HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences
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- Helmuth Kaufman
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1 HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz SächsDNeuG) vom Leipzig,
2 SächsDNeuG Allgemeines Stufenzuordnung Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Übergangsregelungen zu gewährten Leistungsbezügen Überleitung 2
3 SächsDNeuG Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen: Grundsätzlich Zuordnung der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe mit ersten Ernennung der Professoren Zeiten nach 35 Abs. 4 SächsBesG werden jedoch berücksichtigt, so dass eine höhere Stufenzuordnung möglich ist Stufenlaufzeit beginnt am ersten Tag des Monats der Ernennung zum Professor / zur Professorin Stufenlaufzeit: 5 Jahre Keine Möglichkeit der Hemmung des Stufenaufstiegs oder der Gewährung einer Leistungsstufe Anpassung der W-Besoldung: NEU Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 W , ,54 W , , , ,15 W , , , ,13 3
4 SächsDNeuG Allgemeines Stufenzuordnung Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Übergangsregelungen zu gewährten Leistungsbezügen Überleitung 4
5 SächsDNeuG Stufenzuordnung Stufenzuordnung: Professorinnen und Professoren mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der BesGr. W2 oder W3 werden mit der ersten Ernennung grundsätzlich der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ausnahmen bei der ersten Stufenzuordnung werden in 35 Abs. 4 SächsBesG geregelt: 35 Abs. 4 Satz 1: zwingend anzurechnen 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule oder Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland Ergänzung: wahrgenommenen Aufgaben an einer ausländischen Hochschule entsprechen gem. 67 SächsHSFG den Aufgaben von Professoren im Freistaat Sachen 2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule 3. Zeiten als Vertreter einer Professur, außerplanmäßigen Professur oder Honorarprofessur an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der eines Professors gleichwertig ist Ergänzung: insbesondere, wenn diese von engen Kooperationen mit der Hochschule sowohl in Forschung als auch ggf. in Lehre geprägt war NICHT: Zeiten einer beruflichen Qualifikation, z. B. Juniorprofessur 35 Abs. 4 Satz 2: Ermessensentscheidung (i. S. v. förderlichen Zeiten) Möglichkeit zur Berücksichtigung von an ausländischen Hochschulen oder außerhalb des Hochschulbereiches wahrgenommener Leitungstätigkeit, soweit diese für die vorgesehene Verwendung förderlich ist idr bei Gewinnung von erfahrenen Führungskräften zur Übernahme von Leitungstätigkeiten an sächsischen Hochschulen Keine Anwendung, wenn vorgesehene Verwendung ausschließlich oder überwiegend zur Erfüllung professoraler Aufgaben (Instrument Berufungs- und Bleibezulagen nutzen!) 5
6 SächsDNeuG Stufenzuordnung Kumulation berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten und Stufenlaufzeit: Mehrere unterschiedliche berücksichtigungsfähige Zeiten möglich: Addition der einzelnen Zeiträume auf den Tag genau Anschließende Aufrundung auf volle Monate Bei Umrechnung von Tagen in Monate ist Monat mit 30 Tagen anzusetzen Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Zeiten liegende Unterbrechungen nach 28 Abs. 4 führen nicht zu Verminderung Auf die sich insgesamt ergebene berücksichtigungsfähige Zeit wird die reguläre Stufenlaufzeit angewendet, d. h. für je 5 Jahre anerkannte Vordienstzeit eine höhere Stufe Restzeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der zum Zeitpunkt der ersten Ernennung festgesetzten Stufe angerechnet 6
7 SächsDNeuG Allgemeines Stufenzuordnung Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Übergangsregelungen zu gewährten Leistungsbezügen Überleitung 7
8 SächsDNeuG Leistungsbezüge Arten der Leistungsbezüge ( 36 SächsBesG) Anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs Für die Übernahme von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung Besondere Leistungsbezüge NEU: Für besondere Leistungen in den Bereichen der Krankenversorgung und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs Krankenversorgung: - Gewährung in Bereichen, für die dem Prof. das Recht zur Privatliquidation übertragen wurde, ist ausgeschlossen Funktionen / Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs: - Vorrangig für Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei gemeinsamen Berufungen nach dem sog. Berliner Modell oder sog. Jülicher Modell - An die Dauer der Funktions-/ Aufgabenwahrnehmung geknüpft und befristet zu gewähren - Nicht ruhegehaltsfähig und keine Teilnahme an Anpassung der Besoldung möglich 8
9 SächsDNeuG Allgemeines Stufenzuordnung Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Übergangsregelungen zu gewährten Leistungsbezügen Überleitung 9
10 SächsDNeuG Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Berufungs- und Bleibe- sowie Besonderer Leistungsbezüge Grundsatz Bis zur Höhe von insgesamt 30 % des jeweiligen Endgrundgehaltes können für ruhegehaltfähig erklärt werden Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt grundsätzlich nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren ein Folgende Änderungen ergeben sich: Absenkung des Anteils ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge am Grundgehalt von 40 % auf 30 % Keine Ruhegehaltfähigkeit kraft Gesetzes, nur noch kraft Erklärung Reduzierung der Wartefrist für die Ruhegehaltfähigkeit von 3 Jahren auf 2 Jahre Von der Umstellung auf das Erklärungserfordernis sind vorranging die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge erfasst, da besondere Leistungsbezüge ohnehin zunächst befristet zu gewähren sind Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge kann unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Vereinbarung erfolgen oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden Einseitige Erklärung des Dienstherrn ausreichend Können auch zu einem geringeren Anteil als 30 % des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden Für den Lauf der zweijährigen Wartefrist sind Unterbrechungszeiten durch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge unschädlich, wenn diese auf Grundlage von 7 Abs. 4 SächsBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden Wartezeit gilt nicht, wenn Eintritt in den Ruhestand infolge einer Dienstbeschädigung erfolgt 10
11 SächsDNeuG Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Berufungs- und Bleibe- sowie Besonderer Leistungsbezüge Überschreitung der 30 %-Grenze im Einzelfall Für insgesamt bis zu 5 % der Inhaber von Planstellen der BesGr. W 2 und W 3 können unbefristete Leistungsbezüge entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls zu einem höheren Anteil als 30 % des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden 11
12 SächsDNeuG Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit Ruhegehaltfähigkeit befristeter Berufungs- und Bleibe- sowie Besonderer Leistungsbezüge Befristet gewährte Leistungsbezüge können erst nach einer Bezugsdauer von 10 Jahren im Umfang von höchstens 30 % des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden 10-Jahresfrist gilt für jeden befristeten Leistungsbezug separat Möglichkeit der Überschreitung der 30%-Grenze besteht bei befristeten Leistungsbezügen nicht Eine Entfristung zunächst befristet zu gewährender besonderer Leistungsbezüge hat zur Folge, dass im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entfristung die für unbefristeten Leistungsbezüge maßgeblichen Regelungen gelten Ab diesem Zeitpunkt kann die Ruhegehaltfähigkeit erklärt werden Wirkung tritt erst nach Ablauf der zweijährigen Bezugsdauer ein (bezieht sich auf die unbefristete Ausgestaltung als Leistungsbezug; eine Anrechnung der vorausgegangenen Bezugsdauer des befristeten Leistungsbezug auf die Zweijahresfrist ist dabei nicht zulässig) Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, gilt der für den Beamten günstigste Betrag 12
13 SächsDNeuG Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit Ruhegehaltfähigkeit befristeter Berufungs- und Bleibe- sowie Besonderer Leistungsbezüge Beispiele Beispiel 1: BesGr. W 2, zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts einen für ruhegehaltfähigen unbefristeten Leistungsbezug i. H. von 20 % des Endgrundgehalts (1.500 monatlich, Bezugsdauer > 2 Jahre) 2 befristete Leistungsbezüge, die ruhegehaltfähig erklärt wurden i. H. v. 500 und Obergrenze: 30% von 5.730,15 (Endgrundgehalt BesGr. W 2): 1.719,05 Ruhegehaltfähiger unbefristeter Leistungsbezug: 1.146,06 (20 % von W 2) Grundsätzlich ruhegehaltsfähiger befristeter Leistungsbezug nach Anwendung der Günstigkeitsregelung: 1.719,05 (geringerer befristeter Leistungsbezug von 500 findet keine Berücksichtigung) Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge unbefristet/befristet insgesamt: 1.719,05 Beispiel 2: BesGr. W 2, zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts einen für ruhegehaltfähigen unbefristeten Leistungsbezug i. H. von 20 % des Endgrundgehalts (1.500 monatlich, Bezugsdauer > 2 Jahre) 2 befristete Leistungsbezüge, die ruhegehaltfähig erklärt wurden i. H. v. 500 und Obergrenze: 30% von 5.730,15 (Endgrundgehalt BesGr. W 3): 1.719,05 Ruhegehaltfähiger unbefristeter Leistungsbezug: 1.146,06 (20 % von W 2) Grundsätzlich ruhegehaltsfähiger befristeter Leistungsbezug nach Anwendung der Günstigkeitsregelung: (geringerer befristeter Leistungsbezug von 500 findet keine Berücksichtigung) Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge unbefristet/befristet insgesamt: 1.146,06 13
14 SächsDNeuG Allgemeines Stufenzuordnung Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Übergangsregelungen zu gewährten Leistungsbezügen Überleitung 14
15 SächsDNeuG Leistungsbezüge - Übergangsregelung Minderung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge - Grundsatz Gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind um den Erhöhungsbetrag des neuen Grundgehalts nach Inkrafttreten des SächsDNeuG und der entspr. individuellen Stufenzuordnung zu mindern Erhöhungsbetrag neues Grundgehalt ab abzüglich fiktiv angepasstes altes Grundgehalt (plus 2,95 % zum ) Beispiel: BesGr. W 2, Berufungsleistungsbezug i. H. v. monatl , Teilnahme an Anpassung der Besoldung Zuordnung zur BesGr. W 2, Stufe 2 am Minderungsbetrag ermittelt sich wie folgt: Grundgehalt BesGr. W 2 altes System bis : 4.491,53 Grundgehalt BesGr. W 2 altes System ab (fiktiv, plus 2,95 %): 4.624,03 Grundgehalt BesGr. W 2, Stufe 2, neues System ab : 5.224,63 Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 600,60 (= 5.224, ,03 ) Leistungsbezug nach altem Recht ab (fiktiv, plus 2,95 %): 1.029,50 Neuer Leistungsbezug: 428,90 (= 1.029,50 600,60 ) 15
16 SächsDNeuG Leistungsbezüge - Übergangsregelung Minderung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge Sockelbetrag Minderungsbetrag von 70 % der am Tag vor Inkrafttreten des SächsDNeuG zustehenden Berufungsund Bleibeleistungsbezüge darf nicht überschritten werden Sockelbetrag von mindestens 30 % bleibt erhalten Beispiel: BesGr. W 2, Berufungsleistungsbezug i. H. v. monatl. 650, Teilnahme an Anpassung der Besoldung Zuordnung zur BesGr. W 2, Stufe 2 am Minderungsbetrag ermittelt sich wie folgt: Grundgehalt BesGr. W 2 altes System bis : 4.491,53 Grundgehalt BesGr. W 2 altes System ab (fiktiv, plus 2,95 %): 4.624,03 Grundgehalt BesGr. W 2, Stufe 2, neues System ab : 5.224,63 Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 600,60 (= 5.224, ,03 ) Leistungsbezug nach altem Recht ab (fiktiv, plus 2,95 %): 669,18 Neuer Leistungsbezug ohne Berücksichtigung Sockelbetragsregelung: 68,58 (= 669,18-600,60 ) Prüfung Sockelbetragsregelung: 669,18 * 30% = 200,75 > 68,58 Sockelbetragsregelung greift; neuer Leistungsbezug: 200,75 16
17 SächsDNeuG Leistungsbezüge - Übergangsregelung Berücksichtigung nebeneinander gewährter Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge Mehrere nebeneinander gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind entsprechend ihrem Anteil zu berücksichtigen Sockelbetragsregelung ist für jeden minderungspflichten Teilbetrag separat zu prüfen Beispiel: BesGr. W 2, Berufungsleistungsbezug i. H. v. monatl. 650, Teilnahme an Anpassung der Besoldung (LB 1), Bleibeleistungsbezug i. H. v. monatl. 350 (statisch); Zuordnung zur BesGr. W 2, Stufe 2 am Minderungsbetrag ermittelt sich wie folgt: Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 600,60 (vgl. vorhergehende Beispiele) LB 1 - altes Recht ab (fiktiv, plus 2,95 %): 669,18, LB 2: 350 (insg ,18 ) Anteil LB 1 an Gesamtbetrag minderungspflichtiger Bezüge: 65,66 % (= 669,18 / 1.019,18 ) Anteil LB 2 an Gesamtbetrag minderungspflichtiger Bezüge: 34,34 % (= 350 / 1.019,18 ) Anteiliger Kürzungsbetrag LB 1: 394,35 (= 600,60 * 65,66 %) Anteiliger Kürzungsbetrag LB 2: 206,25 (=600,60 * 34,34 %) Neuer LB 1: 274,83 (= 669,18-394,35 ) / Neuer LB 2: 143,75 ( ,25 ) Prüfung Sockelbetragsregelung LB 1: 669,18 * 30% = 200,75 < 274,83 Prüfung Sockelbetragsregelung LB 2: 350 * 30% = 105 < 143,75 Sockelbetragsregelung greift jeweils nicht 17
18 SächsDNeuG Leistungsbezüge - Übergangsregelung Minderung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bei weiterem Stufenaufstieg Werden auch beim weiteren Stufenaufstieg nach Überleitung in das neue System gemindert Als für die Minderung maßgeblicher Erhöhungsbetrag gilt der jeweilige Stufendifferenzbetrag Sockelbetragsregelung gilt entsprechend Beispiel: Ausgangssituation wie in Bsp. 1, geminderter Berufungsleistungsbezug ab : 428,90, ab Bleibeleistungsbezug i. H. v. 500, ab erfolgt Aufstieg in Stufe 3 Minderungsbetrag ermittelt sich wie folgt: Grundgehalt BesGr. W 2, Stufe 2 bis : 5.224,63 Grundgehalt BesGr. W 2, Stufe 3 ab : 5.477,38 Erhöhungsbetrag: 252,75 (= 5.477, ,63 ) Minderungspflichtiger Betrag der Leistungsbezüge: 428,90 (keine Berücksichtigung des nach Inkrafttreten des SächsDNeuG vereinbarten Bleibeleistungsbezugs) Neuer Berufungsleistungsbezug ohne Berücksichtigung Sockelbetragsregelung: 176,15 (= 428,90-252,75 ) Prüfung Sockelbetragsregelung (maßgeblich ist ursprgl. Höhe des Leistungsbezugs): 1.029,50 * 30 % = 308,85 > 176,15 Sockelbetragsregelung greift durch; keine weitere Prüfung bei erneutem Stufenaufstieg notwendig 18
19 SächsDNeuG Leistungsbezüge - Übergangsregelung Weitere Leistungsbezüge Besondere Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge unterliegen nicht der Minderung um den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts Sonderregelung zur Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen Vor dem Tag des Inkrafttretens des SächsDNeuG festgesetzte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind weiterhin ruhegehaltsfähig, ebenso unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge Bis zur Höhe von 30 % des jeweiligen Endgrundgehalts Wurden unbefristete Leistungsbezüge vor dem Tag des Inkrafttretens des SächsDNeuG in höherem Umfang für ruhegehaltfähig erklärt, ist eine Anpassung dieser Erklärung an die neuen, in 37 Abs. 2 geregelten Prozentsätze vorzunehmen 19
20 SächsDNeuG Allgemeines Stufenzuordnung Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Übergangsregelungen zu gewährten Leistungsbezügen Überleitung 20
21 SächsDNeuG Überleitungszulage Grundlagen Professoren der BesGr. W 2 erhalten für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 eine Überleitungszulage, deren Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Grundgehalt der BesGr. W 2 und dem neuen Grundgehalt der BesGr. W 2, Stufe 1, entspricht Überleitungszulage ist nicht ruhegehaltfähig und wird zum nächsten nach der Verkündung des SächsDNeuG erreichbaren Zahltag als Einmalbetrag gewährt Voraussetzung: Ununterbrochenes Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der BesGr. W 2 Bei Teilzeitraum wird Überleitungszeitraum nur für diesen Zeitraum gewährt Höhe der Überleitungszulage: Zeitraum : 329,15 pro Monat Zeitraum : 337,87 pro Monat Überleitungszulage ist um gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge zu mindern Beibehalt eines Sockelbetrages nicht vorgesehen; bei entsprechend hohen Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen erfolgt Kürzung der Überleitungszulage maximal auf den Betrag von 0 Anspruch auf Überleitungszulage endet mit Inkrafttreten des SächsDNeuG Überleitung zu diesem Zeitpunkt in das neue System der Besoldungsordnung W 21
22 SächsDNeuG Überleitungszulage Beispiel Seit unbefristeter Berufungsleistungsbezug i. H. v. 200 monatlich (Ausgangsbetrag, nimmt an Anpassungen der Besoldung teil und beträgt zum ,86 monatlich (zum beträgt dieser 212,34 ) Zusätzlich seit unbefristeter Bleibeleistungsbezug i. H. v. 100 monatlich, Dynamisierung erfolgt nicht Zahlbetrag der Überleitungszulage ermittelt sich wie folgt: Monat Höhe der Überleitungszulage Höhe der Berufungs-/ Bleibeleistungsbezüge Zahlbetrag Überleitungszulage Jan ,15 206,86 122,29 Feb ,15 206,86 122,29 Mrz ,15 206,86 122,29 Apr ,15 306,86 22,29 Mai ,15 306,86 22,29 Jun ,15 306,86 22,29 Jul ,15 306,86 22,29 Aug ,15 306,86 22,29 Sep ,87 312,34 25,53 Okt ,87 312,34 25,53 Nov ,87 312,34 25,53 Dez ,87 312,34 25,53 Jan ,87 312,34 25,53 Feb ,87 312,34 25,53 Mrz ,87 312,34 25,53 Gesamt-Auszahlungsbetrag der Überleitungszulage 657,03 22
Dresden, Sehr geehrte/r Bezügeempfänger/in,
LANDESAMT FÜR STEUERN UND FINANZEN Postfach 10 06 55 01076 Dresden Dresden, 17.03.2014 Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz)
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