Ausbau von Kombi- und Grossraumbüros

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1 Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich usbau von Kombi- und Grossraumbüros uszug der wichtigsten, im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen nforderungen für den usbau von Kombi- und Grossraumbüros Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf 14 bs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September Merkblatt vom 6. Juni 2006/rev. 15. März Geltungsbereich 1 Das vorliegende Merkblatt gilt für den usbau auch Mieterausbau genannt von Kombi- und Grossraumbüros. Es regelt insbesondere die Verwendung von austoffen und auteilen für deren usbau. 2 Im Übrigen gelten die estimmungen der randschutznorm und der randschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 26. März Fluchtwege 2.1 Länge 1 esitzt ein Raum nur einen usgang, darf kein Punkt des Raumes davon mehr als entfernt sein. Sind zwei oder mehr usgänge vorhanden, beträgt das zulässige Mass. 2 Werden in einem Raum (Kombi- /Grossraumbüro) üros /Zellen eingebaut, beträgt die gesamte Fluchtweglänge von der hintersten Ecke eines üros /einer Zelle bis zur nächsten Treppenanlage oder Korridor max.. Gemessen wird die Länge des Gehweges. 2.2 reite Flucht-, Geh- und Verkehrswege müssen eine lichte reite von mindestens 1.2 m aufweisen. 2.3 Korridore 1 Korridore in Kombi-/Grossraumbüros sind als eigene /separate randabschnitte auszuführen. Sie müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie das Treppenhaus, in das sie führen. 2 Türabschlüsse zwischen Korridor und Kombi- /Grossraumbüro sind mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen. 3 Der Einbau von Einbauschränken sowie das ufstellen von Gegenständen aller rt (Kopierer, Möbel usw.) ist nicht zulässig

2 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 2.4 Räume mit grosser Personenbelegung 1 Räume mit grosser Personenbelegung (über 100 Personen) wie z.. Vortrags- und Konferenzräume sind mit separaten, direkt in Korridore oder Treppenanlagen führenden Fluchtwegen zu erschliessen. 2 Korridore aus Räumen mit grosser Personenbelegung müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie das Treppenhaus, in das sie führen. 2.5 Türen 1 Das Lichtmass von Türen beträgt mindestens 0.9 m. 2 n den Feuerwiderstand von Türen von üros und Zellen in Kombi- und Grossraumbüros werden keine nforderungen gestellt. 3 Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen. usgenommen sind Türen zu kleinen Räumen (max. 30 m 2 ) und Räumen mit kleiner Personenbelegung (max. 6 Personen). 2.6 Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung 1 Von jedem Standort aus muss mindestens ein Rettungszeichen erkennbar sein. 2 Im Übrigen gelten die estimmungen der VKF-randschutzrichtlinie Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, insbesondere diejenigen der Ziffer randabschnittsbildung 3.1 Gebäude bis zur Hochhausgrenze üro-/zellenwände 1 Innerhalb des randabschnittes Kombi- /Grossraumbüro werden keine nforderungen an den Feuerwiderstand und an die Transparenz der üro- /Zellenwände gestellt. 2 üro- /Zellenwände müssen beidseitig eine nicht brennbare äusserste Schicht aufwei sen. Das zusätzliche ufbringen von brennbaren Fournieren d 1 mm und Tapeten d 0.6 mm ist gestattet Räume mit erhöhten nforderungen 1 Räume mit erhöhtem randrisiko, grosser randbelastung oder grosser Personenbelegung bilden einen separaten randabschnitt. Deren Wände weisen folgenden Feuerwiderstand auf: Lager- und rchivräume: El 60 (nbb) /Türen El 30; Technische Räume wie Lüftungszentralen, Elektroverteilanlagen, Kommunikationszentralen usw.: El 60 (nbb) /Türen El 30; Cafeterias mit Kochstellen: El 30 (nbb) /Türen El 30; Räume mit grosser Personenbelegung: El 60 (nbb) /Türen El Wände von Cafeterias ohne Kochstellen müssen Feuerwiderstand E 30 (nbb) /Türen E 30 aufweisen. uf eine randabschnittsbildung im Unterboden und im Deckenhohlraum kann verzichtet werden. 2

3 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 3.2 Hochhäuser üro- /Zellenwände 1 Innerhalb des randabschnittes Kombi- /Grossraumbüro werden keine nforderungen an den Feuerwiderstand und an die Transparenz der üro- /Zellenwände gestellt. 2 üro- /Zellenwände müssen gänzlich aus nicht brennbaren austoffen bestehen. Das zusätzliche ufbringen von brennbaren Fournieren d 1 mm und Tapeten d 0.6 mm ist gestattet Räume mit erhöhten nforderungen 1 Räume mit erhöhtem randrisiko, grosser randbelastung oder grosser Personenbelegung bilden einen separaten randabschnitt. Deren Wände weisen folgenden Feuerwiderstand auf: Lager- und rchivräume: El 90 (nbb) /Türen El 30; Technische Räume wie Lüftungszentralen, Elektroverteilanlagen, Kommunikationszentralen usw.: El 90 (nbb) /Türen El 30; Cafeterias mit Kochstellen: El 90 (nbb) /Türen El 30; Cafeterias ohne Kochstellen: E 30 (nbb) /Türen E 30; Räume mit grosser Personenbelegung: El 90 (nbb) /Türen El usbau 4.1 llgemein 1 Einbauten wie üromöbel, Sichtschutzwände und dergleichen dürfen maximal 1.8 m hoch sein. 2 Im Übrigen gelten die estimmungen der VKF-randschutzrichtlinie Verwendung brennbarer austoffe, insbesondere diejenigen der Ziffer Gebäude bis zur Hochhausgrenze 1 odenbeläge: mindestens randkennziffer (KZ) Doppelböden: Unterkonstruktion nicht brennbar; bdeckung: brennbar mit beidseitig nicht brennbarer Verkleidung. 3 Unterdecken sowie Wand- und Deckenverkleidungen müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. 4 Für einzelne Zellen bis 30 m 2 Grundfl äche ist die Verwendung von brennbaren Materialien (KZ 4.2) für Unterdecken sowie Wand- und Deckenverkleidungen gestattet. 4.3 Hochhäuser 1 odenbeläge: mindestens randkennziffer (KZ) Unterdecken, Doppelböden sowie Wand- und Deckenverkleidungen müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. 3 In Hochhäusern, die mit einer Sprinkleranlage ausgerüstet sind, gelten für den usbau von Kombi- und Grossraumbüros die gleichen nforderungen wie in Gebäuden bis zur Hochhausgrenze. 3

4 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen randabschnitte über 1200 m 2 solche mit Sprinkleranlagen über 2400 m 2 sind mit Entrauchungsöffnungen zu versehen. Im Übrigen gelten die estimmungen der VKF-randschutzrichtlinie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. 6 Weitere estimmungen 1 Für triumgebäude sind zusätzlich die estimmungen der VKF-randschutzerläuterung triumbauten zu beachten. 2 Für Gebäude mit Doppelfassaden sind zusätzlich die estimmungen der VKF-randschutzerläuterung auten mit Doppelfassaden zu beachten. 3 Für Hochhäuser sind zusätzlich die estimmungen der VKF-randschutzarbeitshilfe Hochhäuser zu beachten. 7 Inkrafttreten Dieses Merkblatt tritt auf den 1. pril 2008 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Merkblatt der Kantonalen Feuerpolizei vom 1. Juli 2006 auf den gleichen Zeitpunkt. Kantonale Feuerpolizei 4

5 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros nhang Legende 8.1 Grossraumbüro mit Korridor, mehreren Treppenanlagen und üro- /Zelleneinbauten Grossraumbüros mit und ohne Korridor und einer Treppenanlage Grossraumbüros in Hochhäusern mit Sicherheitstreppenanlagen und üro- /Zelleneinbauten Grossraumbüro mit zwei Treppenanlagen ohne üro- /Zelleneinbauten Grossraumbüro mit zwei Treppenanlagen und üro- /Zelleneinbauten Kombination Grossraum- /Kombibüro mit zwei Treppenanlagen 11 Symbole und bkürzungen Konstruktionslinie Schnittfläche ohne weitere ussage auteil mit Feuerwiderstand randabschnittsbildende Decke randabschnittsbildende Wand 8.7 Kombibüro mit zwei Treppenanlagen und minimaler Kombizone Kombibüros mit und ohne Korridor und einer Treppenanlage Schnitt durch Kombibüro Schränke in Kombi- und Grossraumbüros für auten bis zur Hochhausgrenze und für Hochhäuser mit Sprinkler als Vollschutz 15 F/ > Türe Möblierung Sichtschutzwand } H 1.8 m Fluchtweglänge maximal ufzug Feuerwehr-ufzug Fluchtwege (Treppenanlagen, Sicherheitstreppenanlagen, Korridore) Grossraumbüro mit Fluchtweglängen > (keine üro- /Zelleneinbauten möglich) Grossraumbüro mit Fluchtweglängen (üro- /Zelleneinbauten möglich) üro- /Zelleneinbauten Räume mit erhöhten nforderungen 5

6 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.1 Grossraumbüro mit Korridor, mehreren Treppenanlagen und üro-/zelleneinbauten Cafeteria 15 m Technik Technik Lager EDV 6

7 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.2 Grossraumbüros mit und ohne Korridor und einer Treppenanlage rchiv rchiv EDV 7

8 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.3 Grossraumbüros in Hochhäusern mit Sicherheitstreppenanlagen und üro-/zelleneinbauten F/ Schleuse rchiv EDV Schleuse F/ Lager 8

9 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.4 Grossraumbüro mit zwei Treppenanlagen ohne üro-/zelleneinbauten EDV Technik Lager rchiv 9

10 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.5 Grossraumbüro mit zwei Treppenanlagen und üro-/zelleneinbauten EDV Technik Lager rchiv 10

11 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.6 Kombination Grossraum- /Kombibüro mit zwei Treppenanlagen EDV Technik 11

12 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.7 Kombibüro mit zwei Treppenanlagen und minimaler Kombizone EDV Empfang Lager 12

13 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.8 Kombibüros mit und ohne Korridor und einer Treppenanlage minimale Kombizone breite Kombizone Empfang Empfang 13

14 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.9 Schnitt durch Kombibüro Decke (randabschnitt) Lüftungskanal untergehängte Decke ürozelle Kombizone Korridor Raum mit erhöhten nforderungen Kombizone 1.8 m Gehweg Doppelboden Schnitt oden (randabschnitt) Schnitt Korridor und Raum mit erhöhten nforderungen bilden je einen separaten randabschnitt Kombizone und ürozellen bilden zusammen einen randabschnitt Grundriss 14

15 Merkblatt: usbau von Kombi- und Grossraumbüros 8.10 Schränke in Kombi- und Grossraumbüro für auten bis zur Hochhausgrenze und für Hochhäuser mit Sprinkler als Vollschutz Grundriss C C C C C C C C C C C C EDV Technik Schnitt Schnitt Schnitt C C 1.8 m - Möblierung im ereich von Fluchtweglänge - n einer brennbaren Wand anliegend, als Raumteiler - Schrank raumhoch möglich - Materialisierung nicht brennbar - Möblierung im ereich Kombizone /Grossraumbüro mit zwei Fluchtrichtugen und Fluchtweglänge grösser - Möblierung mit Höhe max. 1.8 m - Materialisierung brennbar - Möblierung im ereich von Fluchtweglänge - n einer nicht brennbaren ürozellenwand anliegend - Möblierung raumhoch möglich - Materialisierung brennbar 15

16 GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich ezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel März 08/3000

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