Koordinieren und Integrieren die Steuerungsaufgaben des Planers gemäß der HOAI 2013

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1 Koordinieren und Integrieren die Steuerungsaufgaben des Planers gemäß der HOAI 2013 Referentin Dr. Barbara Gay Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Kapellmann und Partner Rechtsanwälte

2 Die neuen Regelungen: Leistungsphase 1 HOAI 2013 HOAI 2009 Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Beraten zum gesamten Leistungsbedarf Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter 2

3 Die neuen Regelungen: Leistungsphase 2 HOAI 2013 HOAI 2009 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie die Koordination und Integration von deren Leistungen Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs. Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. 3

4 Die neuen Regelungen: Leistungsphase 3 HOAI 2013 HOAI 2009 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligen sowie Koordination und Integration von deren Leistungen Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Fortschreiben des Terminplans 4

5 Die neuen Regelungen: Leistungsphase 5 HOAI 2013 HOAI 2009 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben des Terminplans 5

6 Die neuen Regelungen: Leistungsphase 6 HOAI 2013 HOAI 2009 Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten Aufstellen eines Vergabeterminplans Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten Leistungsbild technische Ausrüstung Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten Leistungsbild technische Ausrüstung Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter 6

7 Die neuen Regelungen: Leistungsphase 7 HOAI 2013 HOAI 2009 Koordinieren der Vergaben der Fachplaner Einholen von Angeboten Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Leistungsbild technische Ausrüstung Einholen von Angeboten Leistungsbild technische Ausrüstung Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels Mitwirkungspflichten... 7

8 Die neuen Regelungen: Leistungsphase 8 HOAI 2013 HOAI 2009 Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) Leistungsbild technische Ausrüstung Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes Leistungsbild technische Ausrüstung Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) 8

9 Koordinierungspflichten in der Planungsphase 9

10 Fall nach LG Dortmund, 12 O 125/09 Der Architekt A ist beauftragt, die umfassende Sanierung eines Schulgebäudes zu planen und die Ausführung zu überwachen. Die von ihm gefertigten Terminpläne und Leistungsverzeichnisse sehen vor, dass zunächst die gesamte Fassade, einschließlich aller Fenster, abgebrochen wird. Sodann sollte die alte Dämmung der zu erhaltenden Flachdächer perforiert werden, um einen Diffusionsausgleich herzustellen. Erst im Anschluss daran sollten die Fenster eingebaut, die Fassade geschlossen werden und auf die Flachdächer eine neue Wärmedämmung und Abdichtungsebene aufgebracht werden. Es wird wie geplant ausgeführt. In der Zeit der Öffnung des Gebäudes fallen erhebliche Niederschläge. Dadurch kommt es im Gebäude zu Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Bereits ausgeführte Trockenbauleistungen müssen abgebrochen werden. Ursprüngliche Bausumme: 10 Mio.,Schaden3,5Mio.. 10

11 Fallfortsetzung Die Arbeiten waren ursprünglich für den Sommer 2013 geplant. Wegen der Insolvenz der ausführenden Fassadenfirma und verzögerter Leistungserbringung des Dachdeckers verschieben sich die Ausführungsarbeiten in den Winter 2013/2014. Der Architekt ist der Auffassung, für Feuchtigkeit, die durch verzögerte Bauausführung in das Gebäude eindringt, sei er nicht verantwortlich. FallnachOLGCelle,BauR2008,863 11

12 Koordinierungspflichten in der Ausschreibungsphase 12

13 Zur Schnittstellenproblematik Der Architekt A hat ein Schwimmbad zu planen. Sowohl mit dem Rohbauunternehmen als auch mit dem TGA-Unternehmen schließt der Bauherr Pauschalpreisverträge ab. In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen wird nicht geregelt, welches Unternehmen die sogenannten Folienflansche zur Abdichtung der Messwasseransaugung sowie der Massageinjektoren zu liefern hat. Da das Rohbauunternehmen entsprechende Flansche nicht ausgeführt hat, fordert der Bauherr diese von dem TGA-Unternehmen. Dieses fordert Nachtragsvergütung gemäß 2 Abs. 6 VOB/B. Der Bauherr ist der Auffassung, es handele sich um Zubehör, das ohne zusätzliche Kosten von der TGA-Firma auszuführen sei. Im Prozess stellt der Sachverständige fest, dass die Flansche dem Gewerk des Rohbauers zuzuordnen sind, die Nachtragsvergütung sei berechtigt. Der Bauherr verlangt von seinem ausschreibenden Architekten Schadensersatz. Zu Recht? 13

14 Koordinierungspflichten in der Objektüberwachungsphase 14

15 Fall nach OLG Celle, , 16 U 169/03 Bei dem Bauvorhaben Errichtung einer Messehalle auf dem Expo-Gelände in Hannover ist der Architekt O mit der Leistungsphase 8 beauftragt. Als zusätzliche besondere Leistung schuldet O das Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit- und Kapazitätsplänen. Während der Bauausführung stellt sich heraus, dass die sogenannten Venturi- Kanäle nicht wie vorgesehen am Holzdach der Messehalle befestigt werden können, sondern müssen aus statischen Gründen vom Stahlträgerwerk getragen werden. Die entsprechende Umplanung (LPH 5) erfolgt durch den Objektplaner A, den TGA-Planer sowie das ausführende Unternehmen U. Als die Ausführungsplanung fertig ist, ist U bereits von der Baustelle abgezogen, gemäß dem ursprünglichen Fertigstellungtermin. Das stattdessen beauftragte Unternehmen verlangt ,00 mehr als der ursprüngliche Unternehmer U es in seinem Angebot vorgesehen hatte. Der Bauherr verlangt von O Schadensersatz. Er hätte dafür sorgen müssen, dass die Ausführungsplanung vorliegt, bevor der Unternehmer die Baustelle verlässt. Zu Recht? 15

16 Planungsfehler Koordinierungsfehler Bauaufsichtsfehler 16

17 Fall nach OLG Düsseldorf, IBR 2008, 432 Ein Bauherr baut ein Mehrfamilienhaus und lässt die ausgeschriebenen Kunststofffenster von der Firma F einbauen. Nach Einbau der Fenster ruft der Architekt die Leistungen des Putz- und Trockenbauers U ab. Die Leistungen werden ausgeführt. Später zeigen sich erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen. Es stellt sich heraus, dass die Firma F, die inzwischen insolvent ist, vergessen hat, zwischen den Fenstern und den angrenzenden tragenden Bauteilen (Mauerwerk) Dampfdiffusionssperren einzubauen. Der Bauherr nimmt den U auf Schadensersatz in Anspruch, da er keine Bedenken angemeldet habe. Der U ist der Auffassung, der Bauherr müsse sich den Koordinierungsfehler seines Architekten zurechnen lassen, dieser habe zur Unzeit das Folgegewerk beauftragt, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Dampfdiffusionssperre noch nicht ausgeführt war. 17

18 Fall nach OLG Hamm, BauR2001, 1761 Der Unternehmer U ist beauftragt, im Neubau des B Fenster- und Balkontürelemente einzusetzen. Nach Fertigstellung und Bezug dringt Wasser in eine Balkontür ein, es kommt zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden. Im gerichtlichen Verfahren stellt sich heraus, dass der Rohbauunternehmer das von ihm ausgeführte und der Abdichtung dienende Kupferblech nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, der waagerechte Teil des Blechs ragte in die hinter dem Verblendmauerwerk liegende Luftschicht der Leibung hinein und stand somit dem Anschlag des Türelementes an das Verblendmauerwerk entgegen. Der U hatte diese Situation erkannt, aber keine Bedenken angemeldet. U ist der Meinung, der Bauherr müsse sich das Verschulden des planenden und objektüberwachenden Architekten zurechnen lassen. 18

19 Fall nach OLG Hamm BauR2013, 1688 Der Bauherr beauftragt den U mit der Errichtung einer Lagerhalle. Architekt und Statiker hatten vorgesehen, die Anbindung der Anschlussbleche an die Hohlprofile der Diagonal-Fachwerkträger der Dachkonstruktion so vorzunehmen, dass die Bleche in einen ausgeschnittenen Spalt der Hohlprofile eingefügt werden sollten. Der Prüfstatiker hatte diese Statik freigegeben. Der U erstellt Werkstattpläne, wonach, von der Statik abweichend, vorgesehen ist, die Anschlussbleche auszuschneiden und nicht in die Hohlprofile einzulegen, sondern teilweise um diese herum zu schweißen. Der U leitet seine Pläne dem Architekten und dem Statiker für Ihre Unterlagen die gemäß Statik erstellten Werkstattpläne weiter, die diese nicht mehr zur Kenntnis nehmen. Letztlich wird gemäß der Werkstattzeichnung gebaut. Bei starkem Schneefall stürzt die Halle ein und wird vollständig zerstört. Der Sachverständige stellt fest, dass Ursache die fehlerhafte Montageplanung war. U meint, dem Schadensersatzanspruch des Bauherrn könne er die fehlerhafte Koordinierung des Statikers und des Architekten entgegenhalten. Zu Recht? 19

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