KOLLEKTIVE KURSE/PROGRAMME SPEZIELLE MASSNAHMEN

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1 KOLLEKTIVE KURSE/PROGRAMME SPEZIELLE MASSNAHMEN Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) 2012 Amt für Wirtschaft und Arbeit

2 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Allgemeine Informationen 2 Ansprechpartner Logistik Arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) 2.1 Leistungen für Weiterbildung, Umschulung und Wiedereingliederung 2.2 Wichtige Bewilligungskriterien (Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung) 2.3 Beratung für Erwerbslose 2.4 Informations- und Beratungsstellen (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) 2.5 Informations- und Beratungsstellen (Adressen der BIZ) 2.6 Merkblatt Förderung selbständige Erwerbstätigkeit (FsE) 2.7 Einarbeitungszuschüsse 2.8 Ausbildungszuschüsse 2.9 Berufspraktikum 2.10 Berufspraktikum 2.11 Ausbildungspraktikum 2.12 Pendlerkostenbeiträge / Wochenaufenthaltsbeiträge Basisprogramm 3 Basisprogramm: Bewerbungsdossierwerkstatt 3.1 Basisprogramm: AMM Migrationsamt Standortbestimmung 4 Standortbestimmung: Ohne Berufsabschluss neutral 4.1 Standortbestimmung: Ohne Berufsabschluss (JobFit GmbH Buchs) 4.2 Standortbestimmung: Ohne Berufsabschluss (LOS Baden) 4.3 Standortbestimmung: Mit Berufsabschluss neutral 4.4 Standortbestimmung: Mit Berufsabschluss (JobFit GmbH Buchs) 4.5 Standortbestimmung: Mit Berufsabschluss (LOS Baden) 4.6 Standortbestimmung: Mit Berufsabschluss (NewPlacemement GmbH Brugg) 4.7 Standortbestimmung: Mit Berufsabschluss (SANTIS Training Lenzburg) 4.8 Standortbestimmung: 50+ neutral 4.9 Standortbestimmung: 50+ (LOS Aarau & Baden) 4.10 Standortbestimmung: 50+ (NewPlacement GmbH Brugg) 4.11 Standortbestimmung: Lehrabgänger/innen (LOS Aarau) 4.12 Standortbestimmung: Teilzeit (LOS Aarau & Baden) 4.13 Standortbestimmung: Kader Untere/Mittlere Kaderstufe neutral 4.14 Standortbestimmung: Kader Untere/Mittlere Kaderstufe (Schmidhauser & Partner AG Baden) 4.15 Standortbestimmung: Kader Untere/Mittlere Kaderstufe (SANTIS Training AG Lenzburg) 4.16 Standortbestimmung: Kader Untere/Mittlere Kaderstufe (CTS Impuls Aarau) 4.17 Standortbestimmung: Kader Untere/Mittlere Kaderstufe (cm-p Transit Baden) 4.18 Standortbestimmung: Kader Obere Kaderstufe (cm-p Transit Baden) 4.19 Standortbestimmung: Kader Akademiker/innen (Netzwerk Kadertraining GmbH Aarau) 4.20 Standortbestimmung: Bewerbung und Deutsch (AA C) (Social Input Aarau) 4.21 Standortbestimmung: Stao und Deutsch (B C) (ECAP Aarau) 4.22 Standortbestimmung: Fremdsprachige (D H) (ECAP Aarau & Baden) 4.23 Standortbestimmung: Workshop Intensiv (LOS Aarau und Baden) Bewerbungs-Coaching 5 Bewerbungs-Coaching: JobFit mit und ohne Berufsabschluss (JobFit GmbH Buchs) 5.1 Bewerbungs-Coaching: Videobewerbungen, Vorstellgespräche (Stage-on-air Aarau) 5.2 Bewerbungs-Coaching: Nachbrenner ohne Berufsabschluss (LOS Aarau) 5.3 Bewerbungs-Coaching: Nachbrenner mit Berufsabschluss (JobFit GmbH Buchs) 5.4 Bewerbungs-Coaching: Nachbrenner Kader (Netzwerk Kadertraining GmbH) 5.5 Bewerbungs-Coaching: Job-Express (AA-E) (Social Input Aarau) 5.6 Bewerbungs-Coaching: gate2job (Netzwerk Kadertraining) Assessment 6 Assessment: Assessment Solothurn 6.1

3 Assessment: KV-Praxis (zb. Zentrum Bildung Wirtschaftsschule KV Baden) 6.2 Assessment: 50+ (Bellingswood Group GmbH) Persönliches Coaching 7 Persönliches Coaching: Aufbauprogramm (BWH Holzer ) Deutsch 8 Deutsch: Einstufungstest (Social Input Aarau & Baden) 8.1 Deutsch: Für den Arbeitsmarkt (AA E SchulUNgewohnte) (Machbar Aarau) 8.2 Deutsch: Für Beruf und Alltag (B C SchulUNgewohnte) (AVS Baden) Praxisfirma 9 Praxisfirma: ALLPOWER (SANTIS Training AG) 9.1 Praxisfirma: Santibook Verkauf 10 Verkauf: Schulung im Detailhandel (Out & In Baden) Informatik Grundlagen 11 Informatik Grundlagen: PC-Einführung (Computerschule West Bremgarten) 11.1 Informatik Grundlagen: PC-Einführung (First Web College Aarau) 11.2 Informatik Grundlagen: Informatik fürs Büro (Computerschule West Bremgarten) Lager 12 Lager: Staplerkurs (Trainingscenter Fördertechnik Baden) Management 13 Selbständige Erwerbstätigkeit: Existenzgründungskurs (JobFit GmbH Buchs) Programme vorübergehende Beschäftigung (PvB) 14 PvB: TRINAMO Aarau 14.1 PvB: TRINAMO Wohlen 14.2 PvB: Stiftung Wendepunkt 14.3 PvB: Stiftung Wendepunkt, Zertifikatslehrgang Gastro, Logistik, Reinigung oder Verkauf 14.4 PvB: Verein Lernwerk 14.5 PvB: Verein Lernwerk, Pflegehilfe 14.6 PvB: stage-on-air Motivationssemster (SEMO) 15 SEMO: Lernwerk Starthilfe 15.1 SEMO: Lernwerk "Neustart" 15.2 SEMO: ModulPlus 15.3 SEMO: Stiftung Wendepunkt 15.4 SEMO: level SEMO: Second Chance 15.6 SEMO: Autonauten 15.7 SEMO: The Beautyfairies Ausserkantonale/nationale Programme vorübergehende Beschäftigung (PvB) & Kurs 16 PvB: RATS im Kulturmarkt 16.1 PvB: Verein Social-Management-Services (SOMS) 16.2 PvB: VPE Verein Polnischer Experten 16.3 PvB: Föderation der Schweizer Psychologen (FSP) 16.4 PvB: FAU Fachverein Arbeit und Umwelt (FAU) 16.5 PvB: Job TV 16.6 PvB: Zeitschrift der arbeitsmarkt 16.7 PvB: Biomedizinische und Naturwissenschaftliche Forschung (BNF) 16.8 PvB: Oltech GmbH 16.9 PvB: InnoPark PvB: Atelier Kurs: innovation.tank Kurs: Onlinelabor 16.13

4 Allgemeine Informationen 2.1 AnsprechpartnerInnen Logistik Arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) Leitung Oetterli Stephan Bereichsleiter LAM Züttel René Stellvertreter Ickin Özlem Assistentin Bereichsleitung LAM/QM AMM ohne Anspruch (59d, Migrationsamt, 1155) Janine Wassmer mobiles RAV Team Individuelle AMM (Beratung, Prüfung und Bearbeitung) Züttel René Teamleiter Individuelle AMM Hunkeler Eduard Produkteverantwortlicher Individuelle AMM (eh) Ngo Quang Huy Produkteverantwortlicher Individuelle AMM (qn) Rachunek Lubomir Produkteverantwortlicher Individuelle AMM (lr) Steinmann Caroline Produkteverantwortliche Individuelle AMM Zwygart Katharina Produkteverantwortliche Individuelle AMM Kuhn Hedwig Sachbearbeiterin Administration Individuelle AMM Koordinationsstelle Praktika Killer Heiner Sachbearbeitung Projekte Dadier Goran Sachbearbeitung Projekte Team Kollektive AMM (Disposition, Bereitstellung und Qualitätssicherung) Rothen Patricia Teamleiterin Kollektive AMM Gysi Nicole Produkteverantwortliche Kollektive AMM (gy) Gantert Jürgen Produkteverantwortlicher Kollektive AMM (jg) Janser Ralph Produkteverantwortlicher Kollektive AMM (rj) Zubler Ruth Produkteverantwortliche Kollektive AMM (rz) Ming Denise Sachbearbeiterin Administration/Disposition Kollektive AMM (dm) Saccomanno Claudia Sachbearbeiterin Administration/Disposition Kollektive AMM Senn Marie-Louise Sachbearbeiterin Disposition/Administration Kollektive AMM Team Finanzen und Controlling AMM Lampart André Teamleiter Finanzen und Controlling AMM Meier Beda Fachspezialist Finanzen und Controlling AMM Häuptli Yvonne Sachbearbeiterin Finanzen und Controlling AMM Puma Carla Sachbearbeiterin Finanzen und Controlling AMM Rotonda Caterina Sachbearbeiterin Finanzen und Controlling AMM Regionale Arbeitsvermittlungszentren RAV Baden Stadtturmstrasse 5, Postfach, 5401 Baden AMM-Supporterin: Dinkel Marianne AMM-Supporter: Kröni Jörg RAV Brugg Bahnhofstrasse 19, 5200 Brugg AMM-Supporterin: Merholz Esther AMM-Supporter: Föhn Fred RAV Rheinfelden Bahnhofstrasse 26, Postfach, 4310 Rheinfelden AMM-Supporter: Bendig Achim AMM-Supporterin Stv: Aeschbach Marianne RAV Suhr Bernstrasse West 73, Postfach, 5034 Suhr AMM-Supporterin: Storchenegger Isabella AMM-Supporterin: Brack Susanna AMM-Supporterin: Sinniger Alexandra RAV Wohlen Zentralstrasse 17, Postfach, 5610 Wohlen AMM-Supporterin: Werner Katja AMM-Supporterin: Feurer Brigitte RAV Zofingen Strengelbacherstrasse 1, 4800 Zofingen AMM-Supporterin: Huber Sonja AMM-Supporter Stv: Meyer Bruno Pforte Arbeitsmarkt Hauptstrasse 2, 5737 Menziken AMM-Supporterin: Henkel Lilo Adressen (kleingeschrieben)

5 Allgemeine Informationen 2.2 Leistungen für Weiterbildung, Umschulung und Wiedereingliederung Voraussetzungen: Zur öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) berechtigt, an Arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen Erschwerte Vermittlungsfähigkeit Arbeitsmarktliche Indikation Erhebliche Förderung Zeitliche und finanzielle Angemessenheit Ausgeschlossen sind Kurse bei: Zuweisungen von Arbeitsstellen durch das RAV ungenügender Stellensuche vielen Bewerbungsmöglichkeiten Grundausbildung (Stipendien) gesundheitlicher Indikation (zuständig IV) allgemeiner beruflicher Weiterbildung beruflicher Verbesserung (Höherqualifizierung) betriebsüblicher Einarbeitung

6 Allgemeine Informationen 2.3 Wichtige Bewilligungskriterien Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Wichtige Punkte die bei der Bewilligung von Bildungsmassnahmen berücksichtigt werden. Grundsatz Die Versicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern. Umschulung Der Begriff der Umschulung setzt den der Schulung voraus. Nur wer eine Schulung besitzt, kann auch umgeschult werden. Durch die Umschulung soll der bisherigen Schulung eines Versicherten eine andere Richtung gegeben werden. Die Umschulung ist auf ein wesentlich anderes Berufsziel gerichtet als die ursprüngliche Schulung. Eine Umschulung dürfte grundsätzlich umso weniger erforderlich sein, je näher der nach der Umschulung in Aussicht genommene Tätigkeitsbereich bei der bisher ausgeübten Tätigkeit des Versicherten liegt. Eine Umschulung kann durchaus in eine Richtung gehen, bei der der Versicherte die Fertigkeiten und Kenntnisse aus seiner bisherigen beruflichen Grundausbildung verwenden kann. Sie kann aber auch in einer Neuausbildung bestehen, vor allem wenn die bisherige berufliche Grundausbildung des Versicherten nicht genügt hat, seine Arbeitslosigkeit zu verhindern und er auf dem Arbeitsmarkt mit seiner bisherigen beruflichen Ausbildungsrichtung kaum eine Stellenchance hat. Weiterbildung Der Begriff der Weiterbildung setzt den Begriff der Bildung voraus. Unter dem Begriff der Weiterbildung ist jene Berufsbildung zu verstehen, welche die im wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut. Mit dem verwendeten Begriff der Weiterbildung ist also die berufliche Weiterbildung gemeint. Die berufliche Weiterbildung soll gelernten und angelernten Personen helfen, ihre berufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen oder zu erweitern und ihre Allgemeinbildung zu verbessern, damit sie ihre berufliche Mobilität steigern und anspruchsvollere Aufgaben übernehmen können. Grundsätzlich im gleichen Sinne versteht auch die ALV die berufliche Weiterbildung, wenn auch weniger förmlich. Allerdings akzeptiert die ALV das Moment der Förderung der Allgemeinbildung nur als Nebeneffekt. Ebenso spielt für die ALV die Möglichkeit der Uebernahme anspruchsvollerer Aufgaben nur als Nebenrolle. Das gesellschaftspolitische Interesse und die Bedeutung einer beruflichen Weiterbildung für die soziale Stellung eines Versicherten sind für die ALV absolut zweitrangig. Im konkreten Einzelfalle kommt es allein auf die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme an. Als berufliche Grundausbildung im Sinne des ALV-Rechtes kann wohl letztlich jede auf den Erwerb berufspezifischer oder in einem bestimmten Beruf verwertbarer Fertigkeiten und Kenntnisse gerichtete Ausbildung verstanden werden. Dadurch kommt es grundsätzlich nicht auf den dadurch erreichten Bildungs- bzw. Ausbildungsstandard an. Es gibt eine unqualifizierte (z.b. Handlanger mit Anlehre) und qualifizierte (z.b. Ausbildung, höhere Fachschulabschlüsse usw.) berufliche Grundausbildung. Die ALV-rechtlich nicht geförderte berufliche Grundausbildung ist nicht immer identisch mit einer beruflichen Erstausbildung. Eine berufliche Erstausbildung besitzt der Mensch nur einmal im Leben, hingegen kann er sich mehrere berufliche Grundausbildungen erwerben (z.b. Kaufmann und Techniker, Jurist und Ingenieur). Nach einer Erstausbildung (z.b. Schreiner), die gleichzeitig auch seine berufliche Grundausbildung darstellt, kann der Versicherte über die Umschulung zu einer neuen Grundausbildung (z.b. Elektriker) gelangen, die (in Extremfällen) wiederum Basis für eine neue Umschulung (z.b. EDV-Analytiker) bilden kann. Je nach arbeitsmarktlicher Indikation könnte hier die Weiterbildung an die erste Grundausbildung anknüpfen oder an die zweite Grundausbildung. Eine förmliche berufliche Grundausbildung gilt wohl erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherte die für den Erwerb des betreffenden Abschlussausweises erforderlichen Prüfungen mit Erfolg absolviert hat. Wo für das Erreichen des förmlichen Abschlusses noch förmliche Ausbildungszeit erforderlich ist (z.b. nach

7 einer misslungenen Abschlussprüfung für den Wiederholungsversuch), kann diese Ausbildungszeit nicht als Weiterbildung im ALV-rechtlichen Sinne betrachtet werden. Die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung ist nicht Sache der ALV. Dies will zweierlei besagen: Es ist nicht Sache der ALV, die berufliche Weiterbildung als solche, ohne Berücksichtigung der arbeitsmarktlichen Indikation im Einzelfalle, bloss wegen entsprechender bildungspolitischer und gesellschaftlicher Interessen zu fördern. Es ist nicht Sache der ALV, berufliche Weiterbildungsmassnahmen des einzelnen Versicherten zu fördern, die einfach sozialüblich sind, das heisst die von jedem vernünftigen Berufsangehörigen üblicherweise erwartet werden können, um seinen beruflichen Standard aufrechterhalten zu können. Die Aufrechterhaltung des beruflichen Standards erfordert eine ständige und dem einzelnen Versicherten zuzumutende Anpassung seiner Fertigkeiten und Kenntnisse an die Entwicklung des Berufes. Eine deratige ständige Weiterbildung fördert die ALV nicht. Eingliederung Der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wird Priorität eingeräumt. Die Massnahme der Eingliederung können in den Fällen eingreifen, in denen eine eigentliche Umschulung oder Weiterbildung nicht angezeigt ist. Die Eingliederung setzt nicht, wie bei der Umschulung oder Weiterbildung, grundsätzlich das Vorhandensein einer beruflichen Grundausbildung voraus. In besonderen Fällen könnte die Eingliederung sogar in der Förderung der beruflichen Grundausbildung eines Versicherten bestehen, allerdings auf einem niedrigen Niveau und für sehr beschränkte Zeit, wenn die arbeitsmarktliche Indikation für den Einzelfall als gegeben erscheint, etwa wenn eine ausländische berufliche Grundausbildung (und diese formal ausgewiesen sind) den Ansprüchen der Arbeitgeber in unserem Land nicht genügt und wenn er deshalb seine Stelle verloren hat. Die Eingliederungen kommen im einzelnen vor allem in Betracht für: - Körperlich oder geistig Behinderte. - Arbeitnehmer mit schlechten beruflichen Voraussetzungen. - Arbeitnehmer im forgeschrittenen Alter. - Arbeitnehmer, die nach längerer Berufsunterbrechung wieder in den Erwerbsprozess eintreten wollen. Eine Rolle spielt die Eingliederung bei Behinderten. Wichtig erscheint hier besonders die Abklärung der Frage, was die IV für die Eingliederung des Versicherten tun muss und was allenfalls noch für die ALV (im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten und mit Blick auf die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall) zu tun übrig bleibt. Bei der Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozess hat die IV grundsätzlich Vorrang. Als Massnahmen für die Förderung der Eingliederung stehen der ALV folgende Massnahmen zur Verfügung: Kurskosten, Kursauslagenersatz und Einarbeitungszuschüsse. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Arbeitsmarktliche Indikation Laut Gesetz darf die ALV durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Versicherten nur dann fördern, wenn die Vermittlung der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Dies ist die Förderungsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation. Diese Anspruchsvoraussetzung ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Diese Grundvoraussetzung verbietet es, im Bereich der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung einen Versicherten nur deshalb und gewissermassen automatisch einer Förderungsmassnahmen zu unterstellen, weil er einer Berufsgruppe angehört, die zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein als schwervermittelbar gilt. Die Nichtbeachtung dieser Deutung im konkreten Einzelfalle kann, auf den einzelnen in Betracht stehenden Versicherten bezogen, zur Zerreissung des Leistungssystems der ALV führen. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation im Einzelfall verbietet es auch grundsätzlich, einen Versicherten in einen Kurs zu weisen nur deshalb, weil die Kurseinrichtung als solche aus Mitteln der ALV gefördert wird. Auch in einen durch Beiträge der ALV geförderten Kurs darf ein Versicherter nur bei auf ihn selbst bezogener arbeitsmarktlicher Indikation gewiesen bzw. ihm die betreffende Zustimmung erteilt werden. Das Kursangebot im Kanton ist nicht auch gleich Beweis für die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfalle. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Begründetheit (arbeitsmarktliche Indikation) besteht aus zwei Elementen. Das objektive Element ist der aktuelle Bedarf des Arbeitsmarktes (Bedarf der Nachfrager nach Arbeitskräften bzw. der potentiellen Arbeitsplatzanbieter/Arbeitgeber). Demgegenüber ist als subjektives

8 Element die Anpassungsbedürftigkeit des Versicherten an diesen Bedarf des Arbeitsmarktes zu betrachten. Nur wenn die Anpassungsbedürftigkeit des Versicherten an die Nachfrage eines für ihn räumlich und zeitlich erreichbaren Arbeitsmarktes feststeht, ist die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation erfüllt. Wenn das Merkmal der arbeitsmarktlichen Indikation nicht erfüllt ist, so sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies ist der Fall, wenn: Hinter dem angestrebten Kursbesuch des Versicherten dessen rein persönliche Interessen stehen, wenn er den Kurs auch ohne Förderung durch die ALV besuchen würde. Hinter dem angestrebten Kursbesuch des Versicherten gesundheitliche Ueberlegungen (Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen, evtl. sogar vom Arzt empfohlen) stehen. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ist letztlich in bezug auf einen konkreten, dem Versicherten räumlich zugänglichen und nicht bloss in bezug auf einen allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Die Mobilitätsbereitschaft des Versicherten ist hierbei mit in Betracht zu ziehen. Es nützt nichts, einen Versicherten auf einen arbeitsmarktlichen Bedarf hin anzupassen, der nicht in dem räumlichen Bereich liegt, den der Versicherte auch nach AVIG abzusuchen hat und wenn für den Versicherten eine Dislozierung von vornherein nicht in Frage kommt. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation hat auch Konsequenzen bezüglich der der im Bereich der Umschulung, Weiterbildung möglichen Anpassungsmassnahmen. Die Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarktes sollte normalerweise verhältnismässig rasch erfolgen können, zumal wenn Unsicherheiten bezüglich der der arbeitsmarktlichen Bedarfsrichtung selbst entstehen. Es wäre verfehlt, eine Anpassungsmassnahme von so langer anzusetzen, dass nach Abschluss dieser Massnahme auf dem konkreten Arbeitsmarkt selbst kein Bedarf mehr an der vom Versicherten angebotenen Qualifikation besteht. Der rasche Bedarfswandel auf dem Arbeitsmarkt ist mit zu berücksichtigen. Und gerade weil die hier in Betracht stehenden Massnahmen nicht auf die Förderung der beruflichen Grundausbildung ausgerichtet sind, sondern lediglich dem Zweck der Anpassung an einen aktuellen und konkreten Bedarf auf dem Arbeitsmarkt dienen, ist auch eine grundsätzliche Zeitlimite im Normalfall von einem Jahr vertretbar und durch höchstrichterliche Urteile geschützt worden. Die Beschränkung der Anpassungszeit ( der Förderungsmassnahme) ist letztlich auch aus Ueberlegungen betreffend die Erfüllung einer genügenden Beitragszeit innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist angezeigt. Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit Laut Gesetz muss die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Vermittlungsfähigkeit verbessern. Diese Gesetzesvorschrift im Sinne der Bildungsmassnahmen will besagen, dass, nachdem der Bedarf des Arbeitsmarktes feststeht, die Anpassung des Berufs- und Qualifikationsprofils des Versicherten dem Bedarf eines konkreten Arbeitsmarktes entsprechen muss, so dass dieser auch bereit ist, den Versicherten nach Abschluss der Förderungsmassnahme aufzunehmen. Alles andere wäre eine Anpassung des Versicherten am Arbeitsmarkt vorbei, was die der Arbeitslosigkeit des Versicherten nur noch verlängern würde. Die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit eines Versicherten wird letztlich wohl dann verbessert, wenn die durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung erfolgte Anpassungsmassnahme so ausgerichtet ist, dass die dadurch neu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse entweder die Wettberwerbsfähigkeit des Versicherten für die Zukunft generell und nachhaltig oder aber im Hinblick auf eine konkret in Aussicht stehende und grundsätzlich dauerhafte Arbeitsgelegenheit deutlich verbessern. Sachliche Anspruchsvoraussetzungen Fehlen zuweisungsfähiger Arbeit Das Eingreifen einer Anpassungsmassnahme durch Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung in Kursform setzt laut gesetzlicher Vorschrift in jedem Einzelfall voraus, dass dem Versicherten keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Durch diese Voraussetzung wird sichergestellt, dass zumindest aus der Sicht der für die Entscheidung zuständigen Stelle keine zumutbare offene Stelle zur Verfügung steht, das heisst dass letztlich aus der Sicht der zuständigen Stelle die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme gegeben ist, ehe dem Versicherten gestattet wird, einen Kurs auf Kosten der ALV zu besuchen.

9 Allgemeine Information 2.4 Beratung und Bildung für Erwerbslose / los-geschäfts- und Beratungsstellen Beratung im Bereich Arbeitslosigkeit: - psychosoziale Fragestellungen - Arbeitsrecht - Sozialversicherungsrecht - Finanzen/Budget Adressliste Telefonzeiten Wenn die Berater/in nicht erreichbar oder die Stelle nicht besetzt ist, wird der Anruf nach Aarau umgeleitet. Geschäftsstelle und Administration MO FR Uh Kasinostrasse 25, 5000 Aarau Telefon Postadresse: Postfach, 5001 Aarau Fax sekretariat@los-aargau.ch los Aarau Kunz Karl Kasinostrasse 25 (3. Stock) 5001 Aarau Telefon , Fax k.kunz@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Baden Kleeb Vanessa Mellingerstrasse Baden Telefon , Fax v.kleeb@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Brugg Brand Ute Kirchgasse 8, Postfach Brugg Termine nach Vereinbarung Telefon und Fax u.brand@los-aargau.ch los Rheinfelden Zihlmann Dorothée Baslerstrasse Rheinfelden Telefon und Fax d.zihlmann@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Wohlen Brand Ute Zentralstrasse Wohlen Telefon , Fax u.brand@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Zofingen Wiget Cornel Vordere Hauptgasse Zofingen Telefon und Fax c.wiget@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung

10 Allgemeine Informationen 2.5 Informations- und Beratungsstellen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Jede der sechs Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen im Kanton Aargau verfügt über ein Info- Zentrum, wo Sie sich während der Öffnungszeiten selbständig informieren können. Zu den verschiedenen Berufen, Funktionen und Ausbildungen stehen Ihnen Bücher, Broschüren, DVDs und Internetzugänge zur Verfügung. Sie erhalten detaillierte Informationen über sämtliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten wie Kosten,, oder Anforderungen einer gewünschten Ausbildung. Eine Fachperson steht für Informationsgespräche zur Verfügung. Der Besuch im Info-Zentrum ist kostenlos und ohne möglich, die Medien können Sie ausleihen. Zum Klären von Interessen und Fähigkeiten, zum Beurteilen von beruflichen Möglichkeiten und Ausbildungswegen empfehlen wir das persönliche Gespräch mit einer Fachperson der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Voraussetzung für einen Termin bei den Beratungsdiensten ist eine Überweisung von Ihrem Personalberater oder Ihrer Personalberaterin. Die Berufs-, Studien- oder Laufbahnberatung hilft Ihnen, wenn Sie eine Klärung der persönlichen Ausgangssituation (Standortbestimmung) und der beruflichen wollen eine berufliche Veränderung erwägen Weiterbildungsmöglichkeiten prüfen wollen nach Orientierungs- und Entscheidungshilfen suchen Ihre Bewerbungssituation verbessern wollen Ihre Laufbahn planen wollen Die Standorte und Öffnungszeiten finden Sie auf der Homepage

11 Allgemeine Informationen 2.6 Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau Aarau Berufs- und Laufbahnberatung Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Martin Ziltener Tel Studien- und Laufbahnberatung Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Martin Ziltener Tel Beratung für Gesundheits- und Sozialberufe Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Martin Ziltener Tel Jugendpsychologischer Dienst Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Daniel Kaeser Tel Lehrpersonenberatung Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Oscar Voser Tel Info-Zentrum Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Bernhard Burger Tel Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau Finanzen und Dienste Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Tel Zofingen Berufs- und Laufbahnberatung Mühlegasse 7, 4800 Zofingen, Info-Zentrum Kontaktperson: Monika Grüter Tel Baden Berufs- und Laufbahnberatung Schmiedestrasse 13, Gebäude 1485, 5400 Baden Kontaktperson: Maja Grob Tel Studien- und Laufbahnberatung Schmiedstrasse 13, Gebäude 1485, 5400 Baden Kontaktperson: Malte Putz Tel Jugendpsychologischer Dienst Schmiedestrasse 13, Gebäude 1485, 5400 Baden Kontaktperson: Daniel Kaeser Tel Info-Zentrum Schmiedstrasse 13, Gebäude 1485, 5400 Baden Kontaktperson: Bernhard Burger Tel Rheinfelden Berufs- und Laufbahnberatung Kaiserstrasse 8, 4310 Rheinfelden Info-Zentrum Kontaktperson: Regina Weber Tel Wohlen Berufs- und Laufbahnberatung Zentralstrasse 17, 5610 Wohlen Info-Zentrum Kontaktperson: Susanne Mauerhofer Tel Bad Zurzach Berufs- und Laufbahnberatung Promenadestrasse 6, 5330 Bad Zurzach Info-Zentrum Kontaktperson: Maja Grob Tel

12 Allgemeine Informationen 2.7 /lr 1983 Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (FsE) Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (FsE) (Arbeitslosenversicherung Art. 71 a - d AVIG und Art. 95 a - e AVIV) Die Arbeitslosenversicherung unterstützt die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, indem sie Versicherten folgende Möglichkeiten gewährt: die Ausrichtung von Planungsphase-Taggeldern eine Übernahme des Verlustrisikos ohne Planungsphase-Taggelder eine Übernahme des Verlustrisikos mit Planungsphase-Taggelder Die ALV ist eine Arbeitnehmerversicherung und soll die Versicherten in erster Linie vor Erwerbsausfall bei einer Arbeitslosigkeit schützen. Diesem Zweck unterliegt auch die Förderung der Selbständigkeit. Von den Unterstützungsleistungen der selbständigen Erwerbstätigkeit können Versicherte profitieren, die eine wirtschaftlich tragfähige und dauerhafte Selbständigkeit innert nützlicher Frist aufnehmen können. Innert nützlicher Frist soll heissen: Versicherte schätzen ihre Lage und Aussichten so ein, dass Sie schneller eine existenzsichernde Selbständigkeit aufbauen können als eine zumutbare Anstellung zu finden. Es ist dabei zu beachten, dass eine Person nur dann als selbständig gilt, wenn sie von der AHV-Ausgleichskasse als solche anerkannt werden kann. Die Massnahme dient nicht dazu, dem Versicherten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und soll nicht einzelne Branchen oder besondere wirtschaftliche Interessen bevorzugen. Der Hauptzweck besteht darin, den Versicherten aus der Arbeitslosigkeit herauszuführen oder eine solche zu verhindern. Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit muss es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handeln. Teilzeitliche Tätigkeiten, bei denen der Versicherte teilweise arbeitslos bleibt, können nicht unterstützt werden. Planungsphase-Taggelder werden nur für die Planungs- bzw. Vorbereitungsphase eines Projektes ausgerichtet. Nicht subventioniert wird die Startphase eines Unternehmens (mangelnde Auftragslage usw.). Bei der Übernahme einer bereits bestehenden Firma und bei Versicherten, die in eine bereits bestehende Firma einsteigen wollen, können grundsätzlich keine Planungsphase-Taggelder ausgerichtet werden. Wer kann von diesen Leistungen profitieren? Von diesen Leistungen profitieren können Versicherte, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind und beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet sind. die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Taggeldern der ALV besitzen (anspruchsberechtigte gültige Rahmenfrist) und Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. im Moment der Leistungsausrichtung das 20. Altersjahr zurückgelegt haben. dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Geschäftskonzept zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorlegen können. Dem Geschäftskonzept sind ebenfalls noch Kopien von folgenden Dokumenten beizulegen: tabellarischer Lebenslauf, Lehrabschlussprüfung, Berufsdiplom, Lizentiat, Bestätigungen bezüglich beruflicher Weiterbildung, besuchter Kurse usw. sowie Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten mit Angaben von Referenzpersonen. den Existenzgründungskurs zur selbständigen Erwerbstätigkeit besucht haben. Vom Existenzgründungskurs kann abgesehen werden, wenn jemand den Nachweis erbringt, dass er die erforderten angemessenen Geschäftsführungskenntnisse bereits besitzt. Das eingereichte Unternehmenskonzept muss aber alle erforderlichen Kriterien enthalten.

13 Ausrichtung von maximal 90 Planungsphase-Taggeldern Die Planungsphase-Taggelder entsprechen der normalen Arbeitslosenentschädigung und verfolgen den Zweck, den Versicherten während der Vorbereitungsphase seiner selbständigen Erwerbstätigkeit finanziell zu unterstützen. Während dem Bezug dieser Planungsphase-Taggelder muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein und ist deshalb von den Kontrollpflichten sowie von den Stellenbemühungen befreit. Vor Ablauf der Planungsphase-Taggelder hat der Versicherte dem AWA schriftlich mitzuteilen, ob er die selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder nicht. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss er sich beim AWA als Arbeitsloser abmelden. Seine Rahmenfrist wird in diesem Fall nach einer Wiederanmeldung von der Arbeitslosenkasse um weitere zwei Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung). Beim Scheitern des Projektes erhält der Versicherte so wieder die Möglichkeit, innerhalb dieser Rahmenfrist, falls sein Guthaben noch nicht erschöpft ist, sich wieder zur Arbeitsvermittlung anzumelden und Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Der Versicherte kann innerhalb seiner um zwei Jahre verlängerten Rahmenfrist im Umfang seines Taggeldhöchstanspruches entschädigt werden. Die Versicherungsleistungen dürfen insgesamt die von zwei Jahren nicht übersteigen. Wer nach Abschluss der Planungsphase die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der ALV beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projektes keinen Zwischenverdienst mehr erzielen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden. Wer nach Abschluss der Planungsphase die selbständige Erwerbstätigkeit aus eigenem Verschulden nicht aufnimmt ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Gesuchsverfahren: Nach Besuch des Existenzgründungskurses zur selbständigen Erwerbstätigkeit kann das Gesuch um Planungsphase- Taggelder mit dem entsprechenden Formular und sämtlichen notwendigen Unterlagen beim AWA gestellt werden. Das Gesuchsformular «Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit» ist beim AWA oder beim RAV erhältlich. Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko ohne Planungsphase-Taggelder Die Arbeitslosenversicherung kann für Bürgschaften, die bei einer gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaft aufgenommen wurden, 20% des Verlustrisikos übernehmen. Im Verlustfall wird der Taggeldanspruch des Versicherten um den bezahlten Betrag an die Bürgschaftsgenossenschaft herabgesetzt. Die für den Kanton Aargau zuständige Bürgschaftsgenossenschaft ist die Ostschweizerische Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft, OBTG, St. Gallen. Diese Unterstützungsvariante ist für Versicherte vorgesehen, die bereits über ein ausgearbeitetes Projekt verfügen und deshalb keine Planungsphase mehr benötigen, sich aber im Falle eines Verlustes gleichwohl bei der Arbeitslosenversicherung gegen die Folgen absichern möchten. Die Bürgschaftsgenossenschaft stellt selber keine Kredite, sondern lediglich die Garantie zur Verfügung, dass sie in einem Verlustfall für den verbürgten Betrag aufkommt. Der Kredit muss schlussendlich von einer Bank gewährt werden. Gesuchsverfahren: Das Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit beim AWA einzureichen. Das Gesuch muss Angaben über die berufliche Kenntnisse des Versicherten, sowie ein ausgearbeitetes Geschäftskonzept, welches den Anforderungen der Bürgschaftsgenossenschaft genügt, enthalten. Informationen zur Bürgschaftsgewährung erhalten Sie bei der Ostschweizerischen Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft, OBTG, St. Gallen, Rorschacherstr. 150, 9006 St. Gallen. Das AWA überprüft die formellen Voraussetzungen und ob das Geschäftskonzept vollständig ist. Sind alle formellen Erfordernisse erfüllt, stellt das AWA innert max. 4 Wochen eine Verfügung aus und leitet das Bürgschaftsgesuch an die OBTG, St. Gallen weiter. Die Bürgschaftsgenossenschaft informiert den Versicherten innert 4 Wochen über ihren Entscheid. Der Entscheid der Bürgschaftsgenossenschaft ist nicht anfechtbar. Bei Bewilligung des Bürgschaftsgesuches durch die OBTG wird vom AWA verfügt, dass im Verlustfall die Arbeitslosenversicherung 20% des Bürgschaftsverlustes zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft übernimmt. Der Versicherte ist verpflichtet, bereits vor der Einreichung des Bürgschaftsgesuches abzuklären, ob seine Bank bereit wäre, bei Gutheissung der Bürgschaft, den entsprechenden Kredit zu gewähren. Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko mit Planungsphase-Taggeldern Bei dieser Unterstützungsvariante werden die beiden Leistungen «Gewährung von besonderen Taggeldern» und «Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko» miteinander kombiniert (siehe vorhergehende Abschnitte). Gesuchsverfahren: Der Antrag ist auf dem Formular Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, erhältlich beim AWA, innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit beim AWA einzureichen. Bei Gutheissung durch das AWA werden die Planungsphase- Taggelder gewährt und der Versicherte erhält die Verfügung mit der Auflage, spätestens nach dem Bezug der ersten 40 Planungsphase-Taggelder der Bürgschaftsgenossenschaft das Bürgschaftsgesuch mit einem Geschäftskonzept, welches den Anforderungen der OBTG, St. Gallen, erfüllt, einzureichen. Der Entscheid der Bürgschaftsgenossenschaft ist nicht anfechtbar. Der Versicherte ist verpflichtet, bereits vor der Einreichung des Bürgschaftsgesuches abzuklären, ob seine Bank bereit wäre, bei Gutheissung der Bürgschaft, den entsprechenden Kredit zu gewähren.

14 Existenzgründungskurs Selbständige Erwerbstätigkeit Während dem Existenzgründungskurs wird in Begleitung eines Unternehmungsberaters das Unternehmungskonzept erarbeitet oder überarbeitet, Informationen über Rahmenbedingungen und Probleme der selbständigen Erwerbstätigkeit abgegeben, sowie die Erfolgschancen des Projektes beurteilt. In Ausnahmefällen kann das AWA vom Kursbesuch absehen, wenn der Versicherte glaubhaft machen kann, dass er die erforderlichen angemessenen Kenntnisse besitzt. Die Kursdaten können aus der Broschüre Angebote für Stellensuchende des AWA entnommen werden. Die en zum Existenzgründungskurs werden generell beim Beratungsgespräch FsE mit einem Kursgesuch, dem Projektbeschrieb und tabellarischem Lebenslauf eingereicht. Grundsätze zu Weiterbildungs- und Umschulungskursen Kurse vor Beginn der Planungsphase: Vor Einreichung eines Gesuches um Planungsphasen-Taggelder kann der Existenzgründungskurs verfügt werden, der Aufschluss über die Eignung der versicherten Person im Hinblick auf die selbstständige Erwerbstätigkeit geben soll. Im weiteren steht es im Ermessen der zuständigen LAM-Fachstelle, in jedem Einzelfall die Anzahl und die von Weiterbildungs- und Umschulungskursen nach den normalen Bewilligungskriterien zu bewilligen. Diese Kurse fallen somit formell nicht in die Planungsphase gemäss Artikel 71a Absatz 1 AVIG. Kurse während der Planungsphase: Während der Planungsphase dürfen nur Kurse bewilligt werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stehen z. B. der Existenzgründungskurs. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Ersatz eventueller Kursauslagen. Selbständige Erwerbstätigkeit und Zwischenverdienst Unter folgenden Voraussetzungen kann eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen vom Zwischenverdienst ausgeübt werden: Der Versicherte ist weiterhin vermittelbar, erbringt Stellenbemühungen und erfüllt die Kontrollpflichten. Es wurden keine Dispositionen getroffen, die die Annahme einer Stelle erschwert oder verunmöglicht (zum Beispiel für die Ausführung der selbständigen Erwerbstätigkeit wurden keine grösseren Investitionen getätigt, es wurden keine längerfristigen Mietverträge abgeschlossen, keine grösseren Warenlager angeschafft usw.). Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt zwecks Schadenminderung als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit. Der Versicherte würde grundsätzlich eine geeignete Arbeitnehmertätigkeit vorziehen nimmt aber wegen fehlender Stellenangebote eine (meist «arbeitnehmerähnliche») selbständige Erwerbstätigkeit auf. Bei Vorliegen einer zumutbaren Stelle würde und könnte die selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb nützlicher Frist aufgegeben werden. Als Zwischenverdienste können grundsätzlich nur solche selbständige Erwerbstätigkeiten gelten, die auf die kurzfristige Überbrückung der Arbeitslosigkeit zwischen zwei unselbständigen Anstellungsverhältnissen ausgelegt sind. Bei einer auf längerfristigen Gewinn ausgerichteten Tätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Frage gestellt und überprüft werden. Das aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Netto-Einkommen hat der Versicherte monatlich auf dem Zwischenverdienstformular der Arbeitslosenkasse zu bescheinigen. Das entsprechende Formular «Bescheinigung über den Zwischenverdienst» ist beim RAV erhältlich. Nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat die Anrechnung eines Einkommens aus selbständiger Zwischenverdiensttätigkeit nach dem Entstehungsprinzip und nicht nach dem Realisierungsprinzip zu erfolgen. Das heisst, ein Einkommen gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben wird. Üben Versicherte in einer Kontrollperiode, für die sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, eine selbständige oder unselbständige Zwischenverdiensttätigkeit aus, haben sie sich das vereinbarte Entgelt in der gleichen Periode, in welcher sie die geldwerte Leistung erbracht haben, anrechnen zu lassen. Diese Anrechnung erfolgt somit unabhängig davon, welchen Fälligkeitstermin die Parteien vereinbart haben. Vom Bruttoeinkommen dürfen nur die nachgewiesenen Auslagen abgezogen werden, die im direktem Zusammenhang mit dem aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen stehen. Ausgaben mit Investitionscharakter können nur in sehr beschränktem Rahmen abgezogen werden. Das Netto-Einkommen muss in der Regel dem «orts- und branchenüblichen» Lohn entsprechen. Wer mit Unterstützungsleistungen für die selbständige Erwerbstätigkeit gefördert wurde und nach Abschluss der Planungsphase die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projektes keinen Zwischenverdienst mehr erzielen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden.

15 Planungsphase-Taggelder Inhalt Anspruchsvoraussetzungen Gesuchsverfahren Einreichungsfristen Abschluss der Planungsphase und Rahmenfristen Für die Vorbereitungsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit können max. 90 Planungsphase-Taggelder gewährt werden, während denen der Versicherte von den Kontrollpflichten und den Stellenbemühungen gem. Art. 17 AVIG befreit ist. Unverschuldete Arbeitslosigkeit. Das 20. Altersjahr vollendet. Erfolgsversprechendes Geschäftskonzept. Besuch des Existenzgründungskurses zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Einreichung Gesuch beim AWA mit vollständig ausgefülltem Formular «Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit» und allen notwendigen Unterlagen. AWA stellt ihren Entscheid in Form einer Verfügung an den Versicherten aus. Eine Kopie erhalten ALK und RAV. Keine. Planungsphase-Taggelder nur innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist möglich. Nach Ablauf der Planungsphase-Taggelder teilt der Versicherte dem AWA schriftlich mit, ob er die selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder nicht. Falls ja, wird seine jetzige Rahmenfrist um weitere 2 Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung). Falls nein, kann er, wenn er wieder vermittlungsfähig ist, ALE beanspruchen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden. Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko-Garantie ohne Planungsphase-Taggelder Inhalt Anspruchsvoraussetzungen Gesuchsverfahren Einreichungsfristen Abschluss der Planungsphase und Rahmenfristen Bei Aufnahme einer Bürgschaft bei der OBTG St. Gallen, kann die Arbeitslosenversicherung zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft max. 20% des Verlustrisikos übernehmen. Unverschuldete Arbeitslosigkeit. Das 20. Altersjahr vollendet. Besuch des Existenzgründungskurses zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Bürgschaft durch die OBTG St. Gallen zugesichert. Einreichung eines detaillierten Geschäftskonzeptes, welches den Anforderungen der Bürgschaftsgenossenschaft genügt mit allen notwendigen Unterlagen an das AWA. AWA stellt ihren Entscheid an den Versicherten aus und leitet bei Gutheissung das Bürgschaftsgesuch an die Bürgschaftsgenossenschaft weiter. Innerhalb der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Bei Gewährung der Bürgschaft durch die Bürgschaftsgenossenschaft wird die jetzige Rahmenfrist um weitere 2 Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung). Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko-Garantie mit Planungsphase-Taggelder Inhalt Anspruchsvoraussetzungen Gesuchsverfahren Einreichungsfristen Abschluss der Planungsphase und Rahmenfristen Kumulation der beiden Unterstützungsleistungen. Unverschuldete Arbeitslosigkeit. Das 20. Altersjahr vollendet. Besuch des Existenzgründungskurses zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Bürgschaft durch die OBTG St. Gallen zugesichert. Einreichung Gesuch beim AWA mit Formular «Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit» und allen notwendigen Unterlagen. AWA stellt ihren Entscheid an den Versicherten aus. Bei Gutheissung ist ein detailliertes Geschäftskonzept, welches den Anforderungen der Bürgschaftsgenossenschaft genügt mit allen notwendigen Unterlagen an die Bürgschaftsgenossenschaft einzureichen. Innerhalb der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Bei Gewährung der Bürgschaft durch die Bürgschaftsgenossenschaft wird die jetzige Rahmenfrist um weitere 2 Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung).

16 Allgemeine Informationen 2.8 / eh 1982 Einarbeitungszuschüsse (AVIG Art. 65 und 66; AVIV Art. 90) Die Arbeitslosenversicherung hat die Möglichkeit, schwervermittelbaren Versicherten beim Antritt einer Festanstellung Einarbeitungszuschüsse zu gewähren, wenn diese eine ausserordentliche Einarbeitung benötigen. Einarbeitungszuschüsse sollen einem Arbeitgeber jenen Zusatzaufwand abgelten, der ihm wegen seiner Bereitschaft entsteht, eine(n) schwervermittelbare(n) statt eine(n) andere(n) Arbeitnehmer(in) einzustellen. Die Zuschüsse sind dazu da, besonders benachteiligte Versicherte wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse hat, wer eine gültige Rahmenfrist aufweist und aus einem der folgenden Kriterien Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt hat aufgrund fortgeschrittenen Alters aufgrund einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung aufgrund ungenügender beruflicher Voraussetzungen aufgrund einer bereits länger andauernden Arbeitslosigkeit (mindestens 150 bezogene Arbeitslosentaggelder) In Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit (wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3% übersteigt) können EAZ nach AVIG Art. 90 Abs 1 Bst. e auch für junge arbeitslose Personen mit mangelnder Berufserfahrung bewilligt werden. Der Arbeitgeber stellt eine versicherte Person zu einem orts- und branchenüblichen Lohn unbefristet ein. Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann. Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf bis zu zwölf Monaten Einarbeitungszuschüsse. Einarbeitungszuschüsse werden direkt dem Arbeitgeber ausbezahlt, welcher über dem gesamten Betrag die Sozialleistungen abrechnet. Wie werden Einarbeitungszuschüsse geltend gemacht? Das Formular "Gesuch um Einarbeitungszuschüsse" kann beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV oder beim AWA bezogen werden und ist diesem vollständig ausgefüllt, mit der Bestätigung des Arbeitgebers und den verlangten Unterlagen (Einarbeitungsprogramm / Stellenbeschreibung / Lebenslauf) der versicherten Person spätestens 10 Tage vor Stellenantritt einzureichen. Beispiele : Abstufung der Einarbeitungszuschüsse bei orts- und branchenüblichem Lohn für Versicherte unter 50 Jahren Monat Monat Monat Anteil Arbeitgeber 40% 60% 80% Anteil Arbeitslosenversicherung 60% (Einarbeitungszuschüsse) 40% 20% Abstufung bei über 50-jährigen Versicherten: Für die ersten 6 Monate 7. bis max. 12. Monat Anteil Arbeitgeber 40% 60% Anteil Arbeitslosenversicherung 60% (Einarbeitungszuschüsse) 40%

17 Allgemeine Informationen 2.9 / eh 1982 Ausbildungszuschüsse Die Arbeitslosenversicherung kann durch Ausbildungszuschüsse versicherte Personen finanziell unterstützen, welche sich mit einer fundierten Berufsausbildung den Weg aus der Arbeitslosigkeit langfristig sichern wollen. Anspruch auf Ausbildungszuschüsse hat, wer: arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und eine gültige Rahmenfrist besitzt mindestens 30 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt oder im erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Bei der Massnahme muss es sich um eine Ausbildung mit eidgenössisch oder kantonal anerkanntem Berufsabschluss handeln, welcher die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgebend fördert. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (Eignungsabklärung bei der Berufsberatung). Der Ausbildungsbetrieb muss einen Ausbildungsvertrag sowie ein detailliertes Ausbildungskonzept für die ganze Ausbildungsdauer erstellen. Der Ausbildungslohn bemisst sich während der gesamten Ausbildungszeit nach dem für das letzte Berufsaubildungs-Lehrjahr orts- und branchenüblichen Ansatz (d.h. während der gesamten Ausbildung nach dem monatlichen Ansatz des 3. bzw. 4. Lehrjahr-Lohnes). Während der Ausbildung sind halbjährlich Ausbildungsberichte über den Verlauf der Ausbildung der Sektion Arbeitsmarktliche Massnahmen einzureichen. In welchem Umfang werden Ausbildungszuschüsse ausgerichtet? Die Ausbildungsdauer darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Ausbildungszuschüsse entspricht der Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber bezahlten Ausbildungslohn und dem zum Leben notwendigen Betrag. Der Gesamtlohn (Ausbildungslohn + Ausbildungszuschüsse) kann jedoch maximal Fr betragen. Der Ausbildungsbetrieb muss die Sozialversicherungsbeiträge über dem Gesamtlohn abrechnen. Er kann die Arbeitnehmerbeiträge dem Auszubildenden weiterbelasten. Werden Ausbildungszuschüsse gewährt, wird die Rahmenfrist der versicherten Person bis Ende der Ausbildung verlängert. Wie werden Ausbildungszuschüsse geltend gemacht? Das Formular Gesuch um Ausbildungszuschüsse kann beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV oder AWA bezogen werden und ist diesem vollständig ausgefüllt, mit der Bestätigung des Ausbildungsbetriebes und den verlangten Unterlagen, spätestens acht Wochen vor Ausbildungsbeginn einzureichen.

18 Allgemeine Informationen 2.10 / qn 1985 Berufspraktikum Zweck: Ziel ist die Eingliederung von Versicherten ins Berufsleben mittels Erwerb von Berufserfahrungen und das Herstellen von beruflichen Kontakten im angestammten oder einem nahe verwandten Berufsfeld. Für Versicherte mit abgeschlossener Berufsausbildung, jedoch ohne Berufserfahrung, kann die Ar-beitslosenversicherung (ALV) die Eingliederung in das Erwerbsleben in Form eines Berufspraktikums im gelernten oder einem nahe verwandten Beruf unterstützen. Das Praktikum kann in privaten Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung stattfinden. Das Praktikum darf keine bestehende Arbeitsplätze konkurrenzieren. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Abgeschlossene Berufsausbildung (in Ausnahmefällen während einer berufsbegleitenden Ausbildung, deren Ziel ein anerkannter Berufsabschluss ist). Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) Während der gesamten Praktikumsdauer bleibt die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) angemeldet. Die Praktikumsfirma gewährt ihr die notwendige Zeit zur Stellensuche und für das monatliche Gespräch beim RAV. Die während des Praktikums ausgeübte Tätigkeit soll nicht in erster Linie produktiv sein und muss den beruflichen Kenntnissen des Praktikanten bzw. der Praktikantin entsprechen. Das Unternehmen, welches für eine Praktikumsstelle in Frage kommt, muss grundsätzlich bereit sein, Lernende auszubilden oder wenn das nicht der Fall ist, über die notwendige Infrastruktur und Personal verfügen, um einen guten Verlauf der Massnahme zu gewährleisten. Ein Berufspraktikum dauert maximal 6 Monate. Der Praktikant/die Praktikantin erhält Taggelder, welche durch die Arbeitslosenkasse ausbezahlt werden. Diese betragen im Minimum CHF pro Tag. Die Praktikumsfirma übernimmt 25% der Kosten, mindestens jedoch CHF monatlich. Versicherte Personen können während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen an einem Berufspraktikum teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen 6 Monate in der Schweiz 3.3% übersteigt. Vorgehen des Praktikumsbetriebes: Private oder öffentliche Unternehmen im Kanton Aargau, die einen Praktikumsplatz anbieten können, melden sich bei der zuständigen Koordinationsstelle Praktika. Praktikumsplätze können auf Wunsch gesamtschweizerisch oder regional ausgeschrieben werden. Wie gehen die Praktikanten/die Praktikantinnen vor? Wer ein Berufspraktikum mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung machen will, muss beim RAV als arbeitslos gemeldet sein und Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben. Falls Sie noch nicht als arbeitslos registriert sind, melden Sie sich bitte bei Ihrer Wohngemeinde an. Der Praktikant/die Praktikantin sucht selbständig oder mit Unterstützung des RAV eine Praktikumsstelle.

19 Allgemeine Informationen 2.11 / qn 1985 Berufspraktikum SOMS (Berufspraktikum in der Bundesverwaltung) Diese Berufspraktika sind vor allem für Frauen und Männer geeignet, welche nach Abschluss ihrer Ausbildung (häufig Hochschulabschluss oder KV mit allgemeiner Ausrichtung) einen Einstieg in ihr zukünftiges Berufsfeld benötigen, sich in einen speziellen Bereich einarbeiten möchten, eine neue berufliche Ausrichtung suchen oder nach einem längeren Unterbruch wieder berufstätig werden möchten. Die organisatorische Betreuung der PraktikantInnen erfolgt durch die Koordinationsstelle des Vereins Social-Management-Services der Schweiz. Ost- Management Stiftung in St. Gallen, welche Interessierte erst zu einem Beratungsgespräch einlädt und anschliessend das weitere Vorgehen zusammen mit Ihrem RAV-Personalberater koordiniert. Einige der zur Verfügung stehenden Praktikastellen können auf der SOMS-Webseite eingesehen werden. Organisation Verein Social-Management-Services (SOMS) Neugasse St. Gallen Telefon Fax: monika.boehm@soms.ch Homepage: Kontaktperson: Frau Monika Böhm Offene Stelle / ch-stiftung (Berufspraktikum in einer anderen Sprachregion in der Schweiz) Das Programm «Offene Stellen» ist ein Berufspraktikum für stellenlose Lehr- und StudienabgängerInnen. Die ch-stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit organisiert das Programm im Rahmen des ch- Jugendaustausches im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco). Das Programm in Stichworten - 6 Monate Praktikum auf dem erlernten Beruf in einer anderen Sprachregion der Schweiz. - 80% Arbeit (4 Tage pro Woche), 20% Sprachausbildung. - Entschädigung in Form der Arbeitslosen-Taggelder gemäss versichertem Verdienst (Anteil Praktikumsfirma 25%). - Finanzierungshilfe für die Unterkunft, bezahlte Sprachkurse (Fr für 6 Monate). - Grösstenteils finanziert durch das seco/arbeitslosenkassen. Teilnahmebedingungen - Abgeschlossene Ausbildung (Lehre, Uni usw.). - Beim RAV als arbeitslos gemeldet. - Grundkenntnisse der anderen Landessprache. - Keine/wenig Berufserfahrung. Nach einer ersten Kontaktaufnahme ist das weitere Vorgehen mit Ihrem RAV-Personalberater zu besprechen. Informationen durch ch Jugendaustausch Dornacherstrasse 28A, Postfach 246, 4501 Solothurn Telefon Frau Laura Fassora, Programmverantwortliche «Offene Stellen» Fax piaget@chstiftung.ch Homepage:

20 Allgemeine Informationen 2.12 / qn 1985 Ausbildungspraktikum Zweck: Das Ausbildungspraktikum bezweckt im Wesentlichen eine bewusste Ergänzung der beruflichen Kenntnisse der Versicherten in einem Bereich, in dem sie Lücken aufweisen. Es geht darum, die beruflichen Kenntnisse der Versicherten im praktischen Bereich zu festigen und auszubauen. Das Ausbildungspraktikum kann in privaten Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung stattfinden. Im Ausbildungspraktikum sollen die Kenntnisse der Teilnehmenden vertieft werden, damit ihre Vermittlungsfähigkeit deutlich verbessert wird und es ihnen möglich ist, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Am Ende eines Ausbildungspraktikums erhalten die Versicherten vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis, in dem die Tätigkeitsbereiche sowie die besonderen Fähigkeiten des Praktikanten/der Praktikantin aufgeführt sind. Bedingungen seitens des Praktikumsbetriebes: Das Ausbildungspraktikum dauert maximal 3 Monate. Das Unternehmen, welches für eine Praktikumsstelle in Frage kommt, muss grundsätzlich bereit sein, Lernende auszubilden oder wenn das nicht der Fall ist, über die notwendige Infrastruktur und Personal verfügen, um einen guten Verlauf der Massnahme zu gewährleisten. Es muss darauf geachtet werden, dass der Praktikant/die Praktikantin keinen Ferienanspruch während dem Ausbildungspraktikum hat (keine Betriebsferien oder selbst eingereichte Freitage). Es wird kein Lohn an den Praktikanten/die Praktikantin ausbezahlt (der Praktikant/die Praktikantin erhält in dieser Zeit von der zuständigen Arbeitslosenkasse normale Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt). Der Praktikumsbetrieb bestätigt wahrheitsgetreu mit dem Formular "AMM-Bescheinigung" die Anzahl der effektiv geleisteten Arbeitstage. Nach Abschluss des Praktikums stellt der Ausbildungsbetrieb dem Praktikanten/der Praktikantin ein Arbeitszeugnis aus. Bedingungen seitens des Praktikanten/der Praktikantin: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Während des Ausbildungspraktikums bleibt der Praktikant/die Praktikantin beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Die Praktikumsfirma gewährt ihm/ihr die notwendige Zeit zur Stellensuche und für das monatliche Gespräch beim RAV. Der Praktikant/die Praktikantin darf während dem Ausbildungspraktikum keine Ferien (kontrollfreie Tage) beziehen. Vorgehen: Der Praktikant/die Praktikantin sucht einen geeigneten Ausbildungspraktikumsplatz oder erhält nach vorgängiger Absprache beim zuständigen RAV die nötige Unterstützung. Der Praktikant/die Praktikantin oder der Ausbildungsbetrieb klärt bei der zuständigen Koordinationsstelle Praktika ab, ob dies die geeignete Arbeitsmarktliche Massnahme für die versicherte Person ist und beantragt die notwendige Vereinbarung. Die Ausbildungspraktikumsvereinbarung muss 10 Tage vor dem geplanten Praktikumsantritt an die zuständige Koordinationsstelle Praktika eingereicht werden.

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