1. Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung gegenüber P, 223 I, II, 22, 23 I, 12 II

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1 DR. BENJAMIN ROGER, MAÎTRE EN DROIT (PARIS II) ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS STRAFRECHT WINTERSEMESTER 2015/2016 Lösung Fall 1 Tatkomplex A: Der geplante Reizgasanschlag 1. Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung gegenüber P, 223 I, II, 22, 23 I, 12 II Indem A mit der geladenen Waffe an der Bürotüre von P klopfte, könnte er sich wegen versuchter Körperverletzung gemäß 223 I, II, 22, 23 I strafbar gemacht haben. a) Da P nicht verletzt wurde, fehlt es an einer vollendeten Körperverletzung. b) Die versuchte Körperverletzung ist gemäß 223 II strafbar. c) A müsste den vorbehaltlosen Tatentschluss zur Begehung einer Körperverletzung an P gefasst haben. Er müsste mithin den Vorsatz gehabt haben, den P körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen. A wollte hier dem P mit einer Gaspistole ins Gesicht schießen. Ein solches Vorgehen stellt eine körperliche Misshandlung dar und das verschossene Reizgas hätte bei P auch zu einer Gesundheitsschädigung, zumindest in Form von einer heftigen Augenreizung geführt. Dies wusste und wollte A. A hatte somit den vorbehaltlosen Tatentschluss zur Begehung einer Körperverletzung gefasst. d) A müsste gemäß 22 nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Hierfür reicht es aus, dass der Täter subjektiv die Grenze zum Jetzt-gehts-los überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzt, wobei für letzteres auch ein Verhalten ausreicht, das nach dem Tatplan des Täters in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung steht, und das ohne wesentliche weitere (eigene) Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll [sog. Zwischenakts- oder Teilaktstheorie, vgl. Kühl AT 15 Rdn. 56 ff.]. Hier wollte A unmittelbar nach dem Öffnen der Tür durch P auf diesen schießen, so dass die Schwelle zum Jetzt-gehts-los bei A bereits überschritten war. Nach seinem Tatplan sollte die tatbestandliche Handlung (der Schuss) auch räumlich und zeitlich unmittelbar auf das Klopfen und das anschließende Öffnen der Türe erfolgen ohne dass noch weitere Zwischenschritte erforderlich gewesen wären. A hat mithin nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt [a.a. vertretbar; vgl. hierzu BGHSt 26, 201 (Tankstellenfall); BGH StV 1984, 420]. e) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.

2 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 2 VON 8 f) Ein Rücktritt gem. 24 kommt hier nicht in Betracht, da der Versuch bereits fehlgeschlagen war und A dies auch erkannt hat. Denn nachdem A erkannte, dass P nicht anwesend war, wusste er, dass er die Körperverletzung allenfalls zu einem deutlich späteren Zeitpunkt durch einen erneuten Versuch würde herbeiführen können. Zwischenergebnis: A ist wegen versuchter Körperverletzung aus 223 I,II, 22, 23 I, 12 II StGB zu bestrafen. 2. Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, 223 I, 224 I, II, 22, 23 I, 12 II A könnte sich hier auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I, II, 22, 23 I, 12 II strafbar gemacht haben. a) Dann müsste sich der Tatentschluss des A auch auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung erstreckt haben. Insoweit kämen hier 224 I Nr Alt. und des 224 I Nr Alt. in Betracht. aa) Der vorbehaltlose Tatentschluss des B könnte sich hier auf die Beibringung eines Giftes erstreckt haben. Gift ist jeder Stoff, der geeignet ist, durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen. Chemisch wirkendes Reizgas kann die Augen zumindest vorübergehend schädigen. Strittig ist, ob jegliche Eignung zu einer Gesundheitsschädigung reicht oder ob nur eine solche zur Herbeiführung erheblicher Gesundheitsschäden. Die Meinung, dass die jegliche Eignung für eine Gesundheitsschädigung genügt ist im Hinblick auf die Strafandrohung des 224 abzulehnen. Richtig ist es mit der überwiegenden Meinung darauf abzustellen, ob der Stoff unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden herbeizuführen. Dies war hier nicht der Fall, da das Gas allenfalls zu einer kurzzeitigen Reizung der Augen hätte führen können. Daher hat sich der Tatentschluss des A hier nicht auch darauf erstreckt, die Körperverletzung mittels der Beibringung von Gift herbeizuführen. [Problematisch wäre hier im übrigen auch das Merkmal des Beibringens: Unter Beibringung ist ein Vorgehen zu verstehen, das den Körper des Opfers dergestalt mit dem Gift in Verbindung bringt, dass dieses seine schädigende Wirkung konkret entfalten kann. Nach h.m. genügt es auch, wenn wie hier der Stoff nur auf die Körperoberfläche aufgebracht wird und von dort aus seine Wirkung entfaltet. Die Gegenansicht, die eine Beibringung nur bejaht, wenn das Gift seine Wirkung im Körperinneren entfaltet, ist problematisch, denn sie verkennt, dass es für die im Rahmen des 224 maßgebliche Gefährlichkeit der Tat keinen Unterschied macht, ob das Gift seine Wirkung in oder auf dem Körper des Opfers entfaltet]

3 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 3 VON 8 bb) Der vorbehaltlose Tatentschluss könnte sich auch darauf erstreckt haben, die Körperverletzung mittels einer Waffe zu begehen, 224 I Nr Alt., denn eine Reizgaspistole ist eine Waffe i.s.d. 1 II WaffG. Da die Waffe lediglich ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs ist, muss aber auch insoweit die konkrete Verwendungsweise die Gefahr erheblicher Körperverletzungen mit sich bringen. Daran fehlt es aber hier, weil das Reizgas zwar schmerzhaft ansonsten aber ungefährlich war. cc) Der Tatentschluss könnte hier auch i.s.v. 224 I Nr. 3 auf eine Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls gerichtet sein. Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff, auf den das Opfer sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter in einer Weise vorgeht, die seine wahren Angriffsabsichten verdeckt, um so dem Opfer die Abwehr des Angriffs zu erschweren. Dies ist hier der Fall, denn die Attacke mit dem Reizgas wäre für P ein unvorhergesehener Angriff gewesen und der A wollte hier auch gezielt den Umstand ausnutzen, dass P nicht mit einem Angriff rechnet, wenn es an seiner Bürotüre klopft. Der Tatentschluss des A erstreckte sich somit auch auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung. Zwischenergebnis: B ist auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 3, II, 22, 23 I zu bestrafen. Tatkomplex B: Das Versetzen des Tees mit Abführmitteln 1. Versuchte Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, 223 I, II, 22, 23 I, 12 I, 25 I 2. Alt. Indem er den Tee mit Abführmitteln versetzte, könnte A sich wegen versuchter Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft aus 223 I, II, 22, 23 I, 25 I 2. Alt. strafbar gemacht haben. a) Die Tat wurde nicht vollendet, denn der Tee wurde weggeschüttet, bevor ihn jemand trinken konnte. b) Die Strafbarkeit der versuchten Körperverletzung ergibt sich aus 223 II. c) A müsste den vorbehaltlosen Tatentschluss zur Begehung einer Körperverletzung gefasst haben. A müsste den Willen gehabt haben, den P körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen. Hier wollte A erreichen, dass bei P infolge der Abführmittel ein heftiger Durchfall verursacht wird. Heftiger Durchfall ist ein pathologischer Zustand von nicht ganz unerheblicher Schwere. Der Tatentschluss des A war somit auf eine Gesundheitsschädigung und damit auf die Verwirklichung des Tatbestandes des 223 I gerichtet.

4 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 4 VON 8 Der Tatentschluss zielte dabei auf eine Begehung in mittelbarer Täterschaft, 25 I 2. Alt. ab, bei der der unwissende P sich als tatbestandslos handelnder Tatmittler selbst das gesundheitsgefährdende Mittel beibringen sollte, indem er den Tee austrank, während A als Hintermann kraft seines überlegenen Wissens die eigentliche Tatherrschaft innehaben sollte. d) Fraglich ist, ob A schon i.s.v. 22 unmittelbar zur Tat angesetzt hatte. Ab wann in den Fällen, in denen zur Tatbestandsverwirklichung noch eine selbstschädigende Opferhandlung notwendig ist, ein unmittelbares Ansetzen gegeben ist, ist umstritten: aa) Eine Ansicht nimmt denn Versuchsbeginn erst mit dem Zeitpunkt an, in dem das Opfer beginnt, die selbstschädigende Handlung auszuführen. Danach läge vorliegend noch kein Versuch vor, da der Tee ja weggeschüttet wurde bevor irgendjemand ansetzten konnte, ihn zu trinken. bb) Der BGH [BGHSt. 43, 177 mit Anm. Kudlich, JuS 98, 596] stellt auf das Vorstellungsbild des Täters ab und differenziert danach, ob der Täter glaubte, das Opfer werde mit Sicherheit in absehbarer Zeit die Selbstschädigung vornehmen oder ob der Täter das selbstschädigende Opferverhalten für ungewiss hielt. In ersterem soll der Versuch schon mit Abschluss der Täterhandlung beginnen, im letzteren Fall erst mit dem unmittelbaren Ansetzen des Opfers. Nach dieser Ansicht wäre ein Versuch hier zu bejahen, denn A war ja überzeugt, dass P demnächst den Tee trinken würde. cc) Die h.l. bejaht einen Versuch bereits dann, wenn der Täter das Geschehen dergestalt aus der Hand gegeben hat, dass nach seiner Vorstellung die Selbstschädigung des Opfers ohne weitere Zwischenschritte und in absehbarer Zeit erfolgen wird. Danach läge hier ein unmittelbares Ansetzen vor, denn als A den Tatort verließ gab er das Geschehen aus der Hand in der Erwartung, das P schon bald den Tee trinken würde. Die letztgenannte Ansicht verdient Zustimmung, da 22 auf Sicht und Handeln des Täters abstellt, für die unter aa) und bb) genannten Ansichten aber das Handeln des Opfers maßgeblich wäre. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung ist damit gegeben. e) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Zwischenergebnis: A ist wegen versuchter Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft aus 223 I, II, 22, 23 I, 12 II, 25 I 2. Alt. zu bestrafen. 2. Versuchte gefährliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, 224 I Nr. 1, 3, II, 22, 23 I, 25 I 2. Alt. Der Tatentschluss des A könnte sich hier auch auf die Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung erstreckt haben. In Betracht kommen hier die Alternativen durch Beibringung von Gift nach 224 I Nr. 1, 1. Alt. und mittels eines hinterlistigen Überfalls nach 224 I Nr. 3.

5 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 5 VON 8 a) Dann müsste das Versetzen des Tees mit Abführmitteln zunächst ein Beibringen von Gift darstellen. Ein Abführmittel ist jedoch nicht geeignet, die nach der herrschenden Meinung erforderliche erhebliche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, so dass diese Alternative ausscheidet; aus den gleichen Gründen ist das Abführmittel auch kein sonstiger gesundheitsschädlicher Stoff i.s. von 224 I Nr Alt. b) Das Versetzen des Tees mit Abführmittel könnte jedoch einen hinterlistigen Überfall darstellen. Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff, auf den das Opfer sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter in einer Weise vorgeht, die seine wahren Angriffsabsichten verdeckt, um so dem Opfer die Abwehr des Angriffs zu erschweren. Dies ist hier der Fall. Indem er das Abführmittel in den Tee schüttete, wollte A gegenüber P den Angriff verschleiern, so dass dieser den P unvorbereitet getroffen und ihm eine Abwehr unmöglich gemacht hätte. Nicht erforderlich ist im Rahmen des 224 I Nr. 3 nach h.m., dass durch den Überfall auch die Gefahr erheblicher Verletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen begründet wurde, weil die Gefährlichkeit der Tat allein schon aus der Hinterlist herrührt, die die Abwehrmöglichkeiten des Opfers erschwert [a.a. vertretbar]. Der Tatentschluss des A erstreckte sich mithin auch auf die Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung. Zwischenergebnis: A ist auch aus 224 I Nr. 3, II, 22, 23 I, 12 II, 25 I 2. Alt. zu bestrafen. Konkurrenzen/Gesamtergebnis: 224 verdrängt als lex specialis jeweils den 223 I. Das Klopfen am Zimmer und das Versetzen des Tees mit Abführmitteln stellen selbständige Handlungen dar, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit ( 53 I) stehen. A ist daher wegen zwei versuchten gefährlichen Körperverletzungen aus 224 I, II, 22, 23 I, 12 II zu bestrafen, von denen eine in mittelbarer Täterschaft, 25 I 2. Alt., verwirklicht werden sollte.

6 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 6 VON 8 Lösung Fall 2 A. Ausgangsfall 1. Versuchter Totschlag, 212 I, 22, 23 I Die Messerstiche könnten jeweils einen Totschlagsversuch nach 212 I, 22, 23 I darstellen. [Aufgrund der Rücktrittsproblematik empfiehlt es sich hier, beide Messerstiche zusammen zu prüfen, obwohl man diese auch als jeweils selbständige Versuche auffassen könnte]. a) Da F überlebte, wurde die Tat nicht vollendet. b) Gemäß 23 I i.v.m. 12 I ist der versuchte Totschlag strafbar. c) A müsste den vorbehaltlosen Tatentschluss zu einem Totschlag an F gefasst haben. Hier wollte A den F zwar nicht töten, sah dessen Tod aber als mögliche Folge seines Tuns voraus. Da er sich mit dieser möglichen Konsequenz seines Tuns auch abgefunden hatte, liegt hier dolus eventualis vor. Ein vorbehaltloser Tatentschluss im Hinblick auf das Grunddelikt des 212 I ist damit gegeben. e) A müsste unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Bereits der erste Stich, der ins Leere ging, erfüllt dieses Erfordernis, da aus Sicht des A das Leben des F unmittelbar gefährdet war, als er zustach. Erst Recht liegt beim zweiten Stich, der den F sogar getroffen hat, ein unmittelbares Ansetzen vor. f) Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. g) A könnte gemäß 24 I strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten sein. aa) Dies setzt zunächst voraus, dass der Versuch aus Sicht des A noch nicht fehlgeschlagen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter erkennt, dass er den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Fraglich ist zunächst, ob für diese Beurteilung auf jeden einzelnen Ausführungsakt oder auf das Tatgeschehen als Ganzes abzustellen ist. Stellt man mit der Einzelaktstheorie auf die einzelnen Ausführungsakte ab, so käme man hier zu dem Ergebnis dass bereits mit dem ins Leere gegangenen ersten Messerstich ein fehlgegangener Versuch vorliegt, denn der zweite Stich müsste danach bereits als neuer selbständiger Versuch gesehen werden. Diese Ansicht ist indes abzulehnen, da sie einen einheitlichen Lebensvorgang künstlich auseinanderreißt. Den Vorzug verdient die h.m. von der Gesamtbetrachtungslehre, die mehrere Ausführungsakte zu einem einheitlichen Versuch zusammenfasst, solange darin nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs liegt.

7 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 7 VON 8 Nach dieser Ansicht war der Versuch hier noch nicht fehlgeschlagen, denn auch nach dem zweiten Stich hatte A noch die Möglichkeit, durch weitere Stiche den Erfolg noch herbeizuführen. Der Versuch war daher noch nicht fehlgeschlagen. bb) Der Versuch war hier auch noch nicht beendet, denn A glaubte hier, noch nicht alles getan zu haben, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass A davon ausging, den F nicht tödlich verletzt zu haben. Demnach ist hier für den Rücktritt 24 I 1 1. Alt. einschlägig. cc) Erforderlich ist daher zunächst, dass A die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat. Dies ist der Fall. dd) Dies müsste freiwillig erfolgt sein. Freiwillig ist der Rücktritt dann, wenn er nicht durch zwingende äußere Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung entspringt, wobei die zugrundeliegenden Motive nicht unbedingt sittlich hochwertig sein müssen. Vorliegend hat A den Entschluss zur Aufgabe der Tat in eigener autonomer Entscheidung getroffen, so dass die Freiwilligkeit eigentlich zu bejahen wäre. Allerdings könnte ein Rücktritt hier deshalb ausgeschlossen sein, weil A hier sein außertatbestandliches Handlungsziel, nämlich den F von seiner Verfolgung abzuhalten und die Beute zu sichern, bereits erreicht hat. Ob in diesen Fällen ein freiwilliger Rücktritt noch möglich ist, ist umstritten Z.T. wird dies mit dem Argument abgelehnt, dass in diesen Fällen ein Weiterhandeln für den Täter ohnehin sinnlos sei, so dass er gar nichts mehr aufzugeben habe. Dagegen vertritt die Rspr. die Auffassung, aufgeben müsse der Täter nur das, was im gesetzlichen Tatbestand umschrieben sei, außertatbestandliche Handlungsziele seien daher irrelevant. Letzterer Ansicht ist zuzustimmen, da es im Interesse des Opferschutzes sinnvoll ist, dem Täter auch in diesen Fällen noch die Rücktrittsmöglichkeit offenzuhalten [a.a. vertretbar; die Problematik der Erreichung des außertatbestandlichen Handlungsziels hätte auch bereits oben unter dem Gesichtspunkt des fehlgeschlagenen bzw. nicht mehr rücktrittsfähigen Versuchs erörtert werden können]. Demnach erfolgte die Aufgabe der Tatausführung hier auch freiwillig. A ist mithin mit strafbefreiender Wirkung vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Ergebnis: A ist nicht wegen versuchten Totschlags aus 212 I, 22, 23 I zu bestrafen. [Da A bereits vom Versuch des Grunddelikts 212 wirksam zurückgetreten ist, braucht der Versuch des 211 (Habgier und niedrige Beweggründe) hier nicht angesprochen zu werden. In einer Klausur wäre die Prüfung dieser Mordmerkmale ein typischer Fall für das Hilfsgutachten, das im Bearbeitervermerk meistens verlangt wird ( alle aufgeworfenen rechtlichen Fragen sind, ggf. in einem Hilfsgutachten, zu behandeln ).]

8 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 8 VON 8 3. Gefährliche Körperverletzung, 223 I, 224 StGB A könnte aber wegen gefährlicher Körperverletzung aus 223 I, 224 zu bestrafen sein. a) Dann müsste der objektive Tatbestand der 223 I, 224 verwirklicht sein. aa) Der zweite Messerstich stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar, da F dadurch sowohl körperlich misshandelt als auch an der Gesundheit geschädigt wurde. Der Grundtatbestand des 223 I ist damit objektiv verwirklicht. bb) Es liegt auch der Qualifikationstatbestand des 224 I Nr.2 2. Alt. vor, da die Körperverletzung mittels eines Messers und damit mit einem gefährlichen Werkzeug begangen wurde. Auch 224 I Nr. 5 liegt hier vor, denn die Körperverletzung erfolgte mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Denn der auf den Bauch zielende Messerstich war objektiv geeignet, das Leben des F in Gefahr zu bringen, wogegen es nicht erforderlich ist, dass es tatsächlich zu einer Lebensgefährdung gekommen ist. b) A handelte sowohl im Hinblick auf 223 I wie auch 224 vorsätzlich, da sein bedingter Tötungsvorsatz die Herbeiführung einer Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer lebensgefährdenden Behandlung mit einschloss. c) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Ergebnis: A ist wegen gefährlicher Körperverletzung aus 223 I, 224 I Nr Alt., Nr. 5 zu bestrafen. II. Abwandlung Fraglich ist, ob A auch in dieser Konstellation wirksam vom versuchten Totschlag zurückgetreten ist. Hier liegt nunmehr ein beendeter Versuch vor, da A meint, alles für die Herbeiführung des Erfolges Notwendige getan zu haben. Allerdings greift hier nicht 24 I 1 2. Alt., denn da F in Wahrheit gar nicht lebensgefährlich verletzt wurde, brauchte die Vollendung ja gar nicht mehr verhindert zu werden. Vielmehr ist hier 24 I S. 2 einschlägig, da es sich hier um einen unerkannt fehlgeschlagenen Versuch handelte [Eben weil der Fehlschlag vom Täter nicht erkannt wurde, ist ein Rücktritt hier überhaupt noch möglich]. Daher musste sich A hier freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemühen. Freiwilligkeit kann hier wieder bejaht werden (vgl. oben). Fraglich ist, ob im Verständigen des Notarztes bereits ein ernstliches Bemühen gesehen werden kann. Grundsätzlich erfordert dies, dass der Täter alles unternimmt, was aus seiner Sicht zur Abwendung des Erfolges geeignet ist. Hier konnte A wohl davon ausgehen, mit der Einschaltung des Notarztes das Erforderliche getan zu haben. Die Auffassung, der Täter müsse sich auch noch davon überzeugen, dass eingeschaltete Dritte tatsächlich die nötigen Rettungsmaßnahmen ergreifen [so BGH 33, 302] dürfte wohl jedenfalls dann zu weit gehen, wenn es sich bei dem eingeschalteten Dritten um einen professionellen Helfer handelt [a.a.vertretbar]. Ergebnis: Auch hier ist A mithin wirksam vom versuchten Mord zurückgetreten.

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