Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft - Bescheid /

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1 Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft - Bescheid / A. SACHVERHALT Teresa T wurde am in Oslo geboren und ist norwegische Staatsbürgerin, die österreichische Staatsbürgerschaft besaß sie noch nie. Als ausgewiesene Raffinerie-Expertin war die Fachfrau schon seit 1997 immer wieder für ihre Firma, die ÖL-AG, zwei bis drei Monate im Jahr in Österreich beruflich tätig. Im Mai 1999 zog Teresa nach Wien, um in der Niederlassung Österreich zu arbeiten. Da die ÖL-AG Teresas Dienstort nach Linz verlegte, bekam sie 2003 von ihrer Firma in Linz eine eigene Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Sie schloss viele Kontakte mit Berufskollegen und hatte schon bald zahlreiche österreichische Freunde. Allerdings plagte Teresa von Zeit zu Zeit Heimweh, und sie besuchte jährlich für ein Monat im Sommer ihre Familie in Norwegen. Bei einer Firmenweihnachtsfeier im Winter 2006 verliebte sich Teresa in ihren Arbeitskollegen Martin aus Freistadt. Obwohl beide viel Arbeit und wenig Zeit hatten, begannen sie eine Beziehung miteinander. Im Sommer 2006 zog Teresa zu Martin nach Freistadt. Da das tägliche Pendeln zwischen Freistadt und Linz viel Zeit in Anspruch nahm, planten die beiden schon bald ein gemeinsames Haus in der Nähe von Linz zu bauen. Deshalb fragten Teresa und Martin bei der ÖL-AG Anfang 2008 nach einer Gehaltserhöhung. Als Teresa schon nicht mehr an eine Gehaltserhöhung glaubte, bot ihr die ÖL-AG im November 2008 eine Beförderung zur Abteilungsleiterin an. Teresa nahm das Angebot überglücklich an. Immerhin erhöhte sich ihr Jahreseinkommen damit auf ,-- und Teresas und Martins Traum vom eigenen Haus rückte ein Stück näher. Da Teresa nun endgültig bei Martin in Österreich bleiben möchte, beantragt sie am die österreichische Staatsbürgerschaft. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) BGBl 1985/311 idgf 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: 2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft); 3. [ ] 4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Verleihung 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2. [ ] 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und [ ] 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist [ ] die Landesregierung zuständig. (2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat.

2 B. BESCHEID I. Sachverhaltsfeststellung II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung #$!"!!" 7 8 SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID 9!!!" 10 Abs 1 Z 1 StbG verlangt für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen seit mindestens zehn Jahren rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalt im Bundesgebiet. GZ Stb100/07 2 Aufenthalt bedeutet nach dem Wortsinn sich aufhalten. Sich rechtmäßig aufhalten meint einen Aufenthalt unter Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung. Ihrem Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird stattgegeben und Ihnen wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. 6 Linz, Sie besitzen die norwegische, nicht aber die österreichische Staatsbürgerschaft und sind daher Fremder im Sinne des 2 Z 4 StbG. Amt der oberösterreichischen Landesregierung 1 Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. 8 Seit November 2008 erzielen Sie bei der ÖL-AG ein

3 #$!"!!"!!!" Hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts bedeutet für die eigenen Kosten des täglichen Lebens durch ein entsprechendes und ausreichendes Einkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen aufkommen zu können. Die für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sachlich und örtlich zuständige Behörde ist somit die oberösterreichische Landesregierung. Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, so müssen sich dafür Hinweise im Gesetzestext gegebenenfalls im Wege der Auslegung finden. Begründung 7 Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Gegen diesen Bescheid können Sie binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof erheben. 8 Nach 39 Abs 1 StbG ist zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft [ ] die Landesregierung zuständig, diese ist daher die für Ihren Antrag sachlich zuständige Behörde. Als weitere Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft fordert 10 Abs 1 Z 7 StbG, dass der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Für die Landesregierung 9 Aber Sie sind alleine schon aufgrund Ihres dauerhaften Wohnsitzes und Ihre dauerhafte Erwerbstätigkeit in Österreich seit Mai 1999 bereits seit zehn Jahren in Österreich niedergelassen. Frau Teresa T, Raffinerie-Expertin, Linzerstraße 13, 4240 Freistadt Über Ihren Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeht von der oberösterreichischen Landesregierung als zuständige Behörde erster und letzter Instanz in Landesverwaltung folgender S p r u c h : 3 6 Von 1997 bis Mai 1999 waren Sie zwei bis drei Monate im Jahr in Österreich beruflich tätig. Seit Mai 1999 wohnen und arbeiten Sie ständig in Österreich. B e s c h e i d 5

4 AMT DER OBERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Klosterstraße Linz GZ Stb100/09 Linz, Frau Teresa T Raffinerie-Expertin Linzerstraße Freistadt B E S C H E I D Über Ihren Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeht von der oberösterreichischen Landesregierung als zuständige Behörde erster und letzter Instanz in Landesverwaltung folgender S p r u c h : Ihrem Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird stattgegeben und Ihnen wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Rechtsgrundlagen: 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl 1985/311 idgf. Begründung I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie sind norwegische Staatsbürgerin. Von 1997 bis Mai 1999 waren Sie zwei bis drei Monate im Jahr in Österreich beruflich tätig. Seit Mai 1999 wohnen und arbeiten Sie ständig in Österreich. Von Mai 1999 bis 2003 wohnten Sie in Wien, da Sie dort für die ÖL-AG arbeiteten verlegten Sie Ihren Wohnsitz nach Linz, wo Sie seitdem für die ÖL-AG tätig sind. Seitdem haben Sie engen Kontakt zu Berufskollegen und haben zahlreiche österreichische Freunde. Seit Sommer 2006 wohnen Sie mit Martin M in Freistadt, mit dem Sie seit Anfang 2006 liiert sind. Sie verbringen jedes Jahr ein Monat in Norwegen. Seit November 2008 erzielen Sie bei der ÖL-AG ein Jahrseinkommen von ,--. II. Beweis wurde erhoben durch: PV (Parteienvernehmung), ZV (Zeugenvernehmung) Martin M, norwegischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel für die Zeit von 1999 bis 2009, Arbeitszeitbestätigung, Lohnzettel, Kontoauszug, Arbeitnehmerveranlagung Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. III. Gemäß 10 Abs 1 StbG darf einem Fremden nur unter bestimmten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Der Begriff Fremder ist in 2 Z 4 StbG als Person (ohne Unterschied des Geschlechtes), welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, legaldefiniert. Sie besitzen die norwegische, nicht aber die österreichische Staatsbürgerschaft und sind daher Fremder im Sinne des 2 Z 4 StbG.!

5 2. 10 Abs 1 Z 1 StbG verlangt für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen seit mindestens zehn Jahren rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufenthalt bedeutet nach dem Wortsinn sich aufhalten. Sich rechtmäßig aufhalten meint einen Aufenthalt unter Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung. Ein ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem Wortsinn ein Aufenthalt ohne Unterbrechung. Nach dem Zweck dieser Bestimmung führen Aufenthalte außerhalb Österreichs zu Urlaubs- oder Besuchszwecken aber nicht zu einer Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet. Als norwegische Staatsbürgerin sind Sie EWR-Bürgerin und dürfen sich daher in Österreich aufhalten, wenn Sie in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt sind. Dies ist seit 1997 der Fall. Von 1997 bis 1999 waren Sie nur sporadisch in Österreich beruflich tätig. Seit Mai 1999 sind Sie ständig für die ÖL-AG in Österreich (Wien und Linz) tätig. Seit Mai 1999 wohnen Sie auch ständig in Österreich (Wien und Linz). Allerdings verbrachten Sie jährlich ein Monat pro Jahr in Norwegen. Da Sie weniger als ein Fünftel der letzten zehn Jahre außerhalb Österreichs verbrachten, schaden Ihre jährlichen einmonatigen Reisen nach Norwegen nicht. Sie halten sich somit bereits mehr als zehn Jahre (Mai 1999 bis November 2009) rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf Abs 1 Z 1 StbG verlangt weiter, dass der Fremde von den zehn Jahren seines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Niederlassung bedeutet nach dem Wortsinn sesshaft zu sein. Nach dem Zweck dieser Bestimmung ist der Aufenthalt in Österreich zur Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes, der Begründung des Lebensmittelpunkts oder für eine dauerhafte Erwerbstätigkeit gemeint. Nicht nur, dass Sie seit Mai 1999 in Österreich wohnen und arbeiten, haben Sie seit 2003 engen Kontakt zu Berufskollegen und zahlreiche österreichische Freunde. Sie sind seit Anfang 2006 mit Martin M liiert und leben seit Sommer 2006 mit Ihm gemeinsam in Freistadt. Auch wenn Ihre Lebensgemeinschaft mit Martin M erst seit drei Jahren besteht, haben Sie durch die engen Kontakte zu Berufskollegen und österreichischen Freunden bereits seit 2003, also seit sechs Jahren, Ihren Lebensmittelpunkt in Oberösterreich. Aber Sie sind alleine schon aufgrund Ihres dauerhaften Wohnsitzes und Ihre dauerhafte Erwerbstätigkeit in Österreich seit Mai 1999 bereits seit zehn Jahren in Österreich niedergelassen. Sie sind somit die gesamten zehn Jahre Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet auch in Österreich niedergelassen. 4. Als weitere Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft fordert 10 Abs 1 Z 7 StbG, dass der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Lebensunterhalt sind die Ausgaben, die durch das eigene tägliche Leben (die laufenden beruflichen und privaten Tätigkeiten) immer wieder anfallen. Hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts bedeutet für die eigenen Kosten des täglichen Lebens durch ein entsprechendes und ausreichendes Einkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen aufkommen zu können. "

6 Seit November 2008 erzielen Sie ein Jahreseinkommen von ,--. Da dieses Einkommen weit über einem Durchschnittsverdienst liegt, sind damit durchschnittliche Kosten des Lebensunterhaltes es gibt keine Anhaltspunkt, dass Ihre Lebensunterhaltskosten überdurchschnittlich hoch sind - jedenfalls gesichert. 5. Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) ist von einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs auszugehen (der Verwaltung soll beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen). Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, so müssen sich dafür Hinweise im Gesetzestext gegebenenfalls im Wege der Auslegung finden. Ein derartiger Hinweis auf eine Ermessensentscheidung ist im Text des 10 Abs 1 StbG (mit dem Wort darf ) vorhanden. Allerdings will der Gesetzgeber einer Behörde durch die Verwendung des Wortes darf oder kann häufig bloß eine Kompetenz einräumen, die Behörde zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen ( Kompetenz-Darf ), uzw insbesondere dann, wenn wie in 10 Abs 1 StbG das Behördenverhalten sehr eingehend geregelt und der Behörde dadurch jeder Spielraum genommen ist. Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Behörde eine Bewilligung erteilen, der Behörde kommt bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft kein Ermessen zu. Sie muss (im Sinne einer gebundenen Entscheidung) die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn Teresa alle Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes erfüllt. Da Sie alle kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale erfüllt haben, hatte Ihnen die Behörde die Staatsbürgerschaft im Sinne einer Rechtsentscheidung zu verleihen. 5. Nach 39 Abs 1 StbG ist zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft [ ] die Landesregierung zuständig, diese ist daher die für Ihren Antrag sachlich zuständige Behörde. Örtlich zuständig ist nach 39 Abs 2 StbG jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Sie sind die Person, auf die sich der Bescheid bezieht und haben Ihren Hauptwohnsitz in Freistadt, Oberösterreich. Die für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sachlich und örtlich zuständige Behörde ist somit die oberösterreichische Landesregierung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis gemäß 61a AVG Gegen diesen Bescheid können Sie binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof erheben. Diese Beschwerden bedürfen der Unterschrift eines Rechtsanwalts und sind mit 220,-- zu vergebühren. Für die Landesregierung (Helmut Huber) #

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