Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen
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- Tomas Claus Weiner
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1 Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575) erlässt das Leitungsgremium der Universität Passau mit Beschluss vom im Benehmen mit dem Senat folgende Grundsätze: 1 Geltungsbereich (1) Diese Grundsätze regeln die Vergabe von Leistungsbezügen gemäß der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung. (2) Sie gelten für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3. (3) Für Entscheidungen über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen an Mitglieder des Leitungsgremiums, die nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung W besoldet werden, sowie von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen an Rektorinnen und Rektoren ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig. 2 Arten und Verteilung der Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge stehen insbesondere als Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge ( 3) zur Verfügung. (2) Mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge sollen auf besondere Leistungsbezüge ( 4 und 5) entfallen. (3) Für Funktions-Leistungsbezüge ( 7) sollen in der Regel bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge zur Verfügung stehen.
2 - 2-3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) 1 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können nach Maßgabe der folgenden Absätze bei vollständigem Nachweis der bisherigen Bezüge und im Falle von Bleibeverhandlungen des auswärtigen Berufungsangebots gewährt werden. 2 Über die Gewährung entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, die bis zu ihrer Ernennung an einer anderen staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes tätig waren oder in keinem Beschäftigungsverhältnis standen, können erhalten, 1. wenn es sich - um den ersten Ruf in ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes handelt und - die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht bereits ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 innehat, das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3; ist das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3 geringer als die bisherigen Bezüge der Bewerberin bzw. des Bewerbers, können bis zum Ausgleich Berufungs-Leistungsbezüge gewährt werden; 2. wenn es sich einschließlich einer früheren Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 um den zweiten angenommenen Ruf in ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes handelt, das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3, Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3 und den bisherigen Bezügen nach der Besoldungsgruppe C 4 (Grundgehalt und Zuschüsse) bzw. der Besoldungsgruppe W 3 (Grundgehalt und unbefristet gewährte Berufungs- und/oder Bleibe-Leistungsbezüge) sowie weitere Berufungs-Leistungsbezüge bis zur Höhe von 50 % des maximalen Berufungsgewinns für einen zweiten Ruf nach der Vorbemerkung zur Bundesbesoldungsordnung C;
3 wenn es sich einschließlich früherer Berufungen in Ämter der Besoldungsgruppe C 4 um den dritten oder einen weiteren angenommenen Ruf in ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes handelt, das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3, Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3 und den bisherigen Bezügen nach der Besoldungsgruppe C 4 (Grundgehalt und Zuschüsse) bzw. der Besoldungsgruppe W 3 (Grundgehalt und unbefristet gewährte Berufungs- und/oder Bleibe-Leistungsbezüge) sowie weitere Berufungs-Leistungsbezüge bis zur Höhe von 50 % des maximalen Berufungsgewinns für einen dritten oder einen weiteren Ruf nach der Vorbemerkung zur Bundesbesoldungsordnung C. 2 Hierbei sind insbesondere - die individuelle Qualifikation für die ausgeschriebene Professur, - etwaige Evaluierungsergebnisse, - die Bewerberlage sowie - die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. (3) 1 Bewerberinnen und Bewerbern, die aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, können zusätzlich zum Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3 Berufungs-Leistungsbezüge bis zur Höhe von 80 % des Differenzbetrages zwischen ihren vorherigen Bezügen und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 3 zugesagt werden. 2 Hierbei sind insbesondere die in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. (4) 1 In besonderen Ausnahmefällen können über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge hinaus zusätzliche Berufungs-Leistungsbezüge gewährt werden. 2 Hierbei sind insbesondere die in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. (5) 1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 erhalten grundsätzlich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2. 2 Ist das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 geringer als die bisherigen Bezüge der Be-
4 - 4 - werberin oder des Bewerbers, oder handelt es sich einschließlich einer früheren Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 um den zweiten oder einen weiteren angenommenen Ruf in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 oder W 2 an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes, können zum Ausgleich Berufungs-Leistungsbezüge maximal in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 und den bisherigen Bezügen der Besoldungsgruppe C 3 (Grundgehalt) bzw. der Besoldungsgruppe W 2 (Grundgehalt und unbefristet gewährte Berufungs- und/oder Bleibe-Leistungsbezüge) gewährt werden. 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. (6) 1 Bleibe-Leistungsbezüge können auf Antrag einer Professorin bzw. eines Professors von der Rektorin bzw. dem Rektor gewährt werden, wenn 1. ein schriftlicher Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorgelegt oder 2. das Angebot eines anderen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft gemacht wird. 2 Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel sollen durch einen Abschlag gegenüber dem auswärtigen Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden. 3 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) 1 Vor der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen ist die zuständige Dekanin bzw. der zuständige Dekan zu hören. 2 Die Dekanin bzw. der Dekan hat vor Beginn von Berufungsverhandlungen zur Frage der Bedeutung für die Fakultät eine Stellungnahme abzugeben. 3 Vor Beginn von Bleibeverhandlungen hat er überzeugend zu begründen, warum ein besonderes Interesse der Fakultät am Verbleiben der Professorin bzw. des Professors besteht, das Bleibe-Leistungsbezüge rechtfertigt. (8) 1 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden in der Regel 1. als laufende monatliche Zahlung und 2. unbefristet gewährt. 2 Insoweit können sie an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Prozentsatz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden. 3 Sie können auch als Einmalzahlung vergeben werden. 4 Berufungs-
5 - 5 - und Bleibe-Leistungsbezüge werden frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung neu vergeben oder erhöht. (9) Die Rektorin bzw. der Rektor erteilt der Frauenbeauftragten im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen einmal jährlich geschlechtsdifferenziert und getrennt nach den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Auskunft über die Höhe der insgesamt gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge. 4 Kriterien für die Vergabe besonderer Leistungsbezüge (1) Besondere Leistungen, für die besondere Leistungsbezüge gewährt werden können, müssen 1. über die Dienstpflichten von Professorinnen bzw. Professoren erheblich hinausgehen und 2. im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit in der Regel über mindestens drei Jahre erbracht worden sein. (2) Kriterien für besondere Leistungen in der Forschung können in erster Linie sein: herausragende Forschungsleistungen, die insbesondere durch hoch dotierte Preise und Auszeichnungen nachgewiesen werden, weit überdurchschnittliche Erfolge bei der Einwerbung von Drittmitteln unter Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten, wobei die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt nur berücksichtigungsfähig ist, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage gemäß 7 BayHLeistBV gewährt wird, herausragende Leistungen bei Aufbau und Leitung von Forschergruppen (insbesondere Sprecher von Sonderforschungsbereichen, Koordinator von EU-Projekten); (3) Besondere Leistungen in der Lehre können in erster Linie sein: weit überdurchschnittlicher Einsatz und Erfolg in der Lehre; (4) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können in erster Linie sein:
6 - 6 - herausragende Leistungen bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten im Hauptamt, die sich auch durch hohe Nachfrage auszeichnen; (5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können in erster Linie sein: weit überdurchschnittliche Initiativen und Erfolge bei der Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen, bei der Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen. 5 Stufen für besondere Leistungsbezüge (1) 1 Besondere Leistungsbezüge werden in zwei Stufen in jeweils gleicher Höhe gewährt: Stufe 1: Für Leistungen, die das Profil des Faches/der Fakultät in besonderer Weise mitprägen. Stufe 2: Für Leistungen, die das Profil des Faches/der Fakultät in herausragender Weise mitprägen. 2 Die Beträge sind zu den übrigen monatlich zu zahlenden Bezügen hinzuzurechnen. 3 Die Höhe der Stufen wird vom Leitungsgremium einmal jährlich in angemessener Höhe festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. * (2) 1 Die erstmalige Gewährung einer neuen Stufe wird für einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren befristet. 2 In der Folgezeit kann diese Stufe entweder entfallen oder nochmals befristet oder unbefristet gewährt werden. (3) Besondere Leistungsbezüge nehmen in der Regel an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil. * Vgl. 2 Abs. 2 der Satzung der Universität Passau zur Regelung des Verfahrens der Bewertung der besonderen Leistungen zur Vergabe der besonderen Leistungsbezüge
7 - 7 - (4) 1 Besondere Leistungsbezüge können in besonderen Fällen auch als Einmalzahlung gewährt werden. 2 Die Höhe des Betrages muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Leistung stehen; sie soll 5.000,- nicht überschreiten. (5) Bei einem erheblichen Leistungsabfall können unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden. (6) 1 Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von besonderen Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin bzw. Professor wegen der Übernahme von Tätigkeiten in der universitären Selbstverwaltung als Rektorin bzw. Rektor, Prorektorin bzw. Prorektor, Dekanin bzw. Dekan oder Studiendekanin bzw. Studiendekan zu keiner Benachteiligung führen. 2 Eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin bzw. Professor aus familiären Gründen, bei anerkannter Schwerbehinderung oder vergleichbar gewichtigen Gründen ist angemessen zu berücksichtigen. 3 Im Übrigen reduzieren sich bei einer Teilzeitarbeit die besonderen Leistungsbezüge entsprechend der bewilligten Arbeitszeitreduzierung. 6 Verfahren der Vergabe der besonderen Leistungsbezüge 1 Die Einzelheiten des Verfahrens der Bewertung der besonderen Leistungen zur Vergabe der besonderen Leistungsbezüge sind durch Satzung der Universität Passau geregelt. * 2 In dem Antrag bzw. dem Vorschlag zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts (Anlage) zu begründen, worin die besonderen Leistungen liegen. 3 Dabei sind die erbrachten Leistungen in den in 4 Abs. 2 bis 5 genannten Tätigkeitsfeldern für den Zeitraum der zurückliegenden drei Jahre nachzuweisen. * Satzung der Universität Passau zur Regelung des Verfahrens der Bewertung der besonderen Leistungen zur Vergabe der besonderen Leistungsbezüge
8 - 8-7 Funktions-Leistungsbezüge (1) 1 Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung W, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen, können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. 2 Über die Gewährung entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. 3 Für die Tätigkeiten als Dekanin bzw. Dekan und als Studiendekanin bzw. Studiendekan werden Funktions-Leistungsbezüge gewährt. 4 Die Festlegung weiterer Tätigkeiten, die als besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung anzusehen sind, und der Höhe der Funktions-Leistungsbezüge bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. (2) Die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion.
9 - 9-8 Forschungs- und Lehrzulage (1) 1 Unter den Voraussetzungen des 7 BayHLeistBV kann Professorinnen und Professoren, die im Hauptamt Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, eine Zulage gewährt werden. 2 Diese wird regelmäßig monatlich für die Dauer des Projekts gewährt, ist nicht ruhegehaltfähig und nimmt nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 3 Sie wird nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über die Hochschulkonten abgewickelt wird und erst nachdem entsprechende Zahlungen eingegangen sind. (2) 1 Den Anträgen auf Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage ist der Bewilligungsbescheid beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben muss, für den diese bewilligt werden soll. 2 Die Anträge sind zusammen mit einer Stellungnahme der Dekanin bzw. des Dekans an die Rektorin bzw. den Rektor zu richten. 9 Ruhegehaltfähigkeit (1) Funktions-Leistungsbezüge sind 1. nach mindestens fünf Jahren Funktionswahrnehmung in Höhe eines Viertels, 2. nach a. mindestens fünf Jahren und b. zwei Amtszeiten in Höhe der Hälfte ruhegehaltfähig. (2) 1 Unbefristet gewährte Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. 2 Sie können über den Betrag von 40 % hinaus bis zu 80 % des jeweiligen Grundgehalts unter Berücksichtigung der in 6 Abs. 6 Satz 2 BayHLeistBV festgelegten Quoten für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie
10 jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind und 2. im Falle des Zusammentreffens mit anderen ruhegehaltfähigen oder für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen als ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach 6 Abs. 5 BayHLeistBV berücksichtigt werden können. (3) 1 Befristet gewährte Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge können bis zur Höhe von insgesamt 40 % des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie 1. wiederholt vergeben, 2. mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind und 3. im Falle des Zusammentreffens mit anderen ruhegehaltfähigen oder für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen als ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach 6 Abs. 5 BayHLeistBV berücksichtigt werden können. 2 Sie können über den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge von 40 % hinaus bis zu 80 % des jeweiligen Grundgehalts unter Berücksichtigung der in 6 Abs. 6 Satz 2 BayHLeistBV festgelegten Quoten für ruhegehaltfähig erklärt werden. (4) Leistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben werden, werden spätestens nach zehnjährigem Bezug ruhegehaltfähig. (5) Werden ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge und ruhegehaltfähige Funktions-Leistungsbezüge nacheinander bezogen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Professorin bzw. den Professor günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Leistungsbezug berücksichtigt. (6) Leistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, können nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden.
11 Besondere Leistungsbezüge beim Wechsel in die W-Besoldung (1) Professorinnen und Professoren der Universität Passau, die die Überführung aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnung C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W beantragen, erhalten besondere Leistungsbezüge, deren Höhe sich nach den bisher erbrachten und künftig zu erwartenden Leistungen richtet. (2) Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die bis spätestens 31. Dezember 2005 bei der Rektorin bzw. dem Rektor die Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsordnung W gemäß Absatz 1 beantragen, können bereits bei der erstmaligen Vergabe besondere Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. (3) 1 Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die nach dem 31. Dezember 2005 bei der Rektorin bzw. dem Rektor die Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsordnung W gem. Absatz 1 beantragen, werden die besonderen Leistungsbezüge zunächst befristet gewährt; diese können frühestens nach 3 Jahren entfristet werden. 2 Wird kein Antrag auf Weitergewährung der besonderen Leistungsbezüge gestellt, entfallen sie nach Ablauf der Befristung. 3 Der Antrag auf Wechsel in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W ist der Rektorin bzw. dem Rektor bis zum 31. August mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. 11 In-Kraft-Treten 1 Diese Grundsätze treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie werden spätestens nach fünf Jahren evaluiert. Passau, den Professor Dr. Walter Schweitzer Rektor
12 Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge (BayHLeistBV) Name, Vorname Ort, Datum Lehrstuhl/Professur Bereits gewährte Leistungsstufen Tel.-Nr. Bereits gewährte Einmalzahlungen I. Bewertungskriterien (Begründung auf Rückseite) 1. Tätigkeitsfeld Forschung Preise, Auszeichnungen; Forschungspublikationen; Umsetzung von Forschungsergebnissen; Drittmitteleinwerbung; Aufbau/Leitung von Forschergruppen; sonstige besondere Leistungen in der Forschung 2. Tätigkeitsfeld Lehre Ergebnisse der Lehrevaluationen; sonstige besondere Leistungen in der Lehre 3. Tätigkeitsfeld Weiterbildung Entwicklung von Weiterbildungsangeboten; Nachfrage nach diesen Angeboten 4. Tätigkeitsfeld Nachwuchsförderung Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen; Leitung von Einrichtungen zur Förderung des graduierten wissenschaftlichen Nachwuchses II. Ich beantrage die Gewährung einer Einmalzahlung befristete (Wieder-)Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Stufenbetrages befristete (Wieder-)Gewährung eines ruhegehaltfähigen Stufenbetrages Entfristung eines befristeten, nicht ruhegehaltfähigen Stufenbetrages Entfristung eines befristeten, ruhegehaltfähigen Stufenbetrages Ruhegehaltfähigkeit eines befristeten Stufenbetrages Ruhegehaltfähigkeit eines unbefristeten Stufenbetrages befristete Gewährung eines zweiten, nicht ruhegehaltfähigen Stufenbetrages befristete Gewährung eines zweiten, ruhegehaltfähigen Stufenbetrages unbefristete Gewährung eines zweiten, nicht ruhegehaltfähigen Stufenbetrages unbefristete Gewährung eines zweiten, ruhegehaltfähigen Stufenbetrages Gewährung der Stufen 1 und 2. III. Geplante Tätigkeitsschwerpunkte in den folgenden drei Jahren (im Falle der Beantragung der Gewährung eines befristeten Stufenbetrages) Ort, Datum Antragsteller/Antragstellerin Unterschrift IV. Stellungnahme des Dekans/der Dekanin Datum Unterschrift
13 Zu I. Bewertungskriterien: Zu 1: Zu 2: Zu 3: Zu 4:
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