Die Arbeitsstiftung Ein Leitfaden für MitarbeiterInnen der Österreichischen Post AG rund um Arbeitsstiftung und Arbeitslosengeld/Überbrückungshilfe

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1 Die Arbeitsstiftung Ein Leitfaden für MitarbeiterInnen der Österreichischen Post AG rund um Arbeitsstiftung und Arbeitslosengeld/Überbrückungshilfe 1. Grundlage der Arbeitsstiftung Aufgrund der Sozialplan-Betriebsvereinbarung und des zwischen der Österreichischen Post AG und dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff) abgeschlossenen Kooperationsvertrages haben sämtliche MitarbeiterInnen, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind die Möglichkeit, nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an der Unternehmensstiftung Post AG teilzunehmen. Die ArbeitnehmerInnen werden in den einzelnen Bundesländern von erfahrenen KooperationspartnerInnen des waff betreut. Die Teilnahme an Arbeitsstiftungen steht jenen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung, die aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren haben und deren Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG einvernehmlich aufgelöst wurde bzw. die als BeamtInnen ihren Austritt erklärt haben. 2. Wie beantrage ich die Teilnahme an der Arbeitsstiftung? Jene MitarbeiterInnen, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, haben rechtzeitig, spätestens bei der Austrittserklärung bzw. bei Abschluss der Beendigungsvereinbarung ihrem Vorgesetzten gegenüber bekannt zu geben, dass sie an einer Stiftungsteilnahme interessiert sind. Interessierte füllen das Standardformular Antrag auf Aufnahme in die Unternehmensstiftung Post AG aus, wobei sie angeben, wann ihr Dienstverhältnis endet und wann konkret sie in die Arbeitsstiftung eintreten möchten (Rubrik: gewünschtes Eintrittsdatum im waff-formular). Grundsätzlich besteht die Eintrittsmöglichkeit in die Unternehmensstiftung Post AG bis zu drei Monate nach Ende des Dienstverhältnisses. Das Formular ist sowohl vom/von der AntragstellerIn selbst als auch von einem Mitglied der Personalvertretung zu unterfertigen und an den Newplacement-Beauftragten der Österreichischen Post AG, Herrn Dr. Edgar Müller, Haidingergasse 1, 1030 Wien Telefon: +43 (0) , Mail: Leitfaden Version 13_01_31 1 von 8

2 zu senden. Von ihm wird es unternehmerseitig gezeichnet und an den Stiftungsträger waff weitergeleitet. Der Stiftungsträger überprüft schließlich, ob der Antragsteller in die Stiftung aufgenommen werden soll oder nicht. Es handelt sich hierbei um eine reine Formalität; fast alle Anträge werden positiv erledigt. Voraussetzung für den Stiftungseintritt ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe. Hat ein Notstandshilfebezug begonnen ist leider kein Eintritt in die Arbeitsstiftung mehr möglich. Im Falle einer längeren Karenzphase unbedingt beim AMS überprüfen lassen, ob (noch) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. 3. Wie werde ich kontaktiert? Wie erfahre ich, ob mein Antrag positiv erledigt wurde? Der/die AntragstellerIn wird vom waff kontaktiert. Er/Sie erhält telefonische Information bzw. eine Mitteilung, wann er sich wo einzufinden hat, damit das weitere Vorgehen besprochen und sein individueller Stiftungsablauf festgelegt werden kann. Weitere Info-Hinweise siehe Punkt 16 Erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts ist der/die ehemalige Post-MitarbeiterIn TeilnehmerIn der Unternehmensstiftung, wobei Abweichungen zu dem am Formular vom Antragsteller angegebenen gewünschten Eintrittsdatum aus administrativen Gründen möglich sind. 4. Worum muss ich mich bis zu meinem Eintritt in die Arbeitsstiftung kümmern? Der/die ausgeschiedene PostmitarbeiterIn muss selbst dafür sorgen, dass er/sie sich arbeitslos meldet um Arbeitslosengeld bzw. als Beamter/in Überbrückungshilfe zu beantragen. Die Höhe des Bezuges hängt von seinem/ihrem letzten Nettoeinkommen (siehe Punkt 6.), die Dauer des Bezuges von der Dauer seiner/ihrer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (siehe unten Punkt 7.) ab. Einen ersten Überblick über das zu erwartende Arbeitslosengeld bzw. die zu erwartende Überbrückungshilfe kann sich der/die MitarbeiterIn selbst unter auf der Homepage des Arbeitsmarktservice in Kooperation mit dem Bundesrechenzentrums verschaffen. Grundsätzlich gebührt Arbeitslosigkeit/Überbrückungshilfe *ab Geltendmachung beim Arbeitsmarktservice oder Leitfaden Version 13_01_31 2 von 8

3 *ab Beginn der Arbeitslosigkeit, wenn der Antrag binnen einer Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt wurde und bereits unmittelbar, nach Kenntnis von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitslosmeldung an das AMS gesendet wurde. ACHTUNG: Da es bei dem/der ausgeschiedenen MitarbeiterIn liegt, sich um die Beantragung von Arbeitslosengeld/Überbrückungshilfe zu kümmern, sollte er unbedingt möglichst bald (innerhalb einer Woche!) nach Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Antrag auf Arbeitslosengeld/Überbrückungshilfe stellen. Dazu kommt, dass er bereits unmittelbar nachdem er/sie Kenntnis von der Auflösung seines Dienstverhältnisses erlangt hat (also nach Information durch seinen Vorgesetzten) eine Arbeitslosmeldung an das örtlich zuständige (Wohnsitz-) AMS senden sollte. Nur bei Einhaltung dieser Vorgehensweise (unverzügliche Anzeige der Arbeitslosigkeit und Antragstellung binnen einer Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) ist gewährleistet, dass ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit staatliche Unterstützung gewährt wird! 5. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld auch als Beamter/in? Der/die Angestellte hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, der/die BeamtIn auf Überbrückungshilfe; die unterschiedlichen Begriffe bezeichnen dieselbe Leistung. Beide Gruppen haben diesen Anspruch unabhängig von der Höhe der von der Österreichischen Post AG aufgrund der Sozialplan- Betriebsvereinbarung allenfalls zu zahlenden Abfertigung ab dem ersten Tag des Austrittes aus der Post/PMM (bei Antragstellung innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) bzw. bei späterer Antragstellung ab Antragstellung, sie müssen die Zahlung aber selbst beim zuständigen AMS beantragen (siehe oben Punkt 4)! Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe gebühren, wenn der/die Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen lang im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war - vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den letzten 12 Monaten 26 Wochen lang. Je länger der/die Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit beschäftigt war, desto länger hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe (siehe unten Punkt 7). 6. Mit wie viel Arbeitslosengeld kann ich rechnen? Der Grundbetrag beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens, ergänzt durch Familienzuschläge und einen allfälligen Ergänzungsbetrag. Als Grundlage für die Berechnung wird das Entgelt der bei der Sozialversicherung eingegangenen Jahresbeitragsgrundlagen des vorletzten (bei Antragstellung nach dem des letzten) Jahres herangezogen (siehe auch Leitfaden Version 13_01_31 3 von 8

4 Zwischen BeamtInnen und Angestellten gibt es hier betraglich keinen Unterschied, auch wenn man bei BeamtInnen anstelle von Arbeitslosengeld von Überbrückungshilfe spricht. 7. Wie lange erhalte ich Arbeitslosengeld/Überbrückungshilfe? Der Anspruch besteht *grundsätzlich für 20 Wochen, erhöht sich aber *auf 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden; *auf 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 312 Wochen nachgewiesen werden und der/die Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruchs das 40. Lebensjahr vollendet hat; *auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 468 Wochen nachgewiesen werden und der/die Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruchs das 50. Lebensjahr vollendet hat; Bei Teilnahme an einer Maßnahme wie zum Beispiel einer Arbeitsstiftung verlängert sich die Bezugsdauer um höchstens 156 Wochen (dies entspricht 3 Jahren); im Fall, dass eine Ausbildung absolviert wird, um die vorgesehene Dauer dieser Ausbildung, jedoch um höchstens 156 bzw. 209 Wochen, bei über 50-jährigen um höchstens 209 Wochen (dies entspricht 4 Jahren). Dies bedeutet, dass die gesetzlich festgelegte Dauer für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe durch die Teilnahme an der von der Österreichischen Post AG zur Verfügung gestellten Arbeitsstiftung gehemmt ist und erst nach Ausscheiden aus der Stiftung weiterläuft. 8. Was passiert, wenn die Arbeitslosengeldzahlung/Überbrückungshilfe zu Ende ist? Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Notlage einer/s vermittlungsfähigen Arbeitslosen) besteht Anspruch auf Notstandshilfe für Angestellte bzw. als Äquivalent für Beamte auf erweiterte Überbrückungshilfe und zwar in der Höhe von 92 bis 95 % des Arbeitslosengeldgrundbetrages, je nach Höhe dieses Grundbetrages und abhängig vom Einkommen des/der Partnerin; verdient ein/e PartnerIn also zu viel, kann dies dazu führen, dass der/die Arbeitslose keine Notstandshilfe/erweiterte Überbrückungshilfe mehr erhält. Leitfaden Version 13_01_31 4 von 8

5 Die Notstandshilfe/erweiterte Überbrückungshilfe gebührt für insgesamt 52 Wochen (entspricht 1 Jahr). Die genaue Höhe ist bei der örtlich zuständigen AMS-Geschäftsstelle zu erfragen. 9. Erhalte ich auch während meiner Teilnahme an den Unternehmensstiftung Arbeitslosengeldgeld/Überbrückungshilfe? Für die Dauer der Stiftungsmaßnahme erhält der/die StiftungsteilnehmerIn anstelle von Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe Stiftungsarbeitslosengeld; dieses entspricht der Höhe nach dem Arbeitslosengeld, wird nur anders genannt. Die Stiftungsteilnahme hemmt die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe; diese beginnt erst nach Ausscheiden aus der Stiftung weiter zu laufen. 10. Wie lange kann ich in der Stiftung bleiben? Die Dauer der Stiftungsteilnahme hängt von der Art der Fort- und Weiterbildung, also von der individuellen Maßnahme ab, der sich der einzelne Stiftungsteilnehmer unterzieht. Erfahrungsgemäß dauert die Teilnahme durchschnittlich 14 Monate; unter 50-jährige können bis zu 3 Jahre, über 50- jährige bis zu 4 Jahre in der Stiftung bleiben, je nach individuellem Plan bzw. nach Art und Dauer ihrer Maßnahme (Lehre, Schule, Hochschule, etc). Der/die StiftungsteilnehmerIn kann jederzeit aus der Stiftung ausscheiden. Die Verrechnung erfolgt zwischen der Österreichischen Post AG als seinem ehemaligem Dienstgeber und dem waff; er selbst wird finanziell nicht belastet - hat also keine anteiligen Teilnahmekosten zu leisten. Da die Stiftungsmaßnahmen am Grundsatz der Vollauslastung des Stiftungsteilnehmers festhalten, sind sie zeitlich wie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis (also im Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit) gestaltet. Dies bedeutet, dass für eine bestimmte Zeitdauer Anwesenheitspflicht besteht und jede Nichtteilnahme der vorherigen Zustimmung der Stiftungsleitung oder der Bevollmächtigten bedarf. 11. Wie bin ich nach meinem Austritt aus der Österreichischen Post AG krankenversichert? Während der Zeit der Arbeitslosenversicherung/Überbrückungshilfe also auch während der Teilnahme an den Unternehmensstiftung - ist der/die StiftungsteilnehmerIn über das AMS krankenversichert; während der Notstandshilfe/erweiterten Überbrückungshilfe ist er ebenfalls über das AMS in der Krankenversicherung nach ASVG teilversichert. Wird wegen zu hohem Partnereinkommen (Ehegatte) keine Notstandshilfe/erweiterte Leitfaden Version 13_01_31 5 von 8

6 Überbrückungshilfe mehr bezahlt, ist der/die Arbeitslose in der Krankenversicherung des Partners mitversichert. 12. Was ist mit meiner Pensionsversicherung? Scheidet der/die BeamtIn durch Austritt aus dem Beamten-Dienstverhältnis aus, leistet das Unternehmen im Auftrag des Bundes für die gesamte Beamten-Dienstzeit (mit Ausnahme von Karenzurlaubszeiten ohne Bezüge) einen Überweisungsbetrag an den ASVG-Pensionsversicherungsträger. Weiters wird auch der seinerzeit vom ASVG-Pensionsversicherungsträger erhaltene Überweisungsbetrag mit entsprechender Aufwertung wieder rücküberwiesen. Damit sind die Beitragsjahre ab dem 18. Lebensjahr nicht verloren und zählen als ASVG-Pensionsversicherungszeiten. Die Dauer der Arbeitslosigkeit/Überbrückungshilfe und der Notstandshilfe/erweiterten Überbrückungshilfe (auch wenn keine Notstandshilfe/erweiterte Überbrückungshilfe bezahlt wird) gilt für Personen die vor dem geboren sind als Ersatzzeit, für die nachher geborenen als Beitragszeit. Es ist also nichts verloren! 13. Welche Vorteile habe ich in einer Arbeitsstiftung? Der/die StiftungsteilnehmerIn erhält während der gesamten Stiftungsverweildauer (bei Besuch einer Schule, Hochschule, Lehre, etc. für unter 50-jährige bis zu drei, für über 50-jährige bis zu vier Jahren) das als Stiftungsarbeitslosengeld bezeichnete Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe sowie zusätzlich eine monatliche Ausbildungsbedingte Zuschussleistung (=Stipendium), deren Höhe sich je nach Verweildauer ergibt. Darüber hinaus wird die Weiterbildung jedes/r StiftungsteilnehmerIn bis zu einem bestimmten Betrag vom ehemaligen Dienstgeber finanziert; das Land Wien schüttet für TeilnehmerInnen mit Hauptwohnsitz Wien zusätzlich dazu eine Förderung für Aus- und Weiterbildung aus. Dies bedeutet, dass der/die StiftungsteilnehmerIn für die Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten nicht selbst aufkommen muss. Auf Wunsch besteht aber für den Fall höherer Ausbildungskosten die Möglichkeit, die eigene Ausbildungsbedingte Zuschussleistung auf bis zu 30,00 abzusenken und den dadurch freigewordenen Betrag zur Finanzierung der eigenen Aus- und Weiterbildung zu verwenden. Erst nach Abschluss oder Abbruch der Aus-, Fort- und Weiterbildung und Ausstieg aus der Stiftung beginnen die normalen Fristen des Arbeitslosengeld- /Überbrückungshilfebezuges (siehe oben Punkt 7.) zu laufen; die Teilnahme an der Stiftung unterbricht den Fortlauf der sonst beim Bezug von Arbeitslosengeld/bei der Überbrückungshilfe laufenden Frist, sodass nach Leitfaden Version 13_01_31 6 von 8

7 Ausstieg aus der Stiftung relevant ist, für welche Dauer bis zum Eintritt in die Stiftung bereits Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe bezogen wurde. Weitere Vorteile: * Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie bei der weiterbildungsbezogenen Vorbereitung zur Gründung eines eigenen Unternehmens und der damit zusammenhängenden Selbständigkeit; * bessere Chancen, gemeinsam mit BetreuerInnen möglichst rasch einen passenden Job zu finden; * Möglichkeit der beruflichen Neuorientierung; * Weiterbildung innerhalb des bisherigen Berufes; * Betreuung durch qualifizierte BetreuerInnen und Job-Coaches, etc. 14. Was ist, wenn ich nach Teilnahme an der Stiftung keinen Job finde? Durchschnittlich 70 % der TeilnehmerInnen der Unternehmensstiftung finden im Anschluss an die Stiftungsteilnahme einen Job. Für die anderen beginnen dadurch, dass die Frist für die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bzw. der Überbrückungshilfe während der Teilnahme an der Stiftung gehemmt ist, erst nach Ausscheiden aus der Stiftung die Zeitspanne für den Erhalt des Arbeitslosengeldes/der Überbrückungshilfe (siehe oben Punkt 13.) weiter zu laufen. 15. An welches Arbeitsmarktservice (AMS) kann ich mich wenden? Zuständig ist die jeweilige AMS-Geschäftsstelle am Wohnsitz des/der MitarbeiterIn. 16. An wen kann ich mich wenden, wenn ich mehr über die Stiftung wissen will? Wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige PM oder an den Newplacement-Beauftragten, Herrn Dr. Edgar Müller, Haidingergasse 1, 1030 Wien, Telefon: +43 (0) , Mail: edgar.mueller@post.at; man wird sich bemühen, Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten. waff und Regionale StiftungskooperationspartnerInnen Interessentinnen an der Arbeitsstiftung können sich entweder an den waff wenden, dieser stellt einen Kontakt zu den Partnern her oder Sie wenden sich gleich direkt an einen der regionalen KooperationspartnerInnen in den verschiedenen Bundesländern: Leitfaden Version 13_01_31 7 von 8

8 Niederösterreich und Burgenland: AGAN, Arbeitgeber & Arbeitnehmer - Gesellschaft zur Förderung der niederösterreichischen Wirtschaft, Kasten/St. Pölten Herr Rudolf Burian, Frau Isabella Posch, Tel: 0664/ Tel: 0664/ r-b@agannoe.at i-p@agannoe.at Oberösterreich: FAB. Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, Linz Herr Günter Holzleitner, Tel:0664/ guenter.holzleitner@fab.at Salzburg: FAB. Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, Salzburg Frau Mag. a Roswitha Weninger, Tel:0662/ roswitha.weninger@fab.at Steiermark: Team 4 Projektmanagement GmbH, Graz Frau Karin Kiefer, Tel: k.kiefer@team4.or.at Kärnten: Verein zur Förderung der Kärntner Arbeitsstiftungen, Klagenfurt Frau Dr. Andrea DeAstis, Tel:0463/5870 od deastis@vfka.at Tirol: amg-tirol Tiroler Arbeitsmarktförderungsgesellschaft mbh, Innsbruck Herr Mag. Robert Auer, Tel: robert.auer@amg-tirol.at Vorarlberg: FAB. Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, Dornbirn Herr Heinrich Waller, 05572/ heinrich.waller@fab.at Wien: waff Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds, Wien Herr Helmut Zink, 01/217 48/644 helmut.zink@waff.at Leitfaden Version 13_01_31 8 von 8

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