von der C-Besoldung in die W Besoldung werden in der Regel nach fünf Leistungsstufen vergeben. Die Präsidentin oder der Präsident kann von diesen fünf Leistungsbezugsgrößen in der Höhe abweichende Berufungs-Leistungsbezüge gewähren. (6) Zur differenzierten Berücksichtigung der während der C-Besoldung erbrachten besonderen Leistungen werden für Wechsler in die W-Besoldung die Leistungsstufen M+ und L+ eingeführt. Damit soll bei Festlegung der Leistungsstufe auch die Dauer der erbrachten besonderen Leistungen angemessen berücksichtigt werden können. Stufe M M+ L L+ XL / Monat Tabelle3: Besondere Leistungsbezüge im Rahmen des Wechsels von der C-Besoldung zur W Besoldung (7) Die besonderen Leistungsbezüge nach dieser Vorschrift können nur bis zum beantragt werden. Danach werden besondere Leistungsbezüge auch bei einem Wechsel von der C-Besoldung in die W-Besoldung nach Ziffer 5 dieser Richtlinie gewährt. (8) Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von besonderen Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor wegen der Übernahme von Tätigkeiten in der Selbstverwaltung als Gleichstellungsbeauftragte, als nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung, als Dekanin oder Dekan, als Studiendekanin oder Studiendekan oder in einer vergleichbaren Funktion zu keiner Benachteiligung führen. Aus diesem Grunde kann ein Antrag auch mit besonderen Leistungen vor Übernahme der Selbstverwaltungstätigkeit begründet werden. (9) Bei der Bewertung von Leistungen und der Gewährung von Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig angerechnet werden, wenn die Einschränkung der Tätigkeit familienbedingt erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Einschränkung durch eine Behinderung oder Krankheit bedingt ist. (10) Über die Gewährung und die Höhe besonderer Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans. (11) Die besonderen Leistungsbezüge werden ab dem Zeitpunkt der Überleitung von der C-Besoldung in die W-Besoldung zunächst befristet für zwei Jahre gewährt. (12) Werden die besonderen Leistungsbezüge nach Ablauf von zwei Jahren bestätigt (wiederholte Vergabe), können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete monatliche Bezüge werden nach 12 LBesG mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls versehen.

13 Übergang von der C-Besoldung in die W-Besoldung 9 (13) Nach in der Regel fünf Jahren, in begründeten Ausnahmen auch früher, jedoch nicht vor weiteren drei Jahren nach der Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs, kann ein weiterer Antrag auf Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs gestellt werden. Dieser kann die unveränderte Gewährung des bereits bezogenen besonderen Leistungsbezugs oder eine erhöhte Gewährung zum Gegenstand haben. Der bereits gewährte Leistungsbezug kann dadurch sukzessive entsprechend einer neuen Leistungseinstufung aufgestockt werden. (14) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nehmen nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. (15) Soweit sich die in der W-Besoldung erzielten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gegenüber denen in der C-Besoldung beim Wechsel erreichten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen verringern, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in der C-Besoldung (Bestandsschutzzusicherung des MIWFT gemäß Erlass vom in entsprechender Anwendung von 5 Abs. 5 BeamtVG; Landesregelung in Vorbereitung). Hierbei wird die Lebensaltersstufe zugrunde gelegt, die der Professor zum Zeitpunkt des Wechsels in die W-Besoldung erreicht hatte. Besoldungsanpassungen werden berücksichtigt..

14 10 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln 6 Kriterienkatalog für besondere Leistungsbezüge 6.1 Vorbemerkungen Durch die Vergabe der Leistungsbezüge werden besondere Leistungen auf den Gebieten Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung gewürdigt. Für besondere Leistungen in der akademischen Selbstverwaltung können grundsätzlich keine besonderen Leistungsbezüge gewährt werden. Die Gewährung und die Höhe von besonderen Leistungsbezügen orientieren sich an folgenden fünf Leistungsstufen. Stufe XS S M L XL Allgemeine Leistungsbeschreibung Leistungen, die den allgemeinen Anforderungen zur Erfüllung der Dienstpflichten in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung entsprechen. Reichen die Leistungen nicht über die Stufe XS hinaus, kann keine besondere Leistungszulage bewilligt werden Überdurchschnittliche Leistungen, die deutlich über die Erfüllung der Dienstpflichten in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung hinausgehen. Überdurchschnittliche Leistungen in der Lehre und überdurchschnittliche Leistungen, die deutlich über die Erfüllung der Dienstpflichten in Forschung, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung hinausgehen Überdurchschnittliche Leistungen in der Lehre und überdurchschnittliche Leistungen, die deutlich über die Erfüllung der Dienstpflichten in Forschung, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung hinausgehen und die das Profil der Hochschule mindestens im regionalen Rahmen und/oder als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen Überdurchschnittliche Leistungen in der Lehre und überdurchschnittliche Leistungen, die deutlich über die Erfüllung der Dienstpflichten in Forschung, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung hinausgehen und die die internationale Reputation der Hochschule entscheidend mitprägen.

15 Kriterienkatalog für besondere Leistungsbezüge Leistungsbereiche und Leistungskriterien Besondere Leistungsbezüge müssen von der Professorin oder dem Professor individuell beantragt werden. Der Antrag soll detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu drei bis maximal fünf der nachfolgenden zehn Leistungsbereiche (1.1 bis 5) umfassen. Die aufgeführten Kriterien zur Bewertung einer besonderen Leistung sind dabei beispielhaft zu verstehen und geben lediglich einen Orientierungsrahmen für die Antragstellung. Bereich Leistungskriterien (Beispiele) 1 Besondere Leistungen in Lehre und Studium 1.1 Lehrveranstaltungen Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden Fächerübergreifende bzw. fakultätsübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Lehrenden im Rahmen von Modulen, Projekten oder Abschlussarbeiten Ergebnisse bei der externen Lehrevaluation Fremdsprachig durchgeführte Lehrveranstaltungen Engagement bei der Betreuung Studierender, insbesondere bei Abschlussarbeiten und wiederholte Prämierung von Abschlussarbeiten Veröffentlichung von Lehrmaterialien und Verfassen von Lehrbüchern Anerkannte Auszeichnungen und Preise für herausragende Lehre 1.2 Kooperationen in Lehre und Studium Verantwortliche Durchführung von Kooperationsprogrammen mit anderen Hochschulen Aufbau, Koordination und Betreuung von dualen Studiengängen Besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender 1.3 Studienreform Besonderes Engagement bei der Studienreform sowie bei der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote 2 Besondere Leistungen in der Forschung Das Einwerben von Drittmitteln kann nur dann als besondere Leistung berücksichtigt werden, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach 14 LBesG gewährt wird. 2.1 Forschungs- und Drittmittelprojekte Regelmäßige Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten Drittmitteleinwerbung in erheblichem Umfang in der jeweiligen Fachrichtung Mitwirkung in internationalen Forschungsprojekten

16 12 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln Gute Ergebnisse bei der Forschungsevaluation, Auszeichnungen, Preise Forschungsleistungen, die die internationale Reputation der Hochschule entscheidend mitprägen Verantwortliche Durchführung von Kooperationsprogrammen mit anderen Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Organisationen 2.2 Forschungsschwerpunkte und Kompetenzplattformen Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Kompetenzplattformen und wissenschaftlichen Arbeitsgruppen 2.3 Wissenstransfer Leistungen im Wissenschaftstransfer oder Unterstützung bei Existenzgründungen Erfindungen und Patente 2.4 Wissenschaftliche Publikationen und Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften Mitarbeit in anerkannten wissenschaftlichen Gremien Gutachtertätigkeit 3 Besondere Leistungen in der wissenschaftlichen Weiterbildung Ergebnisse bei der Evaluation von eigenen Weiterbildungsveranstaltungen in der Hochschule Engagement bei der Entwicklung von umfangreichen Weiterbildungsangeboten in der Hochschule 4 Besondere Leistungen in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchs Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Betreuung von Promotionsvorhaben als Erst- oder Zweitgutachter Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Absolventinnen und Absolventen in Promotionsvorhaben 5 Sonstige besondere Leistungen

17 Inkrafttreten 13 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Ausgefertigt aufgrund Beschluss des Präsidiums vom Köln, den Der Präsident Prof. Dr.-Ing. Christoph Seeßelberg

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19 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 1 Anhang: Rechtsgrundlagen I Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 33 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind. (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

20 2 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen 1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, 2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern. 35 Forschungs- und Lehrzulage (1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. (2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

21 LBesG Landesbesoldungsgesetz 3 II LBesG Landesbesoldungsgesetz 5 11 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W (1) Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen. (2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung ( 18 Bundesbesoldungsgesetz 6 ) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 vom Hundert betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen (1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt. (2) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Diese Leistungsbezüge können neben Leistungsbezügen nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Befristete Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeter Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der jeweils bezogenen Höhe ruhegehalt- 5 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (LBesG Landesbesoldungsgesetz) ÜBesG NRW Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. 7 Für NRW noch nicht umgesetzt.

22 4 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln fähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen. (4) Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens für y 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, y 3 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts, y 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. (5) Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Leistungsbezüge richtet sich nach 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden; sie sind nach Maßgabe des 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 13 Vergaberahmen 34 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.1010) findet keine Anwendung. Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird. 14 Forschungs- und Lehrzulage Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.

23 HLeistBVO Hochschul-Leistungsbezügeverordnung 5 III HLeistBVO Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete vom 17. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren und für die Vergabe von Leistungsbezügen wegen der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung gemäß 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß 33 Abs. 1 und 3 BBesG und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß 35 Abs. 1 BBesG getroffen 2 Leistungsbezüge Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen ( 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung ( 4 Besondere Leistungsbezüge) 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung ( 6 Funktions-Leistungsbezüge) gewährt werden können. 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge (1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung außerhalb der Hochschule zu verhindern. Neben den nach 12 Abs. 1 LBesG zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden. (2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans.

24 6 W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln 4 Besondere Leistungsbezüge Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage ( 14 LBesG) gewährt wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Hochschule in einer Hochschulordnung regeln. 5 Kriterien für besondere Leistungsbezüge (1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch: y Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise, y Publikationen, y Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen, y Erfindungen und Patente, y Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften, y Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen, y Drittmitteleinwerbungen, y Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,- internationale Kooperationen. (2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch: y Ergebnisse der Lehrevaluation, y studentische Lehrveranstaltungskritik, y Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angeechnet werden, y besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender, y besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote, y besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden, y Auszeichnungen und Preise (3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet werden durch: y herausragende Konzerttätigkeiten, y Aufführungen, Ausstellungen, y Auszeichnungen und Preise, y Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten.

25 HLeistBVO Hochschul-Leistungsbezügeverordnung 7 (4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch: y Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen, y besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten, y besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule. (5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch: y besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, y Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen, y besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. 6 Funktions-Leistungsbezüge (1) Mitglieder des Rektorats und des Präsidiums, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten Funktions-Leistungsbezüge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil (2) Die Rektorin, der Rektor, die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Köln erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 von Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3. (3) Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung kann neben dem Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt werden. (4) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung hinter den Bezügen aus dem vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben. (5) Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 v. H. des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. (6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung der Universitäten und Fachhochschulen die oder der Vorsitzende des Hochschulrats; bei den Kunsthochschulen trifft diese Entscheidung das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. In den übrigen Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Rektorin oder der Rektor.

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