Grußwort der Heidelberger Akademie der Wissenschaften 13 Erik Jayme. Was ist Kunstrecht? 19 Erik Jayme

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1 Vorwort Der vorliegende Tagungsband enthält die Beiträge des Siebten Heidelberger Kunstrechtstags, den das Institut für Kunst und Recht IFKUR e.v. in Kooperation mit dem Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht des Zentrums für angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) am 22. und 23. November 2013 in der Heidelberger Akademie der Wissenschaften veranstaltet hat. Unter dem Generalthema Neue Kunst Neues Recht kamen Grundfragen und aktuelle Brennpunkte des Kunstrechts zur Sprache. Zunächst äußerte sich Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erik Jayme, Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg sowie IFKUR-Beirat, zum Selbstverständnis der gesamten Tagungsreihe mit der Fundamentalfrage Was ist Kunstrecht?. Dr. Antoinette Maget Dominicé, Universität Luzern, stellte sodann die Frage Res sacrae in Sammlungen Sind Götter auch ein menschlich Eigenthum? RA Dr. Bruno Glaus, Uznach, referierte zum Thema Ausgediente Kunst: Zerstören oder Bewahren? Eine Güterabwägung unter rechtlichen Gesichtspunkten. Dr. Bernhard Serexhe, Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) widmete sich der Konservierung digitaler Kunst im Spannungsfeld zwischen materieller und ideeller Substanz des Kunstwerks. Prof. Dr. Thomas Dreier und Veronika Fischer, Karlsruher Institut für Technolgie (KIT) erläuterten den urheberrechtlichen Rahmen der Restaurierung von born-digital art. Birgit Rolfes, Mannheimer Versicherung AG, stellte neue Anforderungen an die Kunstversicherung von Digital Art und Installationen vor. Prof. Dr. Christoph B. Graber, Universität Luzern, widmete sich dem Thema Collective Rights Management, Competition Policy and Cultural Diversity: EU Lawmarking at a Crossroads. Philippe Perreaux, rightclearing.com, zeigte Idee und Umsetzung seines voll automatisierten Lizenzierungssystems für digitale Inhalte auf. RA Dr. Nikolaus Kraft, Manak & Partner, Wien, äußerte sich zum Raub der Persönlichkeit Veröffentlichungen und Einbettungen von Werken wider den Willen des Urhebers. Dr. Silke von Lewinski, Max- Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, München, und Adjunct Professor am Franklin Pierce Center for IP, University of New Hampshire, präsentierte Das neue Recht für überlieferte Kunst Herausforderungen eines Rechtschutzes für Folklore. 5

2 Vorwort Im Anschluss an den ersten Teil der Tagung fand aus aktuellem Anlass eine öffentliche Podiumsdiskussion zum Fall Gurlitt statt, die auf großes Interesse stieß. Es diskutierten mit dem Auditorium Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erik Jayme, Prof. Dr. Matthias Weller, Mag.rer.publ., Dr. Thilo Winterberg, Kunstauktionshaus Winterberg Heidelberg, Dr. Andreas Zielcke, Süddeutsche Zeitung, München, sowie RA Dr. Nicolai Kemle. Aus der von Matthias Weller in der Diskussion vertretenen Position ist der Beitrag Kunstrecht auf dem Prüfstand: Der Schwabinger Kunstfund an der Schnittstelle von Strafverfolgung und Sachenrecht, hervorgegangen, der in Heft 6 des Journals für Kunstrecht, Urheberrecht und Kulturpolitik (KUR) 2013 erschienen und hier mit freundlicher Genehmigung am Ende des Bandes zweitabgedruckt ist. Die Realisierung des Siebten Heidelberger Kunstrechtstags ist der großen und großzügigen Unterstützung zahlreicher Personen und Institutionen geschuldet: An erster Stelle stehen die exzellenten Vor- und Beiträge der Referentinnen und Referenten. Hinzu tritt die großzügige Förderung der Tagung durch die Artima-Kunstversicherung der Mannheimer Versicherungsgruppe sowie die Unterstützung durch den Nomos-Verlag. Der Nomos-Verlag ermöglichte überdies das Erscheinen des vorliegenden Tagungsbands. Viele IFKUR-Vereinsmitglieder trugen zum Gelingen der Tagung bei. Ohne die umsichtige Korrektur der Beiträge durch Wiss. Mit. Rüdiger Pfaffendorf, Heidelberg und Ref. iur. Jörg Wünschel, Karlsruhe, hätte der Tagungsband nicht die redaktionelle Qualität erreicht, in der er nun vorliegt. Die Herausgeber danken hierfür herzlich! Ebenso herzlich danken die Herausgeber Frau Petra Schröder, Wiesbaden, für die sorgfältige Betreuung der Drucklegung. Die anhaltend hoch erfreuliche Resonanz auf den Heidelberger Kunstrechtstag ermutigt die Veranstalter zur nächsten Runde den Achten Heidelberger Kunstrechtstag am 31. Oktober und 1. November 2014 in der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Informationen finden sich alsbald wie gewohnt unter Matthias Weller, Wiesbaden Nicolai Kemle, Heidelberg Karolina Kuprecht, Luzern Thomas Dreier, Karlsruhe 6

3 Inhaltsverzeichnis Grußwort der Heidelberger Akademie der Wissenschaften 13 Erik Jayme Thomas Dreier 15 Was ist Kunstrecht? 19 Erik Jayme I. Einführung 19 II. Das Kunstrecht als Querschnittsmaterie 23 III. Kunstrecht als Brücke zwischen verschiedenen Normensystemen 26 IV. Der Kunstjurist 32 V. Schluss 37 Res sacrae in Sammlungen. Sind Götter auch ein menschlich Eigenthum? 39 Antoinette Maget Dominicé I. Einleitung 39 II. Die Berücksichtigung der religiösen Güter in den spezialisierten und nicht spezialisierten juristischen Texten: Ein kurzer Überblick Kirchenrecht 40 a) Codex Iuris Canonici 40 aa) Definition der Sachen 41 bb) Veräußerung 43 b) Andere kanonische Rechtstexte Schweizerisches Recht Europäisches Recht Internationales Recht Leitlinie 49 III. Ein schweizerisches Beispiel dieser Fragestellung: Das Baldachinretabel aus Raron 49 IV. Schlussbemerkungen Wird der besondere Charakter von Kultgütern anerkannt? 51 7

4 Inhaltsverzeichnis 2. Wie stehen die sakrale Substanz und die Konservierungsbedingungen von solchen Gütern nebeneinander? Wie entwickelt sich die Museumspraxis und welche Lösungen können gefunden werden? 52 Ausgediente Kunst: Zerstören oder Bewahren? Eine Güterabwägung unter rechtlichen Gesichtspunkten 55 Bruno Glaus I. Urheberrechtliche Schranken Das Urheberrecht am einzelnen Werk Das Urheberrecht am Sammelwerk 58 II. Zu den öffentlich-rechtlichen Schranken Museumsgesetzgebung Gesetzgebung zum Kulturgüterschutz Natur- und Heimatschutzgesetz 69 III. Vertragsrechtliche Schranken 69 IV. Kulturpolitische Überlegungen 70 V. Exkurs: Schutz von illegal angebrachter Kunst im öffentlichen Raum? 72 VI. Schlussbemerkungen zu ethischen Gesichtspunkten bei der Entsorgung von Kunst 73 VII. Bilanzierung / Zusammenfassung 75 Die Konservierung digitaler Kunst. Materielle versus ideelle Substanz des Kunstwerks 79 Bernhard Serexhe Restaurierung von born-digital art? Der urheberrechtliche Rahmen 89 Thomas Dreier, Veronika Fischer I. Restaurierung: Technik, Ethik und Recht 89 II. Rechtsrahmen Urheberrecht Vervielfältigung, Bearbeitung und Recht auf Werkintegrität Kunstwerk und urheberrechtliches Werk 93 III. Restaurierung digitaler Kunst Erhalt des Originalmaterials 95 8

5 Inhaltsverzeichnis a) Maßnahmen 95 b) Rechtliche Relevanz Ersetzen durch Funktionsgleiches 97 a) Hardware-Ersetzung 97 b) Software-Ersetzung 98 c) Ersetzung von Content Änderungen durch Funktionsähnliches 99 a) Interessenabwägung 99 b) Abwägung bei digitaler Kunst 102 c) Anspruch des Künstlers auf Restaurierung? Neuschaffung und Reinterpretation 103 IV. Konfliktprävention durch Vertrag Einräumung von Verwertungsrechten Abdingbarkeit persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse 105 Digital Art und Installationen neue Anforderungen an die Kunstversicherung 107 Birgit Rolfes I. Wesensmerkmale klassischer Kunst Eigenschaften klassischer Kunst Marktwert Gefahrenpotentiale Versicherungstechnik Kunst: Die Mannheimer und ARTIMA 111 a) Versicherungsumfang: Allgefahrenversicherung/ Ausschlüsse/Geltungsbereich 112 b) Versicherungswert: vereinbarte und deklarierte Werte 113 c) Ersatzleistung des Versicherers im Schadenfall/Wertminderung 113 II. Entwicklung der Digital Art und der Installationen Historie Digitale Kunst Gattungsunterschiede 116 a) Digital Art als Werkzeug 116 b) Digital Art als Medium Historie Installation 118 III. Veränderte Anforderungen an die Kunstversicherung Wesensmerkmale Digital Art und Installationen 120 a) Eigenschaften Digitale Kunst als Werkzeug 121 b) Eigenschaften Digitale Kunst als Medium 121 c) Eigenschaften interaktive Installationen 121 9

6 Inhaltsverzeichnis 2. Marktwertbestimmung Digitaler Kunst und Installationen Gefahrenpotentiale 122 a) Gefahrenpotentiale: Digitale Kunst als Werkzeug 122 b) Gefahrenpotentiale: Digitale Kunst als Medium/interaktive Installationen Kunstversicherung 125 a) Digitale Kunst als Werkzeug 126 b) Digitale Kunst als Medium/Installationen 126 c) Ersatzleistung des Versicherers im Schadenfall/Wertminderung 127 Collective Rights Management, Competition Policy and Cultural Diversity: EU Lawmaking at a Crossroads 129 Christoph B. Graber I. Introduction 129 II. National CMOs and the Challenges of EU Law and Policymaking CRM and the Public Interest CRM and Competition Law Simulcasting and Challenges of the Internet The 2005 Commission Recommendation and the CISAC Case 135 III. The Proposed CRM Directive Main Features of the Proposal Comments from a Cultural Diversity Perspective 140 IV. Conclusion: The Uneasy Relationship between Competition Policy and Cultural Diversity 142 Creative Commons & rightclearing.com 145 Philippe Perreaux I. Was ist Creative Commons (CC) und wie funktioniert es? Ausgangslage Konzept Creative Commons (CC) 146 II. Was ist rightclearing.com und wie funktioniert es? Ausgangslage Der Workflow Status quo, going to market und nächste Schritte

7 Inhaltsverzeichnis Der Raub der Persönlichkeit Veröffentlichungen und Einbettungen von Werken wider den Willen des Urhebers 153 Nikolaus Kraft I. Einleitung / Spiegel der Persönlichkeit 153 II. Gegenstand der Untersuchung Werkschutz nach RBÜ, öurhg und dturhg Entstellungsschutz im Zusammenhang mit Werbung 159 a) Das Problem der Zwangskommerzialisierung 159 aa) Kino.to Wickie umgeben von pornographischer Werbung 159 bb) Noel Gallagher vs Youtube 160 b) Politische Werbung 163 III. Resumée 165 Neues Recht für überlieferte Kunst Herausforderungen eines Rechtsschutzes für Folklore 167 Silke von Lewinski I. Einleitung 167 II. Der aufgrund von Rechten des geistigen Eigentums und sui-generis Rechten bestehende Schutz von Folklore Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Andere Schutzrechte Sui generis-rechtsschutz Gewohnheitsrecht 174 III. Die Entwicklung eines Sui generis-schutzes anhand der Beispiele eines WIPO-Entwurfs und des Mustergesetzes der Pazifischen Gemeinschaft Allgemeine Bemerkungen Der Schutzgegenstand Schutzberechtigte Schutzdauer 182 IV. Ausblick

8 Inhaltsverzeichnis Kunstrecht auf dem Prüfstand: Der Schwabinger Kunstfund an der Schnittstelle von Strafverfolgung und Sachenrecht 185 Matthias Weller I. Einleitung 185 II. Sachverhaltsannahmen 186 III. Mögliche Rechtsgrundlagen für die Beschlagnahme 186 IV. Strafprozessuale Rechtsfolgen der Beschlagnahme 188 V. Sachenrechtliche Rechtsfolgen der Beschlagnahme 192 VI. Schluss

9 Grußwort der Heidelberger Akademie der Wissenschaften Erik Jayme Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften möchte ich Sie in meiner Eigenschaft als ordentliches Mitglied der philosophischhistorischen Klasse sehr herzlich begrüßen und Ihnen danken, dass Sie zu dieser Tagung gekommen sind. Ich überbringe zugleich die guten Wünsche und besten Grüße des Herrn Präsidenten der Akademie, Herrn Professor Kirchhof, der zu seinem Leidwesen wegen anderer Verpflichtungen nicht persönlich hier sein kann. Die Heidelberger Akademie der Wissenschaften wurde 1909 gegründet und ist trotz ihrer Bezeichnung die Landesakademie von Baden- Württemberg. Ihr Sitz ist das ehemalige Großherzogliche Palais. Im Treppenhaus können Sie das Staatsporträt von Großherzog Leopold I. von Baden bewundern. Das Programm ist überreich und auch durch die jüngsten Ereignisse und Entwicklungen des Kunstrechts geprägt. Der Tagung wünsche ich auch im Namen der Akademie einen glücklichen Verlauf. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erik Jayme, Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg, IFKUR-Beirat; Mitglied der philosophisch-historischen Klasse der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. 13

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11 Begrüßung Thomas Dreier Meine sehr verehrten Damen und Herren, in diesem Jahr hat man mir die Aufgabe übertragen, Sie stellvertretend im Namen der Organisatoren der inzwischen nun schon 7. Heidelberger Kunstrechtstage zu begrüßen. Seien Sie also ganz herzlich willkommen. Die diesjährigen Heidelberger Kunstrechtstage, so der Text der Ihnen übersandten Einladung mit dem maßgeblich von Herrn Kemle und Frau Kuprecht zusammengestellten Tagungsprogramm, stehen ganz im Zeichen der Strömungen und Anforderungen der Zeit. Der Titel Neue Kunst neues Recht fokussiert dabei auf die neuen Kunstrichtungen und technischen Möglichkeiten, die wie es im Einladungstext heißt eine ganz neue Sicht auf das bisherige Kunstrecht bringen. Tun sie das wirklich? Phänomenologische Veränderungen, die durch neue Technologien induziert sind, und die mit ihnen einhergehenden gesellschaftlichen Wandlungen evozieren in Folge spontaner Reaktionen des Erschreckens oft Unsicherheiten, die ihrerseits eine nicht selten hektische Selbstvergewisserung veranlassen. Freilich, für den Umgang mit Neuem fehlt es oft an hinreichend tauglichen Begriffen und Erklärungsmodellen, stammt das vorhandene Instrumentarium doch allein aus der an die Gegenwart rückwärts anschließenden Vergangenheit. Dennoch, eine Analyse mit Augenmaß und auf der Grundlage historischer Erfahrung jenseits aller sonst üblichen medialen Hysterie vermag hier durchaus den Weg in die Zukunft zu erhellen. Und wer wäre für ein solches Unterfangen ein besserer Garant als unser hochverehrter lieber Herr Jayme? So wird der Doyen des Heidelberger Kunstrechtstags wenn ich Sie einmal so bezeichnen darf gleich zu Beginn der Frage nachgehen: Was ist Kunstrecht? Soweit so gut. Wenn Sie weiter in das Programm schauen, werden Sie sehen, dass es unter dem Thema Neue Kunst neues Recht nicht allein um die Technik der Digitalisierung und um die damit einhergehenden Prof. Dr. Thomas Dreier M.C.J. ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Rechtsfragen in der Informationsgesellschaft sowie Leiter des Zentrums für Angewandte Rechtswissenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT). Zugleich ist er Honorarprofessor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 15

12 Thomas Dreier Chancen und Risiken geht. Neue Kunst reflektiert zugleich Wandlungen der Erinnerungskultur und der Erinnerungsethik. Lange Zeit galt der white cube des Museums westlicher Prägung als kulturhistorischer Höhepunkt einer Entwicklung, die ihren Ausgang in der zunehmenden Öffnung der einstigen fürstlichen Kunst- und Wunderkammern genommen hatte. Im Zuge des Beginns einer globalen Kunstgeschichtsschreibung ist jedoch vor allem von Hans Belting darauf hingewiesen worden, dass der white cube Zeichen nur der vornehmlich auf Objekte und weniger auf soziale Interaktion abstellenden reifizierten Erinnerungskultur des Westens ist. Damit hat die zunächst nur aus dem Blickwinkel der indigenen Völker gestellte Frage nach dem Umgang mit Artefakten, die nach deren Verständnis vor allem einer sozialen Praxis zuzuordnen sind, eine globale Dimension erhalten. Mit anderen Worten: das Herauslösen einzelner Objekte aus ihrer angestammten Umgebung und ihrem traditionellen Gebrauchszusammenhang das durch Digitalisierung und Vernetzung nochmals gesteigert wird wirft die Frage nach dem Umgang mit den res sacrae, also mit Sakralgegenständen und der ars sacra, der heiligen Kunst schlechthin auf. Dieser Frage widmet sich im Anschluss Frau Dr. Antoinette Maget Dominicé von der Universität Luzern. Oder ist umgekehrt die Sammlung selbst sakrosankt? Mit dem ebenfalls in westlichen Kulturen festgeschriebenen Verbot des sogenannten Deacessioning, des Verkaufs also von Kunst aus öffentlichen Museen, hatte sich auf dem 5. Kunstrechtstag 2011 bereits Prof. Dr. Raimund Stecker, seinerzeit Direktor des Wilhelm Lehmbruck Museums Duisburg, befasst. Dr. Bruno Glaus, Rechtsanwalt und öffentlicher Notar, Uznach, wird sich ihr unter dem Titel Ausgediente Kunst: Entsorgen oder Bewahren? Eine Güterabwägung unter rechtlichen Gesichtspunkt erneut zuwenden. Und wenn zum Abschluss Frau Dr. Silke von Lewinski vom MPI in München unter dem Titel Neues Recht für überlieferte Kunst den Herausforderungen eines Rechtsschutzes für Folklore nachgeht, so schließt sich mit diesem Blick auf Artefakte, die zunächst ohne Rücksicht auf ihren oft religiösen Gebrauchszusammenhang in westlichen ethnologischen Museen gesammelt und die erst jetzt zumindest in Teilen unter einen gleichzeitig allerdings immer brüchiger werdenden Kunstbegriff subsumiert werden, der Kreis wieder zur ars sacra, der heiligen Kunst. Innerhalb dieses Kreises stehen sozusagen die menschlichen Alltagssorgen, welche neue Kunstrichtungen und technische Möglichkeiten mit der von ihnen angeregten neuen Sicht auf das bisherige Kunstrecht brin- 16

13 Begrüßung gen. Herr Dr. Serexhe und ich selbst werden zunächst die tatsächlichen wie rechtlichen Probleme beleuchten, die die Bewahrung von digitaler Kunst, zumeist digitaler, softwaregesteuerter Installationen mit sich bringt. Neue Anforderungen an die Kunstversicherung für digital-art und Installationen wird Frau Rolfes, Abteilungsleiterin der Mannheimer Versicherungs AG ARTIMA uns näher bringen. Soweit der erste Tag unter Leitung von Herrn Dr. Kemle. Durch den zweiten Tag wird uns dann Frau Dr. Kuprecht geleiten, der mit einem Blick auf die Kollektivverwertung, Wettbewerbspolitik und kulturelle Vielfalt innerhalb der EU durch Prof. Graber von der Universität Luzern beginnt. Creative Commons und digitalisierte Lizenzierungssysteme im Internet wird uns Herr Perreaux, von der rightclearing.com, Zürich, vorstellen. Paradigmen des Urheberrechts und deren Herausforderungen für die bildende Kunst im digitalen Zeitalter wird Herr Dr. Reutter, Rechtsanwalt aus Zürich erklären, ehe zum geplanten Abschluss Dr. Nikolaus Kraft, Rechtsanwalt aus Wien, einen Vortrag zum Raub der Persönlichkeit im Wege der Veröffentlichungen von unreleased tapes gegen den Willen des Urhebers hält. Meine sehr verehrten Damen und Herren, mitunter wird das Nachdenken über die Zukunft aber auch durch Nachrichten aus der Vergangenheit gestört. Sie werden es erahnen: ein aktueller Kunstrechtstag wäre unvollständig, ginge er nicht auch auf den Schwabinger Kunstfund und die damit verbundene Frage ein, wie mit der Hinterlassenschaft nationalsozialistischer Kulturverachtung angemessen umzugehen ist. Bei der Frage, wie die Entfernung inkriminierter Bilder aus staatlichen Museen zu beurteilen ist, ergibt sich sogar eine direkte Verbindung zum diesjährigen Tagungsthema. Aus aktuellem Anlass findet daher im Anschluss an das heutige Tagungsprogramm eine im Programm noch nicht angekündigte Podiumsdiskussion zu dem genannten Thema statt. Teilnehmen werden Herr Prof. Jayme, Herr Dr. Kemle, Herr Prof. Weller sowie Dr. Thilo Winterberg vom Kunstauktionshaus Winterberg, Heidelberg und Dr. Andreas Zielcke von der Süddeutschen Zeitung, München. Aber auch die Teilnehmer des Kunstrechtstags sowie die Öffentlichkeit sind herzlich eingeladen, sich an der Diskussion zu beteiligen. Doch zurück zum Beginn der Veranstaltung: Lieber Herr Jayme, Was ist Kunstrecht? 17

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