Bundesgesundheitsministerium legt Referentenentwurf für eine Pflegereform vor

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1 ver.di Bundesfachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Kontakt: Gabriele Feld-Fritz, ver.di Bundesverwaltung, Ressort 9, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin 136/2012 Pflegeversicherung: Bundesgesundheitsministerium legt Referentenentwurf für eine Pflegereform vor Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 20. Januar 2012 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz - PNG) vorgelegt, zu dem die Verbände am 13. Februar 2012 angehört werden. Das Gesetz soll nach dem parlamentarischen Durchlauf zwar mit dem Tag der Verkündigung in Kraft treten, aber konkrete Leistungsverbesserungen und die höheren Beiträge sollen erst ab 1. Januar 2013 gelten. Für die Diskussion in ver.di stellen wir im Folgenden die wesentlichen Punkte der geplanten gesetzlichen Änderungen vor: Fehlanzeige: Sicherung von Pflegefachkräftebedarf und von besseren Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen in der Pflege ist kein Thema für das BMG Da das BMG in der Reform beabsichtig, der niedergelassenen Ärzteschaft immerhin 80 Millionen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, wäre die Erwartung berechtigt, sich ebenso engagiert zu zeigen bei den beruflich Pflegenden. Aber das BMG bleibt nicht nur Aussagen darüber schuldig, wie die Attraktivität des Pflegeberufs gesteigert und wie einem Fachkräftemangel in der Pflege entgegen gewirkt werden könnte. Es werden sogar bezogen auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen der beruflich Pflegenden deutliche Verschlechterungen im Gesetz festgeschrieben. Die Verpflichtung zugelassener Pflegeeinrichtungen zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung wird für die Fälle begrenzt, in denen kein Mindestlohn wirksam ist ( 72). Das demontiert den Versuch, Pflegeunternehmen zu zwingen, ortsübliche Vergütung zu zahlen. Die Pflege soll auf Mindestlohn gedrückt werden. Lohnbedingungen in der Pflege nur auf Mindestsicherung zu reduzieren, spricht den Sonntagsreden der Bundesregierung Hohn, dass Pflege bessere Wertschätzung und Anerkennung verdient. Es ist kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, Lösungen anzugehen, damit Arbeitsbedingungen und Löhne in der Pflege verbessert werden können. Das BMG hat auch keinerlei Verbesserung der Finanzierung der Ausbildung in den Entwurf aufgenommen. Gerade in den neuen Wohnformen wird auf deregulierte bzw. selbstständige

2 Beschäftigung gesetzt. Im Gesetz wird die Priorität von Pflegekräften eliminiert; es wird nur noch von Kräften gesprochen. Statt die Bedingungen für beruflich Pflegende attraktiv zu gestalten, wird auf gesetzliche Deregulierung für den vermehrten Einsatz von Hilfskräften gesetzt. Das ist der billige Versuch, ein Problem per Definition aus der Welt zu schaffen. Allerdings mit negativen Wirkungen auf Beschäftigte und die Qualität der Pflege, Betreuung und Versorgung. Es ist kein aktiver Handlungswille des Gesetzgebers erkennbar, den Fachkräftemangel zu bewältigen. Ebenso wenig wird die ungelöste Frage einer austeichenden und qualifizierten Personalbesetzung bzw. bedarfsgerechten Personalbemessung angegangen. Lediglich die Verlängerung der Rahmenfrist für die Anerkennung als Verantwortliche Fachkraft einheitlich auf 8 Jahre ist aus Sicht der Beschäftigten vernünftig und wird von ver.di begrüßt. Umsetzung neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Es soll einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geben, der mehrstufig umzusetzen sei, aber vor dessen Einführung noch umfassende Umsetzungsfragen nötig wären. Ein Expertenbeirat soll das bearbeiten und damit weitere Schritte des Gesetzgebers vorbereiten. Damit wird begründet, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens ist. Wann das sein wird? Gute Frage! Da legt sich der Bundesgesundheitsminister nicht fest. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff liegt seit 2 ½ Jahren auf dem Tisch; in dieser langen Zeit haben die FDP Gesundheitsminister Rösler und Bahr keinen Handschlag unternommen, um zum einen die erforderlichen finanzpolitischen Entscheidung zu treffen und zum anderen die operativen Umsetzungsschritte zu beauftragen. Wenn Gesundheitsminister Bahr jetzt organisatorische Lösungen fehlen, dann spricht das für ministeriale Untätigkeit, Desinteresse oder Inkompetenz. Was ein neu berufener Beirat jetzt erledigen soll, ist längst überfällige Aufgabenerledigung durch das Ministerium.

3 Hilfen für Demenzkranke im Vorgriff Im Vorgriff auf einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sollen Demenzkranke (mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz), die zu Hause betreut werden, schon früher Leistungen erhalten. Betroffene in den Pflegestufen 1 und 2 erhalten jeweils einen Aufschlag. Leistungen für Demente im Überblick Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe I erheblich Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe II Schwerpflegebedürftige Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige (in Härtefällen) Ist-Anspruch geplant ab 1. Januar 2013 Betreuungsleistungen 235 Pflegegeld oder bis zu 450 Pflegesachleistung; gesamtes sonstiges Leistungsspektrum 440 Pflegegeld oder bis zu Pflegesachleistung; gesamtes sonstiges Leistungsspektrum 700 Pflegegeld oder bis zu Pflegesachleistung; (1.918 ); 100 bis 200 Euro für niederschwellige gesamtes sonstiges Leistungsspektrum 120 Pflegegeld oder bis zu 225 Pflegesachleistung; Anspruch auf Pflegehilfsmittel/ wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach 40 und Verhinderungspflege nach Pflegegeld oder bis zu 665 Pflegesachleistung; gesamtes sonstiges Leistungsspektrum 525 Pflegegeld oder bis zu Pflegesachleistung; gesamtes sonstiges Leistungsspektrum unverändert

4 Betroffene der sogenannten Pflegestufe 0 können zusätzlich zu den bisherigen Leistungen nach 45 b (100 /200 ) zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistung erhalten. ( 123) In der teilstationären Tages- und Nachtpflege soll die Möglichkeit verbessert werden, zu Lasten der Pflegeversicherung zusätzliche Betreuungskräfte einzusetzen. ( 87b) Desweiteren sollen häusliche Betreuungsleistungen in den Sachleistungsanspruch aufgenommen werden. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Umfang er Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder Betreuung in Anspruch nimmt. Flexibel soll er auch entschieden können, ob er die heutigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexe wählt oder flexiblere Zeitkontingente mit Wahlmöglichkeit unter den Leistungen der Pflegedienste. ( 4, 12, 36) Im Zusammenhang mit der Bemessung des Heimentgelts können Heime an Ehrenamtliche (nach 82 b) wie Angehörige Aufwandsentschädigungen zahlen, soweit sie durch diese von allgemeinen Pflegeleistungen entlastet werden. Damit wird der Boden bereitet, unter dem Label Ehrenamtliche prekäre Beschäftigungsverhältnisse auszubauen. ( 84) Die Landesverbände der Pflegekassen werden verpflichtet, neben den ambulanten Pflegediensten mit qualifizierten Sachleistungsanbietern von Betreuungsleistungen und hauswirtschaftlicher Versorgung Versorgungsverträge abzuschließen. Medizinische Versorgung im Heim Zur Förderung der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen im SGB V und SGB XI vor: Die Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen vor Ort wird zwingender gefasst, Versorgungskooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Einrichtungen zu vermitteln. Ärzte und Zahnärzte erhalten zusätzliche Vergütung als Anreiz, bei Pflegeheimbewohnern Hausbesuche zu machen (im Umfang vom 77 Millionen Euro) und zusätzlich 3 Millionen für Zahnärzte, die Behandlung im Heim anbieten. So fließen alleine 80 Millionen mehr in die Taschen der niedergelassenen Ärzte, damit Hausbesuche im Heim gemacht werden. Der Präsident der Bundesärztekammer, Ulrich Montgomery begrüßt diesen zusätzlichen Segen in der Ärztezeitung, obwohl unnötig, da es nach seiner Einschätzung keine generelle ärztliche Unterversorgung von Heimpatienten gäbe.

5 Verbesserung bei Rehabilitation Pflegekassen müssen neben dem Leistungsbescheid dem Antragsteller eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung übermitteln die als konkrete und nachvollziehbare Maßnahmenempfehlung gefasst ist. ( 7) Der Anspruch ist gesetzlich verankert seit der Reform Hier erfolgt jetzt eine Konkretisierung. Für pflegende Angehörige sollen bestehende Vorsorge- und Reha-Regelungen dahin gehend weiterentwickelt werden, damit die Ansprüche für den betroffenen Personenkreis verdeutlicht werden. Auch hierzu existiert bereits der gesetzliche Anspruch, geplant ist eine Verdeutlichung, damit vorhandene Ansprüche von den Betroffenen besser wahrgenommen werden. Pflegenden Angehörigen soll die Möglichkeit eröffnet werden, in Einrichtungen, die zugleich Pflege und Betreuung für den zu pflegenden Angehörigen gewährleisten, Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Erfolgt Kurzzeitpflege in der Reha Klinik, soll diese keine Zulassung als Pflegeeinrichtung brauchen. Zu unterstellen, dass alle Reha-Kliniken zur geriatrischen Pflege in der Lage sind, geht an der Realität vorbei. Es gibt nur wenige große Reha-Klinik-Komplexe, die fast alle Indikationen bzw. Kompetenzen in einem Zentrum vereinen. ( 42) Für die Reha pflegender Angehöriger sind 30 Millionen vorgesehen, eine eklatante Differenz zu 80 Millionen, die für die Aufbesserung der ärztlichen Einnahmen eingesetzt werden. Weitere Änderungen für pflegende Angehörige Wird Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld hälftig weiter gezahlt. ( 37) Rentenrechtliche Anerkennung bei (nichtgewerbsmäßiger) Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen Es ist die Addierung mehrerer pflegebedürftiger möglich, um die mindestens 14 Stunden Pflege wöchentlich zu erreichen, die Voraussetzung für die rentenrechtliche Anerkennung sind. ( 19) Bei Pflegezeit nach 44 sollen die Leistungen zur sozialen Sicherheit der Pflegeperson weiter gezahlt werden. ( 34)

6 Die Entlastung der Angehörigen hat mehr den Charakter: Hier etwas mehr Geld und Flexibilisierung, aber der Rest ist Eigenverantwortung und Eigenvorsorge. Es fehlt am Rechtsanspruch pflegender Angehöriger auf strukturierte Hilfen und vor allem der auf Lohnersatzleistung bei Pflegezeit und ein Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit. Förderung alternativer neue Wohn- und Betreuungsformern Diese sollen durch folgende Maßnahmen gefördert werden: Verstärkter Einsatz von einzelnen, selbstständigen Kräften insbesondere in den Wohngruppen demenziell erkrankter Pflegebedürftiger. ( 77) Zahlung einer zusätzlichen, zweckgebundenen Pauschale bei Beschäftigung einer Kraft, die für die Organisation und Sicherstellung der Pflege in der Wohngruppe sorgt. Ein temporäres Förderprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen. Das Geld dafür soll aus nicht abgerufenen Mitteln aus dem Aufbau von Pflegestützpunkten genommen werden. In dem Rahmen sollen dann auch altersgerechte Umbaumaßnahmen in Wohngemeinschaften und neue Konzepte, die Heimunterbringung vermeiden, gefördert werden. ( 45e und 45f) Leistungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden ohne Einkommensprüfung gewährt. ( 40) Hier werden neue Betreuungsformen gefördert zu Lasten Dritter: Diejenigen zahlen die Zeche, die beruflich die Pflege, Betreuung und Versorgung dort sicherstellen sollen. Als Gesetzgeber prekäre Arbeitsverhältnisse gesetzlich zu normieren, damit eine finanziell völlig unzureichend ausgestaltete Versorgungsform überhaupt halbwegs formulieren kann, ist politisch schäbig. Gestaltung der Begutachtung und Beratung Der MDK wird zur Entwicklung und Veröffentlichung von Servicegrundsätzen und zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements verpflichtet. Wird die Entscheidungsfrist über einen Pflegeantrag nicht eingehalten, geht ein mit späteren Leistungen nicht gegenzurechnender Betrag ab dem 1. Tag der Überschreitung an den Pflegebedürftigen. Neben dem MDK können die Kassen auch andere Gutachter mit der Feststellung der

7 Pflegebedürftigkeit beauftragen. Versicherte haben Anspruch auf die Aushändigung des Gutachtens. ( 18) Können Pflegekassen die möglichst frühzeitige Pflegeberatung in der Häuslichkeit nicht innerhalb von zwei Wochen selbst gewährleisten, dann ist ein Beratungsschein an den Versicherten zu übermitteln, mit dem dann andere Beratungsstellen aufgesucht werden können. ( 7b) Es soll Modelle zur besseren Verzahnung von MDK und Heimaufsicht geben. ( 117) Für die ambulanten Pflegedienste soll das Recht des MDK zu unangemeldeten Prüfungen eingeschränkt werden. ( 114a) Der MDK scheint der Prügelknabe des FDP-geführten BMG zu sein. Novum in einem Gesetzgebungsverfahren, dass sich so an einem Feindbild abgearbeitet wird. Da wird im Gesetz ein Verhaltenscodex für MDK Beschäftigte und ein Beschwerdemanagement festgeschrieben. Das sind normaler Weise operative Führungsaufgaben. ( 18a). Das passiert vordergründig hintergründig geht es darum, die Begutachtung zu privatisieren. Das wird nicht zu mehr unabhängiger Begutachtung der Pflegebedürftigen führen, sondern das Gegenteil wird eintreten. Ein Gutachter, der nicht im Durchschnitt oder unter Durchschnitt Pflegebedürftigkeit feststellt, wird nicht mehr beauftragt. Das schont dann zwar die Ausgabenseite der Pflegekassen, ist aber nicht zum Vorteil der Pflegebedürftigen. Beteiligung von Betroffenen und Versicherten Förderung Selbsthilfe Vorgesehen ist ein Ausbau der Beteiligung Betroffener: So soll bei der Erarbeitung oder Änderung diverser Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen sowie den Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner nach 113ff SGB XI die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen eine beratende Funktion eingeräumt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen festzulegen. ( 118) Zur Förderung der Selbsthilfe wird in der Pflegeversicherung analog zur Krankenversicherung ein eigener Finanztopf geschaffen (10 Cent pro Versichertem). ( 45d)

8 Finanzreform Die Strukturprobleme der Pflegeversicherung werden nicht gelöst auf die Zukunftsanforderungen hin. Die erforderlichen Reformschritte werden vertagt und es macht den Eindruck, dass der Zustand der FDP, das Handeln des Gesundheitsministers bestimmt, sich über die restliche Legislaturperiode zu retten. Steigerung der Einnahmen: Eine Beitragssatzerhöhung um 0,1 Beitragssatzpunkte ist zum 1. Januar 2013 zur Finanzierung der Hilfen für Demenzkranke vorgesehen. Für Versicherte mit Kindern wären dann 2,05 Prozent des gesetzlichen Bruttolohnes und für kinderlose Versicherte 2,3 Prozent Beitrag fällig. Das soll etwa 1,1 Milliarden Euro jährlich einbringen. Ab 2014 ergeben sich jährliche Mehreinnahmen von 1,2 Mrd.. Am bisherigen (teil-)paritätischen Umlageverfahren wird nichts geändert. Private Zusatzversicherung für die Pflege: In der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass wegen des TeilkaskoCharakter der Pflegeversicherung private Vorsorge erforderlich werde. Deshalb sei eine zusätzliche aus Steuermitteln geförderte private Eigenvorsorge geplant. Dazu müsse noch eine eigenständige gesetzliche Regelung erfolgen. Dazu ist kein Zeithorizont im Referentenentwurf des PNG genannt. Aus ver.di Sicht kann Pflege nur nachhaltig finanziert werden wenn dies solidarisch und paritätisch geschieht und von allen Generationen getragen wird. Mehrausgaben durch Leistungsveränderungen in der Pflegeversicherung: Versicherte sollen mehr Leistungen erhalten und davon Personen in der sogenannten Pflegestufe O. Nach den Angaben des BMG bedeutet das folgende Mehrausgaben in der Pflegeversicherung: ,06 1,09 1,26 1,45 Milliarden Alle Veränderungen im Leistungsrecht zusammen Millionen pro Jahr für zusätzliche Betreuungskräfte in teilstationären Pflegeeinrichtungen Millionen Mehrausgaben für die Einbeziehung von Betreuungsleistungen (es wird unterstellt, dass bis 2015 rund ambulant Pflegebedürftige vom Pflegegeld zur Pflegesachleistung wechseln)

9 Millionen Mehrausgaben hälftiges Pflegegeld bei Verhinderungspflege (Anstieg der Inanspruchnahme im Zeitlauf 2012 Basis von Pflegebedürftigen) Millionen Mehrausgaben zusätzliche Leistungen in Wohngruppen (Anstieg auf Wohngemeinschaften) 25 Millionen Mehrausgaben für Reha in 2013 davon 6 Millionen Mehrausgaben für Kurzzeitpflege nahe Reha-Ort 2013 (mit steigender Inanspruchnahme wird gerechnet wird aber nicht quantifiziert) 8 Millionen für Selbsthilfegruppen (10Cent pro Versichertem einer Pflegekasse) 1 5 Million Mehrausgaben für die Abschaffung der Eigenbeteiligung bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen 5 Mio jährlich ab 2013 (45 Millionen Initiativprogamm Förderung neue Wohngruppen = übrig gebliebene Mittel aus der ausgelaufenen Anschubfinanzierung für die Pflegestützpunkte aus dem Jahr 2011) Mehrausgaben durch Leistungsveränderungen in der Rentenversicherung: Für den besseren Zugang zur Rehabilitation insbesondere für pflegende Angehörige werden Mehrausgaben für die Rentenversicherung von 20 Millionen Euro schon im Jahr 2012 angegeben. Es wird eine stärkere Inanspruchnahme für die Folgejahre unterstellt, aber keine Kosteneinschätzung vorgenommen ( 9 SGB VI). Mehrausgaben durch Leistungsveränderungen in der Krankenversicherung: Ebenfalls werden für die Krankenversicherung Mehrausgaben durch die bessere Inanspruchnahme der Rehabilitation von 10 Millionen( 40 SGB V) bereits im Jahr 2012 erwartet wobei für die Folgejahre eine höhere Inanspruchnahme unterstellt wird, aber eine Kostenschätzung erfolgt nicht. Für die niedergelassenen Ärzte gibt es ein Geschenk von 77 Millionen zu Lasten der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Versorgung im Heim. Es soll Anreize für Hausbesuche in den Heimen setzen. 3 Millionen zusätzlich erhalten Zahnärzte, die in Pflegeeinrichtungen Behandlung anbieten( 87, 87a SGB V.) ver.di und DGB werden zum Referentenentwurf Stellungnahmen abgeben, die wir demnächst unter: veröffentlichen.

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